Urteil
M 9 K 22.3074
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat in ihrem Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichung von § 9 Abs. 4 Satz 1 OGS. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO. Der auf dem klägerischen Grundstück errichtete Sichtschutz bedarf einer Abweichung von § 9 Abs. 4 Satz 1 OGS. Die Regelung ist wirksam. Insofern liegt jedoch vorliegend mangels aussagekräftiger Bauvorlagen schon kein ordnungsgemäßer Abweichungsantrag vor. Die fehlende Verbescheidungs- bzw. im hier relevanten Verwaltungsstreitverfahren Verpflichtungsfähigkeit des Antrags ist die Folge. Die Klage ist aus diesem Grund bereits erfolglos (1.). Ungeachtet dessen liegen zudem die Voraussetzungen für eine Abweichung schon auf Tatbestandsseite nicht vor (2.). Auch ein Anspruch auf erneute, fehlerfreie Ermessensentscheidung besteht nicht (3.). 1. Der streitgegenständliche Sichtschutz auf dem klägerischen Grundstück ist eine Einfriedung im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 OGS. Er befindet sich im Teilgebiet „Gr.“, § 1 Abs. 2 Buchst. b OGS, an einer Wohnstraße. Dahinstehen kann, ob die Gestaltung des streitgegenständlichen Sichtschutzes auch den Vorgaben des § 9 Abs. 2 OGS widerspricht. Denn mit Höhen von durchgehend über 1,60 m verstößt er jedenfalls gegen die Vorgaben des § 9 Abs. 4 Satz 1 OGS. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung bestehen keine. Die Abweichungspflichtigkeit des Sichtschutzes ist die Folge. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten isolierten Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BayBO (Einfriedungen mit einer Höhe von bis zu 2 m sind verfahrensfrei, vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO) besteht jedoch schon deshalb nicht, weil ein ordnungsgemäßer Abweichungsantrag nicht vorliegt. Zwar sind bei einer isolierten Abweichung die strengen Anforderungen des Art. 64 BayBO i.V.m. der Bauvorlagenverordnung nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings erfordert auch Art. 63 Abs. 2 BayBO einen Antrag, der zumindest „vollständig, eindeutig und prüffähig“ (vgl. Dhom/Simon in Busse/Kraus, BayBO, 148. EL November 2022, Art. 63 Rn. 48) ist und damit Grundlage für einen hinreichend bestimmten Bescheid (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) sein kann (vgl. für die insoweit vergleichbare Konstellation eines Antrags auf eine isolierte Befreiung BayVGH, U.v. 8.12.2015 – 15 B 14.1840 – juris Rn. 23). Hierfür ist zumindest die eindeutige Identifizierbarkeit des Vorhabens auf dem näher bezeichneten Grundstück und eine genaue Angabe des Abweichungsgegenstandes erforderlich, da sonst noch nicht einmal der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hinreichend genau umrissen ist. Denn „der Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) verpflichtet die Baugenehmigungsbehörde nicht, von sich aus alle denkbaren Bebauungsmöglichkeiten zu überprüfen und aus möglichen Alternativen ein genehmigungsfähiges Vorhaben herauszusuchen“ (vgl. BayVGH, U.v. 8.12.2015 – 15 B 14.1840 – juris Rn. 23; B.v. 27.9.2006 – 1 ZB 06.61 – juris Rn. 24; B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.225 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 15.3.1994 – 8 S 2571/93 – juris LS 1). Es ist Sache des Bauherrn bzw. Antragstellers, prüffähige Bauvorlagen einzureichen, die beispielsweise die Höhendarstellung und die konkrete Situierung sowie die Materialität des Bauvorhabens enthalten, um die Übereinstimmung desselben mit den Vorschriften der OGS prüfen und gegebenenfalls einen hinreichend bestimmten Bescheid über eine Abweichung erlassen zu können (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Üblicherweise wird daher ein – wenigstens überblicksartiger, ggf. auch handgezeichneter und skizzenartiger – Lageplan oder zumindest eine genaue Beschreibung der Lage des Vorhabens auf dem Grundstück sowie eine nachvollziehbare Beschreibung des Abweichungsgegenstades (wie beispielsweise die begehrte Höhe einer Einfriedung) erforderlich sein. Vorliegend wurde in Zusammenhang mit dem gestellten Abweichungsantrag weder ein aussagekräftiger Lageplan vorgelegt noch der Antragsgegenstand hinreichend konkret beschrieben, um die Grundlage für einen hinreichend bestimmten Bescheid bilden zu können. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Zuge des Abweichungsantrags die Höhe des Antragsgegenstandes mit bis zu 1,80 Meter bezeichnet wurde. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Bezeichnung „bis zu“ mit Blick auf die Höhe einer Anlage den Anforderungen der hinreichenden Bestimmtheit genügt, reichen die Angaben im vorliegenden Fall für einen hinreichend bestimmten und in der Folge verpflichtungsfähigen Antrag schon insofern nicht aus, als dass sich dem Antrag nicht ausreichend konkret entnehmen lässt, wo genau der Zaun situiert sein soll. Der Antrag selbst spricht nur von den „Einfriedungen an seinem Grundstück in der E* …straße“ und davon, dass begehrt werde, dass diese eine Höhe von bis zu 1,80 Meter aufweisen dürften. Verkannt wird nicht, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Akte ergibt, was wohl beantragt und gemeint ist. Für einen hinreichend bestimmten Antrag und Bescheid sind jedoch prüffähige und eindeutige Unterlagen erforderlich, die den Genehmigungsgegenstand auch mit Blick auf den zu erlassenden Bescheid hinreichend bestimmt und eindeutig festlegbar machen. Auf der vorliegend gegebenen Grundlage, insbesondere ohne entsprechende Einzeichnungen in einen Plan, ist nicht zweifelsfrei erkennbar, wo genau der Sichtschutz und in welcher Länge er situiert sein soll. Die sich in der Akte befindlichen Fotos von der Baukontrolle können über diesen Mangel, insbesondere mit Blick auf die hinreichende Bestimmtheit eines Abweichungsbescheides, nicht hinweghelfen. Eine genaue Bezeichnung des Abweichungsgegenstandes ist umso mehr von Relevanz, als sich auf dem Grundstück des Klägers weitere Einfriedungen befinden, sodass die Abgrenzung, welche Einfriedung verfahrensgegenständlich ist, für einen hinreichend bestimmten Abweichungsantrag und -bescheid zwingend erforderlich ist. 2. Unabhängig davon besteht auch materiell kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten isolierten Abweichung bezogen auf die nach einer Gesamtschau des Akteninhalts mit dem Antrag wohl gemeinten Einfriedungen entlang der A* …straße sowie der E* …straße, da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BayBO – § 11 OGS zielt schon ausweislich seines Wortlauts nicht auf isolierte Abweichungen ab – fehlt. Voraussetzung für eine isolierte Abweichung ist es, dass sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. a) Die Begrenzung der Höhe baulicher Einfriedungen auf 1,60 m an Wohnstraßen, wie es § 9 Abs. 4 Satz 1 OGS vorsieht, ist unmittelbarer Ausfluss des in der Präambel der Satzung zum Ausdruck kommenden Ziels der Sicherstellung einer angemessenen Durchgrünung und Erhaltung eines aufgelockerten Ortsbildes sowie des sich aus der Begründung der Satzung ergebenden Ziels, dem jeweiligen Schutzbedürfnis entlang öffentlicher Straßenräume und der räumlichen Qualität bezogen auf die Straßenraumquerschnitte Rechnung zu tragen. Dieses Ziel kommt neben der Höhenbegrenzung auch in dem Verbot zum Ausdruck, dass Einfriedungen nicht als Mauern oder Wände ausgeführt werden dürfen, entlang der Staats- und Kreisstraßen aber zulässig sind (§ 9 Abs. 2 OGS). Dieses Normziel würde durch die Erteilung einer isolierten Abweichung hinsichtlich der Höhe des Sichtschutzes bis zu 1,80 m konterkariert, ohne dass ein vom Normalfall abweichender Sonderfall vorläge, der eine Preisgabe des von der Vorschrift verfolgten Ziels ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Auch liegt kein Fall der anderweitigen Zielerreichung oder der grundsätzlichen Zielverfehlung vor, die unter umfassender Würdigung der betroffenen Belange ebenfalls eine isolierte Abweichung begründen könnten (vgl. zum Maßstab insgesamt Dhom/Simon in Busse/Kraus, BayBO, 148. EL November 2022, Art. 63 Rn. 18 m.w.N.). Dies gilt hier unabhängig davon, ob man – parallel zu der Diskussion mit Blick auf Abstandsflächenabweichungen – an dem Merkmal der sogenannten „Atypik“ festhalten möchte oder nicht, da schon nach dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO jedenfalls der Zweck der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und die betroffenen Belange umfassend berücksichtigt bzw. gewürdigt werden müssen. Dies ist ohnehin nur anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles möglich, sodass es jedenfalls in der Sache im Wesentlichen bei dem gefundenen Maßstab bleibt (vgl. für das Abstandsflächenrecht VG München, U.v. 14.9.2022 – M 9 K 20.913 – juris Rn. 23, sowie näher Schönfeld in: Spannowsky/Manssen, BeckOK BauordnungsR Bayern, 23. Ed. 1.5.2022, Art. 6 BayBO Rn. 227 ff.). Vorliegend sind keine objektiven Umstände des Einzelfalles vorgetragen oder ersichtlich, die unter Würdigung der Belange mit Blick auf das normative Ziel eine isolierte Abweichung von der gemeindlichen Gestaltungssatzung rechtfertigen könnten. Vorgetragen ist insofern zunächst die Problematik der Hunde des Klägers bzw. seiner Lebensgefährtin und das Erfordernis eines Sichtschutzes, um die an Epilepsie leidende Hündin vor äußeren Reizen zu bewahren und damit Beschwerden der Nachbarn wegen anhaltenden Bellens zu verhindern. Dieser Aspekt ist jedoch nicht berücksichtigungsfähig, da es wegen des Grundstücksbezuges des Baurechts allein auf objektive Gründe (vgl. BayVGH, B.v. 23.5. 