Urteil
M 19 K 22.930
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der Bescheid vom 9. Februar 2022 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat sich die Wiederherstellungsanordnung nicht durch natürliche Regeneration der streitgegenständlichen Hecke i.S.d. Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erledigt. Die seitens des Klägers mit Schreiben vom 12. Juli 2021 vorgelegten Bildaufnahmen (vgl. Fotos auf Bl. 132 ff. BA) zeigen auf der Eingriffsseite lediglich Grasbewuchs. Heckensträucher haben sich – wie der Vergleich zur östlichen Seite zeigt – nicht entwickelt. Auch zum jetzigen Zeitpunkt hat sich die Hecke nicht von selbst regeneriert (vgl. Fotos auf S. 11 f. des Anhangs zur Klageerwiderung vom 1. März 2024). 2. Die Klage ist unbegründet. a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger ordnungsgemäß i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) angehört. b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. aa) Dies gilt zunächst für die Anordnung zur Wiederherstellung der streitgegenständlichen Hecke in Nr. 1 des Bescheids. (1) Der Beklagte hat sich mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt, deren Voraussetzungen gegeben sind. (a) Bei der streitgegenständlichen, gemeindeeigenen Hecke handelt es sich unstreitig um eine Hecke in der freien Natur i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG, da sie außerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt. (b) Die Hecke wurde teilgerodet. Die Hecke wurde entlang der südlich angrenzenden FlNr. ... über die Flurstücksgrenze hinaus gefräst und in die ackerbauliche Nutzung miteinbezogen (vgl. Fotos auf Bl. 94 f. BA im Aktenvermerk vom 18.2.2021; zum aktuellen Zustand vgl. Fotos vom 15.2.2024 auf S. 11 f. des Anhangs zur Klageerwiderung). Die Bilder zeigen deutlich, dass die Hecke nicht nur auf den Stock gesetzt, sondern vollständig beseitigt wurde; Wurzelstöcke sind – anders als im Zeitraum zwischen den Jahren 2017 bis Februar 2020 (vgl. Fotos auf S. 4 der Klageerwiderung) – nicht mehr erkennbar. Soweit der Kläger vorbringt, dieser Zustand entspreche dem ursprünglichen Zustand, kann dies durch Bildaufnahmen widerlegt werden. Auf Foto 5 auf Seite 16 des Anhangs zur Klageerwiderung des Beklagten ist erkennbar, dass sich im östlichen Teil der Hecke die sich auch im beschädigten westlichen Teil fortsetzende Baumreihe noch ca. mittig der Strauchreihen befindet, während im beeinträchtigten Heckenabschnitt bis unmittelbar an die Baumreihen jeglicher Bewuchs entfernt worden ist. Den Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass sich die auf dem Grundstück FlNr. ... befindliche Hecke in keinem anderen Zustand als vor den Pflegemaßnahmen (im Zeitraum zwischen 2017 und Februar 2020) befinde (Beweisantrag 1, Satz 1), hat das Gericht abgelehnt, weil das angebotene Beweismittel bereits nicht geeignet ist, diesen Beweis zu erbringen. Da die Wurzelstöcke mittlerweile vollständig entfernt wurden, ist die ursprüngliche Ausprägung der Hecke durch ein Sachverständigengutachten nicht mehr nachweisbar. Da das Tatbestandsmerkmal der Teilrodung erfüllt ist, kann offenbleiben, ob das gerodete Gehölz zusätzlich in dem noch unbeschädigten Heckenabschnitt abgelagert wurde, sodass auch das alternative Merkmal einer „erheblichen Beeinträchtigung“ i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG vorläge. Aufgrund der mittelbaren Rechtsfolgenverweisung des Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG auf § 17 Abs. 8 BNatSchG kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den Handlungen des Klägers um Eingriffe i.S.d. § 14 BNatSchG handelt, vielmehr reicht es aus, wenn – wie hier – ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird (Fischer-Hüftle/Egner (Hrsg. u.a.), BayNatSchG, Stand Januar 2024, Art. 3 Rn. 22 f.). (c) Die ackerbauliche Nutzung durch den Kläger bis in den Heckenbestand hinein auf der gesamten rd. 185 m Länge der Bewirtschaftungsfläche des Klägers lässt hier im Sinne eines Anscheinsbeweises den Schluss zu, dass dieser