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Urteil

M 15 K 23.2666

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ungewissheiten und Unklarheiten gehen bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil des ersatzpflichtigen Elternteils, wenn die Behörde nachvollziehbare Indizien dafür liefert, dass der Inhaber des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nicht nur bei einem seiner ledigen Elternteile lebt (hier bejaht bei Schreiben des Kindsvaters, das Kind lebe bei ihm). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ungewissheiten und Unklarheiten gehen bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil des ersatzpflichtigen Elternteils, wenn die Behörde nachvollziehbare Indizien dafür liefert, dass der Inhaber des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nicht nur bei einem seiner ledigen Elternteile lebt (hier bejaht bei Schreiben des Kindsvaters, das Kind lebe bei ihm). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist zulässig. Zwar wurde die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt, da der Widerspruchsbescheid am … … 2023 zugestellt wurde, so dass die einmonatige Klagefrist mit Ablauf des … … 2023 endete und die am … … 2023 eingegangene Klage verfristet ist. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO sind jedoch vorliegend erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Ein Verschulden des gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters ist dabei als eigenes Verschulden des durch diesen vertretenen Beteiligten anzusehen. Ein zurechenbares Verschulden des Vertreters kann in unmittelbar eigenem Verhalten dieses Vertreters oder aber in einer fehlerhaften Organisation bei der Anleitung, Einteilung oder Überwachung unselbstständig handelnder Hilfskräfte begründet liegen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, VwGO § 60 Rn. 11 f.). Wie der Bevollmächtigte der Klägerin nachvollziehbar und durch eidesstattliche Versicherung seiner Angestellten glaubhaft darlegte, erfolgte das Fristversäumnis aufgrund eines Versehens dieser – langjährigen – Angestellten bei der Notierung der Frist und Vorfrist. Liegt ein Verschulden einer Hilfsperson vor, so kann dieses dem Kläger nur zugerechnet werden, sofern bei dem Bevollmächtigten ein Organisationsverschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (st. Rspr.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, VwGO § 60 Rn. 11 ff.). Ein solches ist vorliegend auf Grund der glaubhaften und detaillierten Schilderungen des Bevollmächtigten jedoch nicht ersichtlich. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde auch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bzw. Kenntnis der Fristversäumnis gestellt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung in den streitgegenständlichen Bescheiden Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 1. Wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten gemäß § 5 Abs. 1 UVG den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. 2. Die Beweislast trägt zwar grundsätzlich der Leistungsträger als derjenige, der sich hierauf zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs gegen den Ersatzpflichtigen beruft. Es bestehen aber Beweiserleichterungen, wenn es sich bei der Beweistatsache um in der persönlichen Sphäre der nicht beweispflichtigen Person wurzelnde Vorgänge handelt. Der Leistungsträger genügt seiner Beweislast für diese Vorgänge bereits dann, wenn er Beweisanzeichen für deren Vorliegen liefert und der Ersatzpflichtige diesen nicht substantiiert entgegentritt. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Feststellung des Vorliegens einer Tatbestandsvoraussetzung äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. VG Würzburg, B.v. 1.8.2023 – W 3 K 20.1975 – juris Rn. 76 ff.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs trägt der Beklagte zwar grds. die materielle Beweislast für die hier in Rede stehenden Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG einschließlich der Rechtswidrigkeit der erfolgten Leistungserbringung, also auch dafür, dass der Inhaber des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nicht bei dem Elternteil lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Indes gelten Beweiserleichterungen, wie sich aus dem Zweck des § 5 Abs. 1 UVG als Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide ergibt. § 5 Abs. 1 UVG begründet eine eigenständige Ersatzpflicht des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, und des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten, sofern dieser eine zu Unrecht erfolgte Leistungserbringung verschuldet. Damit zielt die Ersatzpflicht darauf, dass der Verlust von öffentlichen Haushaltsmitteln durch zu Unrecht erbrachte Leistungen wirtschaftlich ausgeglichen bzw. die