Urteil
M 12 K 22.2960
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eigentums- und Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen, gefährden ein Grundinteresse der Gesellschaft schwer. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben wird in der Regel angenommen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm (und seinen Familienangehörigen) wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, nicht zuzumuten ist. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es gibt keine unions-, völker- oder verfassungsrechtlich zwingende Regel, nach der ein straffälliger Ausländer absolut davor geschützt werden muss, in seinem Herkunftsland für eine bereits in Deutschland abgeurteilte Straftat ein weiteres Mal verurteilt zu werden und diese Strafe auch verbüßen zu müssen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der dauerhafte Verlust des Kontakts eines Vaters zu seinen minderjährigen Kindern stellt einen besonders schweren Eingriff dar, der im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung besonders schwer wiegt. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eigentums- und Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen, gefährden ein Grundinteresse der Gesellschaft schwer. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben wird in der Regel angenommen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm (und seinen Familienangehörigen) wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, nicht zuzumuten ist. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 4. Es gibt keine unions-, völker- oder verfassungsrechtlich zwingende Regel, nach der ein straffälliger Ausländer absolut davor geschützt werden muss, in seinem Herkunftsland für eine bereits in Deutschland abgeurteilte Straftat ein weiteres Mal verurteilt zu werden und diese Strafe auch verbüßen zu müssen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 5. Der dauerhafte Verlust des Kontakts eines Vaters zu seinen minderjährigen Kindern stellt einen besonders schweren Eingriff dar, der im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung besonders schwer wiegt. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) I.Der Bescheid vom 10. Mai 2022 wird aufgehoben. II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 10. Mai 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Ausweisung erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als rechtswidrig. Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Ausweisungsinteresse nicht das Bleibeinteresse des Klägers. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei einem gegen eine Ausweisungsverfügung gerichteten Rechtsbehelf ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 18). Es sind daher Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlass der Ausweisungsverfügung ergeben haben, zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob diese zugunsten oder zulasten des Ausländers wirken. 1.1 Der in Deutschland geborene Kläger steht zunächst unter dem erhöhten Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG, da er infolge seiner langjährigen Berufstätigkeit im Bundegebiet jedenfalls die Rechtsstellung nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 (ARB 1/80) erlangt hat. Die Frage, ob er zudem aufgrund des Zusammenlebens mit seinen Eltern die Rechtsstellung nach Art. 7 (ARB 1/80) erlangt hat, kann daher offen bleiben. 1.2 Die Ausweisung ist unter Berücksichtigung des erhöhten Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig. Zwar stellt das persönliche Verhalten des Klägers eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (1.2.1), allerdings überwiegt das Ausweisungsinteresse vorliegend nicht das Bleibeinteresse des Klägers (1.2.2). 1.2.1 Das persönliche Verhalten des Klägers stellt eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21/00 – juris Rn. 22). Bei der insoweit anzustellenden Gefahrenprognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). Dabei gilt für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 16 m.w.N.). