Urteil
M 1 K 22.6431
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angefochtene Baugenehmigung vom … Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 1. Dabei verspricht die Klage in der hier vorliegenden Konstellation der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn nur dann Erfolg, wenn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, welche gerade auch dem Schutz der Kläger dienen und Gegenstand des hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). 1.1 Das streitgegenständliche Vorhaben hält die gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen (Mindest-)Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers vom 3 m ein. Ausweislich des in den Eingabeplänen enthaltenen Lageplans beträgt der Abstand der geplanten Halle zu der mit dem Kläger geteilten Grundstücksgrenze mindestens 4,50 m. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Abstandsflächen vorliegend auch nicht „gemeinsam mit der vorhandenen Halle“ zu berechnen. Hierzu enthalten die in Art. 6 BayBO enthaltenen Abstandsflächenregelungen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO auf „Gebäude“ abstellen keinerlei Anhaltspunkte. Bei den beiden Hallen handelt es sich zweifelsohne um jeweils selbständige Gebäude, die jeweils für sich die Abstandsflächen einhalten müssen, vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO. 1.2 Das Vorhaben zur Errichtung einer Leichtbauhalle mit einer Firsthöhe von 6,21 m in einem Grenzabstand von mindestens 4,50 m und einem Abstand von mindestens 15 m zum klägerischen Gebäude verletzt auch nicht zulasten des Klägers die im nachbarlichen Verhältnis gegenseitig zu wahrende Rücksichtnahme. In, wie vorliegend, qualifiziert beplanten Bereichen im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB findet das Gebot der Rücksichtnahme über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung (VGH München, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – BeckRS 2009, 43190 Rn. 40). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5). Der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, welche eigens eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung und den Erhalt des Wohnfriedens bezwecken, kommt dabei eine indizielle Wirkung dahingehend zu, dass eine erdrückende oder verschattende Wirkung im Regelfall nicht vorliegt (BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 3f.; VGH München, B.v. 22.04.2022 – 15 CS 22.874 Rn. 55). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Annahme einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens zulasten des im Gewerbegebiet gelegenen Klägers fernliegend, selbst wenn man dem klägerischen, beigeladenenseits bestrittenen Vortrag, die bestehende Prüfhalle sei nach unzulässiger Aufschüttung von bis zu 2 m errichtet worden, folgt und die Wirkung des streitgegenständlichen Vorhabens gemeinsam mit der Wirkung der bestehenden Prüfhalle bewerten. Dies ergibt sich bereits aus den Dimensionen des streitgegenständlichen Vorhabens, das mit seiner Firsthöhe von 6,21 m und seiner Länge von 20 m keinesfalls als übergroß bezeichnet werden kann. Hinzu tritt der Grenzabstand von mindestens 4,50 m zum klägerischen Grundstück bzw. der Abstand zum klägerischen Gebäude von mindestens 15 m. Auch bei gemeinsamer Betrachtung mit der Wirkung der vorhandenen, vom klägerischen Gebäude 13,50 m entfernten Prüfhalle, deren Höhe im Eingabeplan mit 13,78 m angegeben wird, ergibt sich, selbst bei Unterstellung einer Aufschüttung von 2 m, nichts anderes. Dabei ist bei Einbeziehung der bestandskräftig genehmigten Prüfhalle darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvorgänger des Klägers der Erstreckung der Abstandsfläche auf sein Grundstück gemäß Erklärung vom … April 2019 auch zulasten etwaiger Rechtsnachfolger zugestimmt hat, sodass – ohne dass dies vorliegend einer abschließenden Entscheidung bedürfte – die Berufung auf die das Heranrücken der Prüfhalle, soweit deren Errichtung der Baugenehmigung entspricht, dem Kläger wohl ohnehin nach Treu und Glauben verwehrt sein dürfte. Ohnehin besteht im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen erdrückenden Wirkung in Gewerbegebieten ein abgesenktes Schutzniveau (VGH München, B.v. 3.6.2024 – 9 CS 24.536 – juris Rn. 18 unter Hinweis auf die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO in Gewerbegebieten erforderliche, aber auch ausreichende Abstandsflächentiefe von 0,2 H). Für das Vorliegen einer rücksichtslosen erdrückenden Wirkung ist nach alledem vorliegend nichts ersichtlich. 2. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens, wobei es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) entsprach, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich ihrerseits mit Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.