wirtschaftliche Situation hergestellt wird, die bei rechtmäßiger Ausgestaltung der Leistungserbringung herrschen würde. Es erscheint von dieser Zielvorstellung her gerechtfertigt, Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil desjenigen ausgehen zu lassen, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre diese fallen. Dies ist jedenfalls dann der ersatzpflichtige Elternteil, wenn die Behörde nachvollziehbare Indizien dafür liefert, dass der Inhaber des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nicht nur bei einem seiner ledigen Elternteile lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Denn die zuständige Behörde kann in aller Regel nicht oder nur eingeschränkt prüfen, ob dies der Fall ist oder nicht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich in aller Regel nur anhand von Umständen prüfen, die zu einem großen Teil in den persönlichen Lebensbereich der Eltern fallen, in den die Behörde keinen Einblick hat. Wie sich das Zusammenleben bzw. der Umgang miteinander im Detail gestaltet, kann die Behörde in aller Regel nicht prüfen; dies spielt sich für die Behörde gleichsam „hinter geschlossenen Türen“ im privaten Bereich der Betroffenen ab, die insoweit beweisnäher erscheinen. Die Nichterweislichkeit geht im Falle des § 5 UVG somit zu Lasten des Ersatzpflichtigen (vgl. VG Würzburg, B.v. 1.8.2023 – W 3 K 20.1975 – juris Rn. 80 ff.). 2. Hier konnte die Klägerseite nicht glaubhaft machen, geschweige denn belegen, dass der Sohn der Klägerin im allein streitgegenständlichen Zeitraum vom … … 2022 bis … … 2022 bei der Klägerin gelebt hat. Gegen diese Annahme sprechen insbesondere folgende gewichtige Punkte: 2.1 Zum einen hat der – mittlerweile verstorbene – Kindsvater mit Schreiben vom … … 2022, das von diesem sowie dem Sohn der Klägerin unterschrieben wurde, mitgeteilt, dass der Sohn seit … bis voraussichtlich Mitte … 2022 in seinem Haushalt lebe. Die starke Indizwirkung dieses Schreibens wird auch nicht dadurch geschwächt, dass der Sohn bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angab, dieses Schreiben nicht zu kennen. Die Erinnerung des Sohnes war insgesamt sehr lückenhaft und auf dem genannten Schreiben befinden sich offensichtlich zwei verschiedene Unterschriften. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Unterschrift des Sohnes gefälscht wurde, zumal dieser zur Zeit der (vermeintlichen) Unterschriftsleistung unstrittig beim Vater lebte. Doch selbst wenn die Unterschrift nicht vom Sohn stammen sollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Kindsvater bestätigt hat, dass der Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum (nur) bei ihm gelebt hat. 1.2 Zum anderen sind die Angaben der Klägerin bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. So führte sie mit E-Mail vom … … 2022 aus, dass ihr Sohn seit gut einem Monat – demnach seit Mitte … – bei seinem Vater sei, telefonisch dagegen, dass dies bereits seit dem neuen Schuljahr der Fall sei (Bl. 64 der Behördenakte – BA). Schulbeginn im Jahr 2022 war der 13. September 2022. Im Überprüfungsbogen vom … … 2022 (Bl. 70 BA) gab sie an, dass der Sohn seit KW 39 – also seit … … 2022 – vom Kindsvater betreut werde. Diese (unterschiedlichen) Angaben stehen im Widerspruch zur Behauptung der Klägerin im Klageverfahren, dass der Sohn vom … … 2022 bis … … 2022 bei ihr gelebt habe. Die Widersprüche konnten auch nicht durch die Einvernahme des Sohns der Klägerin als Zeugen aufgelöst werden. Denn zum einen konnte sich dieser nicht mehr genau erinnern, zum andern waren seine Angaben in den Aspekten, an die er sich erinnern konnte, auch nicht mit denen der Klägerin deckungsgleich. So sagte die Klägerin, dass der Sohn vor seinem Italienurlaub mit dem Vater im … ein oder zwei Tage bei diesem gewesen sei, während der Sohn insoweit von ein oder zwei Wochen sprach. Nach alledem konnte die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich der in ihre Sphäre fallenden Umstände nicht nachkommen, so dass die Nichterweislichkeit nach den obigen Ausführungen zu ihren Lasten geht. Es ist davon auszugehen, dass der Sohn seit … 2022 bis zum Heimantritt im … 2022 beim Vater lebte, dort also der Schwerpunkt der Betreuung lag. Damit ist aber auch eine gewisse Dauer der häuslichen Gemeinschaft (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2013 – 12 C 12.2737 – juris Rn. 8) zu bejahen. 3. Da die Klägerin wissen musste, dass ihr Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bei ihr lebte, dies dem Beklagten aber nicht mitteilte, hat sie auch im Sinne von § 5 Abs. 1 UVG vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig, falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. die Änderung in den Verhältnissen nicht gemäß § 6 UVG angezeigt und gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.