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012, a.a.O. Rn. 18). Verlangt die gesetzliche Grundlage der Ausweisung, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, so sind Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutende Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Die Feststellung entsprechender Anhaltspunkte durch die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte muss nachvollziehbar und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2021 – 2 BvR 860/21 – juris Rn. 18). Vielmehr sind der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf der Haft. Ein allgemeines Erfahrungswissen darf nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2021 – 2 BvR 860/21 – juris Rn. 19 m.w.N.). Erforderlich ist daher eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können – nicht nur unions-, sondern auch verfassungs- und konventionsrechtlich (vgl. BVerfG, B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24 m.w.N.). Bei der anzustellenden tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten wie derjenigen, die Anlass der Ausweisung war bzw. waren, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind daher alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und danach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die Umstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland bestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen. Es sind also nicht nur die in der Vergangenheit verübten Straftaten in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, U.v. 08.12.2011 – C-371/08 – juris Rn. 82 ff.; BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6/00, juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben ergibt sich im vorliegenden Fall, dass beim Kläger weiterhin von einer relevanten Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Er wurde zuletzt wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in zwei Fällen verurteilt. Dabei ging nach den strafrechtlichen Feststellungen die Tatbeteiligung des Klägers über eine nur untergeordnete Rolle hinaus. Als Abholer und Transporteur des Bargeldes leistete er einen wichtigen und verantwortungsvollen Tatbeitrag, der ganz erheblichen Einfluss auf die Erlangung und Sicherung der Beute und damit den erfolgreichen Abschluss der Taten hatte. Er hatte volle Kenntnis über Ablauf und Struktur der Tatbegehung und es bestand eine Vertrauensbasis zu seinem Neffen O. als Kopf bzw. Hintermann der Taten welche sich nicht allein durch eine verwandtschaftliche Beziehung erklären lässt. Die Taten sind dabei als besonders verwerflich anzusehen, da den Geschädigten unter Ausnutzung ihres Alters und ihres Vertrauens in die Polizei Angst gemacht wurde. Der Kläger war sich des hohen Alters der Opfer der Taten auch bewusst. Eigentums- und Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen, gefährden dabei ein Grundinteresse der Gesellschaft schwer (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.2009 – 1 C 2/09 – juris Rn. 16; OVG Bremen, B.v. 29.10.2019 – 2 B 169/19 – juris; VGH BW, U.v. 4.11.2009 – 11 S 2472/08 – juris Rn. 37; OVG Saarl, B.v. 14.2.2018 – 2 A 819/17 – juris Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall. Die Taten führten zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen, wurden gewerbsmäßig begangen und es liegen aufgrund der Verwerflichkeit der Vorgehensweise in Form der organisierten Kriminalität, welche sich gegen besonders schutzbedürftige Personen richtet, sonstige erschwerende Umstände vor. Dies kommt auch in der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass es sich nicht um die erste schwerwiegende Straftat dieser Art handelt. Der Kläger ist vielmehr bereits am *. August 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 2 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung, in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug verurteilt worden. Hintergrund dieser Verurteilung war ebenfalls, dass der Kläger Teil einer Bande gewesen ist, welche ältere Menschen unter Anwendung der Masche „falscher Polizeibeamter“ erheblich an deren Vermögen geschädigt hat. Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung erfolgte damals aufgrund des stabilen familiären Umfelds, des von Reue getragenen Geständnisses sowie der Tatsache, dass der Kläger sich aufgrund seines schlechten Gewissens freiwillig den Polizeibehörden gestellt hat. Die mit der Bewährungsentscheidung verbundene Erwartung künftiger Straffreiheit hat sich trotz dieser für den Kläger sprechenden Umstände jedoch nicht erfüllt. Vielmehr ist der Kläger 2 Jahre später erneut in der gleichen Art strafrechtlich massiv in Erscheinung getreten. Hierbei hat sich der Kläger nicht freiwillig gestellt und sich im Verfahren auch nicht zum Tatgeschehen eingelassen. Hintergrund beider Taten war jeweils eine angespannte wirtschaftliche Situation. In einer solchen schwierigen Situation befindet sich der Kläger auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da er nach eigenen Angaben derzeit Schulden in Höhe von 140.000 EUR hat. Es ist zudem davon auszugehen, dass sich die Arbeitssuche angesichts der massiven Verurteilung künftig als schwierig erweisen wird. Das Gericht wertet bei der Prognose hinsichtlich einer bestehenden Wiederholungsgefahr ausdrücklich zu Gunsten des Klägers, dass dieser nunmehr erstmalig eine Gefängnisstrafe verbüßt und auch nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung deutlich haftbeeindruckt ist. Zudem führt sich der Kläger seit seiner Inhaftierung nach den vorliegenden Führungsberichten weitgehend beanstandungsfrei. Er verhält sich gegenüber Bediensteten und Mitgefangenen höflich und freundlich. Zudem ist der Kläger arbeitswillig und zeigt gute Arbeitsleistungen. Derzeit ist er im Malereibetrieb der JVA eingesetzt. Ferner hat der Kläger Interesse an einer Umschulung/Ausbildung zum Verspanungmechaniker gezeigt und die hierzu notwendigen Aufnahmeprüfungen bestanden. Lediglich aufgrund der noch fehlenden Eignung zur Verlegung in den offenen Vollzug kam diese schließlich nicht zu Stande. Das Bemühen des Klägers darum, wirtschaftlich wieder Fuß zu fassen, stellt nach Ansicht des Gerichts einen wichtigen Baustein für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft dar und spricht eindeutig für den Kläger. Positiv zu werten ist außerdem, dass der Kläger Kontakt zum fachpsychologischen Dienst aufgenommen hat, welcher keinen psychotherapeutischen Behandlungsbedarf gesehen hat. Eine früher bestehende und für die erste Tatbegehung zumindest mitursächliche Spielsucht hat der Kläger überwunden. Schließlich besteht zwischen dem Kläger und seiner Familie im Rahmen des Möglichen ein enger Kontakt. Die Besuchskontingente werden voll ausgeschöpft und es finden regelmäßige Telefonate statt. Auch nimmt der Kläger an einer Vater-Kind-Gruppe teil. Dem Kläger wäre nach der Entlassung aus der Haft auch die Rückkehr in sein familiäres Umfeld möglich. Die Ehefrau unterstützt den Kläger weiterhin und war auch bei der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend. Die nunmehrige Hafterfahrung, in deren Folge erstmalig eine Trennung des Klägers mit nur eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie stattgefunden hat, sowie eine drohende weitere Verurteilung in der Türkei, welche die Gefahr einer dauerhaften Trennung von seiner Familie birgt, stellt eine große Motivation für den Kläger dar, künftig keine weiteren Straftaten zu begehen. Diese positiven Faktoren bewirken zwar eine Reduzierung der Wiederholungsgefahr, führen jedoch entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten nicht dazu, dass bereits von einem Wegfall dieser Gefahr ausgegangen werden kann. Dem steht insbesondere entgegen, dass der Kläger gerade nicht Ersttäter ist. Die familiäre Situation unterscheidet sich nicht von der Situation, in der der Kläger die Straftaten begangen hat. Der Kläger hat sich durch seine Familie und insbesondere die damals noch jüngeren Töchter nicht davon abhalten lassen, nach der ersten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe noch während der laufenden Bewährungszeit erneut straffällig zu werden. Nach der ersten Verurteilung wurde der Kläger überdies zu einer möglichen Ausweisung angehört. Ihm war also bewusst, dass solche Straftaten zu einer Ausweisung und damit längerfristigen Trennung von seiner Familie führen können, ohne dass dies zu einer dauerhaften Straffreiheit geführt hat. Zwar berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger erstmalig eine Haftstrafe verbüßt und dies einen tiefen Eindruck hinterlassen hat und er erstmalig mit der Trennung von seiner Familie als Konsequenz seiner Straffälligkeit konfrontiert ist. Gleichwohl kann zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass hierdurch tatsächlich ein nachhaltiger Einstellungswandel eingetreten ist. Der Kläger befindet sich weiterhin in einer sehr schwierigen finanziellen Situation, welche bereits in der Vergangenheit Auslöser der Straftaten war. Der Kläger ist überdies während der Strafhaft trotz des laufenden Ausweisungsverfahrens mittlerweile diszipliniarisch in Erscheinung getreten, da er unerlaubt Lebensmittel eines Mitgefangenen an sich genommen hat. Es bleibt damit fraglich, ob es dem Kläger trotz der mittlerweile gezeigten positiven Entwicklung langfristig und gerade auch ohne den geregelten Tagesablauf und die besonderen Reglementierungen des Strafvollzugs gelingen wird, ein straffreies Leben