Urteil
M 16 K 19.2824
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. II. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist statthaft. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht in dem Fall, dass sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Mit der Durchführung der …feste 2018 und 2019 hat sich der streitgegenständliche Bescheid diesbezüglich erledigt, und zwar hinsichtlich des …festes 2018 bereits vor Klageerhebung und hinsichtlich des …festes 2019 nach Klageerhebung. b) Da der streitgegenständliche Bescheid vom 13. August 2018 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, konnte die Klage gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung erhoben werden. Die am … Juni 2019 erhobene Klage wahrt diese mit Zustellung des Bescheids am 14. August 2018 beginnende Jahresfrist. c) Der Kläger hat auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2.22 – juris Rn. 16). Im vorliegenden Fall kann der Kläger geltend machen, dass Wiederholungsgefahr besteht, also die Gefahr, dass die Beklagte die angegriffenen Auflagen bei Festsetzung der …feste der nächsten Jahre erneut beauflagt. Wie sich aus dem am 7. Juli 2022 ergangenen Bescheid der Beklagten zur Festsetzung der …feste 2022 bis 2026 ergibt, in dem die Beklagte erneut die Aufstellung von Betonsperren und Schaustellerfahrzeugen beauflagt hat, ist diese Befürchtung nicht unbegründet. 2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 13. August 2018 war rechtmäßig. a) Der Bescheid vom 13. August 2018 ist formell rechtmäßig ergangen. Zwar erfolgte vor Bescheidserlass keine förmliche Anhörung des Klägers, jedoch wurde dieser insbesondere im Rahmen der Ortsbesichtigungen vom 7. September 2017 und 19. Juni 2018, bei denen über die Ergänzung der Betonsperren um zwei Elemente vor dem Zugang K.weg, um zwei bis drei Elemente in der …straße sowie um ein bis zwei Schaustellerfahrzeuge vor dem Zugang gegenüber dem K.bad gesprochen wurde, am Verfahren beteiligt. Dabei hatte der Kläger Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Damit ist dem Erfordernis des Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Genüge getan. b) Der Bescheid vom 13. August 2018 war auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der dem Kläger mit Bescheid vom 13. August 2018 auferlegten nachträglichen Auflagen war § 69a Abs. 2 i.V.m. § 60b Gewerbeordnung (GewO). Danach kann die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung eines Volksfestes mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. aa) Der Kläger war der richtige Adressat des Bescheids vom 13. August 2018. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. August 2018 wurde der Bescheid vom 10. Mai 2017, mit dem die Beklagte das … …fest gemäß § 69 Abs. 1 GewO für die Jahre 2017 bis 2021 als Volksfest festgesetzt hat, gemäß § 69a Abs. 2 GewO um nachträgliche Auflagen ergänzt. Die Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO ist ein Verwaltungsakt, der gegenüber dem antragstellenden Veranstalter ergeht (vgl. BT-Drs. 7/3859 S. 13 zu § 69 Abs. 1 GewO). Demnach kann sich auch die Ergänzung des Festsetzungsbescheids um nachträgliche Auflagen nach § 69a Abs. 2 GewO nur an den Veranstalter der Veranstaltung richten, im vorliegenden Fall also an den Kläger als Veranstalter der … …feste 2018 und 2019. Auf die Frage, ob der Kläger Störer im Sinne des Sicherheitsrechts war, kommt es folglich nicht an. bb) Die Festsetzung der Auflagen erfolgte im öffentlichen Interesse und diente dem Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit. Die Gefahr i.S.d. § 69a Abs. 2 GewO muss sich auf eine konkrete Gefahrenlage beziehen (vgl. Heß in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Dezember 2023, § 69a Rn. 8a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall irgendwann, freilich in überschaubarer Zukunft, mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss. Dabei muss die im konkreten Fall bevorstehende Gefahr keineswegs unmittelbar bevorstehen, vielmehr kann der Eintritt des Schadens möglicherweise noch Jahre auf sich warten lassen und gleichwohl die Gefahr konkret sein. Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit muss je nachdem, welches Schutzgut auf dem Spiel steht, differenziert werden. Ist der möglicherweise eintretende Schaden sehr groß, dann können an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts entsprechend geringere Anforderungen gestellt werden. Das bedeutet, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden auch die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1970 – IV C 99.67 – juris Rn. 14 f.). Dies zugrunde gelegt ist die Beklagte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu Recht von einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit der Besucher des … …festes aufgrund von terroristischen Anschlägen durch Kraft- oder Lastkraftwagen ausgegangen. An dieser zutreffenden Gefahrenprognose für das … …fest hat sich auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Ihrer Gefahrenprognose legte die Beklagte richtigerweise zunächst die Einschätzungen des Bundeskriminalamts und des Bayerischen Landeskriminalamts zugrunde, wonach sich Anschläge des Islamischen Staates und seiner Sympathisanten in Europa auch auf sogenannte weiche Ziele gehäuft haben und weiterhin von einer anhaltend hohen Gefahr von Anschlägen durch islamistisch motivierte Täter für die Bundesrepublik Deutschland auszugehen ist. Vor allem in den Jahren 2015 bis 2017 kam es zu folgenschweren Anschlagsgeschehen in Westeuropa (November 2015 in Paris, März 2016 in Brüssel, August 2017 in Barcelona), die auf die Entwicklungen im Konflikt in Syrien und im Irak sowie auf das Erstarken des sog. Islamischen Staats (IS) zurückzuführen sind. Insbesondere im Jahr 2016 wurde die Bundesrepublik Deutschland zum Schauplatz diverser islamistischer Anschläge: So wurde im Februar 2016 ein Polizist in Hannover durch eine Messerattacke verletzt, im April 2016 ereignete sich ein Sprengstoffanschlag in Essen, im Juli 2016 gab es einen Angriff mit einer Axt in einem Zug in Würzburg und im Juli 2016 erfolgte ein versuchter Sprengstoffanschlag in Ansbach. Der Anschlag mit den bislang meisten Todesopfern und Verletzten in Deutschland ereignete sich am 19. Dezember 2016 in Berlin, als ein islamistischer Terrorist einen Sattelzug in die Menschenmenge auf dem Weihnachtsmarkt am B.platz steuerte. Auch die Ereignisse der folgenden Jahre verdeutlichen eine bis heute anhaltende Bedrohungslage durch den islamistischen Terrorismus. Dies belegen unter anderem die Anschlagsserie in Waldkraiburg im Frühling 2020, der Messerangriff in Dresden im Oktober 2020, der Messerangriff in einem Zug im Landkreis Neumarkt im November 2021 sowie die Messerangriffe in Duisburg im April 2023 (vgl. www.bka.de/DE/DasBKA/OrganisationAufbau/Fachabteilungen/Islamistischmoti-vierterTerrorismusExtremismus/IslamistischmotivierterTerrorismusExtremismus – zuletzt abgerufen am 18. Oktober 2024). Desweiteren legte die Beklagte ihrer Gefahrenprognose die Einschätzung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd vom 9. August 2018 hinsichtlich des … …festes zugrunde. Danach habe die Polizei bei einer Begehung nach dem …fest 2017 die bereits erfolgten Zufahrsperren bewertet und die Notwendigkeit weiterer Erfordernisse erkannt. Konkret empfahl das Polizeipräsidium Oberbayern Süd ergänzende Sperrelemente im Bereich des K.wegs und der …straße sowie im Bereich des Zugangs K.bads aufgrund der schwierigen Verkehrssituation anstatt möglicher Betonsperren die Aufstellung schwerer Lkw (Schaustellerfahrzeuge). Das … …fest wird jedes Jahr 16 Tage lang von Ende August bis Anfang September veranstaltet und gilt als das größte