Urteil
M 27 K 22.5783
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für eine Einbürgerung müssen jedenfalls die persönlichen Angaben, wie Vor- und Nachname, Geburtsname und -datum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Familienstand geklärt sein. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die inhaltliche Richtigkeit von somalischen Behörden ausgestellter Dokumente unterliegt einbürgerungsrechtlich erheblichen Zweifeln. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einer in Somalia ausgestellten Scheidungsurkunde kommt in inhaltlicher Hinsicht allenfalls ein geringer Beweiswert zu, wenn der Kläger im Asylverfahren widersprüchliche Angaben zu seiner damaligen familiären Situation gemacht hat und die frühere Ehefrau im Bundesgebiet wohnen soll, welche die Eheschließung und anschließende Scheidung eidesstattlich versichern oder als Zeugin vernommen werden könnte. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Einbürgerung müssen jedenfalls die persönlichen Angaben, wie Vor- und Nachname, Geburtsname und -datum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Familienstand geklärt sein. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die inhaltliche Richtigkeit von somalischen Behörden ausgestellter Dokumente unterliegt einbürgerungsrechtlich erheblichen Zweifeln. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Einer in Somalia ausgestellten Scheidungsurkunde kommt in inhaltlicher Hinsicht allenfalls ein geringer Beweiswert zu, wenn der Kläger im Asylverfahren widersprüchliche Angaben zu seiner damaligen familiären Situation gemacht hat und die frühere Ehefrau im Bundesgebiet wohnen soll, welche die Eheschließung und anschließende Scheidung eidesstattlich versichern oder als Zeugin vernommen werden könnte. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1, Satz 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die Unterlassung der Einbürgerung des Klägers ist nicht rechtswidrig und rechtsverletzend, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keinen Anspruch auf Einbürgerung. Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsanspruchs ist die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 16.16 – juris Rn. 9) und damit das StAG v. 22. Juli 1913 in der seit 27. Juni 2024 geltenden Fassung, geändert durch Art. 1, 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl I S. 104). Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig im Sinne des § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt, § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Hieran gemessen hat der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung, da seine Identität bislang nicht geklärt ist. 1.1 Welche einzelnen Personendaten feststehen müssen, ist unter der sicherheitsrechtlichen Zielrichtung des Erfordernisses der Identitätsklärung zu betrachten (vgl. NdsOVG, B.v. 1.7.2020 – 13 LA 55/20 – juris Rn. 9). Mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verfolgt der Gesetzgeber eine sicherheitsrechtliche Zielsetzung. Die identitätsrelevanten Personalien sind Grundlage für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe weiterer Einbürgerungsmerkmale. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran, zu verhindern, dass sich eine Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen. Zum einen stellt sie einen regelmäßig unverzichtbaren Teil der vorgesehenen Statusprüfung dar. Zum anderen bildet die Identitätsprüfung auch eine notwendige Voraussetzung der vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 36.19 – juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U.v. 1.9.2011 – 5 C 27.10 – juris Rn. 13). Jedenfalls die persönlichen Angaben, wie Vor- und Nachname, Geburtsname und -datum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Familienstand gehören hierzu (vgl. Hailbronner/Gnatzy in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, 7. Aufl. 2022, § 10 StAG Rn. 29; Weber in BeckOK AuslR, 42. Ed. Stand 1.7.2024, § 10 StAG Rn. 14; NdsOVG a.a.O. Rn. 9). Das Geburtsjahr ist beispielweise ein Personendatum, das in der Einbürgerungsurkunde beurkundet wird. Es ist im Bundeszentralregister einzutragen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und ermöglicht damit eine Klärung, ob die betreffende Person unbescholten ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Ein geklärter Familienstand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben, vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BMG) ist eine notwendige Voraussetzung für die Prüfung, ob eine der Einbürgerung entgegenstehende Vielehe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 a.E. StAG a.F.; nunmehr § 11 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a StAG) besteht (vgl. NdsOVG a.a.O. Rn. 9). Zusätzlich muss die Unterhaltsfähigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG auf Grundlage der familiären Umstände und Unterhaltspflichten geprüft werden (vgl. Weber in BeckOK AuslR, 42. Ed. Stand 1.7.2024, § 10 StAG Rn. 14). 