Urteil
M 5 K 21.1581
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Körperschäden als Dienstunfall. Der Bescheid des Landesamts für F. vom ... Oktober 2020 sowie der Widerspruchsbescheid vom … Februar 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 1. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer Pulleyläsion Grad III n. Habermeier mit med. Luxation der lg. Bizepssehne Schulter rechts {346.2}; Rotatorenmanschettenpartialruptur rechte Schulter {M74.1}; Supraspinatussehnenteilruptur, Subscapularissehnenläsion, Teilruptur der langen Bizepssehne, Bursitis, Kapsulitis rechte Schulter als Dienstunfall besteht nicht. Nach der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls können nur Körperschäden anerkannt werden, die durch diesen verursacht wurden. Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 – 2 C 49.68 – BverwGE 35, 133, juris Rn. 14). Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – BVerwGE 135, 176, juris Rn. 24). Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 81.08 – NVwZ 2010, 708, juris Rn. 9). Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 – 2 B 117/98 – juris Rn. 4). Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (BayVGH, B.v. 30.1.2018 – 3 ZB 15.148 – juris Rn. 5 m.w.N.). Nicht Ursache im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – BVerwGE 135, 176, juris Rn. 26; U.v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 – NVwZ-RR 2002, 761, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG NW, U.v. 6.5.1999 – 12 A 2983/96 – juris Rn. 50). Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 22/01 – NVwZ-RR 2002, 761, juris Rn. 11). Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zu Lasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (st. Rspr. vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1981 – 2 C 17/81 – NJW 1982, 1893, juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 11.3.1997 – 2 B 127/96 – juris Rn. 5). Gemessen an diesen Vorgaben konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass durch den Dienstunfall vom … November 2019 die begehrten Körperschäden als weitere Dienstunfallfolge anzuerkennen sind. Denn es ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kausalzusammenhang der behaupteten Körperschäden mit dem Dienstunfallgeschehen gegeben ist (st. Rspr. vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1981 – 2 C 17/81 – NJW 1982, 1893, juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 11.3.1997 – 2 B 127/96 – juris Rn. 5). a) Vorliegend kommt das vom Beklagten eingeholte Gutachten vom … August 2020 sowie die ergänzende Stellungnahme vom … Dezember 2020 des Dr. A., Facharzt für Orthopädie zu dem Ergebnis, dass eine akute Belastung der Bizepssehne bei dem durch den Kläger geschilderten Unfallhergang ausgeschlossen sei. Der Gutachter kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass es sich um zwei Läsionen handle. Einmal um eine frische Distorsion des rechten Schultergelenkes Typ Tossy 1, die beschwerdefrei ausgeheilt sei. Zum zweiten sei bei der Kernspintomografie (eine Woche nach dem Unfall) eine unfallfremde alte Läsion des Pulley-Systems dargestellt. Das System sei normalerweise gut belastbar und hätte bei einer akuten unfallbedingten Ruptur erhebliche Ödeme und Einblutungen zeigen müssen, sodass die Pulley-Läsion und die Begleitläsion auf Grund des sehr eindeutigen kernspintomografischen Befundes als unfallfremd bezeichnet werden müssen. Dies ist überzeugend und nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung stellen im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel dar, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20.2.1998 – 2 B 81/97 – juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 28. 