Volksfest Südostbayerns. Die beiden Bierzelte bieten Sitzplätze für 16.500 Gäste. Pro Jahr kommen rund eine Million Besucher zum … …fest (vgl. www. …html; www. … – jeweils zuletzt abgerufen am 18. Oktober 2024). Das … …fest findet auf der straßenverkehrlich gut erreichbaren L.wiese statt, die außerhalb von Veranstaltungen als Großparkplatz genutzt wird. Vor dem Hintergrund des hohen Bekanntheitswerts, der großen Anzahl an Besuchern sowie der straßenverkehrlich gut erreichbaren innerstädtischen Lage stellt das … …fest geradezu ein „Postkartenziel“ mit einem hohen Wiedererkennungswert und damit angesichts des zu erwartenden großen Potentials an medialer Aufmerksamkeit ein besonders reizvolles Ziel für einen terroristischen Anschlag dar (vgl. Fehn in Möllers, Wörterbuch der Polizei, 3. Auflage 2018 zu Großveranstaltung – Kriminalität und Terror). Soweit der Kläger ausführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein konkreter Anschlag geplant sei, schließt dies das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die im konkreten Fall bevorstehende Gefahr keineswegs unmittelbar bevorstehen, vielmehr kann der Eintritt des Schadens möglicherweise noch Jahre auf sich warten lassen und gleichwohl die Gefahr konkret sein. Gerade angesichts der von einem terroristischen Anschlag auf das … …fest mit einem Kraft- oder Lastkraftwagen ausgehenden Gefahr für die gewichtigen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl an Menschen genügt zur Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auch die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1970 – IV C 99.67 – juris Rn. 14 f.). cc) Aus dem Vorbringen des Klägers, das Gewerberecht als Sonderordnungsrecht ziele allein darauf ab, Gefahren abzuwehren, die von gewerblichen Betätigungen bzw. von im Gewerbe tätigen Personen sowie von technischen oder baulichen Anlagen ausgehen, hingegen sei die Abwehr von Gefahren, die von außen auf das Gewerbe einwirken wie Terror- und Anschlagsgefahren, angesichts des Gewaltmonopols genuine Hoheitsaufgabe des Staates, ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung des Klägers zielt das Gewerberecht nicht nur darauf ab, Gefahren abzuwehren, die von der gewerblichen Tätigkeit selbst ausgehen. So kann beispielsweise gemäß § 18 Abs. 1 Gaststättengesetz i.V.m. § 8 Bayerische Gaststättenverordnung eine Sperrzeitverlängerung für eine Schank- und Speisewirtschaft bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse erfolgen, wobei sich die besonderen örtlichen Verhältnisse aus atypischen Umständen der Umgebung (z.B. sicherheitsrechtlicher Brennpunkt) ergeben können und mit der konkreten Gaststätte, ihrem Betreiber oder ihren Gästen nichts zu tun haben müssen. Auch der Vorschrift des § 69a GewO ist eine Beschränkung auf Gefahren, die von der Veranstaltung selbst ausgehen, nicht zu entnehmen. Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien zu § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO beispielhaft der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit bei Überschwemmungsgefahr, also einer von außen auf die Veranstaltung einwirkenden Gefahr, genannt (vgl. BT-Drs. 7/3859 S. 14). Das Gewaltmonopol des Staates bedeutet nicht, dass der (passive) Selbstschutz ausgehebelt wäre. Vielmehr besteht neben der staatlichen Gefahrenabwehr die Obliegenheit eines jeden, selbst Sicherungsmaßnahmen, insbesondere präventiver Art, zu ergreifen. Hierunter fällt unter anderem auch die Ausübung des Hausrechts. Diese Maßnahmen stehen nicht in Konkurrenz zum staatlichen Gewaltmonopol, sondern dienen, insbesondere im beruflichen bzw. gewerblichen Bereich, der Schadens- und Haftungsbeschränkung auch gegenüber Dritten. Mit der Inpflichtnahme des Klägers als Veranstalter der … …feste 2018 und 2019 wird nicht die dem Staat als Kehrseite seines Gewaltmonopols obliegende Schutzpflicht