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Urteil

M 19 K 21.5062

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach dem durch die Gesetzesmaterialien belegten Willen des Gesetzgebers sowie dem auf Verwaltungsvereinfachung zielenden Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 StVG soll die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr prüfen müssen, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat. Die Bindungswirkung gilt auch für das Gericht, soweit es die Entscheidung der Behörde nicht beanstanden kann, weil diese die für sie geltende Bindungswirkung beachtet hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Fahrerlaubnisbehörde muss nur dann (ausnahmsweise) der Richtigkeit einer Eintragung im Fahreignungsregister nachgehen, wenn hieran Zweifel bestehen. Wann Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen begründet sind, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (hier verneint). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem durch die Gesetzesmaterialien belegten Willen des Gesetzgebers sowie dem auf Verwaltungsvereinfachung zielenden Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 StVG soll die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr prüfen müssen, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat. Die Bindungswirkung gilt auch für das Gericht, soweit es die Entscheidung der Behörde nicht beanstanden kann, weil diese die für sie geltende Bindungswirkung beachtet hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Fahrerlaubnisbehörde muss nur dann (ausnahmsweise) der Richtigkeit einer Eintragung im Fahreignungsregister nachgehen, wenn hieran Zweifel bestehen. Wann Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen begründet sind, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (hier verneint). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Zur Begründung wird auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: 1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist aufgrund des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 13), hier also des Bescheidserlasses durch den Beklagten. 2. Ihre Rechtsgrundlage findet die Fahrerlaubnisentziehung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG; nach dieser Bestimmung gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sie die Maßnahmen der davorliegenden Stufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG bereits ergriffen hat (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG). Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die nach Landesrecht zuständige Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. 3. Die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG lagen vor. Der Beklagte hat die Vorgaben des Fahreignungs-Bewertungssystems im streitgegenständlichen Bescheid beachtet. 3.1. Die letzte vom Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt begangene, rechtskräftig geahndete Zuwiderhandlung, die die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu berücksichtigen hatte, war die mit Entscheidung vom 8. März 2021 geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20. Dezember 2020. An diesem Tag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG) ergaben sich für den Kläger acht Punkte, sodass die Fahrerlaubnis zu diesem Zeitpunkt zu entziehen war. Zu den einzelnen Punkten des Klägers wird auf die im Tatbestand dargestellten Tabellen verwiesen. 3.1.1. Vorliegend durfte der Beklagte bezüglich aller verwerteten Punkte auf die Richtigkeit der Eintragungen im Fahreignungsregister vertrauen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt tatbestandlich voraus, dass die Begehung der entsprechenden Verkehrsverstöße rechtskräftig geahndet wurde. Hierfür trägt die Fahrerlaubnisbehörde nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast. Den Eintragungen im Fahreignungsregister kommt zwar keine Tatbestandswirkung in dem Sinn zu, dass Behörden und Gerichte an den vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Inhalt der Entscheidungen gebunden wären (vgl. HessVGH, B.v. 7.2.2023 – 2 B 1699/22 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v 30.1.2023 – 11 CS 22.2007 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 8.12.2022 – 13 S 2057/22 – juris Rn. 7, 11). Dennoch ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG zunächst der sich für die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister ergebende Kenntnisstand maßgebend (BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – juris, Rn. 25). Nach dem durch die Gesetzesmaterialien belegten Willen des Gesetzgebers sowie dem auf Verwaltungsvereinfachung