die Eingriffe in die Hecke vorgenommen hat und daher unmittelbarer Handlungsstörer und als solcher Verursacher i.S.d. § 17 Abs. 8 BNatSchG (vgl. hierzu Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 17 Rn. 59) ist. Denn im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Annahme der Störereigenschaft des Klägers hier auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden, der auf allgemeinem Erfahrungswissen basiert; zum anderen sind hier keine tatsächlichen Umstände gegeben, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 6 B 67/17 – juris Rn. 6): Als Verursacher kommt hier nur der Kläger als Bewirtschafter des angrenzenden Grundstücks FlNr. ... in Betracht. Der Markt … hat nach Überzeugung des Gerichts keine Rodungen, sondern lediglich fachgerechte Rückschnitte vorgenommen. Insbesondere hat er die Hecke im Rahmen der zwischen 2017 und Februar 2020 erfolgten Pflegemaßnahmen lediglich auf den Stock gesetzt, damit sie wieder besser austreibt. Das Gericht hat diese Überzeugung durch den Vergleich der vorgelegten Bildaufnahmen von der Hecke unmittelbar nach den Pflegemaßnahmen durch den Markt … im Februar 2020 und zum aktuellen Zeitpunkt des 15. Februar 2024 (Fotos auf S. 4 f. der Klageerwiderung) sowie durch Einvernahme des Herrn … – eines Mitarbeiters des Landschaftspflegeverbands D., der die Pflegemaßnahmen vor Ort begleitet hat – als Zeugen gewonnen. Auf den Fotos ist erkennbar, dass nach den Pflegemaßnahmen im Februar 2020 die rückgeschnittenen Wurzelstöcke noch vorhanden waren, während dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr der Fall ist. Der Zeuge … gab auf Nachfrage des Gerichts an, eine Rodung, also das Entfernen des Wurzelballens erfolge mit dem im Rahmen der Pflegemaßnahmen eingesetzten „Fällgreifer“ nicht. Dieser arbeite nicht mit Zug oder Druck. Vielmehr würden die Pflanzen mit einer Art „Klammer“ umfasst und dann wie mit einer Schere abgeschnitten. Er gab des Weiteren an, dass es mit der beauftragten Fachfirma bisher keinerlei Probleme gegeben habe. Anlässlich der Kontrolle durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Fürstenfeldbruck im Zuge der KULAP-Förderung sei im Nachgang an die Heckenpflegemaßnahmen aufgefallen, dass sich die Standfläche der Hecke erheblich verkleinert habe. Eine solche Verkleinerung sei auf das Entfernen von Pflanzen mit samt dem Wurzelstock zurückzuführen. Er könne garantieren, dass eine solche Verkleinerung der Standfläche nicht durch den vom Markt … beauftragten Landschaftspflegeverband D. bzw. die beauftragte Fachfirma verursacht worden sei. Das Gericht kann in den Aussagen des glaubwürdigen Zeugen keine Widersprüche erkennen. Sein Vortrag deckt sich mit dem aus dem Fotomaterial gewonnenen Eindruck und ist daher glaubhaft. Den für die Störereigenschaft des Klägers streitenden Anscheinsbeweis konnte dieser nicht erschüttern. Sein Antrag auf Einholung eines Zeugnisses des Bürgermeisters des Markts … zum Beweis der Tatsache, dass der Rückschnitt der Hecke auf dem Grundstück FlNr. ... im Jahr 2020 nicht durch den Kläger, sondern die Gemeinde … vorgenommen worden sei, war abzulehnen. Es ist unstreitig und daher nicht beweisbedürftig, dass die Gemeinde … die Hecke im Rahmen von Pflegemaßnahmen im Zeitraum 2017 bis 2020 zurückgeschnitten hat (vgl. hierzu den Schriftsatz des Beklagten vom 1. März 2024). Soweit der Kläger mit seinem Beweisantrag belegen will, dass er einen Rückschnitt nicht vorgenommen hat, ist ein Zeugnis des Bürgermeisters hierfür als Beweismittel ungeeignet. Bei einem angebotenen Zeugenbeweis muss nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der angebotene Zeuge Kenntnis von der in sein Wissen gestellten Tatsache haben kann. Es ist nicht ersichtlich, wie der Bürgermeister der Gemeinde … belegen könnte, dass der Kläger die Hecke nicht zurückgeschnitten hat, zumal ein Negativbeweis nicht allumfassend geführt werden kann. (d) Eine Ausgleichsanordnung i.S.d. § 17 Abs. 8 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. § 15 BNatSchG anstelle einer