Urteil
M 24 K 23.5159
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Soll die Feststellung einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit widerrufen werden, ist nach Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayVwVfG hypothetisch zu prüfen, ob das Luftamt eine Feststellung der Zuverlässigkeit zu verneinen hätte, wenn nach Eintritt des nachträglichen Ereignisses über die Frage der Zuverlässigkeit zu entscheiden wäre. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zuverlässig iSd § 7 Abs. 1a S. 1 LuftSiG ist nur derjenige, der die Gewähr dafür bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Gericht, was die Entscheidung der Sicherheitsbehörde über die Zuverlässigkeit einer überprüften Personen vollständig kontrollieren kann, kann ausnahmsweise von der Tatbestandswirkung im Strafbefehl abweichen, wenn in diesem eine falsche Schadenshöhe zugrunde gelegt wurde und die verhängte Geldstrafe bei Kenntnis der tatsächlichen Schadenshöhe weniger Tagessätze betragen hätte. (Rn. 21 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für eine Abweichung von der Tatbestandswirkung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 359 StPO vorliegen. (Rn. 29 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
5. Im Rahmen der nach § 7 Abs. 1a S. 1 LuftSiG vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist das Gewicht der Regelbeispiele und ihre indizielle Aussagekraft ebenso in den Blick zu nehmen wie den Betroffenen entlastende oder möglicherweise sogar in ein gutes Licht stellende Vorgänge. (Rn. 32 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll die Feststellung einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit widerrufen werden, ist nach Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayVwVfG hypothetisch zu prüfen, ob das Luftamt eine Feststellung der Zuverlässigkeit zu verneinen hätte, wenn nach Eintritt des nachträglichen Ereignisses über die Frage der Zuverlässigkeit zu entscheiden wäre. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zuverlässig iSd § 7 Abs. 1a S. 1 LuftSiG ist nur derjenige, der die Gewähr dafür bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Gericht, was die Entscheidung der Sicherheitsbehörde über die Zuverlässigkeit einer überprüften Personen vollständig kontrollieren kann, kann ausnahmsweise von der Tatbestandswirkung im Strafbefehl abweichen, wenn in diesem eine falsche Schadenshöhe zugrunde gelegt wurde und die verhängte Geldstrafe bei Kenntnis der tatsächlichen Schadenshöhe weniger Tagessätze betragen hätte. (Rn. 21 – 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für eine Abweichung von der Tatbestandswirkung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 359 StPO vorliegen. (Rn. 29 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 5. Im Rahmen der nach § 7 Abs. 1a S. 1 LuftSiG vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist das Gewicht der Regelbeispiele und ihre indizielle Aussagekraft ebenso in den Blick zu nehmen wie den Betroffenen entlastende oder möglicherweise sogar in ein gutes Licht stellende Vorgänge. (Rn. 32 – 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Regierung von ... – Luftamt ... – vom 26. September 2023 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid vom 26. September 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist materiell rechtswidrig. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (BayVGH, B.v. 30.11.2020 – 8 ZB 19.1757 – juris Rn. 10 m.w.N.); hier der 26. September 2023. 1.1. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund einer nachträglich eingetretenen Tatsache berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Insofern ist hypothetisch zu prüfen, ob das Luftamt eine Feststellung der Zuverlässigkeit zu verneinen hätte, wenn nach Eintritt des nachträglichen Ereignisses über die Frage der Zuverlässigkeit zu entscheiden wäre (VG Regensburg, U.v. 15.1.2024 – RN 8 K 23.900 – juris Rn. 22). 1.2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der festgestellten luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit liegen nicht vor. Das Luftamt hätte aufgrund der nachträglich eingetretenen Tatsache (Strafbefehl gegen den Kläger mit Geldstrafe i.H.v. 60 Tagessätzen) die Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit ausnahmsweise nicht verneinen dürfen. Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. In § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG sind Konstellationen genannt, in denen es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, so etwa (in Nr. 1), wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV; vgl. auch § 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG; BayVGH, B.v. 23.5.2024 – 8 ZB 24.506 – juris Rn. 13). Zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist nur derjenige, der die Gewähr dafür bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, ist im Rahmen der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen; die Zuverlässigkeit ist schon dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen (BayVGH, B.v. 23.5.2024 – 8 ZB 24.506 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde über die Zuverlässigkeit der überprüften Personen unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Der Behörde steht kein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – juris Rn. 16). Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts zuverlässig. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG, aus der regelmäßig die Unzuverlässigkeit folgt, ist nicht erfüllt (dazu 1.2.1.). Jedenfalls liegt ein atypischer Fall vor, in dem der Kläger auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles als zuverlässig einzuordnen ist (1.2.2.). 1.2.1. Der Regeltatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG ist nicht erfüllt. Der Strafbefehl vom … März 2023, der einem Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 Strafprozessordnung – StPO), löst die Regelwirkung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG im vorliegenden Fall nicht aus. Weil im Strafbefehl – infolge der bloßen Schätzung des Geschädigten – eine falsche Schadenshöhe zugrunde gelegt wurde, ist hinsichtlich § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG davon auszugehen, dass die gegenüber dem Kläger verhängte Geldstrafe bei Kenntnis der tatsächlichen Schadenshöhe weniger als 60 Tagessätze betragen hätte. Das Gericht kann hier ausnahmsweise von der Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung abweichen. 1.2.1.1. Aufgrund der Tatbestandswirkung haben alle Behörden und Gerichte die Tatsache, dass diese Entscheidung ergangen ist, sowie ihren Inhalt zu beachten. Insoweit darf sie von der Luftsicherheitsbehörde nach § 4 Abs. 7 LuftSiZÜV zur Überprüfung der Zweifel im Sinn des § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV verwertet werden. Welche Rückschlüsse aus einem rechtskräftigen Strafurteil sodann gegen den Betroffenen gezogen werden dürfen, ist dabei eine Frage der Beweiswürdigung nach § 86 Abs. 1 VwGO (BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 8 ZB 16.1841 – juris Rn. 6 m.w.N.). Hinsichtlich der Bindung an die Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung hat die Rechtsprechung nur enge und spezifische Ausnahmen zugelassen. Sie betrifft Fälle, in denen die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder in denen gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht bzw. offensichtlich fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 8 ZB 16.1841 – juris Rn. 9; B.v. 26.1.2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 21f.; B.v. 29.3.2023 – 8 ZB 22.990 – juris Rn. 16). 1.2.1.2. Hinsichtlich des gegenüber dem Kläger ergangenen Strafbefehls vom … März 2023 sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch das Amtsgericht Ingolstadt in Bezug auf die Höhe des Schadens der Sachbeschädigung vorliegt. Das Amtsgericht Ingolstadt ging bei Erlass des Strafbefehls von einem Sachschaden in Höhe von 2.500,- EUR aus. Tatsächlich wurde gegenüber dem Kläger nach Ablauf der Einspruchsfrist allerdings nur ein Sachschaden in Höhe von 1.066,81 EUR zzgl. Kostenpauschale in Höhe von 30,- EUR und damit insgesamt ein Schaden in Höhe von 1.096,81 EUR geltend gemacht. Eine Forderung von 250,- EUR hinsichtlich einer etwaigen Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs wurde weder belegt noch weiter geltend gemacht. Der Bevollmächtigte des Geschädigten ging in seiner Abschlussrechnung ebenfalls von einem Streitwert in Höhe von 1.096,81 EUR aus. Der vom Kläger verursachte Schaden ist mithin tatsächlich erheblich geringer als im Strafbefehl festgestellt. Es handelt sich insoweit um eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Diese ist auch offensichtlich, weil sie sich ohne Weiteres aus den dem Gericht vorliegenden – und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung existierenden – Unterlagen und dem schlichten Vergleich von zwei Zahlen ergibt. Da sich die Schadenshöhe bei einer vorsätzlich begangenen Sachbeschädigung maßgeblich auf die Tagessatzhöhe auswirkt, ist davon auszugehen, dass diese geringer ausgefallen wäre als 60 Tagessätze. Nach den Grundsätzen der Strafzumessung (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 Strafgesetzbuch – StGB), sind die verschuldeten Auswirkungen der Tat bei der Abwägung des Strafgerichts von wesentlicher Bedeutung. Für die Größe der Rechtsverletzung ist die Höhe des angerichteten Schadens von entscheidendem Gewicht (Kinzig in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 46 Rn. 19). Es handelt sich vorliegend nicht um eine unbeachtliche geringfügige Abweichung der tatsächlichen Schadenshöhe von der im Strafbefehl zugrunde gelegten Schadenshöhe. Die Abweichung beträgt ca. 56% der zugrunde gelegten Schadenshöhe. Aufgrund der Grundsätze der Strafzumessung, bei der dem verursachten Schaden entscheidendes Gewicht zukommt, ist davon auszugehen, dass die Tagessatzhöhe jedenfalls weniger als 60 Tagessätze betragen hätte. Daher liegt für den vorliegenden Fall ein Regelbeispielsfall gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG nicht vor. 1.2.1.3. Für eine Abweichung von der Tatbestandswirkung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 359 StPO vorliegen. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auf diese Vorschrift Bezug nimmt (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 8 ZB 16.1841 – juris Rn. 9), ist davon auszugehen, dass sie nicht als positive Voraussetzung für die Möglichkeit der Abweichung zu verstehen ist. Denn auf die konkrete Bezugnahme wird in anderen Entscheidungen verzichtet (BayVGH, B.v. 26.1.2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 21; B.v. 29.3.2023 – 8 ZB 22.990 – juris Rn. 16). Für eine Abweichung ist es ausreichend, wenn etwa ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 9, worauf auch BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 8 ZB 16.1841 – juris Rn. 9 verweist). In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 359 StPO vorliegen, ist immer eine Abweichung von der Tatbestandswirkung möglich, aber nicht ausschließlich in diesen Fällen. Vielmehr ist eine Abweichung von der strafgerichtlichen Entscheidung auch in ähnlich gelagerten Fällen gerechtfertigt. Hier liegt ein ähnlich gelagerter Fall vor, weil die neue Tatsache bzw. das neue Beweismittel geeignet ist, eine geringere Bestrafung zu begründen; wenn auch aufgrund des gleichen Strafgesetzes (§ 303 StGB) und nicht – wie in § 359 Nr. 5 Var. 2 StPO vorausgesetzt – aufgrund eines milderen Strafgesetzes. Der Strafprozess wird durch die abweichende Würdigung des Gerichts auch nicht neu aufgerollt. Dies wäre nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts (BayVGH, B.v. 26.1.2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 23). Um den Fehler des Strafgerichts zu erkennen, ist vorliegend keine dem strafprozessualen Verfahren vergleichbare Beweisaufnahme und Beweiswürdigung erforderlich. Deshalb ist der Kläger auch nicht auf die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl zu verweisen. Es handelt sich vorliegend um einen numerisch bezifferbaren Fehler, der sich objektiv und ohne Weiteres aus den vorliegenden Unterlagen ergibt. Es ist auch nicht erforderlich, insofern eine neue strafgerichtliche Beweiswürdigung vorzunehmen und dem tatbestandlich verwirklichten Unrecht eine konkrete Tagessatzhöhe zuzuordnen. Es genügt die Feststellung, dass die Tagessatzhöhe bei Zugrundelegung der tatsächlichen Schadenshöhe geringer ausgefallen wäre, sodass der Schwellenwert des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG als nicht erreicht gilt. Der Verweis auf strafprozessuale Rechtsbehelfe trägt hier auch deshalb nicht, weil dem Kläger der tatsächliche Sachschaden erst mit Schreiben vom … Juli 2023 und damit nach Rechtskraft des Strafbefehls am 15. April 2023 mitgeteilt wurde. Ein Fehler bei der Schadenshöhe musste sich dem Kläger nicht aufdrängen, weil ein Schaden in Höhe von 2.500,- EUR bei einem hochpreisigen Auto wie einem Tesla – jedenfalls aus Laiensicht – nicht unrealistisch erscheint. Der Kläger ist außerdem nicht gehalten, spekulativ einen Einspruch einzulegen, zumal er hiermit das Risiko einer Verschlechterung eingeht (§ 411 Abs. 4 StPO; Eckstein in MüKoStPO, 1. Aufl. 2019, StPO § 411 Rn. 73f.). 1.2.2. Unabhängig von der Erfüllung des Regelbeispiels nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG und die Entscheidung des Gerichts selbständig tragend führt die nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG vorzunehmende Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Klägers dazu, dass Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ausgeräumt sind. Für die folgenden Ausführungen sei das Vorliegen eines Regelbeispiels – trotz dessen Nichtvorliegens (vgl. unter 1.2.1.) – unterstellt. Im Rahmen der nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist das Gewicht der Regelbeispiele und ihre indizielle Aussagekraft ebenso in den Blick zu nehmen wie den Betroffenen entlastende oder möglicherweise sogar in ein gutes Licht stellende Vorgänge. Das Gewicht der Regelbeispiele erfordert freilich das Vorliegen besonderer Umstände, um gleichwohl von der Zuverlässigkeit ausgehen zu können. Diese müssen die Regeltatbestände bei einer Gesamtwürdigung derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf sie allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit mehr aufkommen können (BayVGH, B.v. 8.7.2022 – 8 CE 22.1036 – juris Rn. 33 m.w.N.). Hinsichtlich des Klägers liegen im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise besondere