zu führen. Auch das familiäre Umfeld durch seine Ehefrau und seine Kinder sind wie dargestellt kein Faktor, aus dem sich im vorliegenden Einzelfall die Prognose einer künftigen Straffreiheit mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt. Schließlich ist die Kammer nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck nicht überzeugt, dass sich der Kläger nachhaltig mit den extrem negativen Folgen der von ihm begangenen Straftaten für die Opfer auseinandergesetzt hat. Im zweiten Strafverfahren hat sich der Kläger zur Tat nicht eingelassen. Die Stellungnahmen im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren und die geäußerte Reue beschränken sich auf die Darstellung der negativen Folgen der Ausweisung für den Kläger und seine Familie. Einsicht und Reue hinsichtlich der Opfer werden bis auf die Zusage der Zahlung eines Schadenersatzes hingegen nicht deutlich. Angesichts des Werts der gefährdeten Rechtsgüter und der Verwerflichkeit der konkreten Tatbegehung sind im vorliegenden Fall an die Annahme einer relevanten Wiederholungsgefahr überdies keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Damit ist im Ergebnis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft weiterhin jedenfalls Vermögensstraftaten begehen wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. 1.2.2 Die danach bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt jedoch vorliegend, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers nicht überwiegt. a) Vorliegend besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da der Kläger wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. b) Demgegenüber bestehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen, da der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Zudem hat er bis zur Inhaftierung die Personensorge für seine minderjährigen deutschen Kinder ausgeübt (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). c) Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. § 53 Abs. 1 AufenthG) geht vorliegend zu Gunsten des Klägers aus. In die erforderliche Abwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei diese in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände nicht abschließend zu verstehen sind. Auch die Gefahrenprognose ist im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (insbesondere EGMR, U.v. 18.10.2006 – 46410/99 Üner – juris Rn. 57; U.v. 2.8.2001 – 54273/00 Boultif – juris Rn. 40). Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben wird in der Rechtsprechung in der Regel angenommen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm (und seinen Familienangehörigen) wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 21.11.2017 – 10 B 17.818 – juris Rn. 42). Dies betrifft insbesondere Personen, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und gleichzeitig den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“) und die daher faktisch zum Inländer geworden sind und die nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet (BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32/22 – juris Rn. 16f; BayVGH, B.v. 10.2.2022 – 19 ZB 21.2650 – juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 29.3.2022 – 19 ZB 22.129 – juris Rn. 45). Die Ausweisung eines faktischen Inländers ist gleichwohl nicht von vornherein unzulässig. Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BayVGH B.v. 10.2.2022 – 19 ZB 21.2650 – juris Rn. 33; OVG Bremen, U.v. 15.12.2021 – 2 LC 269/21 – juris Rn. 60, 62). Selbst wenn ein Ausländer mangels Entwurzelung hinsichtlich des Landes seiner Staatsangehörigkeit nicht als sogenannter faktischer Inländer betrachtet wird, kann der Vollzug einer Ausweisung für eine im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Person einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht darstellen, was im Rahmen der Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen angemessen und in einem auf die Erfassung seiner individuellen Lebensverhältnisse angelegten Prüfprogramm zu würdigen ist (vgl. BVerfG, B.v. 29.1.2020 – 2 BvR 690/19 – juris Rn. 20 m.w.N.). Hierbei sind auch Nachteile zu berücksichtigen, die den Ausländer im Herkunftsland erwarten. Dies gilt uneingeschränkt für solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können. Die Möglichkeit einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung ist daher auch unterhalb der Schwelle eines zwingenden Abschiebungsverbots geeignet, sich auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familien- und