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Beschluss

M 3 E 24.5119

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium Rechtswissenschaften (Staatsexamen) an der ...-Universität ... (im Folgenden: LMU) im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2024/25. Der Antragsteller bewarb sich am 12. Juni 2024 für das Studium Rechtswissenschaften (Staatsexamen), erstes Fachsemester, an der LMU über das Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: SfH). Am 24. Juni 2024 priorisierte der Antragsteller diese Bewerbung auf den Rang 2. Am 6. August 2024, 15.41 Uhr, wurde die Bewerbung des Antragstellers im elektronischen Portal hochschulstart.de mit dem Status „ausgeschieden“ versehen. Am 6. August 2024, 16.55 Uhr, setzte der Antragsteller seine Bewerbung für den Studiengang Rechtswissenschaften (Staatsexamen) an der LMU auf den Rang 1. Mit Schriftsatz vom 19. August 2024 legte der Antragsteller Widerspruch bei der LMU ein und beantragte erneut seine Zulassung zum Studium. Mit Schriftsatz vom 24. August 2024 beantragt der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner bei Meidung eines Zwangsgelds bis zu EUR 250.000,-, (ersatzweise für den Fall der Nichteinbringlichkeit Zwangshaft bis zu sechs Monate) oder einer Zwangshaft bis zu sechs Monaten zu gebieten, den Antragsteller bis zur Entscheidung über die Hauptsache für das Wintersemester 2024/25 für das Studium Rechtswissenschaften (Staatsexamen) an der LMU, erstes Fachsemester, zuzulassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei deutscher Staatsangehöriger und verfüge über eine in Belgien erworbene Hochschulzugangsberechtigung mit einem Notendurchschnitt von – je nach Umrechnungsmodus – 1,2 oder 1,4. Seine Bewerbung bei der LMU vom 12. Juni 2024 sei im Bewerbungsportal spätestens am 25. Juli 2024 als „gültige“ Bewerbung ausgewiesen gewesen. Die Statusänderung am 6. August 2024, wonach die Bewerbung „ausgeschieden“ sei, sei ein Verwaltungsakt. Auch bei einem Gespräch des Bevollmächtigten mit Mitarbeitern der LMU sei die Statusänderung als endgültig und nicht reversibel bezeichnet worden. Der Antragsteller habe keine Fehler im Bewerbungsverfahren gemacht und bestreite, ein Studienplatzangebot der LMU erhalten zu haben. Im Widerspruchsschreiben vom 19. August 2024 habe er sich vorsorglich manuell neu auf den begehrten Studienplatz beworben und die Bewerbung bei der LMU auf den Rang 1 gesetzt; Änderungen im Portal seien aufgrund der Statusänderung auf „ausgeschieden“ nicht mehr möglich gewesen. Der Zwangsverschluss des Portals sei rechtswidrig und verletze den Anspruch auf Chancengleichheit und freie Berufswahl des Antragstellers. Eine Rechtsverletzung liege auch darin, dass die Ablehnung der als gültig eingestuften Bewerbung erst am 6. August 2024 und nicht vor Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgt sei. Die Einstufung der Bewerbung als „gültig“ habe Zusicherungscharakter, auf den der Antragsteller vertrauen dürfe. Der Anordnungsgrund liege im baldigen Beginn des Wintersemesters. Es drohe die Vereitelung des Studienplatzanspruchs des Antragstellers. Es drohe ein Schaden in Höhe von über EUR 1.500,- monatlich, da der Antragsteller nicht die Wohnung seines Vaters in M. nutzen, sondern sich andernorts einmieten müsse. Mit Schriftsatz vom 29. August 2024 teilt der Antragsteller auf Frage des Gerichts mit, er habe aufgrund der durch den Antragsgegner geschaffenen Lage am 19. August 2024 ein Zulassungsangebot der Universität D. angenommen. Auf Frage des Gerichts teilt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. September 2024 mit, er habe sich für die Universität D., die Universität B., die LMU sowie die Universität L. beworben. Die Universität D. sei stets Priorität 1 gewesen, weil seinerzeit eine Bewerbung in München noch nicht möglich gewesen sei; die Bewerbung bei der LMU sei Priorität 2 gewesen. Erst nach der Statusänderung auf „ausgeschieden“ habe der Antragsteller die Bewerbung bei der LMU auf Priorität 1 gesetzt. Das Zulassungsangebot der Universität D. sei dem Antragsteller am 25. Juli 2024 zugegangen. Ein Zulassungsangebot der LMU sei dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt zugegangen, auch keine Mail, mit welcher ein solches als Änderung des Bewerbungsstatus angekündigt worden wäre. Die entgegenstehende Behauptung der LMU könne nicht nachgewiesen werden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die wegen der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung nicht als Regelfall zu wertende Bewerbung sei nach Prüfung der Unterlagen am 25. Juli 