Umstände vor, aufgrund derer trotz der – unzweifelhaft verwirklichten – Straftat von der Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Das Gewicht des (hier als verwirklicht unterstellten) Regeltatbestands tritt bei einer Gesamtwürdigung derart in den Hintergrund, dass im Hinblick auf ihn allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers mehr aufkommen können. Das Verhalten am .. Januar 2023 spiegelt nicht den Charakter des Klägers wider und offenbart auch keine persönliche Schwäche. Für die Gesamtwürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen atypischen Fall handelt. So ist insbesondere der entlastende Umstand zu berücksichtigen, dass sich die vom Kläger verwirklichte Straftat nach Erlass und nach Rechtskraft des Strafbefehls als weniger schwerwiegend herausstellte, als im Strafbefehl angenommen wurde. Wie bereits dargestellt, war der im Strafbefehl angenommene Sachschaden wesentlich höher als der tatsächliche Sachschaden. Dabei ist – gerade auch in Anbetracht des Verweises des Luftamts auf die Möglichkeit der Einlegung strafrechtlicher Rechtsmittel – zu sehen, dass dem Kläger der tatsächliche Sachschaden erst nach Rechtskraft des Strafbefehls am … April 2023 mit Schreiben vom 12. Juli 2023 mitgeteilt wurde und sich ihm ein Fehler bei der Schadenshöhe nicht aufdrängen musste. Weiter ist insofern zu sehen, dass die offenkundig auf einer bloßen Schätzung beruhende Aussage des Geschädigten bei der Polizei erheblichen Einfluss auf die Strafhöhe hatte. Es ist von einer bloßen Schätzung auszugehen, weil die Vernehmung um 19:05 Uhr stattfand – also ca. eine Stunde nach der Tat um 17:51 Uhr – und für eine sachverständige Begutachtung des Schadens keine Zeit war. Zudem gelangte das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu dem Eindruck, dass dem Kläger das Geschehene sehr Leid tut und er aus dem mit Strafurteil abgeurteilten Geschehen für die Zukunft gelernt hat. Der Kläger erläuterte in der mündlichen Verhandlung sachlich die Umstände und Hintergründe der Tat am … Januar 2023. Insofern zeigte er keine besonderen Entlastungs- oder Verharmlosungstendenzen. Das Gericht gelangte in der mündlichen Verhandlung weiter zu dem Eindruck, dass es dem Kläger bewusst und wichtig ist, dass eine Verfehlung wie die Tat am … Januar 2023 nicht wieder vorkommt. In die Gesamtbeurteilung hat das Gericht darüber hinaus die besondere Ausnahmesituation des Klägers eingestellt, in der sich dieser zum Zeitpunkt der Tat am … Januar 2023 befand. Er hatte einen schwerwiegenden medizinischen Eingriff hinter sich, litt unter Schmerzen und war zum Gehen auf Krücken angewiesen. Der Kläger befand sich dadurch herbeigeführt in einer nicht wiederkehrenden psychischen Ausnahmesituation, in der kumulativ hinzutretende Umstände trotz seiner Eigenvorsorge zu einem Momentversagen seiner Contenance führten; dieses Momentversagen zeugt in Ansehung des persönlichen nachgewiesenen Einsatzes für Dritte, des stetigen unbescholtenen Lebenswandels und auch in Ansehung des Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterließ, nicht von einer sich hierin zeigenden charakterlichen oder persönlichen Schwäche. Bei der Tat vom … Januar 2023 handelt es sich um die einzige strafrechtlich relevante Tat des mittlerweile … Jahre alten Klägers. Das Gericht stellt bei seiner Gesamtbetrachtung – insbesondere hinsichtlich des Charakters und der persönlichen Stärken des Klägers – ein, dass dieser in der Vergangenheit seine Stressresistenz und seine Fähigkeit, unter Druck überlegt zu handeln, unter Beweis gestellt hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die dabei gezeigten Fähigkeiten des Klägers nicht auf alle Lebenssituationen übertragbar sind. Die durch Orden gewürdigten Handlungen des Klägers fanden im Rahmen spezifischer Druck- und Stresssituationen statt, in denen der Kläger bei Unfällen verletzten fremden Personen zur Hilfe kam. Trotz dieser Spezifität sind sie dennoch berücksichtigungsfähige Umstände, die den Kläger in ein gutes Licht rücken und Aufschluss über dessen charakterlicher Stärke geben. Der Kläger hat damit seine Zivilcourage sowie Besonnenheit in lebensbedrohlichen Situationen für Dritte gezeigt, was nicht als Selbstverständlichkeit anzusehen ist. Bei dem Gesamteindruck des Klägers tritt dessen Momentversagen, das zur strafrechtlichen Verurteilung führte, in Ansehung der zu diesem Zeitpunkt kumulierenden Umstände als nicht dessen Charakter prägend und auch nicht als persönliche Schwäche erscheinend in den Hintergrund. Bei Einstellung aller vorgenannten Umstände in die Gesamtwürdigung sind Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ausgeräumt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umstände nur in ihrer umfassenden Gesamtheit und nicht jeweils einzeln und für sich zu diesem Ergebnis führen. 2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).