Privatleben des Klägers auszuwirken. Sie muss deshalb in die Abwägung mit einbezogen werden. Dies gilt nicht nur unter dem Gesichtspunkt, dass eine erneute Freiheitsstrafe dem Kläger die Aufrechterhaltung der Kontakte zu seiner Familie während der Dauer des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots erschweren würde. Im Falle einer dem Kläger drohenden, das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot übersteigenden, Freiheitsstrafe ist zu bewerten, ob sich die Ausweisung auch unter Berücksichtigung der damit faktisch verlängerten Dauer der Familientrennung als verhältnismäßig erweist (BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60/20 – juris 58 m.w.N.). Gefahren, die so schwerwiegend sind, dass sie die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots begründen, sind hingegen im Ausweisungsverfahren jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn für diese eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) besteht (BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60/20 – juris 50). Soweit durch eine Ausweisung Kinder betroffen sind, ist im Rahmen der Abwägung überdies der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.V. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 – juris Rn.41; BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12; B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. − juris Rn. 103; B.v. 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 – juris Rn. 39). Hierbei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, B.V. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 – juris Rn.41; BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris 25). Die Anwendung dieser Maßstäbe ergibt, dass das Ausweisungsinteresse im vorliegenden Einzelfall nicht das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. aa) Im Rahmen der anzustellen Abwägung ist nach Auffassung der Kammer zunächst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger in der Türkei aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine weitere strafrechtliche Verurteilung droht. Als zu erwartendes Strafmaß ist hierbei von einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 20 Jahren auszugehen. Das Gericht schließt sich insoweit vollumfänglich dem Gutachten der Universität K* … vom 7. November 2023 an. Danach hat sich der Kläger durch seine auch in der Türkei erbrachten Tatbeiträge des Betrugs als Gewohnheitsverbrecher strafbar gemacht. Im Fall einer dortigen Verurteilung ist unter Anrechnung der bereits in Deutschland verbüßten Freiheitsstrafe eine weitere Freiheitsstrafe im Umfang von bis zu 34 Jahren und 6 Monaten möglich. Die Kammer geht indes in Übereinstimmung mit dem Gutachten von einem realistischen Strafrahmen von 20 Jahren aus. Zwar sieht auch das türkische Strafrecht die Möglichkeit von Straf(rest) aussetzungen zur Bewährung vor, die in der Praxis auch genutzt wird. Allerdings lässt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht prognostizieren, ob, wann und in welchem Umfang im konkreten Fall des Klägers hiervon tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird. Das Gericht geht weiter entgegen der Auffassung der Beklagten und in Übereinstimmung mit dem Bevollmächtigen des Klägers davon aus, dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einem weiteren Strafverfahren in der Türkei auszugehen ist, welche deutlich über der im Gutachten dargestellten allgemeinen statistischen Anklagewahrscheinlichkeit von Betrugsstraftaten in der Türkei von etwa 20% liegt. Aus den vorgelegten Zeitungsberichten sowie dem eingeholten Rechtsgutachten ergibt sich, dass in der Türkei – gerade auch in Zusammenarbeit mit deutschen Strafverfolgungsbehörden – insbesondere Betrugsmaschen wie im vorliegenden Fall zielgerichtet verfolgt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle der Überstellung des Klägers in die Türkei und der damit einhergehenden vorherigen Information türkischer Behörden ein entsprechendes Strafverfahren eröffnet würde zumal Mittäter in der Türkei bislang nicht ermittelt werden konnten. Angesichts der bereits in Deutschland erfolgten Verurteilung und der hierbei ermittelten Beweise ist zur Überzeugung des Gerichts eine erneute Verurteilung des Klägers in der Türkei zwar nicht sicher, jedoch überwiegend wahrscheinlich. bb) Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in Zusammenhang mit der Gefahr einer drohenden Doppelbestrafung darauf hingewiesen hat, dass die Türkei bereits in der Vergangenheit die EMRK teilweise ausgesetzt habe, führt dies nicht dazu, dass vorliegend infolgedessen ein Abschiebungsverbot des Klägers besteht. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergibt sich zum einen nicht aus dem – hier bereits nicht anwendbaren – Grundsatz „ne bis in idem“. Denn es gibt keine unions-, völker- oder verfassungsrechtlich zwingende Regel, nach der ein straffälliger Ausländer absolut davor geschützt werden muss, in der Türkei für eine bereits in Deutschland abgeurteilte Straftat ein weiteres Mal verurteilt zu werden und diese Strafe auch verbüßen zu müssen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60/20 – juris Rn. 57). Zudem dürfte im vorliegenden Fall der zu erwartende Strafrahmen nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60/20 – juris Rn. 57), wobei es sich hierbei im Kern um ein asylrechtlich relevantes zielstaatsbezogenes Vorbringen handelt, dessen Prüfung allein in der Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) liegt (BVerwG, U.v. – 16.2.2022 – 1 C 6/21 – juris Rn. 34). Vorliegend ist im Rahmen der Abwägung daher davon auszugehen, dass mangels einer entsprechenden Feststellung des Bundesamts einer tatsächlichen Abschiebung des Klägers in die Türkei trotz der zu erwartenden weiteren Verurteilung kein Abschiebungsverbot entgegensteht. cc) Die unter Berücksichtigung all dieser Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen insbesondere unter Beachtung der oben dargestellt sog. Boutlif/Üner Kriterien (vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 – 46410/99 Üner – juris Rn. 57; U.v. 2.8.2001 – 54273/00 Boultif – juris Rn. 40) ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers vorliegend nicht überwiegt. Der Kläger wurde in Deutschland geboren und ist mit seiner Familie hier aufgewachsen. Er hält sich mithin seit über 40 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er hat hier die Schule besucht, auch wenn es ihm nicht gelungen ist, einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung zu erreichen. Der Kläger war gleichwohl überwiegend berufstätig, teils angestellt, teils selbständig. Er hat seine gesamte Sozialisation in der Bundesrepublik erfahren, vor über 10 Jahren eine deutsche Staatsangehörige geheiratet und eine eigene Kernfamilie gegründet. Der Kläger hat 42 Jahre hier gelebt, ohne straffällig zu werden. Eine Ausweisung aus der Bundesrepublik stellt sich damit für den Kläger als besondere Härte dar zumal er in der Türkei eine 20jährige Haftstrafe zu gewärtigen hat. Dies allein führt nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht dazu, dass das Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse im vorliegenden Fall überwiegt. Denn der Kläger ist als Kind türkischer Eltern aufgewachsen und beherrscht die türkische Sprache. Er kennt die Türkei aus Urlaubsaufenthalten und war auch bei der Begehung der zuletzt verurteilten Straftat persönlich in der Türkei. Angehörige des Klägers leben überdies in der Türkei und zumindest zu einigen hatte der Kläger bis zu seiner Inhaftierung Kontakt. Dem Kläger sind damit die Kultur und Gewohnheiten des Landes seiner Staatsangehörigkeit vertraut, so dass eine Entwurzelung nicht festzustellen ist. Ferner ist im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt. Die begangene Straftat richtet sich gegen das hochrangige Rechtsgut des Vermögens und ist überdies geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden nachhaltig zu erschüttern. Der Kläger war Mitglied einer international agierenden Bande und damit Teil der organisierten Kriminalität. Die Tatbegehung war durch einen hohen Grad an Professionalität geprägt, was zu einer hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet führt und staatliche Schutzpflichten auslöst. Die Taten waren überdies besonders verwerflich, da sie sich gegen besonders schutzbedürftige Teile der Gesellschaft gerichtet haben und geeignet waren, den wirtschaftlichen Ruin der Betroffenen herbeizuführen. Besonders schwer wiegt überdies, dass der Kläger nicht einmalig in dieser Form strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Soweit die erste Straftat wohl durch eine mittlerweile überwundene Spielsucht ausgelöst wurde und der Kläger eine zweite Chance in Form einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe erhalten hat, ist er nach nur zwei Jahren erneut durch eine gleichgelagerte Straftat in Erscheinung getreten. Der Unrechtsgehalt der Tat kommt auch in der Verurteilung zu einer hohen Freiheitstrafe