zielenden Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Fahrerlaubnisbehörde gerade nicht mehr prüfen müssen, ob der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat (vgl. BT-Drs. 13/6914 S. 69 zu § 4 StVG und S. 67 zu § 2a StVG). Die Bindungswirkung gilt auch für das Gericht, soweit es die Entscheidung der Behörde nicht beanstanden kann, weil diese die für sie geltende Bindungswirkung beachtet hat (BayVGH, B.v. 19.6.2009 – 11 CS 09.470 – juris Rn. 2). Die Fahrerlaubnisbehörde muss nur dann (ausnahmsweise) der Richtigkeit einer Eintragung im Fahreignungsregister nachgehen, wenn hieran Zweifel bestehen (st. obergerichtliche Rspr.: vgl. HessVGH, B.v. 7.2.2023 a.a.O. Rn. 5; BayVGH, B.v 30.1.2023 a.a.O. Rn. 12; VGH BW, B.v. 8.12.2022 a.a.O. Rn. 13, 18; noch weitergehend VG Minden, B.v. 28.3.2023 – 2 L 153/23 – juris Rn. 40, wonach es für die Rechtmäßigkeit der nach § 4 Abs. 5 StVG ergriffenen Maßnahmen ausschließlich auf die durch das Kraftfahrt-Bundesamt vermittelte Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde ankomme). Wann Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen begründet sind, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (VGH BW, B.v. 8.12.2022 a.a.O. Rn. 13,18). Zweifel bestehen jedenfalls nicht im Fall des „einfachen Bestreitens“ der rechtskräftigen Ahndung der Maßnahme (BayVGH, B.v 30.1.2023 a.a.O. Rn. 12). Im Rahmen des der Behörde aufzulegenden Ermittlungsumfangs ist deren präventiv-polizeilicher Zweck zu berücksichtigen. Eine anlassunabhängige, weitergehende Aufklärungspflicht wäre mit der Effektivität der Gefahrenabwehr nur schwerlich zu vereinbaren (dazu HessVGH, B.v. 7.2.2023 a.a.O. Rn. 10). Die vom Kläger gegen die Eintragungen im Fahrerlaubnisregister erhobenen Einwände begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Registereintragungen, sodass sich für den Beklagten keine weiteren Ermittlungspflichten ergaben. (1) Die Rechtskraft des die Tat vom 20. Dezember 2020 ahndenden Bußgeldbescheids der Stadt K. vom 8. März 2021 geht aus der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes an den Beklagten vom 4. Juni 2021 (Bl. 183 BA) und der damit übersandten Mitteilung (Bl. 197 BA) hervor. Hiernach hatte der Kläger außerorts die zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h mit einer nach Toleranzabzug festgestellten Geschwindigkeit von 121 km/h um 51 km/h überschritten. Dieser Tatbestand wurde am 8. März 2021, rechtskräftig seit 26. März 2021, mit einem einmonatigen Fahrverbot, einer Geldbuße von 240 EUR und 2 Punkten geahndet. Die vom Kläger getroffene Behauptung, der Bußgeldbescheid sehe nur eine Geldbuße ohne Punkteeintrag vor, erschließt sich insofern nicht. Auch wird nicht dargelegt, inwiefern er die Tat nicht begangen haben sollte. Die weiter von Klägerseite behauptete fehlende Rechtskraft der Entscheidung vom 8. März 2021 wurde nicht substantiiert und begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung. Einen etwaigen gegen die Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingelegten Einspruch hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Sein diesbezüglich mit Schreiben vom 1. September 2021 an den Beklagten (Bl. 233 BA) vorgelegtes, von ihm unterschriebenes Einspruchsschreiben an die Stadt K. mit dem Betreff „Ordnungswidrigkeit vom 8.3.21“, das auf den 22. März 2021 (Bl. 234 BA) datiert, erbringt keinen Nachweis darüber, tatsächlich einen Einspruch eingelegt zu haben. Sein Vortrag beschränkt sich auf diese Angaben; Behörden- oder Gerichtsunterlagen – sei es nur die Eingangsbestätigung des Einspruchs – fehlen. Darüber hinaus deuten die Umstände, dass der Kläger den Beklagten erst rund ein halbes Jahr nach der Erhebung des Einspruchs über diesen informierte und keine Angaben zum weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens gemacht hat, auf die fehlende Substanz hin. Im Übrigen liegt es außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Falle eines (erfolgreichen) Einspruch, die entsprechende gerichtliche Entscheidung nicht vorgelegt hätte. (2) Unsubstantiiert bleiben auch die Einwände bezüglich der weiteren, jeweils mit zwei Punkten geahndeten Verkehrszuwiderhandlungen vom 13. April 2017 (Tat vom 27.10.2016) und vom 23. Juli 2019 (Tat vom 21.10.2018). Bezüglich dieser Taten beschränkte sich der Vortrag des Klägers in Gänze auf ein Bestreiten der Rechtskraft ohne Vorlage jeglicher Dokumente. Anlass für Zweifel an den am 4. Juni 2021 vom Kraftfahrt-Bundesamt an den Beklagten übermittelten Mitteilungen (Bl. 183, 189, 194 BA) besteht nicht. (3) Der weitere Einwand, es seien für die beiden, das vorsätzliche Fahren trotz Fahrverbot ahndenden Entscheidungen keine Aktenzeichen vermerkt, ist ebenfalls unzutreffend. Aus den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamt gehen für beide Entscheidung des Amtsgerichts München vom 13. April 2017 (Bl. 189 BA) und vom 23. Juli 2019 (Bl. 194 BA) die Aktenzeichen der erkennenden Stellen hervor. 