8.1964 – VI C 45.61 – juris). An der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters, der Facharzt für Orthopädie ist, sowie an einem ordnungsgemäßen Ablauf der Begutachtung bestehen für die Kammer keine Zweifel. Das Gericht folgt den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. A. Dessen Gutachten vom ... August 2020 sowie die ergänzende Stellungnahme vom ... Dezember 2020 sind nachvollziehbar und weisen keine erkennbaren Mängel auf. Das Gutachten überzeugt auch nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Insbesondere hat der Gutachter den MRT-Befund vom ... Dezember 2019 und die ärztlichen Stellungnahmen ausgewertet und im Rahmen der Anamnese die Beschwerden des Klägers ausführlich ermittelt. Er hat den Kläger persönlich untersucht und insbesondere den Unfallhergang am … November 2019 eruiert. Seine Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise im Gutachten angegeben sind. Der Gutachter hat nachvollziehbar und schlüssig geschildet, dass aus dem durch den Kläger geschilderten Unfallhergang sowie den durch den Erstbehandler im Krankenhaus diagnostizierten Verletzungen – trotz etwas abweichenden Schilderungen des Klägers betreffend den genauen Unfallhergang – eine Hochstauchung im Oberarm erfolgte, die zu einer Verletzung im Schulterendgelenk geführt hat. Aus dem geschilderten Unfall – Sturz auf den Rücken – könne kein Unfallhergang abgeleitet werden, der typischerweise zum Aufriss des Pulley-Systems führe. Die spätere Schilderung des Klägers, dass er sich beim Sturz abgestützt habe, widerspreche der ursprünglichen Schilderung des Klägers zum Unfallhergang, der Schilderung im Rahmen der Anamnese sowie den direkt nach dem Unfallereignis festgestellten Verletzungen. Der Gutachter führt plausibel aus, dass die Prellmarke am Ellenbogen eindeutig gegen ein Abstützen spreche, sondern dafür, dass der Kläger auf den Rücken und den Ellbogen gefallen sei. Der Gutachter führt in seinem Gutachten sowie im Rahmen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung weiter nachvollziehbar und schlüssig aus, dass alle Verletzungszeichen gegen eine frische Verletzung der begehrten weiteren Körperschäden sprechen, es sich vielmehr um eine ältere Läsion handle. Neben dem Unfallhergang, der für die begehrten Körperschäden sehr untypisch sei, spreche die Kernspintaufnahme, welche eine Woche nach dem Unfall erstellt wurde, gegen eine frische Verletzung. Typischerweise gehe mit einer Verletzung nach einem Unfall im Schulterbereich ein Ödem einher, es seien auch Einblutungen feststellbar, wenn ein Unfalltrauma vorgelegen habe. Dies habe beim Kläger komplett gefehlt. Weiter führt der Gutachter aus, dass auch der Radiologe in seinem Befund nichts angegeben habe, was auf eine frische Verletzung des Pulley-Systems hingewiesen hätte. Insgesamt habe es auch erhebliche verschleißbedingte Erscheinungen am Schultergelenk des Klägers, etwa Knorpelaufbrüche gegeben. Diese Erwägungen sind plausibel und nachvollziehbar. b) Die Ausführungen des Gutachters werden auch nicht durch privatärztliche Atteste in Frage gestellt. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom ... Dezember 2020 sowie im Rahmen der Beweisaufnahme nachvollziehbar und schlüssig geschildert, wie er zu seiner Diagnose gekommen ist und hat zu den dazu divergierenden Diagnosen des Dr. S. und Dr. L. Stellung genommen. Insbesondere hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass Dr. L. wohl einen anderen Unfallmechanismus zu Grunde gelegt habe. Weiter führt der sachverständige Zeuge aus, dass die von Dr. L. im Wesentlichen beschriebene Schleimhautveränderungen jedenfalls bei einer Aufnahme, die eine Woche nach einem Unfall erstellt wurde, keine unfallbedingte Verletzung begründen könne. Diese Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. Auch ist das Gericht hinsichtlich des Unfallherganges – auf Grund der Schilderungen des Klägers (im Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall vom …11.2019 [Blatt 1 ff. der Behördenakte]) schilderte der Kläger den Unfallhergang so, dass er auf den Rücken gestützt sei; in einer E-Mail vom …4.2020 (Blatt 39 der Behördenakte) führt der Kläger aus, dass er auf den Rücken stürzte und gleichzeitig mit der rechten Schulter auf einer Stufe aufschlug; ein Abstützen erwähnt der Kläger in diesen beiden Schilderungen des Unfallherganges nicht) und den typischen Verletzungsfolgen einer Prellmarke am Ellenbogen – davon überzeugt, dass der Unfallhergang ohne Abstützen erfolgt ist und die getroffenen Schlussfolgerungen des Gutachters somit – im Gegensatz zu den Schlüssen des Dr. L. – plausibel sind. 2. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung/ZPO.