Beschluss
M 23 S 24.4404
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Betriebsprüfung nach § 54a PBefG erfordert weder einen konkreten Verdacht auf einen Gesetzesverstoß noch einen besonderen Anlass (stRsp. BeckRS 2024, 18835). Da Art und Häufigkeit der Aufsichtsmaßnahmen gesetzlich nicht näher bestimmt sind, obliegt es der Genehmigungsbehörde, ihr Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuüben, wobei die in § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG genannten Maßnahmen nicht abschließend sind. (Rn. 11 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Überprüfungsauftrag wird vorrangig durch eine umfassende Auskunft des Geschäftsführers oder seines Vertreters erfüllt, während eine gezielte Einsichtnahme nur bei Verweigerung, unvollständiger Auskunft oder begründeten Zweifeln erfolgt, wobei in Ausnahmefällen einzelne Vertragsklauseln geschwärzt werden können. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Betriebsprüfung nach § 54a PBefG erfordert weder einen konkreten Verdacht auf einen Gesetzesverstoß noch einen besonderen Anlass (stRsp. BeckRS 2024, 18835). Da Art und Häufigkeit der Aufsichtsmaßnahmen gesetzlich nicht näher bestimmt sind, obliegt es der Genehmigungsbehörde, ihr Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuüben, wobei die in § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG genannten Maßnahmen nicht abschließend sind. (Rn. 11 – 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Überprüfungsauftrag wird vorrangig durch eine umfassende Auskunft des Geschäftsführers oder seines Vertreters erfüllt, während eine gezielte Einsichtnahme nur bei Verweigerung, unvollständiger Auskunft oder begründeten Zweifeln erfolgt, wobei in Ausnahmefällen einzelne Vertragsklauseln geschwärzt werden können. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird mit der Maßgabe, dass der in Ziffer 1.2.4.a) des streitgegenständlichen Bescheids genannten Anforderung vorrangig durch umfassende Auskunft Genüge getan werden kann, abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt. I. Die Antragspartei wendet sich durch Schriftsatz des Bevollmächtigten vom …07.2024, konkretisiert durch Schriftsatz vom …09.2024, (noch) gegen die ihr durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2024 auferlegte Verpflichtung, stichprobenartige Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dulden, dies in Unterlagen als Mietwagenunternehmen (= Ziffer 1.2.4.des Bescheides: Dienstleistungsvereinbarungen mit Vermittlern/Partnerunternehmen (a.); Ursprungsaufzeichnungen Mietwagenauftragsbuch (b.); Webanwendungen von genutzten Vermittlungsplattformen inklusive der digitalen Auftragsdaten (c.); E-Mails zum Auftragseingang (d.)). Sie beantragte, die aufschiebende Wirkung des am 19.07.2024 hiergegen erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin erwiderte den Antrag durch Schriftsätze vom 05.08. und 29.10.2024. Es wurde Antragsablehnung beantragt. Auf die Einzelheiten der vorgenannten Schriftsätze und Begründungen wird Bezug genommen Soweit ursprünglich auch die stichprobenartige Einsichtnahme in weitere Geschäftsunterlagen (= Ziffer 1.2.1. und 1.2.3. des Bescheids) streitgegenständlich war, hat sich die Streitsache mittlerweile erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. Die vorliegende Entscheidung ergeht gemäß § 80 Abs. 8 VwGO durch den Vorsitzenden. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen einer eigenen originären Entscheidung hat das Gericht dabei zwischen dem Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die hierbei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung in der Regel zu verneinen. Im Falle von offenen Erfolgsaussichten ist eine reine Folgenabwägung vorzunehmen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (B. v. 22. 07.2024 – 11 CS 24.764 – juris Rn. 16f.) hat zum Umfang der Betriebsprüfung jüngst erneut wie folgt ausgeführt: …materiell ist die Anordnung der Betriebsprüfung gemäß § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 1 PBefG rechtmäßig. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der die Pflicht des Unternehmers begründet, sich der Betriebsprüfung zu unterziehen, die angeordneten Ermittlungen zu dulden und gegebenenfalls bei den Ermittlungen durch Hilfeleistungen mitzuwirken (BayVGH, B.v. 24.11.2010 – 11 CS 10.2862 – juris Rn. 11). Das Aufsichtsrecht umfasst die Erfüllung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, der aufgrund des § 57 PBefG erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 PBefG kann sich die Aufsichtsbehörde über alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers unterrichten. Art und Häufigkeit der Aufsichts- und Prüfungsmaßnahmen werden im Gesetz nicht näher geregelt. Innerhalb der gesetzlich gezogenen Grenzen steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob und wie sie von ihrer Aufsichtsbefugnis Gebrauch macht (BayVGH, B.v. 24.11.2010 a.a.O. Rn. 12). Zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen kann die Genehmigungsbehörde durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen und von dem Unternehmer und dem im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PBefG). Dabei genügt es, wenn einer der beiden Zwecke betroffen ist (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 54a PBefG Rn. 31). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes weitere erforderliche Ermittlungsmaßnahmen einleiten und durchführen, da die Aufzählung in § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG („insbesondere“) nicht abschließend ist (Bidinger, a.a.O. § 31 PBefG Rn. 31). Für eine Betriebsprüfung nach § 54a PBefG bedarf es weder des Verdachts eines Gesetzesverstoßes noch eines besonderen Anlasses (Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand März 2024, § 54a PBefG Rn. 1; Bidinger, a.a.O. § 54a PBefG Rn. 42). Es handelt sich dabei um eine sog. tatbestandslose Ermächtigung, deren alleinige Voraussetzung ist, der Erfüllung der Aufsichtsverpflichtungen der zuständigen Behörde bzw. der Vorbereitung ihrer Entscheidungen im finalen Sinne zu dienen. Die Frage, ob für eine Betriebsprüfung ein Anlass besteht, ist daher allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung durch den Antragsgegner zu überprüfen (BayVGH, B.v. 24.11.2010 a.a.O. Rn. 12; Bidinger, a.a.O. § 54a PBefG Rn. 42). Auch aus § 54b Satz 2 PBefG, wonach die Häufigkeit und die Intensität der Kontrollen abhängig von der Anzahl und dem Ausmaß der Rechtsverstöße sind, folgt nichts anderes. Vorliegend ergibt die summarische Prüfung der Hauptsache, dass der Widerspruch weitestgehend erfolglos bleiben dürfte. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, ergänzt durch die Erwägungen der Antragserwiderung, sieht daher von einer eigenständigen Durstellung der rechtlichen Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend), und ergänzt lediglich wie folgt: "Es bestehen weder rechtliche Bedenken gegen die Forderung der Antragsgegnerin, die Einsichtnahme in die Ursprungsdateien der Mietwagenaufzeichnungen, ergänzt durch die in Ziffer 1.2.4.c und 1.2.4.e beschriebenen Auftragsdaten, zu dulden, zumal es sich nur bei diesen Aufzeichnungen in ihrer Gänze um Originale eines hierauf basierend und erst nachträglich erstellten Mietwagenbuches handelt. Erst der Abgleich der Ursprungsdateien mit dem hierauf erstellten Mietwagenbuch ermöglicht der Antragsgegnerin die Überprüfung von Vollständigkeit und Plausibilität Soweit sich der Antrag dagegen wendet, Daten, die auch Vermittler betreffen, zur Einsicht vorzulegen (Ziffer 1.2.4.a), teilt das Gericht grundsätzlich die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich hierbei zweifelsohne um (zentrale) Geschäftsaufzeichnungen aus dem Mietwagenunternehmen handelt, sodass sie der Betriebsprüfung unterliegen.“ Unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit geht das Gericht jedoch davon aus, dass eine umfassende Auskunft des Geschäftsführers der Antragstellerin bzw. seines Vertreters vorrangig genügt, den Überprüfungsauftrag zu erfüllen. Lediglich im Fall der gänzlichen Verweigerung, der unvollständigen Erfüllung bzw. bei nachhaltigfundierten Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft, besteht die Möglichkeit der punktuellen Einsichtnahme zur Verifizierung. Dem Gericht erschließt sich dabei nicht, in welchem Umfang die Verträge Geschäftsgeheimnisse, die der Aufsichtsbehörde entzogen wären, enthalten, wie dies der Bevollmächtigte schriftsätzlich thematisiert. Gegebenenfalls wäre für (sehr) einzelne Vorschriften eine Schwärzung im Fall einer nachrangigen Einsichtnahme in Betracht zu ziehen. Im Übrigen ist es nachvollziehbar, dass die Aufsichtsbehörde auf Grundlage geschlossener Vermittlungsverträge und in Abgleich mit dem vorgenannten Mietwagenauftragsbuch zumindest stichprobenartig die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüft. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 (bzw. § 155 Abs. 1 S. 3) VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.