2005 – 25 ZB 03.881 – juris Rn. 8) und nicht auf die – hier betroffene – persönliche Situation des Bauherrn (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2012 – 15 CS 11.2628 – juris Rn. 21; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: 1.3.2024, Art. 63, 4.3.6) bzw. subjektive Gesichtspunkte, die speziell den Bauherrn betreffen, ankommt (BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris Rn. 29 m.w.N.; Laser in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Auflage 2022, Art. 63 BayBO Rn. 10 m.w.N.). Das Erfordernis, Gesetze gleichmäßig, d.h. unter Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und des Gleichheitssatzes auszulegen und zu vollziehen, gestattet nicht ein mehr oder minder in das subjektive Belieben gestelltes Abweichen (zu Abweichungen von Abstandsflächenvorschriften BayVGH, B.v.5.4.2012 – 15 CS 11.2628 – juris Rn. 21 m.w.N.). Soweit weiter vorgetragen wird, dass der Sichtschutz/die Einfriedung deshalb erforderlich sei, weil vorbeigehende Passanten Metzgereiabfälle über den Zaun werfen würden und so eine Vermüllungsgefahr des Grundstücks sowie eine gesundheitliche Gefahr oder gar Beeinträchtigung der Hunde und Enkelkinder des Klägers bestehe und zu befürchten sei, sind grundstücksbezogene Besonderheiten weder ausreichend dargelegt noch sonst, auch unter Berücksichtigung des Eindrucks, den das Gericht im Rahmen des Augenscheins gewinnen konnte, ersichtlich. Insbesondere konnte im Rahmen des Augenscheins die bloße Behauptung des Klägers, die an sein Grundstück angrenzenden Straßen seien hinsichtlich ihrer Beanspruchung mit einer Kreis- und Staatsstraße vergleichbar, weshalb ein entsprechendes Schutzbedürfnis seinerseits bestünde, nicht verifiziert und insofern grundstücksbezogene Besonderheiten nicht festgestellt werden. Sowohl die Enzianstraße als auch die Alpenveilchenstraße haben sich im Rahmen des Augenscheins als typische Wohnstraße ohne vermehrte Frequentierung dargestellt. Besonderheiten mit Blick auf die Lage des Grundstücks, welche das Grundstück des Klägers von sämtlichen anderen Grundstücken an Wohnstraßen unterscheiden sollte und eine Bezugsfallwirkung im Falle der Abweichung von der Höhenfestsetzung der OGS ausschließen würden, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers insofern blieben im Übrigen – über deren bloße Behauptung und die Äußerung von Befürchtungen hinaus – weitgehend unsubstantiiert und im Ergebnis auch nicht vollständig nachvollziehbar, dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass nicht ersichtlich ist, weshalb ein Sichtschutz in Höhe von 1,80 m – und damit eine Erhöhung um lediglich 20 cm im Vergleich zu der nach der OGS zulässigen Einfriedungshöhe von 1,60 m – zuverlässig verhindern sollte, dass Abfälle auf das Grundstück des Klägers geworden werden. Die Ausführungen des Klägervertreters dazu, dass die Beklagte vorgeschlagen habe, für einen etwaigen Sichtschutz Hinterpflanzungen zu etablieren, und dass diese ebenfalls Einfriedungen im Sinne der OGS darstellten, weshalb es auch möglich sein müsse, die Einfriedung wie beantragt ausführen zu dürfen, sind für die Beurteilung im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Streitgegenstand ist vorliegend allein die Frage der Abweichungsfähigkeit des beantragten und bereits errichteten Sichtschutzes. Nicht umgesetzte bzw. nicht verfahrensgegenständliche Vorschläge sind für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht relevant. Nach alledem ist mangels objektiver, grundstücksbezogener Gründe für eine isolierte Abweichung bezüglich der Höhe des Sichtschutzes von 1,80 m daher schon tatbestandsseitig kein Raum. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich das Vorhaben vom normativen Regelfall unterscheidet. Eine Versagung der Abweichung steht damit nicht außer Verhältnis zu der mit ihr verbundenen Beschränkung. 3. Damit bleibt auch der gestellte Hilfsantrag auf Neuverbescheidung erfolglos. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abweichung liegen schon nicht vor (s.o.). Unabhängig davon ist die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, § 114 VwGO. Die Beklagte hat die privaten Belange des Klägers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Abweichung fehlerfrei abgewogen. Sie hat auf die Einheitlichkeit des Gesetzesvollzugs bzw. auf die Gefahr der Schaffung eines Bezugsfalls abgestellt, die seitens des Klägers angeführten Bezugsfälle überprüft und bewertet und kam dabei zu dem Ergebnis, dass für das Vorhabengrundstück kein Sonderfall gegeben ist, der ein Abweichen von der Maximalhöhe erlaubte. Ein Anspruch auf erneute ermessenfehlerfreie Entscheidung besteht damit nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.