im Umfang von 5 Jahren und 6 Monaten zum Ausdruck. Der Kläger hat sich dabei weder durch die offene Bewährung noch durch die ausländerrechtliche Verwarnung und eine mögliche Trennung von seiner Familie von der Tatbegehung abhalten lassen. Dies dokumentiert die Bereitschaft des Klägers Straftaten gegen hochrangige Rechtsgüter zu begehen. Die vom Kläger ausgehende – wenn auch geminderte – Wiederholungsgefahr ist geeignet, die mit der Aufenthaltsbeendigung einhergehende besondere Härte für den Kläger – inkl. der Gefahr einer weiteren Verurteilung in der Türkei – zu überwiegen. Im Rahmen einer umfassenden Abwägungsentscheidung ist jedoch auch maßgeblich die familiäre Situation des Klägers zu berücksichtigen. Zur Überzeugung des Gerichts besteht eine enge Bindung zwischen dem Kläger und seiner Kernfamilie. Dies wird besonders dadurch deutlich, dass auch während der Haft des Klägers der Kontakt aufrechterhalten wurde und die eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten voll ausgeschöpft werden. Der Kläger hat insbesondere eine enge Bindung zu seinen Töchtern, welche 12 und 9 Jahre alt sind, und hält den persönlichen Kontakt durch Teilnahme an einer Vater-Kind-Gruppe auch aus dem Gefängnis heraus aufrecht. Die Töchter des Klägers sind hierbei in einem Alter, in dem sie alt genug sind, um zu verstehen, dass derzeit eine vorübergehende Trennung besteht bzw. ein persönlicher Kontakt zum Vater nur eingeschränkt möglich ist. Aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgenden Verurteilung des Klägers in der Türkei ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass infolge der Abschiebung keine nur vorübergehende, sondern vielmehr eine endgültige Trennung der Töchter von ihrem Vater stattfinden wird. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass auch in der Türkei – nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in eingeschränktem Maß – Besuche und Telefonate möglich sind. Die Situation ist nicht vergleichbar mit einer einfachen Abschiebung ins Heimatland. Es ist angesichts des Alters der Töchter nicht möglich, dass diese beispielsweise in den Ferien alleine in die Türkei reisen, um den Vater zu besuchen. Selbst im Falle eines Türkeiaufenthalts bestünde eine nur sehr eingeschränkte Kontaktmöglichkeit. Ferner stellt vorliegend die Erteilung von Betretenserlaubnissen keine Möglichkeit zur Entschärfung etwaiger Härten dar. Soweit der Kläger diese Folgen durch seine Straffälligkeit selbst zu verantworten hat, ist im Rahmen der Abwägung gleichwohl insbesondere auf die Sicht seiner Kinder abzustellen. Danach stellt sich die Situation zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Gerichts so dar, dass von einer nicht nur vorübergehenden Trennung der Töchter und des Klägers auszugehen ist. Der dauerhafte Verlust des Vaters stellt für die 9 und 12 Jahre alten Töchter einen besonders schweren Eingriff dar, der im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung besonders schwer wiegt. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass ohne eine weitere Verurteilung des Klägers in der Türkei nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots eine Tochter bereits volljährig und die andere Tochter 17 und damit beinahe volljährig wäre und damit beide an ein Leben ohne Beistand des Vaters gewöhnt wären, weshalb auch eine noch längerdauernde Trennung zumutbar sei, führt dies nicht zu einer anderen Gewichtung im Rahmen der Abwägung. Vielmehr kommt es für diese entscheidend darauf an, ob sich für die Töchter heute die Trennung von ihrem Vater als lediglich vorübergehend oder endgültig darstellt. Unter Beachtung all dieser Umstände, insbesondere des jungen Alters der Kinder, deren familiäre Bindung zum Kläger sowie der wahrscheinlichen dauerhaften Trennung von ihrem Vater einerseits und den Umständen, welche derzeit die Prognose einer geminderten Wiederholungsgefahr zulassen (vgl. Ziff. 1.2.1), andererseits ergibt sich in der Gesamtbetrachtung, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt trotz der vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr für hochrangige Rechtsgüter die Ausweisungsinteressen die Bleibeinteressen des Klägers nicht überwiegen. 2. Nachdem sich die Ausweisung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids als rechtswidrig erweist, liegen auch die Voraussetzung für den Erlass der hierauf gestützten Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht vor. Diese sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).