Urteil
M 1 K 22.32281
VG München, Entscheidung vom
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die für den Kläger vorgetragenen Sprachentwicklungs- und Konzentrationsstörungen, begründen keine Anhaltspunkte, inwiefern sich nach seinem derzeitigen Zustand selbst bei einem vollständigen Behandlungsabbruch oder -ausfall einer Heilpädagogik, Ergo-, Physio- und Sprachtherapie ergeben könnte, dass er in Nigeria einer erheblichen, konkreten Gefahrenlage ausgesetzt wäre, dass er gewissermaßen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage, über die nach Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO im Ladungsschreiben trotz Ausbleibens des Klägers verhandelt und entschieden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG vor, noch hat der Kläger gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu den nationalen Abschiebungsverboten im Wege der Ermessensreduzierung auf Null und auf Feststellung des Vorliegens derselben. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wäre für den Kläger überdies nicht festzustellen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Umstände, die zu einer beachtlich wahrscheinlichen Existenzgefährdung führen könnten, liegen in der konkreten Lage des Antragstellers nicht vor. Nach der im Bundesgebiet gelebten Familiengemeinschaft ist bei einer hypothetischen, aber realitätsnahen Rückkehrprognose (vgl. BVerwG, U. v. 4.7.2019 – 1 C 49/18 – juris Rn. 15 ff.) von einer Rückkehr des Antragstellers mit seiner alleinerziehenden Mutter auszugehen. Dabei ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht wüsste, wo sie hinsoll. Nach ihrem Vortrag in den vorangegangenen Verfahren leben sowohl ihre Mutter als auch ihre 5 Geschwister in Nigeria. Mit ihrer Schwester und der Mutter bestand nach eigenem Vortrag noch bis zur Ausreise enger Kontakt. Es ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb dieser Kontakt nicht mehr besteht oder wenigstens im Fall einer Rückkehr wieder aufgenommen werden könnte. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, dass die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zu einer Erwerbsunfähigkeit der Mutter führen. Somit ist davon auszugehen, dass es der Mutter möglich und zumutbar ist, bei einer Rückkehr nach Nigeria einer zumindest das Existenzminimum sichernden Erwerbstätigkeit, etwa im Bereich einer Farmhelferin, als Putzkraft oder auch im Bereich selbstbetriebener Straßenladengeschäfte (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Stand: 29.7.2022, S. 55), nachzugehen und sich und ihrem Sohn zumindest eine Lebensgrundlage am Rande des Existenzminimums zu erwirtschaften. Insbesondere erscheint es auch möglich und zumutbar, eine (Teilzeit-)Betreuung für den Sohn zu organisieren oder landestypisch die Unterstützung des sozialen Umfelds bei der Betreuung in Anspruch zu nehmen, bis dieser aufgrund ihres Lebensalters einen eigenständigen Tagesablauf haben (vgl. so auch VG München, U. v. 31.8.2021 – M 13 K 17.46005 – n.v. Rn. 18). Trotz möglicher Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr, womöglich ohne Kontakt zum eigenen Familienverband, ist von einer beachtlich wahrscheinlichen Existenzgefährdung auch deshalb nicht auszugehen, weil bei einer freiwilligen Rückkehr, die im Hinblick auf eine eigenständige Verbesserung der Existenzsicherungsmöglichkeiten und damit einer Reduzierung der Schutzbedürftigkeit auch zumutbar ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 15.4.1997 – 9 C 38/96 – juris Rn. 27 mit Verweis auf U. v. 3.11.1992 – 9 C 21.92 – juris Rn. 12), beachtliche Unterstützungsleistungen zur Reintegration und zur Existenzschaffung zur Verfügung stehen (vgl. im Überblick https://www.returningfromgermany.de/de/countries/nigeria), die insbesondere auch eine Vulnerabilität bei Erkrankungen und die Stellung als Alleinerziehende berücksichtigen und etwa durch Wohnungsunterstützung oder Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche Unterstützung leisten (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/jrs/). Durch diese Leistungen wird es freiwilligen Rückkehrern auch, gemessen am dargestellten Durchschnittseinkommen, im Zweifel erheblich erleichtert, nach einer Rückkehr nach Nigeria die Existenz zu sichern und sich auch wieder eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. so auch VG Düsseldorf, U. v. 15.12.2020 – 27 K 2264/18.A – juris Rn. 55 ff.). Auch liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG beim Kläger nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 S. 1 abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 S. 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 S. 1 zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 S. 2). Die für den Kläger vorgetragenen Sprachentwicklungs- und Konzentrationsstörungen, begründen keine Anhaltspunkte, inwiefern sich nach seinem derzeitigen Zustand selbst bei einem vollständigen Behandlungsabbruch oder -ausfall einer Heilpädagogik, Ergo-, Physio- und Sprachtherapie ergeben könnte, dass er in Nigeria einer erheblichen, konkreten Gefahrenlage ausgesetzt wäre, dass er gewissermaßen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Im Übrigen vermag die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom … März 2022, welche bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am … September 2022 vorgelegen hatte, im behördlichen Verfahren der Antragsgegnerin jedoch nicht vorgelegt wurde, den gesundheitlichen Zustand des Antragstellers zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon deshalb nicht glaubhaft zu machen, weil es die Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des Klägers seit dem … März 2022 – mithin knapp 2,5 Jahren – naturgemäß nicht berücksichtigt. 3. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.