Urteil
M 31 K 22.6441
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Weder der durch die Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe in Höhe von 157.658,12 EUR aufgrund des Zuwendungsantrags vom 30. März 2022, noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch gerichtet auf teilweise Neubescheidung ihres Zuwendungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, bestehen, da jedenfalls bereits tatbestandlich ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Zuwendung nicht vorliegt. 1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23). Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind dabei nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30). Zu beachten ist bei alledem des Weiteren, dass dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen ist. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind. Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten – auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind – in gleicher Weise begünstigen (vgl. im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 – 13 B 363/21.NE – juris Rn. 100). Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus – BayMBl. 2021 Nr. 553 vom 4.8.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 905; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung in Höhe 157.658,12 EUR, da es an der Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten nach der Zuwendungspraxis der Beklagten auf Grundlage der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie fehlt. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III Plus. Im Einzelnen: 2.1. Die Kosten für die Umsetzung des Brandschutzkonzepts und aller damit in Zusammenhang stehenden Begleitarbeiten (Positionen 1, 2, 4, 11, 13, 14, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 31, 32 und 36 der Klage) sind nicht als Instandhaltungsmaßnahme nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie förderfähig, da sie der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben dienen. Diese, auf der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete Zuwendungspraxis der Beklagten und ihre Umsetzung im konkreten Einzelfall sind nicht zu beanstanden. Nach Nr. 2.4, dort Fixkostenposition 6, der FAQ sind Ausgaben für notwendige Instandhaltung oder Wartung dann nicht förderfähig, wenn sie der Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben dienen. 2.1.1. Im vorliegenden Fall entnimmt die Beklagte den Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren nachvollziehbar, dass die Erstellung des Brandschutzkonzepts und dessen Umsetzung dazu diente, von der baurechtlichen Genehmigung abweichende Zustände des Gebäudes in brandschutzrechtlicher Hinsicht festzustellen und den Brandschutz sodann gesetzes- und genehmigungskonform herzustellen (vgl.143 d.A.). Die entsprechend geltend gemachten Kostenpositionen liegen alle in der Erstellung und Umsetzung des Brandschutzkonzepts bzw. damit einhergehenden Begleitarbeiten begründet. 2.1.2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis davon ausgeht, dass Kosten zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, die bereits vor der Pandemie bestanden haben, nicht förderfähig sind und ein solcher Fall vorliegend gegeben ist. Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dabei sind ihr – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33). Ausgehend von den vorstehend genannten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Zuwendungsrichtlinie sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ihre Förderpraxis plausibel begründet. Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert, dass sie ausgehend von den Angaben im Verwaltungsverfahren die Kosten für die streitgegenständlichen Maßnahmen als nicht förderfähig ansieht, weil sie der Umsetzung bereits vor der Pandemie geltender gesetzlicher Vorgaben dienten. Es ist ohne weiteres vertretbar und willkürfrei, wenn die Beklagte die Kosten des Brandschutzkonzepts und dessen Realisierung als solche für unabhängig von der Pandemie umzusetzende gesetzliche Vorgabe als nicht erstattungsfähig ansieht. Die Klägerin hat die gesetzlichen Verpflichtungen, die für den Brandschutz der von ihr betriebenen Hotels bestehen, nach den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung und, soweit einschlägig, der darauf fußenden Beherbergungsstättenverordnung zu erfüllen. Dass es sich insoweit, wie die Klägerin hierzu insbesondere ausführt, um keine(n) Investitionsstau oder Kleinsanierung, sondern vielmehr um eine komplexe und kostenintensive, bereits seit langem erarbeitete und in Umsetzung befindliche notwendige Maßnahme hinsichtlich eines kompletten Gebäudes handelt, ist mithin nicht erheblich. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht. Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin hat keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würden. Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klägerin geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. 2.2 Weiterhin hat die Beklagte die Kosten für den Austausch defekter LED-Vorschaltgeräte (Position 5 der Klage), die Kosten für die alljährlichen Badsanierungen (Positionen 6, 7, 8, 9, 12, 17, 21, 22, 23, 26, 27 und 28 der Klage) sowie die Standkosten (Positionen 10, 15 und 18 der Klage), die die Klägerin in ihrem Antrag dem Bereich für notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie) zugeordnet hat, als nicht förderfähig angesehen. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist der Begriff der Instandhaltung in der ständigen Zuwendungspraxis sehr eng zu verstehen. Nicht davon erfasst und somit nicht förderfähig sind insbesondere allgemeine Umbau- und Renovierungsarbeiten sowie Neuanschaffungen oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht (Nr. 2.4 der FAQ, dort Fixkostenposition Nr. 6). 2.2.1 Diese, auf der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete Zuwendungspraxis der Beklagten und ihre Umsetzung im konkreten Einzelfall sind nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, begegnet die von der Beklagten in ihrer ständigen Zuwendungspraxis vorgenommene Beschränkung der förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie keinen Bedenken. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III Plus ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 7 und 8 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III Plus durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate Juli bis Dezember 2021 (Förderzeitraum) erfolgt. Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 7) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts Anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie -und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, dort Nrn. 14, 16 und Anhang 3) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.). Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas Anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. zuletzt VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis eine Abgrenzung von „Instandhaltung“ zur „Instandsetzung“ vornimmt. Für eine Bejahung der Förderfähigkeit muss nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eine wiederkehrende Wartungs- und Instandhaltungsarbeit vorliegen. Bei einer dauerhaften Verbesserung der Ausstattung über eine vorläufige Überbrückung und damit über den Förderzweck – der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz – hinaus, wird keine Förderung gewährt. Eine Maßnahme muss nach der Förderpraxis der Beklagten primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (und damit „zwingend“) angefallen sind. Die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht derart eng im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht, ist nicht förderfähig. Damit soll nur die Existenzsicherung gewährleistet sein, aber keine dauerhafte Investition in Maßnahmen gefördert werden, die nicht nur der „Überbrückung“ dienen, sondern eine bleibende Verbesserung bewirken (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82). Das Gericht verkennt hierbei nicht und stellt keineswegs in Abrede, dass auch durch Instandsetzungsmaßnahmen und den Ersatz von Wirtschaftsgütern erhebliche wirtschaftliche Belastungen für die Klägerin entstanden sind. Die Beklagte durfte jedoch willkürfrei in ihrer ständigen Verwaltungspraxis entsprechend oben dargelegter Grundsätze den Begriff der Instandhaltung in Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie eng auslegen und in Abgrenzung hiervon allgemeine Renovierungs- und Umbauarbeiten von der Förderung ausnehmen bzw. für Neuanschaffungen und den Ersatz von Wirtschaftsgütern einen objektiv-typisierenden, sachlichen wie zeitlichen Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie fordern. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2.2.2 Auf Grundlage dieser Zuwendungspraxis, die auch bereits von der Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 24; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 22; VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 35; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 81), geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die durch die Klagepartei im gerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt von Ausgaben für notwendige Instandhaltung weiter geltend gemachten Kosten nicht zu einer erhöhten Förderung führen. (1) Bei den Austauschkosten für defekte LED-Vorschaltgeräte handelt es sich um die Neuanschaffung bzw. den Ersatz eines Wirtschaftsguts, die bzw. der nur dann förderfähig ist, wenn nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein sachlich-enger Zusammenhang zur Corona-Pandemie besteht. Ein solcher ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. (2) Bei den Kosten für die Badsanierungen handelt es sich nicht um betriebsnotwendige Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne der Nr. 3.1. Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie. Nach Nr. 2.4, dort Fixkostenposition 6, der FAQ sind Ausgaben für notwendige Instandhaltung oder Wartung dann nicht förderfähig, wenn sie nicht betriebsnotwendig sind. Als Beispiel wird explizit die Sanierung von Sanitäreinrichtungen aufgeführt. Den Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren ist lediglich die pauschale Begründung zu entnehmen, dass alle unter der Position „Instandhaltungskosten“ geltend gemachten Ausgaben für den Betrieb überlebenswichtig gewesen seien. Näher eingegangen wird dabei auf die Badsanierungen und deren Betriebsnotwendigkeit nicht. Aus dem Vortrag der Klägerin im behördlichen Verfahren ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Badsanierungen zum Erhalt des Betriebs notwendig gewesen seien. Zudem stellen die Sanierungen – wie im Klageverfahren auch vorgetragen – substantielle, dauerhafte Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen und keine Instandhaltungen im Sinne der Zuwendungsrichtlinie dar, die bereits nach ihrem Charakter vorwiegend einen von der Pandemie unabhängigen Zweck erfüllen. Dass hiervon abgesehen die Badsanierungen zudem generell und in der tatsächlich erfolgten Dimension zur Überbrückung und Existenzsicherung erforderlich gewesen wäre, ist nicht ansatzweise vorgetragen (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 91 ff.). Dabei liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – jedenfalls nach deren Abschluss auf Grundlage insbesondere einer Schlussabrechnung – anders verfahren wäre und wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (3) Auch die Standkosten aufgrund Nichtnutzung der Armaturen und Wassersysteme sind nicht als Kosten für Instandhaltung nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie förderfähig. Die hier geltend gemachten Kosten für den Austausch defekter Spülung, den Austausch verstopfter und beschädigter Perlatoren und die Erneuerung von undichten Abwasserleitungen sowie dazu benötigter Ersatzteile weisen zwar einen zeitlichen, aber keinen sachlich-engen Zusammenhang zur Pandemie auf, wie er nach der Zuwendungspraxis der Beklagten, wie sie inbesondere auch hierzu in Nr. 2.4, Fixkostenposition Nr. 6, der FAQs zum Ausdruck kommt (Stichwort: verkalte Wasserleitungen), erforderlich ist. Einen solchen sachlich-engen Zusammenhang – wie er nach der Verwaltungspraxis gefordert ist – vermag auch der Umstand nicht zu begründen, dass die Schäden erst aufgrund der Stillstandzeiten entstanden sind. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sind solche Maßnahmen förderfähig, die der Vorbeugung von Schäden und der Aufrechterhaltung des Ist-Zustands dienen. Davon abzugrenzen sind jedoch – nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähige – Maßnahmen, welche erst aufgrund eines Defekts bzw. entstandener Schäden erforderlich werden. Es kann insoweit dahinstehen, ob diese Unterscheidung als bester sachgerechter Differzierungsansatz anzusehen ist, solange sie einheitlich gehandhabt wird und nicht willkürlich erscheint. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 11.4.2024 – M 31 K 22.2926 – juris Rn. 42). Für Zweifel an der einheitlichen Handhabung dieser Unterscheidung nach der Verwaltungspraxis bestehen keine Anhaltspunkte. Auch ist das Unterscheidungskriterium fest bestimmt, knüpft an den Auslöser der Maßnahme an (wiederkehrende Arbeiten oder anlassbezogene Beseitigung von Schäden und Neuanschaffungen) und erweist sich mithin nicht willkürlich (vgl. VG Augsburg, U.v.19.07.2023 – AU 6 K 22.661 – juris Rn. 90 ff.). Es ist nach alledem von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass Ausgaben für Maßnahmen zur Beseitigung bereits entstandener Standschäden an Wasserver-/entsorgungs- und Installationseinrichtungen der Hotelgebäude der Klägerin als nicht betriebsnotwendig und damit nicht erstattungsfähig angesehen werden. 2.3. Bei den geltend gemachten Kosten für Büro- und Hotelbedarf (Positionen 34 und 37 der Klage) sowie den geltend gemachten Beratungskosten (Positionen 35) der Klage) handelt es sich nicht um förderfähige Fixkosten im Sinne der Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie. Fixkosten sind dabei nach Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten. Vorliegend ergibt sich schon aus dem vorgelegten Vertrag der HVB-Vermögensberatung, dass dieser jederzeit kündbar ist und somit einseitig veränderbar. Weiterhin ist aus dem allein entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren weder ersichtlich was konkret sich hinter dem Punkt „Hotelbedarf“ verbirgt noch weshalb die dort geltend gemachten Kosten einseitig nicht veränderbar gewesen waren. Wie bereits ausgeführt, obliegt es in Zuwendungsverfahren zunächst allein dem Zuwendungsantragsteller, alle entscheidungserheblichen Tatsachen im Verwaltungsverfahren darzulegen. