OffeneUrteileSuche
Urteil

M 27 K 23.4702

VG München, Entscheidung vom

2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
1. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gestuften Prüfung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers ist auf die Prüfung seiner Staatsangehörigkeit zu übertragen (Anschluss an OVG Bremen BeckRS 2024, 3119). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Als anerkannter Flüchtling ist ist es einem Ausländer unzumutbar, in jedweder Art mit dem Verfolgerstaat in Kontakt zu treten, um einen Reisepass zu beantragen sowie dem Verfolgerstaat hierzu eine Gebühr zu bezahlen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gestuften Prüfung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers ist auf die Prüfung seiner Staatsangehörigkeit zu übertragen (Anschluss an OVG Bremen BeckRS 2024, 3119). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Als anerkannter Flüchtling ist ist es einem Ausländer unzumutbar, in jedweder Art mit dem Verfolgerstaat in Kontakt zu treten, um einen Reisepass zu beantragen sowie dem Verfolgerstaat hierzu eine Gebühr zu bezahlen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 21. August 2023 über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldne darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorhe Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger, der durch den streitgegenständlichen Bescheid in seinen Rechten verletzt wird, hat zwar keinen hauptsächlich geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, jedoch den hilfsweise erhobenen Anspruch auf Neuverbescheidung über seinen Einbürgerungsantrag unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gl.Nr. 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch G.v. 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) – StAG – ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und er – neben weiteren Voraussetzungen – weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Da das Landratsamt bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung diese strafrechtliche Unbescholtenheit des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG noch nicht vorgenommen und dieser seine strafrechtliche Unbescholtenheit seinerseits nicht anderweitig nachgewiesen hatte, besteht derzeit kein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung, da nicht alle Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 StAG nachweislich vorliegen. Allerdings hat der Kläger den hilfsweise erhobenen Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts bei gleichzeitiger Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids, da insbesondere seine Identität und auch seine Staatsangehörigkeit als geklärt und sein Lebensunterhalt als gesichert anzusehen sind. Letzteres haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt. Identität und Staatsangehörigkeit des mit Bescheid des Bundesamts vom 17. Januar 2019 als Flüchtling anerkannten Klägers sind als geklärt anzusehen, da dieser eine syrische ID-Card sowie weitere Unterlagen (u.a. Abitur- und Hochschulzeugnis, Auszug aus Personenstandsregister, Militärbuch) im Einbürgerungsverfahren vorgelegt hat und die Echtheit dieser Unterlagen nicht im Zweifel stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gestuften Prüfung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers (BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 36.19 – juris), die auf die Prüfung seiner Staatsangehörigkeit zu übertragen ist (OVG Bremen, B.v. 9.2.2024 – 2 LA 51.22 – juris Rn. 11), sind die dem Erfordernis der geklärten Identität u.a. in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zugrundeliegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anerkanntes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe zu berücksichtigender Beweismittel ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen (BVerwG a.a.O. Rn. 17 ff., 21). Als anerkannter Flüchtling ist es dem Kläger unzumutbar, in jedweder Art mit dem Verfolgerstaat Syrien in Kontakt zu treten, um einen syrischen Reisepass zu beantragen sowie dem Verfolgerstaat Syrien hierzu eine Gebühr zu bezahlen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es deshalb ebenso wenig von Belang, dass es dem Kläger möglich wäre, bei einer syrischen Auslandsvertretung online einen solchen Antrag zu stellen, wie der Umstand, dass die Ausstellung eines solchen syrischen Reisepasses nur gegen eine Gebühr von 250 Euro und nicht, wie vom Kläger angegeben, in Höhe von 750 Euro erfolgen würde. Aus diesem Grund ist im Fall des Klägers ein Übergang von der Stufe des Nachweises seiner Identität durch Vorlage eines Passes zur nachrangigen Stufe der Vorlage eines anderen amtlichen Liquiditätsdokuments mit Lichtbild (hier: die Identitätskarte des Klägers, die in seinem Asylverfahren weder Echtheits- noch Richtigkeitszweifeln unterlegen hatte) zulässig. Hinzu kommt, dass der Kläger im Landratsamt u.a. sein syrisches Abiturzeugnis sowie ein syrisches Hochschulzeugnis vorgelegt hatte, die ebenfalls keinen Zweifeln in Hinblick auf deren Echtheit und Richtigkeit unterliegen. Aufgrund dieser Unterlagen und Dokumente ist das Gericht gemäß § 108 VwGO von der Identität des Klägers ebenso überzeugt wie von seiner syrischen Staatsangehörigkeit. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt hierbei das überwiegende Obsiegen des Klägers. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.