Wiederherstellungsanordnung kommt – wie der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat – mangels Verfügbarkeit entsprechend naturschutzfachlich aufwertbarer Flächen nicht in Betracht. (e) Gründe für Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG oder Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG sind weder beantragt noch ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger die Hecke – wie dargelegt – nicht nur aus Pflegezwecken i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayNatSchG auf den Stock gesetzt. Der Eingriff in die Hecke wurde als Verstoß gegen das KULAP-Förderrecht gewertet und die gezahlten Fördermittel daher zurückgefordert (vgl. Bl. 110 BA). Gründe für einen atypischen Härtefall sind weder vorgebracht noch sonst erkennbar, sodass auch für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG kein Raum ist. (e) Die Wiederherstellungsanordnung ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Dem Bescheidstenor ist zu entnehmen, auf welcher Länge der Kläger die Hecke wiederherstellen muss (Eingriffslänge von rd. 185 m). Für die Breite der Neupflanzung kann sich der Kläger – wie bereits dem Anhörungsschreiben vom 22. April 2021 und den Bescheidsgründen zu entnehmen ist – am unbeeinträchtigten Heckenabschnitt orientieren, wo die Bäume in der Heckenmitte stehen. Die Behörde hat auch die möglichen Arten der Neupflanzung benannt. (2) Der Beklagte hat das ihm in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG eingeräumte intendierte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. (a) Von der in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG vorgesehenen Wiederherstellungsanordnung kann nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 9.9.2021 – 28 K 6001-19 – juris Rn. 72; OVG NW, U.v. 9.2.2017 – 8 A 2206/15 – juris Rn. 32; Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O. Rn. 49). Im Bescheid finden sich ein Hinweis auf die „Soll“-Vorschrift des § 17 Abs. 8 BNatSchG sowie Ermessenserwägungen und Aussagen zur Verhältnismäßigkeit. Es wird dargelegt, dass das Interesse am Erhalt der Hecke höher zu gewichten ist als das Interesses des Klägers an einer Erleichterung der angrenzenden ackerbaulichen Nutzung. Zu Recht geht die Behörde davon aus, dass die Wiederherstellungsanordnung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Aufgrund der Wurzelentfernungen ist eine natürliche Regeneration der Hecke ausgeschlossen, sodass kein milderes Mittel zur Neupflanzung besteht. Zulasten des Klägers hat die Behörde nachvollziehbar berücksichtigt, dass seine Handlungen besonders erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts darstellen, da die Hecke zum Nahrungs-, Brut- und Rückzugsraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten dient und damit den Erhalt der Artenvielfalt sichert. Sie trägt auch zur Vermeidung von Wind- und Bodenerosion bei und prägt als raumwirksame Strukturen das Landschaftsbild. Vor diesem Hintergrund ist die Behörde in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass besondere Gründe, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 17 Abs. 8 BNatSchG rechtfertigen, nicht gegeben sind. (b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist auch die Anordnung der Anbringung eines Verbissschutzzauns für die wiederherzustellende Hecke erforderlich und angemessen. Der Verbissschutzzaun ist zum Schutz der neu anzupflanzenden Hecke vor Verbiss und Verfegen durch Wildtiere nötig und entspricht üblichen fachlichen Standards der von Wiederherstellungsmaßnahmen umfassten Entwicklungspflege (vgl. hierzu Landesamt für Umwelt, Entwicklungszeiträume von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Arbeitshilfen zur Entwicklung und Erhaltung von Ökoflächen, 2007, S. 9; vgl. hierzu auch VG München, U.v. 14.3.2024 – M 19 K 23.950 – noch n.v. Rn. 32). Da junge Neupflanzungen besonders anfällig für Beeinträchtigungen durch Wildtiere sind, handelt es sich bei der Anbringung eines Verbissschutzzauns nicht um einen besseren Zustand, sondern gerade um