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Urteil

M 13 K 22.6185

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Art. 28 BayFwG unterscheidet zwischen zwei Phasen des Tätigwerdens: Der Phase des „Ausrückens“, wozu nicht nur das Verbringen von Einsatzkräften, Fahrzeugen und sonstigem Material zum eigentlichen Einsatzort zählt, sondern etwa auch eine vor Ort durchgeführte Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung, und der Phase des „Einsatzes“. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Zeitpunkt, an dem ein „Ausrücken“ in einen „Einsatz“ (im kostenrechtlichen Sinne) umschlägt, liegt im Beginn des unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienenden Personal- und Geräteeinsatzes, nicht dagegen schon zB in einer vor Ort durchgeführten Erkundung der Lage zum Zwecke der Gefahrenerforschung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 28 BayFwG unterscheidet zwischen zwei Phasen des Tätigwerdens: Der Phase des „Ausrückens“, wozu nicht nur das Verbringen von Einsatzkräften, Fahrzeugen und sonstigem Material zum eigentlichen Einsatzort zählt, sondern etwa auch eine vor Ort durchgeführte Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung, und der Phase des „Einsatzes“. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Zeitpunkt, an dem ein „Ausrücken“ in einen „Einsatz“ (im kostenrechtlichen Sinne) umschlägt, liegt im Beginn des unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienenden Personal- und Geräteeinsatzes, nicht dagegen schon zB in einer vor Ort durchgeführten Erkundung der Lage zum Zwecke der Gefahrenerforschung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2022 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts M. vom 28. Oktober 2022 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, § 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 8. April 2022 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts M. vom 28. Oktober 2022 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte konnte gegenüber der Klägerin bereits dem Grunde nach keinen Kostenersatz nach Art. 28 Absatz 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über Aufwendung- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 31. Juli 2018 für das Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr am 7. September 2021 festsetzen. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind. Nach Art. 4 Abs. 1 BayFwG werden der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt (Satz 1). Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde (Satz 2). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG sind die Feuerwehren verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder aufgrund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache rechtzeitig angefordert wird. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFwG ist das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen nur insoweit ihre Aufgabe, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kann Kostenersatz nach Abs. 1 verlangt werden für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen. Zum Ersatz der Kosten ist nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war. Art. 7a Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) regelt, dass zur Sicherung von Einsatz- und Übungsstellen sowie von Veranstaltungen – vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei – Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder die von ihnen im Einzelfall damit beauftragten Mannschaftsdienstgrade und Helfer die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1, § 44 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen anstelle der Baulastträger oder Eigentümer der Straße nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO aufstellen dürfen. Sowohl der von der Beklagten als Rechtsgrundlage für den gegenüber der Klägerin geltend gemachten Kostenersatz herangezogene Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG als auch Art. 7a ZustGVerk setzen also als Tatbestandsmerkmal eine „Einsatz“ bzw. eine „Einsatzstelle“ (eine „Übungsstelle“ oder eine „Veranstaltung“ lag hier offensichtlich nicht vor) voraus. Das BayFwG enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes „Einsatz“. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aber unter Verweis auf den Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG klargestellt (BayVGH, U.v. 8.7.2016, a.a.O. unter Verweis auf: BayVGH, U.v. 27.6.2012 – 4 BV 11.2549 – Juris), dass Art. 28 BayFwG zwischen zwei Phasen des Tätigwerdens unterscheidet: Der Phase des „Ausrückens“, wozu nicht nur das Verbringen von Einsatzkräften, Fahrzeugen und sonstigem Material zum eigentlichen Einsatzort zählt, sondern etwa auch eine vor Ort durchgeführte Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung (BayVGH, U.v. 8.7.2016, a.a.O.), und der Phase des „Einsatzes“. Der Zeitpunkt, an dem ein „Ausrücken“ in einen „Einsatz“ (im kostenrechtlichen Sinne) umschlägt, liegt im Beginn des unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienenden Personal- und Geräteeinsatzes, nicht dagegen schon z.B. in einer vor Ort durchgeführten Erkundung der Lage zum Zwecke der Gefahrenerforschung (BayVGH, U.v. 8.7.2016, a.a.O.; vgl. für einen Fall von lediglich Transport von Personal und Material zu einem potentiellen Einsatzort, der Gefahrerforschung sowie der Vorbereitung eines etwaigen Einsatzes [Absperren der Straße, Abstellen Einsatzfahrzeuge, Vorbereiten Hydrant etc.] ohne unmittelbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr: VG München, U.v. 27.6.2023 – M 13 K 20.5924 – juris und BeckRS 2023, 22547 – rechtskräftig). Dem entsprechend kann es sich bei einer „Schadensstelle“ im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFwG, bei der insbesondere auch das „Absichern“ nur unter den dort genannten Voraussetzungen Aufgabe der Feuerwehr ist, nur um eine solche handeln, an der ein Einsatz der Feuerwehr stattfindet. Im hier zu entscheidenden Fall ist in dem Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 7. September 2021 kein Einsatz im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG zu sehen. Es kam schon nach dem Wortsinn nicht zu einer „technischen Hilfeleistung“, die das Personal der Freiwilligen Feuerwehr mit seiner Ausbildung, seinem Wissen und seiner Erfahrung oder deren technische Ausstattung mit Feuerwehrfahrzeugen und / oder spezifischer Ausrüstung und Geräten oder Material erfordert hätte. Das Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr beschränkte sich den ohne weiteres glaubhaften Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr und damaligen Einsatzleiters nach vielmehr darauf, zunächst den von einer potentiellen Abrutschung betroffenen Straßenabschnitt komplett zu sperren und danach den Verkehr auf der dem Baugrundstück abgewandten Fahrbahn wechselweise durchzuleiten, also auf rein verkehrsregelnde Maßnahmen. Es kam gerade nicht zu einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr auf dem Baugrundstück selbst in Form von Tätigkeiten, die ein weiteres Abrutschen hätten verhindern sollen, wie beispielsweise in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26. März 2009 (4 B 06.828 – juris und BeckRS 2010, 45986) entschiedenen Fall, in dem die dortige Freiwillige Feuerwehr zur Absicherung eines Hanges gegen weiteres Abrutschen erforderliche Maßnahmen traf, Sperren mittels Sandsäcken errichtete und Sperrwände aufstellte (vgl. Rn. 6 des Urteils). Im hier vorliegenden Fall hat der Kommandant der Feuerwehr seiner Aussage nach gar nicht mitbekommen, was auf der Baustelle selbst für Maßnahmen zur Absicherung gegen eine weitere Hang-Abrutschung getroffen worden sind. Nach den Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 11. April 2024 wurde eine Absicherung der Böschung durch den Bauhof vorgenommen. Daran ändern auch die von der Bevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 11. April 2024 auf Seite 5 unter Buchstabe b. nahezu wörtlich zitierten Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter Rn. 29 im Urteil vom 21. November 2019 (4 B 19.649 – juris und BeckRS 2019, 32495) nichts. Denn an der entscheidenden Stelle hat diese den Passus „Wird wie hier nach einem Verkehrsunfall die Schadensstelle nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFwG abgesichert, so handelt die Feuerwehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichtaufgaben; …“ abgeändert in „Wird wie hier nach einem derartigen Ereignis …“. Dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lag eine Fallkonstellation zu Grunde, in der es wegen eines Verkehrsunfalls sehr wohl zu einem Einsatz der dortigen Freiwilligen Feuerwehr kam. Ohne eine solchen Bezug zu einem Einsatz würden rein verkehrsregelnde Maßnahmen der Freiwilligen Feuerwehr selbst zum Einsatz hochstilisiert, was im geltenden Recht keine Grundlage findet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im konkreten Fall nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls mit schwierigen Rechtsfragen des feuerwehrrechtlichen Kostenrechts nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bislang nicht entschiedene Frage, ob ein Einsatz im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG bereits dann vorliegen kann, wenn von einer gemeindlichen Feuerwehr einzig und allein verkehrsregelnde Maßnahmen durchgeführt werden, betrifft bayernweit potenziell eine Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen. In der ebenfalls am 30. April 2024 stattgefundenen mündlichen Verhandlung im Verfahren M 13 K 22.2559 hat der 1. Bürgermeister der dort beklagten Gemeinde geschildert, dass es bei seiner autobahnnahen Gemeinde eine Vielzahl von „Einsätzen“ gebe, bei denen die Freiwillige Feuerwehr im Falle eines Verkehrsunfalls lediglich eine Absicherung der Unfallstelle durch verkehrsregelnde Maßnahmen vornehme, ohne dass darüber hinaus weitere Tätigkeiten durchgeführt würden. Beim Verwaltungsgericht München ist aktuell ein weiteres Verfahren anhängig, in dem eine Freiwillige Feuerwehr nur zur Absicherung einer Unfallstelle eingesetzt wurde (M 13 K 24.1436).