2024 auf „gültig“ gesetzt worden. Am 6. August 2024 sei zwar ein Zulassungsangebot der LMU für den Antragsteller ergangen, doch der Status des Antragstellers sei kurz darauf auf „ausgeschieden“ gewechselt, nachdem sich bei der Koordinierung durch die SfH herausgestellt habe, dass für diesen bereits ein Zulassungsangebot der höchstpriorisierten Universität D. vorlag. Es stelle sich bereits die Frage, ob der Antrag zulässig sei, nachdem der Antragsteller einen Studienplatz an der Universität D. angenommen habe, so dass kein Anordnungsgrund bestehe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Der Antragsteller habe ein Zulassungsangebot der höchstpriorisierten Universität D. erhalten. Am 6. August 2024 habe es ein Zulassungsangebot der LMU gegeben; für dieses nachrangige Angebot gelte allerdings nach den normierten Regelungen in § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV der Zulassungsantrag als zurückgenommen. Die vom Antragsteller nach dem Ausscheiden vorgenommene Änderung der Priorität für die LMU auf 1 sei verspätet erfolgt, weil sie im System der HZV nicht vorgesehen sei. Mit Schriftsatz vom 15. September 2024 weist der Antragsteller darauf hin, dass nach § 3 Abs. 5 Satz 2 HZV der Bewerber über ein neues Zulassungsangebot nach § 2 Abs. 3 HZV über sein DoSV-Benutzerkonto zu benachrichtigen sei. Bei einem Zulassungsangebot handele es sich um eine Willenserklärung der Hochschule, die in dem Zeitpunkt wirksam werde, in welchem sie ihm zugehe. Da dem Antragsteller ein Zulassungsangebot der LMU zu keinem Zeitpunkt über sein DoSV-Benutzerkonto zugegangen sei, gebe es bis heute kein wirksames Zulassungsangebot der LMU, welches den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV eröffnen könne. Damit dürfe der Zulassungsantrag des Antragstellers nicht als zurückgenommen gelten. Die Änderung der Priorität für die LMU auf 1 sei rechtzeitig erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 1. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22). Hiervon ausgehend fehlt regelmäßig ein hinreichender Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der (vorläufigen) Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn ein Studienbewerber anderweitig im angestrebten Studiengang zugelassen wurde (VGH BW, B.v. 27.9.2006 – NC 9 S 77/06 – juris Rn. 4; bereits bei der Möglichkeit der Aufnahme des Studiums an einem anderen Ort: OVG NW, B.v. 1.7.2013 – 13 C 21/13 – juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 4.4.2012 – 3 Nc 53/11 – juris Rn. 76 ff.). a) Nach diesen Maßgaben fehlt vorliegend ein Anordnungsgrund. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung zum Studium Rechtswissenschaften an der Universität D. erscheint das gegenüber der LMU verfolgte Eilrechtsschutzbegehren nicht mehr als zur Abwendung schwerer und unzumutbarer Nachteile notwendig, da dem Antragsteller die Aufnahme seines Wunschstudiums zum Wintersemester 2024/25 ohne Verlust von Studienzeiten möglich ist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers zu den finanziellen Nachteilen eines Studiums an der Universität D. infolge der Notwendigkeit der Anmietung einer Unterkunft ergibt sich nichts anderes. Das Vorbringen erscheint zudem nicht frei von Widersprüchen, nachdem der Antragsteller selbst seine Bewerbung an die Universität D. bis zum 6. August 2024 auf Rang 1 gesetzt und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihm ein dortiges Studium zumutbar erscheint. b) Unabhängig davon hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium Rechtswissenschaften (Staatsexamen) an der LMU, erstes Fachsemester, im Wintersemester 2024/25. Bei Teilnahme am dialogorientierten Serviceverfahren kann ein Bewerber eine Präferenzfolge seiner Zulassungsanträge festlegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – vom 10. Februar 2020, GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2023, GVBl. S. 564) und diese ändern (§ 3 Abs. 2 Satz 4 HZV). Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis 21. August nach den in § 3 Abs. 5 Satz 1 HZV normierten Koordinierungsregeln. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV bleibt, wenn der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt hat und für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vorliegen, das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen. Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 HZV wird der Bewerber über ein neues Zulassungsangebot gemäß § 2 Abs. 3 HZV benachrichtigt. Nach § 2 Abs. 3 HZV erfolgen u.a. Zulassungsangebote der Hochschulen ausschließlich über ein für den Bewerber eingerichtetes DoSV-Benutzerkonto (vorbehaltlich abweichender Regelungen der HZV). aa) Die Vorschriften der § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 HZV sind voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verstoßen die Vorschriften nicht gegen das Teilhaberecht von Studienbewerbern an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Aus dem Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG haben diejenigen, die die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl (BVerfG, U.v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 – juris Rn. 106). Dieses Teilhaberecht wird von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV insoweit berührt, als danach bei Vorliegen mehrerer Zulassungsangebote nur das vom Bewerber am höchsten priorisierte bestehen bleibt; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der Zulassungsantrag als zurückgenommen. § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV sieht keine Frist zur Annahme oder Umpriorisierung eines Angebots vor. Die Möglichkeit, Angebote zu sammeln, besteht damit nicht (Bode in Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 6/2023, Hochschulzugang und Hochschulzulassung Rn. 1127 ff.). Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 HZV erfolgen Zulassungsangebote ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, ohne dass hierfür eine gesonderte Benachrichtigung des Bewerbers per E-Mail vorausgesetzt wäre. Eine derartige Benachrichtigung des Bewerbers per E-Mail über Änderungen im DoSV-Benutzerkonto hat demnach nur deklaratorischen Charakter (Bode in Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 6/2023, Hochschulzugang und Hochschulzulassung Rn. 1092). Damit kann ein niedriger priorisiertes Zulassungsangebot durch ein höher priorisiertes verdrängt werden, ehe der Bewerber es zur Kenntnis nehmen konnte. Dieser Eingriff ist jedoch voraussichtlich gerechtfertigt. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt auch das verfassungsrechtliche Gebot, möglichst vielen Bewerbern möglichst rasch einen Studienplatz zu verschaffen (BVerwG, U.v. 7.6.1978 – VII C 63/78 – juris Rn. 55). Gerade vor dem Hintergrund des kurzen Zeitraums zwischen Schulabschluss und Studienbeginn besteht ein legitimes Interesse daran, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Annahme vergebener Plätze zu sichern sowie Mehrfachvergaben und unnötige Nachrückverfahren oder gar das Freibleiben nicht in Anspruch genommener Plätze – trotz aufwendigen Auswahlverfahrens – zu vermeiden (BVerfG, U.v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 – juris Rn. 106). Die Koordinierungsregeln des § 3 Abs. 5 Satz 1 HZV im Zusammenspiel mit § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 HZV und § 3 Abs. 5 Satz 3 HZV dienen einer schnellen und umfassenden Vergabe von Studienplätzen und tragen damit dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung. Die Koordinierungsregeln der § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 3 HZV tragen dadurch zu einer Beschleunigung bei, dass bei mehreren Zulassungsangeboten stets nur das vom Bewerber am höchsten priorisierte übrig bleibt; nur dieses kann im Fall von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV vom Bewerber angenommen werden (nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HZV erfolgt unmittelbar die Zulassung). Die Regel in § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV ist geeignet und erforderlich, Verzögerungen bei der Studienplatzverteilung zu verhindern, die dadurch eintreten, dass Bewerber bei mindestens zwei Zulassungsangeboten eine Entscheidung zwischen diesen hinauszögern oder – ohne weiter an einem geringer priorisierten Zulassungsangebot interessiert zu sein – es versäumen, der Hochschule die Nichtannahme mitzuteilen. Würde den Bewerbern eine Annahmefrist eingeräumt, wäre das Ziel einer beschleunigten Vergabe von Studienplätzen nur deutlich eingeschränkt erreichbar, zumal für jeden Studienplatz Ketten von Zulassungsangeboten mit Annahmefristen entstehen könnten. § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV ist auch verhältnismäßig. Die Koordinierungsregeln wenden die Präferenzenfolge an, die der jeweilige Bewerber selbst vor Beginn der Koordinierungsphase festlegen und ändern konnte. Damit ist sichergestellt, dass bei § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV nur die vom Bewerber selbst geringer priorisierten Zulassungsanträge wegfallen. Tangiert ist von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV somit weniger das Recht der Bewerber auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl, sondern vielmehr die Möglichkeit, die eigene Wahl unter mehreren Alternativen möglichst lang offen zu halten. Diese Möglichkeit erscheint nicht in gleicher Weise schutzwürdig. Der Zeitraum vom Ende der Bewerbungsfrist bis zum Beginn der Koordinierungsphase ist nicht unangemessen kurz, so dass die Bewerber ihre Präferenzenfolge hinreichend bedenken und auch korrigieren können. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumutbar, dass sich die Bewerber mit Beginn der Koordinierungsphase an der von ihnen kurz zuvor gewählten Präferenzenfolge festhalten lassen müssen und bei Vorliegen von mindestens zwei Zulassungsangeboten keine neuerliche Möglichkeit erhalten, die Priorisierung zu ändern und doch noch das ursprünglich niedriger priorisierte Angebot anzunehmen. bb) Vorliegend sind keine Rechtsfehler bei der Anwendung von § 3 Abs. 5 HZV erkennbar. Der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV ist eröffnet. Dem Antragsteller lag nach seinem eigenen Vortrag seit dem 25. Juli 2024 ein von ihm auf Rang 1 belassenes Zulassungsangebot der Universität D. vor. Aus der von der LMU vorgelegten Bewerberakte ergibt sich, dass der Antragsteller seinen ursprünglich mit Rang 3 erfassten Antrag auf Zulassung bei der LMU am 24. Juni 2024 auf Rang 2 priorisiert hatte, und dass am 6. August 2024, 15.39 Uhr, ein Zulassungsangebot der LMU für den Antragsteller vorlag. Unter dem Zeitpunkt 6. August 2024, 15.41 Uhr, ist der Antragsteller als „ausgeschieden“ erfasst unter Hinweis auf ein Angebot zu einer höher priorisierten Bewerbung (Bl. 8 d.A.). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vorgelegte Bewerberakte unrichtig wäre und von den Inhalten des Benutzerkontos abweichen würde. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihn habe keine E-Mail erreicht, die ihn über das Zulassungsangebot der LMU informiert hätte mit der weiteren Folge, dass er keine Gelegenheit hatte, am 6. August 2024 in der kurzen Zeitspanne zwischen 15.39 Uhr und 15.41 Uhr das Zulassungsangebot der LMU zur Kenntnis zu nehmen und eventuell anzunehmen, ergibt sich daraus kein Rechtsfehler. Denn § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV setzt nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Annahme des niedriger priorisierten Zulassungsangebots voraus, sondern regelt bei Eintreffen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten unter Anwendung der zuvor vom Bewerber bestimmten Präferenzenfolge, welche davon bestehen bleibt und vom Bewerber angenommen werden kann. Nach der Systematik von § 3 HZV hat der Bewerber lediglich die Möglichkeit, die Präferenzenfolge festzulegen (§ 3 Abs. 2 HZV); bei Eingehen niedriger priorisierter Zulassungsangebote sieht § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV jedoch keine Möglichkeit des Bewerbers vor, noch einmal die Präferenzfolge zu ändern und das Zulassungsangebot der ursprünglich nicht favorisierten Bewerbung anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten weder direkt noch dem Rechtsgedanken nach auf das Eingehen niedriger priorisierter Zulassungsanträge anwendbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zulassungsantrag des Antragstellers für die LMU im Bewerberkonto mit „gültig“ erfasst war. Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren beruht, wie oben ausgeführt, nicht auf Mängeln des Antrags, sondern auf der Anwendung des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HZV. Der Vermerk „gültig“ steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Verfahren der Koordinierung nach § 3 Abs. 5 HZV und bietet schon deshalb keinen Ansatz für ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ausnahmsweise auf den Zulassungsantrag die Regeln des § 3 Abs. 5 Satz 1 HZV nicht angewandt würden. cc) Ein Zulassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich vorliegend auch nicht aus der am 6. August 2024 um 16.55 Uhr vom ihm vorgenommenen Änderung der Präferenzenfolge. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 HZV gilt für jedes nachrangige Zulassungsangebot der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen. § 3 Abs. 2 Satz 4 HZV lässt eine Änderung der Präferenzenfolge jedoch nur für „Zulassungsanträge“ vor; als zurückgenommen geltende Zulassungsanträge sind hiervon nicht umfasst. Der erneute Zulassungsantrag des Antragstellers bei der LMU mit Schreiben vom 19. August 2024 erfüllt nicht die Voraussetzungen der § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HZV. 2. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.