Urteil
M 1 K 21.4634
VG München, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Ein Grundstück ist daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Gartengrundstück, das am Ortsrand unmittelbar in den Außenbereich übergeht, kann einen Bebauungszusammenhang iSd § 34 BauGB von vornherein nicht vermitteln. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Ein Grundstück ist daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Gartengrundstück, das am Ortsrand unmittelbar in den Außenbereich übergeht, kann einen Bebauungszusammenhang iSd § 34 BauGB von vornherein nicht vermitteln. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Die ablehnende Beantwortung im Bescheid vom 30. Juli 2021 erweist sich als rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Streitgegenstand ist der Vorbescheidsantrag vom 15. September 2020. Dieser ist sinngemäß gerichtet auf die Frage, ob das Vorhaben auf dem westlichen Teil des Vorhabengrundstücks planungsrechtlich zulässig ist. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 71 Satz 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO, §§ 29 bis 38 BauGB. Das Vorhaben der Klägerin ist als sonstiges Vorhaben im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig, § 35 Abs. 2 BauGB. 1. Der Vorhabenstandort erweist sich nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Augenscheins als dem planungsrechtlichen Außenbereich, § 35 Abs. 1 BauGB, und nicht dem Innenbereich, § 34 BauGB, zugehörig. a) Für die Beurteilung, ob sich ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB befindet, ist maßgeblich, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Es ist erforderlich, dass das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Ein Grundstück ist daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können auch topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.), eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (zum Ganzen BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 1 ZB 12.468 – juris Rn. 3 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze und nach den Eindrücken des Ortsaugenscheins liegt der Vorhabenstandort im Außenbereich. Der Standort grenzt lediglich im Osten an vorhandene Bebauung an, nämlich an das bestehende Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück (vgl. Foto Nr. 2). Nach Norden ist erst in einigem Abstand Bebauung feststellbar, und diese besteht auf der Höhe des geplanten Standorts ohnehin aus Nebennutzungen (Gewächshaus, Gartenlaube) (vgl. Foto 1), die den Standort nicht zu prägen vermag. Vielmehr wirkt von Norden her (Grundstück FlNr. …*) der unbebaute Grünstreifen auf den Vorhabenstandort. Von dort in Richtung Süden erstreckt sich eine weitere, in ihrer Ausdehnung stattliche Grünfläche (Grundstücke FlNrn. …, …*), teils mit Baumbestand. Nach den Wahrnehmungen beim Augenschein ist der Vorhabenstandort Bestandteil dieser zusammenhängenden Grünfläche (vgl. hierzu auch Foto Nr. 2 und 5), die für sich genommen bereits Außenbereichscharakter hat. Der Vorhabenstandort nimmt im Übrigen auch an der unbebauten Außenbereichsfläche im Westen jenseits der Gemeindestraße (FlNr. …*) teil. Soweit die Klagepartei der Gemeindestraße im Westen des Vorhabengrundstücks trennende Wirkung zumisst, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Dabei ist auch der „Regelvermutung“ für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich hier nicht zu folgen, weil diese die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig macht (BVerwG, B.v. 16.2.1988 – 4 B 19/88 – juris Rn. 2). Der hier vorgefundenen Gemeindestraße kommt keine Zäsurwirkung zu, auch wenn es sich dabei nicht um einen untergeordneten Feldweg handelt. Der Eindruck einer fehlenden Zäsur besteht aufgrund der geringen Straßenbreite von gut fünf Metern (gemessen im BayernAtlas) und ihres geringen Ausbauzustands: Es ist weder Mittel- noch Seitenstreifen, weder Geh-/Radweg, noch ein Bankett vorhanden. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die wahrnehmbar untergeordnete Verkehrsbedeutung der Gemeindestraße. Die Straße vermag daher nichts daran zu ändern, dass beim Vorhabenstandort ein fließender Übergang in die freie Natur auf dem weiter westlich gelegenen, unbebauten Grundstück FlNr. … und darüber hinaus festzustellen ist. Dieser Eindruck ist auch dem Umstand geschuldet, dass die vorhandenen Hauptgebäude in weiten Abständen, nämlich von mindestens 10 m (Hausnr. 9a) bis ca. 20 m (Nr. 7/9, Nr. 11) abgesetzt von der Straße errichtet sind. Da auch keines der genannten Gebäude von der Gemeindestraße erschlossen wird, sondern von der weiter östlich gelegenen Straße, besteht keineswegs die Wahrnehmung, dass die Gemeindestraße im Sinne dieser Rechtsprechung (einseitig) „bebaut“ ist. Soweit darauf hingewiesen wird, dass der Bebauungszusammenhang bei einem Wohnhaus auch einen angemessenen Hausgarten oder einen Bereich, der für Erholungszwecke genutzt wird, einschließen könne, berührt dieser Vortrag den hier vorliegenden Fall nicht. Denn ein Gartengrundstück, das wie hier am Ortsrand unmittelbar in den Außenbereich übergeht, kann einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB von vornherein nicht vermitteln (BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 1 ZB 12.468 – juris Rn. 8) 2. Das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben ist als sonstiges Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt, § 35 Abs. 2 BauGB. Namentlich widerspricht das Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Ferner werden die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil die wesensfremde Wohnbebauung der naturgegebenen Bodennutzung widerspricht und die Erholungsfunktion des Außenbereichs mindert. Ferner ist das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, weil die mit ihr vollzogene Streubebauung unorganisch und deshalb zu missbilligen sein würde und zur Zersiedelung der Landschaft – auch mit Vorbildwirkung etwa für die Grundstücke FlNrn. …, …3 und …2 – führen würde. 3. Angesichts dieses Befunds kann offenbleiben, ob es sich beim Gebäudebestand um einen Ortsteil handelt, § 34 Abs. 1 BauGB, oder wie der Beklagte meint, es sich um einen bloßen Siedlungssplitter handelt. Die Kammer tendiert allerdings zu der Auffassung, dass es sich angesichts der elf vorhandenen Gebäude mit Hauptnutzungen um eine Siedlung mit gewissem Gewicht handelt, die auch mit Blick auf ihre Eigenart und ihre Funktionen nicht als völlig regellos erscheint. Gestützt wird dies durch die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gemeindegebiet (vgl. zu diesem Kriterium Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 14). Neben dem Hauptort (Riedering) bestehen zahlreiche kleine Weiler, die dem hier vorliegenden vergleichbar sind und somit geradezu gemeindetypisch erscheinen. c) Ebensowenig muss die Frage entschieden werden, ob hier eine faktische Baugrenze besteht, der das Vorhaben widerspräche. Die Frage, ob sich das Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 2 BauNVO) einfügt, stellt sich nur bei der Annahme eines – hier nicht vorliegenden – Innenbereichsvorhabens. In diesem Falle erschiene es zweifelhaft, eine faktische Baugrenze zu bejahen. Auch wenn die vier an der Gemeindestraße anliegenden Hauptgebäude (Nr. 16, Nr. 9a, Nr. 9/7 und Nr. 11) alle einen Mindestabstand von dieser einhalten, erscheint deren Situierung eher zufällig und ohne städtebaulichen Aussagewert. Abgesehen davon, dass es sich ohnehin nur um eine geringe Anzahl von Gebäuden handelt, haben diese keine gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht; auch werden sie nicht einheitlich von einer, sondern von unterschiedlichen Seiten erschlossen. II. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Prozessantrag gestellt hat und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.