ausgehöhlt. Denn diese gebietet nicht die ausschließliche Wahrnehmung der Sicherung der Veranstaltung durch den Staat. Vielmehr müssen die vom Staat und die vom Veranstalter selbst wahrzunehmenden Sicherungsaufgaben ermessensgerecht voneinander abgegrenzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.2006 – 3 B 26.06 – juris Rn. 3 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG). dd) Ermessensfehler liegen nicht vor, § 114 Abs. 1 VwGO. Auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers sind die Auflagen verhältnismäßig. Die nachträgliche Ergänzung der Festsetzung eines Volksfestes um Auflagen gemäß § 69a Abs. 2 GewO steht im Ermessen der Behörde. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und das Interesse des Klägers gegen den Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit im Falle eines Anschlags abgewogen. Das Aufstellen der Betonelemente beim Eingang K.weg und in der …straße sowie der Schaustellerfahrzeuge beim Zugang K.bad ist geeignet, erforderlich und angemessen, im Falle eines Anschlags mit einem Kraft- oder Lastkraftwagen die Gefahren für Leben und Gesundheit der Besucher des …festes zu minimieren. Angesichts der gewichtigen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Volksfestbesuchern überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Klägers, die Veranstaltung ohne die im streitgegenständlichen Bescheid beauflagte Aufstellung von vier bis fünf weiteren Betonelementen und ein bis zwei Schaustellerfahrzeugen durchführen zu können. Die Betonelemente bzw. Schaustellerfahrzeuge beeinträchtigen die Durchführung des …festes nicht, insbesondere wird bei der vorgesehenen Positionierung im öffentlichen Straßen- bzw. Grünflächenbereich das dem Kläger zur Verfügung stehende Festgelände nicht verkleinert. Auch hat die Beklagte berücksichtigt, dass im Bereich des Zugangs K.bad das Aufstellen von ein bis zwei Schaustellerfahrzeugen in der Grünfläche angesichts der Verkehrssituation in diesem Bereich das im Vergleich zum Aufstellen von Betonelementen mildere Mittel darstellt, das hinsichtlich des Schutzes der …festbesucher vor Anschlägen mit Kraft- oder Lastkraftwagen gleich effektiv ist. Auch wurde die Anzahl der aufzustellenden Betonelemente aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf zwei Betonelemente vor dem Eingang K.weg und zwei bis drei Betonelemente im Bereich der …straße beschränkt. Vor dem Hintergrund der mit den zusätzlich aufzustellenden Betonelementen und Schaustellerfahrzeugen zu erzielenden Verringerung der Gefahr der Verletzung der wichtigen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Festbesuchern und der nach den Erfahrungen der Beklagten aus den letzten Jahren zu erwartenden Einnahmen aus dem …fest sind die vom Kläger geschätzten Kosten für die Aufstellung der zusätzlichen Betonsperren und Schaustellerfahrzeuge in Höhe von ca. 1.200 Euro pro Jahr deutlich untergeordnet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als Veranstalter des …festes von den zusätzlichen Sperren profitiert, weil diese zu einem gesteigerten Sicherheitsgefühl der Volksfestbesucher und damit zu einer höheren Frequentierung des … …festes beitragen. Damit stehen die mit den streitgegenständlichen Auflagen verbundenen Kosten in einer angemessenen Relation zu dem wirtschaftlichen Ergebnis, das der Kläger als Veranstalter auch dank dieser Auflagen erzielen kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2019 – 9 C 4.18 – juris Leitsatz 4 zu Veranstaltergebühr). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht im Falle der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils der Klage dem Kläger aufzuerlegen, da dieser aus den vorstehenden Gründen, die gleichermaßen für die Jahre 2020 und 2021 gelten, bei Fortsetzung des Verfahrens unterlegen wäre. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.