1.2 Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen allerdings so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Unter dem Gesichtspunkt eines zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2020 a.a.O. Rn. 15 f.). Die § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zugrundeliegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2020 a.a.O. Rn. 17 ff.). Für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Der Einbürgerungsbewerber unterliegt insofern einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2020 a.a.O. Rn. 20 ff.). So kann die Identität eines Einbürgerungsbewerbers in Beweisnot etwa auch durch Befragung oder Vernehmung von in Deutschland lebenden Personen, die ihn noch aus dem Heimatland kennen, oder durch eidesstattliche Versicherungen solcher Personen festgestellt werden (VG Mainz, U.v. 25.3.2022 – 4 K 476/21.MZ – juris Rn. 49). 1.3 Hieran gemessen ist die Identität des Klägers bislang im Hinblick auf seinen Familienstand nicht geklärt. Zwar hat der Kläger einen von der somalischen Botschaft in … ausgestellten Reisepass sowie Personalausweis, zwei am 1. August 2018 in Mogadischu sowie 4. Oktober 2019 von der somalischen Botschaft in … ausgestellte Geburtsurkunden, eine am 8. September 2019 in Mogadischu ausgestellte Scheidungsurkunde sowie eidesstattliche Versicherungen von ihm selbst und seines nach eigenen Angaben biologischen Vaters vorgelegt. Diese Dokumente sind jedoch nicht geeignet, den Familienstand des Klägers zweifelsfrei zu klären. Der Zugang zu gefälschten somalischen Reisepässen und sonstigen Dokumenten ist in Somalia unproblematisch möglich. Ein förmliches Überprüfungsverfahren für somalische Urkunden besteht derzeit nicht. Die inhaltliche Richtigkeit von somalischen Behörden ausgestellter Dokumente unterliegt einbürgerungsrechtlich erheblichen Zweifeln. Dokumente und Bestätigungen der somalischen Botschaft werden in der Regel nur auf Grundlage der Angaben der Antragsteller ausgestellt. Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sind somalische Personenstandsurkunden lediglich dazu geeignet, Anhaltspunkte zur Identität des jeweiligen Antragstellers und Indizien für die Klärung des Sachverhalts zu geben. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Betroffenen und der gegebenenfalls vorgelegten Dokumente als geklärt angesehen werden kann (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 4.12.2018 – 5 C 18.2372 – juris Rn. 10; bestätigt von BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 5 ZB 23.2184 – juris Rn. 12 ff.). Der Kläger hat zwar eine im Jahr 2019 in Somalia ausgestellte Scheidungsurkunde vorgelegt. Hinsichtlich der von einem Gericht in Mogadischu ausgestellten Urkunde ist aber unklar, ob die im Jahr 2019 beurkundete Scheidung im Jahr 2011 tatsächlich stattgefunden hat. Dieser Urkunde kommt unter Bezugnahme auf obige Ausführungen – unabhängig von einer Einstufung als Fälschung – in inhaltlicher Hinsicht allenfalls ein geringer Beweiswert zu. Das Gericht verkennt nicht die damit bestehenden Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Klägers. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass der Kläger im Asylverfahren widersprüchliche Angaben zu seiner damaligen familiären Situation gemacht hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.12.2018 a.a.O. Rn. 11). Der Kläger hat im Asylverfahren trotz vorheriger Geburt seiner Tochter angegeben, verheiratet zu sein, aber keine Kinder zu haben. Ob der Kläger in der Folgezeit von seiner damaligen Ehefrau geschieden worden ist und ob überhaupt eine staatlich anerkannte Heirat stattgefunden hat, ist nicht geklärt. Zwar schießen frühere Falschangaben den Nachweis auf der vierten Stufe nicht generell aus und Identitätstäuschungen in der Vergangenheit stehen für sich genommen der Einbürgerung nicht entgegen, soweit sie nicht im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines Aufenthaltstitels und der Unbescholtenheit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 StAG) beachtlich werden. Sie können aber eine intensivere Prüfung der sodann im Einbürgerungsverfahren bekanntgegebenen Personendaten veranlassen (vgl. NdsOVG a.a.O. Rn. 10). Dem Kläger verbleibt im Rahmen der ihm insoweit obliegenden Beweislast die Möglichkeit, seine Angaben aus dem Asylverfahren im Einbürgerungsverfahren richtigzustellen und seine Identität glaubhaft darzulegen (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 14.11.2023 – 14 K 1978/21 – juris Rn. 84). Es ist dem Kläger vorliegend jedoch nicht gelungen, die diesbezüglichen Unstimmigkeiten aufzuklären und die Zweifel an einer tatsächlich stattgefundenen Heirat und anschließenden Scheidung auszuräumen. Dem Kläger ist ein Nachweis seiner Heirat und anschließenden Scheidung mittels amtlicher somalischer Dokumente nicht möglich. Er könnte sich zum Nachweis seiner Scheidung aber sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel auf der dritten Stufe bedienen. Insofern ist er seiner Mitwirkungslast nicht nachgekommen. Die Scheidungsurkunde vom 8. September 2019 enthält insbesondere die Angabe, dass die damalige Ehefrau des Klägers ebenfalls im Bundesgebiet wohne. Sollte daher kein Nachweis durch ein amtliches Dokument auf der zweiten Stufe beibringbar sein, könnte zumindest eine Kontaktaufnahme zu der damaligen Ehefrau erfolgen und eine Eheschließung und anschließende Scheidung durch eine eidesstattliche Versicherung oder Vernehmung als Zeugin erfolgen. Auf den Beweiswert der vorgelegten