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren – wie hier der Umstand, dass es sich bei den Kosten für Hotelbedarf auch um Kosten für Desinfektionsmittel, Covid-Tests und Handschuhe handelt – vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Vorliegend konnte die Beklagte daher zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei den geltend gemachten Ausgaben für Hotelbedarf um einseitig veränderbare Kosten handelt, die der Disposition der Klägerin unterliegen und folglich nicht um förderfähige Fixkosten. 2.4. Auch die von der Beklagten durchgeführten Kürzungen in Höhe von 15.914,10 EUR für Umbauarbeiten der Firma E. (Position 3 der Klage), in Höhe von 1.372,50 EUR für den Austausch von Brandschutztüren (Position 29 der Klage) und in Höhe von 17.307,48 EUR für MVV-Karten (Position 33 der Klage) sind nicht zu beanstanden. Das Verfahren der Überbrückungshilfe ist auf eine schnelle und effektive Vorgehensweise ausgerichtet und weist einen formalisierten Charakter auf. Dieser Ausgestaltung entspricht auch die Zweistufigkeit des Verfahrens, durch welche ein Teil des Prüfungsaufwands auf die Schlussabrechnung verlagert wird (vgl. Ziff. 3.12 der FAQ). Damit soll eine schnellstmögliche Bearbeitung mit der einhergehenden Rechtssicherheit und der Behebung von Liquiditätsengpässen gewährleistet werden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2022 – 16 K 2067/22, juris Rn. 38). Zudem ist dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde, wie bereits unter 1., ausgeführt ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, das Förderverfahren nach sachgerechten Kriterien auch typisierend auszugestalten und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Unter diesem Gesichtspunkt der besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den „Massenverfahren“ der Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. hierzu VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28; ebenso VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 142; vgl. zu den Corona-Soforthilfen BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.) obliegt dem Zuwendungsantragsteller eine besondere Mitwirkungslast, insbesondere in Form einer Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben. Vorliegend hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht, wie auf Nachfrage von der Beklagten angefordert, eine tabellarische Auslistung der geltend gemachten Kosten vorgelegt, sondern Buchungskonten. Den vorgelegten Buchungsunterlagen kann zwar entnommen werden, dass die Positionen 3 und 29 der Klage jeweils einmal im „Soll“ und einmal im „Haben“ gebucht wurden und sich somit aufheben. Nach Darlegung und vertiefender Erläuterung des Bearbeitungsvorgangs der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist es ihr jedoch bei der Erfassung der beantragten Kosten nicht möglich, negative Buchungen bzw. Gegenbuchung aufzunehmen. So werden die Kostenpositionen einzeln Monat für Monat erfasst und entweder bewilligt oder gestrichen. In Massenverfahren wie vorliegend ist es der Beklagten zur Wahrung der besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung, gerade mit Blick auf ihr weites Ermessen auch bei der Ausgestaltung des Ablaufs des Zuwendungsverfahrens, weder möglich noch zuzumuten, Buchungsvorgänge nachzuvollziehen oder selbst Storno- oder Korrekturbuchungen durchzuführen. Dem Charakter und dem Zweck der Überbrückungshilfe würde es widersprechen, wäre die Beklagte verpflichtet, die Höhe des geltend gemachten Aufwands erst durch Saldierungen einzelner Buchungspositionen oder durch Nachvollziehen von Buchungsvorgängen selbst zu ermitteln. Vielmehr ist die nachvolziehbarer Maßen Aufgabe und Obliegenheit des Zuwendungsantragstellers. Legt dieser, zumal auf entsprechende Aufforderung hin, keine für die Bearbeitung der Beklagten ausreichend strukturierte und verwertbaren Daten und Zahlen vor, geht dies zu seinen Lasten. Denn ihn trifft dabei die (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Vollständigkeit, Nachprüfbarkeit Unrichtigkeit solcher Angaben, die im Zuwendungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin vorliegend ihrer Darlegungslast im behördlichen Verfahren nicht – zumindest nicht vollständig – nachgekommen; die vorgenommenen Kürzungen erweisen sich als ermessensfehlerfrei. 3. Aufgrund der wie ausgeführt fehlenden Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Kostenpositionen sind insoweit die Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe III für die Monate Januar bis Juni 2021 bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es somit nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.