3.1.2. Der Beklagte durfte daher richtigerweise von der Rechtskraft aller im Fahreignungsregister enthaltenen Entscheidungsdaten ausgehen. Ein Betroffener muss eine Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit so lange gegen sich gelten lassen, wie die Rechtskraft der Entscheidung besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2020 – 11 CS 20.2039 – juris Rn. 17 f.; B.v. 6.3.2007 – 11 CS 06.3024 – juris Rn. 11; B.v. 10.7.2019 – 11 CS 19.1081 – juris Rn. 12; vgl. auch OVG NW, B.v. 9.6.2020 – 16 B 1223/19 – juris Rn. 4 ff.; OVG SH, B.v. 27.1.2017 – 4 MB 3/17 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.5.2015 – OVG 1 S 71.14 – juris Rn. 7 f.). Der Beklagte war somit nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die Rechtskraft der im Tatbestand dargestellten Entscheidungen der Tabellen gebunden. Im Übrigen wäre selbst bei evidenter Unrichtigkeit einer im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidung weder durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) noch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) eine Ausnahme von der strikten Bindungswirkung des § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG geboten (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 9.12.2020 – 11 CS 20.2039 – juris Rn. 18). Der Betroffene verfügt über hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend, würde selbst mit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags – der hier vom Kläger bereits nicht behauptet wird – die Rechtskraft noch nicht beseitigt. Erst wenn auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt wurde, entfällt die Rechtskraft der Entscheidung über die mit Punkten bewertete Tat ex tunc, sodass sie der Betroffene nicht mehr gegen sich gelten lassen muss (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG) und der Punktestand für die fahrerlaubnisrechtliche Maßnahme rückwirkend zu korrigieren ist (vgl. Stieber in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand Dezember 2021, § 4 StVG, Rn. 60 m.w.N. unter Fn. 89; Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 4 StVG, Rn. 28). Diese Fallkonstellation liegt hier – anders als in der vom Kläger eingewandten Thematik aus dem Verfahren von 2020 – nicht vor, sodass er die rechtskräftig geahndeten Taten, auch die mit zwei Punkten geahndete Tat vom 20. Dezember 2020, gegen sich gelten lassen muss. 3.1.3. Der Beklagte hatte auch rechtsfehlerfrei die beiden vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden Stufen des Maßnahmensystems gegen den Kläger ergriffen. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ist dabei nicht eingetreten. Das gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG im Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehene Stufensystem wird im Hinblick auf seine Rechtsfolgen in § 4 Abs. 6 StVG näher präzisiert. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 (Verwarnung) oder Nr. 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis) nur ergreifen, wenn die Maßnahme der davorliegenden Stufe nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG). Nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verringert sich der Punktestand im Falle des Satzes 2 mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte (Nr. 1) und der Verwarnung auf sieben Punkte (Nr. 2), wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. (1) Nach dem Erreichen von vier Punkten hatte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2018 auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG nach der ersten Maßnahmenstufe ordnungsgemäß ermahnt. Da der Kläger im Zeitpunkt der Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG seinen Wohnsitz in Leinfelden-Echterdingen (vgl. Bl. 21 BA) hatte, wurde diese zurecht gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Esslingen, der nach Landesrecht zuständigen Behörde, ausgesprochen. Die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems sind von der jeweils zuständigen Behörde zu ergreifen, sodass im Zuge von Wohnsitzwechseln des Betroffenen die örtliche Zuständigkeit für die verschiedenen Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems divergieren kann. Des Weiteren waren in dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ermahnung am 5. Juni 2018 alle Taten, die zum Erreichen der vier Punkte führten (20.6.2015, 10.5.2016, 11.5.2016 und 17.10.2017), noch nicht getilgt oder gelöscht. (2) Ebenso