die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion der Hecke für den Naturhaushalt. Nur durch den Verbissschutz kann im vorliegenden Fall die Entwicklungsphase der Hecke über den hierfür erforderlichen Entwicklungszeitraum von 10 bis 15 Jahren (vgl. Landesamt für Umwelt, Entwicklungszeiträume von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, a.a.O. S. 11, 16) erfolgreich abgeschlossen werden. Den von Klägerseite gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Anbringung eines Verbissschutzzauns auf dem Grundstück FlNr. ... wegen der Höhe der vorhandenen Hecke nicht erforderlich sei, hat das Gericht als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Zum einen bezieht sich diese Anordnung auf die wiederherzustellende und nicht die noch vorhandene Hecke. Darüber hinaus handelt es sich bei der Anordnung zur Anbringung eines Verbissschutzzauns zum Schutz von neu zu pflanzenden Hecken und Bäumen in der freien Natur nur um einen naturschutzfachlich üblichen Annex zur Neupflanzungsanordnung. Die Frage der Anbringung eines Verbissschutzzauns hängt damit lediglich von der Frage der Rechtmäßigkeit der Pflanzungsanordnungen in Nr. 1 des Bescheids ab und bedarf keiner gesonderten Begründung bzw. Erforderlichkeitsprüfung. (c) Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der konkreten Anpflanzungsforderungen bestehen keine Bedenken. Diese führen zur Herstellung eines gleichwertigen ökologischen Zustands. Den Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass sich im südlichen Teil der Hecke keine zwei Strauchreihen der in der Wiederherstellungsanordnung vorgesehenen Art und Breite befunden hätten, hat das Gericht als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheids kommt es nur auf die ökologische Gleichwertigkeit und nicht auf die Herstellung eines identischen Zustands an (vgl. BayVGH, B.v.12.11.2015 – 14 CS 15.2144 – juris Rn. 19; U.v. 25.9.2012 – 14 B 10.1550 – juris Rn. 43 m.w.N.; OVG LSA, B.v. 21.4.2016 – 2 M 93/15 – juris Rn. 27). Auch der Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die unter Nr. 1 des Bescheids geforderten Anpflanzungen nicht erforderlich seien, um den ursprünglichen Zustand der Hecke wiederherzustellen, war abzulehnen. Es ist schon zweifelhaft, ob mit diesem Antrag ein konkreter Sachverhalt unter Beweis gestellt wurde. Zwischen den Parteien ist bereits streitig, in welchem Zustand sich die Hecke ursprünglich befunden hat. Der ursprüngliche Zustand ist durch ein Sachverständigengutachten – wie dargelegt – nicht nachweisbar, sodass ein solches erst recht nicht geeignet ist, Beweis über die Erforderlichkeit der angeordneten Anpflanzungen für die Wiederherstellung dieses Zustands zu erbringen. Es ist jedenfalls für die Erforderlichkeit einer Wiederherstellungsanordnung nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht entscheidungserheblich, ob sich die Hecke auf langfristige Sicht auch auf natürliche Weise wiederherstellt. Denn die Wiederherstellungsanordnung dient auch der möglichst zeitnahen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. (d) Auch die Störerauswahl erfolgte ermessensfehlerfrei. Die Behörde hat den Kläger beanstandungsfrei als geeigneten Adressaten eingestuft, da ihm die Wiederherstellung der Hecke entsprechend den im Bescheid festgelegten Anforderungen möglich und zumutbar ist. Der Kläger hat die Teilrodung der Hecke eigenmächtig vorgenommen und hätte es selbst in der Hand gehabt, die Wiederherstellungsmaßnahmen abzuwenden. bb) Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung bestehen keine Bedenken, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt und knüpft durch den Verweis auf Nr. 1 des Bescheids an dessen Bestandskraft an. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds in Höhe von 2.500 EUR ist nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich am unteren Rand des zulässigen Rahmens von 15 EUR bis 50.000 EUR und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung der Gewässerrandstreifen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.