somalischen Ausweisdokumente kommt es nicht an, da diese keine Aussage über den Familienstand des Klägers enthalten. Auch die vom Kläger selbst und – nach Angaben des Klägers – von seinem Vater abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sind hierfür auf einer letzten Stufe nicht ausreichend. Sie enthalten keine eindeutigen Aussagen über den Familienstand des Klägers. Die eidesstattliche Versicherung des Vaters vom 25. Juni 2022 enthält überhaupt keine Aussage über den Familienstand des Klägers, eine Heirat in Somalia und eine mögliche Scheidung. In seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 15. Oktober 2014 gab der Kläger lediglich an, nicht verheiratet zu sein. Hiernach bleibt offen, ob der Kläger nie verheiratet gewesen oder mittlerweile wieder geschieden oder verwitwet ist. 1.4 Darüber hinaus sind auch die übrigen Identitätsmerkmale und die Staatsangehörigkeit des Klägers angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht als geklärt anzusehen. Die vom Kläger vorgelegten Dokumente sind zwar sämtlich auf die von ihm in Deutschland angegebenen Personalien ausgestellt. Dem von der somalischen Botschaft in … ausgestellten Reisepass sowie Personalausweis sowie den in Mogadischu am 1. August 2018 und von der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in … am 4. Oktober 2019 ausgestellten Geburtsurkunden des Klägers kommt unter Bezugnahme auf obige Ausführungen jedoch allenfalls ein geringer Beweiswert zu. Hinsichtlich der von der somalischen Botschaft ausgestellten Dokumente ist davon auszugehen, dass diese lediglich auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu seinen Personalien ausgestellt wurden. Das Gericht verkennt nicht die damit bestehenden Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Klägers. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch wiederum, dass der Kläger mit einem fremden Pass unter fremden Personalien eingereist ist und im Asylverfahren zunächst unzutreffende Angaben über seine familiären Bindungen in Somalia gemacht hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.12.2018 a.a.O. Rn. 11). Ferner ergibt sich aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des Bundesamts vom 3. November 2009 keine über das Asylverfahren hinausgehende Bindungswirkung hinsichtlich der angegebenen Personalien (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2011 a.a.O. Rn. 19). Die Identität des Klägers wird auch nicht durch den von der Ausländerbehörde ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. die erteilte Niederlassungserlaubnis nachgewiesen (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2011 a.a.O. Rn. 20 f.). Auf dem Reiseausweis ist ausdrücklich der Zusatz enthalten, dass die Daten auf den eigenen Angaben des Klägers beruhen. Die Niederlassungserlaubnis entfaltet nur insoweit Tatbestandswirkung, als darin die Rechtmäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts des Klägers begründet wird. Die Richtigkeit der darin festgehaltenen Personalien nimmt hingegen als bloße Vorfrage nicht an der Tatbestandswirkung teil (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2011 a.a.O. Rn. 20). Diese Dokumente sind nicht geeignet, die Zweifel an der Identität des Klägers auszuräumen. Auch die vom Kläger selbst und – nach Angaben des Klägers – von seinem Vater abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sind insofern unabhängig von deren Aussagekraft und Glaubhaftigkeit nicht ausreichend. Ein Rückgriff auf die dritte bzw. vierte Stufe der Prüfung der Identität ist unzulässig, da der Kläger keine objektive Unmöglichkeit oder subjektive Unzumutbarkeit dargelegt hat, amtliche somalische Dokumente auf der zweiten Stufe beizubringen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, warum eine Beschaffung von amtlichen Dokumenten aus der Schulzeit des Klägers bzw. von Identitätsnachweisen der Eltern über den in Australien eingebürgerten Vater oder die in Somalia lebende Mutter unmöglich oder unzumutbar sein soll. Diesbezüglich wurden Kontaktversuche und entsprechende Anfragen nicht getätigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass Versuche, solche Unterlagen zu beschaffen, unternommen worden sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum dem Kläger eine Kontaktaufnahme zu seiner Mutter nicht möglich oder zumutbar sein soll. Der pauschale Hinweis darauf, dass er zu ihr keinen Kontakt unterhalte, genügt für die Annahme einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit jedenfalls nicht. Solche vor der Ausreise des Klägers in Somalia ausgestellten Dokumente sind auch nicht grundsätzlich ungeeignet, zur Identitätsklärung des Klägers beizutragen, da ihnen im Vergleich zu den vorgelegten nachträglich ausgestellten Geburts- und Scheidungsurkunden ein höherer Beweiswert zukäme. Angesichts dieser Ungereimtheiten bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Einbürgerungsverfahren vom Kläger angegebenen Personalien, welche unter Bezugnahme auf obige Ausführungen auch nicht durch die vorgelegten Dokumente ausgeräumt werden können. Dies geht nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Klägers. 2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 67 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.