verhielt es sich mit der am 6. Februar 2019 vom Beklagten ausgesprochenen Verwarnung nach der zweiten Maßnahmenstufe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. An dem nach dem Tattagprinzip für die Verwarnung zugrunde zu legenden 5. August 2018 waren weder diese, noch die Tat vom 14. Juni 2016 (beide je mit einem Punkt bewehrt) getilgt oder gelöscht. Der Vortrag des Klägers, die einen Punkt begründende Ordnungswidrigkeit bezüglich der Tat vom 14. Juni 2016 sei am 30. Januar 2021 getilgt worden, ist damit zwar zutreffend, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der vor Tilgung (am 6.2.2019) vorgenommenen Verwarnung. (3) Einer Wiederholung der ersten Stufen vor der Entziehung bedurfte es nicht, da die Eintragungen, die zunächst zur Ermahnung oder Verwarnung geführt hatten, erst nach den ersten beiden Stufen getilgt und gelöscht wurden. Bei der Berechnung des Punktestandes zum Ergreifen der Maßnahmen ist auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der letzten (zur Maßnahme führenden) Straftat oder Ordnungswidrigkeit (Tattagprinzip) ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG), wobei nur die Verstöße berücksichtigt werden dürfen, deren Tilgungsfrist in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Denn § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG stellt ausdrücklich klar, dass spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben. Damit wird klargestellt, dass es ausreicht, wenn die jeweilige Maßnahmenstufe einmal erreicht wurde (BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – juris Rn. 22). Anders als bei der Unbeachtlichkeit einer zwischenzeitlich erfolgten Tilgung auf den maßgeblichen Punktestand liegt es dagegen bei der Löschung der Eintragung nach § 29 Abs. 6 StVG (Rückschluss aus § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Im Falle einer Löschung überlagert und begrenzt das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG (BVerwG, U.v. 18.6.2020 – 3 C 14/19 – juris Rn. 20). Die vorliegend im Raum stehenden Löschungen (Taten vom 20.6.2015, 10.5.2016, 11.5.2016 und 17.10.2017) erfolgten erst nach der Verwarnung als zweiter behördlicher Maßnahme vom 6. Februar 2019. Eine erneute Verwarnung war damit nicht angezeigt. Relevant werden die Löschungen jedoch bezüglich des nachfolgend darzustellenden Punktestandes im Entziehungszeitpunkt. (4) Der überdies unsubstantiiert erhobene Einwand des Klägers, bereits weder ermahnt noch verwarnt worden zu sein, ist angesichts der dem Kläger jeweils mit Postzustellungsurkunde zugestellten Ermahnung bzw. Verwarnung nicht nachvollziehbar. 3.1.4. Der Kläger hatte mit der Begehung seiner Tat vom 20. Dezember 2020 einen Punktestand von acht Punkten erreicht, sodass zu diesem Zeitpunkt die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG feststand. Zu den einzelnen Punkten des Klägers wird auf die im Tatbestand dargestellten Tabellen verwiesen, wobei die im Entziehungszeitpunkt am 19. August 2021 nicht verwendeten, da bereits gelöschten Punkte, in Klammern gesetzt wurden. Dies waren aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Löschung die vier der Ermahnung zugrundeliegenden Taten (20.6.2015, 10.5.2016, 11.5.2016 und 17.10.2017). Sie wurden von der Fahrerlaubnisbehörde daher zurecht nicht bei der Berechnung der acht Punkte berücksichtigt. Stattdessen kamen zu den verwertbaren Taten vom 14. Juni 2016 und vom 5. August 2018 (jeweils 1 Punkt) noch sechs Punkte durch die Taten vom 27. Oktober 2016 (2 Punkte), vom 21. Oktober 2018 (2 Punkte) und vom 20. Dezember 2020 (2 Punkte) hinzu, die im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht getilgt waren. 3.1.5. Aufgrund des Vorliegens aller tatbestandlichen Voraussetzungen des Fahreignungs-Bewertungssystems, war der Führerschein des Klägers zwingend zu entziehen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (zur Verfassungsmäßigkeit der zwingenden Fahrerlaubnisentziehung vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2005 – 11 CS 04.2955 – juris Rn. 35, 38 ff. zu § 4 StVG a.F.). Sein Vortrag, seit über 35 Jahren unfallfrei zu fahren oder aufgrund der Pflege des Schwiegervaters auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, konnte bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden. 4. Die weiteren in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Nebenentscheidungen sind ebenfalls rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV als akzessorische Folge der rechtmäßigen Entziehungsentscheidung. Die darauf gerichtete Zwangsmittelandrohung und die Kostenentscheidung begegnen keine rechtlichen Bedenken. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).