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Urteil

M 9 K 22.2832

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Die dem Beigeladenen zu 1. mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. April 2022 erteilte Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn bzw. Dritte eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden, subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es würde daher nicht genügen, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstoßen würde, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Nachbarklage keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt (vgl. die ständige Rechtsprechung des Gerichts, zuletzt etwa im Beschluss vom 28.02.2024 – M 9 SN 23.5626 – m.w.N.). Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem jeweiligen Nachbarn bzw. Dritten einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind. Dabei ist außerdem zu beachten, dass ein Nachbar bzw. Dritter eine Baugenehmigung nur dann erfolgreich angreifen kann, wenn die Rechtswidrigkeit der Genehmigung sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im jeweiligen Verfahren Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren sind. Gemessen hieran liegt eine Verletzung des Klägers in ihn drittschützenden Rechtspositionen unter Berücksichtigung der vorgelegten Akten, den genehmigten Bauvorlagen sowie des Eindrucks, den das Gericht im Rahmen des am 18. September 2024 durchgeführten Augenscheins gewinnen konnte, und der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht vor. a. Soweit der Kläger eine Rechtsverletzung bezogen auf die Erschließungssituation des Baugrundstücks vorträgt, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Denn eine für den Erfolg der Klage allein relevante Drittrechtsverletzung liegt insofern nicht vor. Aus dem allgemeinen Erfordernis einer ausreichenden, gesicherten Erschließung lässt sich ein Drittschutz nicht ableiten. Denn mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll insgesamt berücksichtigt werden, dass ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur des Nutzers, sondern auch von öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugen, wie z.B. die der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, gegeben ist (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 147. EL 2022, § 35 Rn. 69). Dieses Erfordernis dient jedoch grundsätzlich nur öffentlichen Interessen; es hat keine nachbarschützende Funktion (z.B. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dass sich ein Abwehrrecht des Klägers unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) etwa mit Blick auf ein mangels Erschließung entstehendes Notwegerecht (vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, B.v. 27.7.2018 – 1 CS 18.1265 – juris m.w.N.) ergeben könnte, ist im Übrigen weder ausreichend substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Auf die ausführlichen Erläuterungen im Rahmen der Begründung des Eilbeschlusses vom 9. Januar 2024 (M 9 SN 22.5301), auch mit Blick auf die Umstände betreffend den seitens des Klägers angeführten Straßenführungsplan, wird im Übrigen Bezug genommen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Gerichts haben sich im Rahmen der Augenscheinsfeststellungen am 18. September 2024 bestätigt. Das Gericht konnte sich von den konkreten Verhältnissen vor Ort ein Bild machen. Es ist danach nicht ersichtlich, inwieweit die hier streitgegenständliche, gesicherte und faktisch ausreichend vorhandene Erschließung eine Rechtsverletzung des Klägers in Form der Entstehung eines Notwegerechtes über seine Grundstücke FlNr. … und … begründen und sich daraus ein Abwehrrecht des Klägers unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ergeben sollte (vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, B.v. 27.7.2018 – 1 CS 18.1265 – juris m.w.N.). b. Soweit der Kläger eine Nachbarrechtsverletzung bezogen auf das Abstandsflächenrecht sowie die Unbestimmtheit der Baugenehmigung vorträgt, haben sich nach Durchführung des Augenscheins sowie der mündlichen Verhandlung am 18. September 2024 keine neuen Aspekte im Vergleich zu den Erwägungen im Beschluss vom 9. Januar 2024 (M 9 SN 22.5301) ergeben. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Ausführungen Bezug genommen. c. Eine Nachbarrechtsverletzung ist auch nicht ersichtlich, soweit der Kläger auf die Niederschlagswasserbeseitigung und die (allgemein) befürchtete Vernässungssituation auf seinem Grundstück bzw. die Oberflächenentwässerung unter anderem mit Blick auf die seitens des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim am 25. Mai 2023 und 22. Juni 2023 getroffenen Feststellungen verweist. Auch insofern wird auf die ausführliche Begründung im Beschluss vom 9. Januar 2024 (M 9 SN 22. 5301) Bezug genommen, die auch unter Berücksichtigung der getroffenen Augenscheinfeststellungen (vgl. Augenscheinsprotokoll vom 18. September 2024) sowie der konkreten Verhältnisse vor Ort nach wie vor Gültigkeit hat. Mangels Verletzung drittschützender Vorschriften wird die Klage nach alledem abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene zu 1. hat einen Antrag gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht daher der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger seine Kosten aufzuerlegen. Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. dem Rechtsgedanken von § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.