Urteil
M 27 K 22.5519
VG München, Entscheidung vom
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2022 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1). Für die von dem Kläger begehrte Anerkennung seiner in der Türkei erworbenen Berufsqualifikation ist nach der Übergangsregelung des § 66a Abs. 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) trotz Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes zum 1. Januar 2020 (vgl. Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe vom 17.7.2017 – Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG, BGBl I S. 2581) weiterhin die Regelung des bislang gültigen § 2 Krankenpflegegesetzes (KrPflG) maßgeblich. Nach § 66a Abs. 1 PflBG kann die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung noch bis zum 31. Dezember 2024 nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden. Die hierzu von dem Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid im Rahmen der Ermessensausübung angestellten Erwägungen sind nachvollziehbar. Sie sind im Hinblick auf die dem Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur zustehende eingeschränkte Überprüfungskompetenz und vor dem Hintergrund, dass der Kläger keinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ nach dem Pflegeberufegesetz gestellt hat, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VG Regensburg, U.v. 12.9.2022 – RN 5 K 20.806 – juris Rn. 27). 2. Der von dem Kläger geltend gemachte und allein streitgegenständliche Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ besteht nicht. a) Der Prüfungsmaßstab ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 3 KrPflG. Da die Türkei weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, kommen erleichterte Anerkennungsregelungen nach der RL 2005/36/EG nicht zur Anwendung. Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ führen will, bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG der Erlaubnis. Diese ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller – neben weiteren Voraussetzungen – die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Vorbehaltlich der hier nicht relevanten Absätze 4 bis 6 und des hier ebenfalls nicht einschlägigen § 25 KrPflG erfüllt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KrPflG als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen nach Satz 3 der Vorschrift vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind (Nr. 1), oder der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Krankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind (Nr. 2), und die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpfleger in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich nach § 2 Abs. 3 Satz 4 KrPflG wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers in Deutschland sind; Satz 3 letzter Teilsatz gilt entsprechend. b) Unter Heranziehung dieses Maßstabs und unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgelegten Ausbildungsnachweise ist seine in der Türkei erworbene Berufsqualifikation nicht als gleichwertig zu der deutschen Berufsqualifikation „Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu betrachten, da die von dem Kläger absolvierte Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der in Deutschland geregelten Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger aufweist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 KrPflG). Die Ausbildung des Klägers umfasst hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer und Bereiche der praktischen Ausbildung, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausbildung nach dem KrPflG und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung – KrPflAPrV (BGBl. I S. 2263) vorgeschrieben sind. Unabhängig von der Frage des von dem Kläger nachgewiesenen Umfangs seiner in der Türkei absolvierten Ausbildung weist die Ausbildung des Klägers jedenfalls inhaltlich wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach der KrPflAPrV auf. Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpfleger umfasst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KrPflAPrV mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden. Der Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Bescheid unter Berücksichtigung der medizinischen Stellungnahme vom 21. September 2022 nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausbildung des Klägers im Vergleich zur deutschen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger wesentliche Unterschiede aufweist. Ungeachtet der wesentlichen Unterschiede im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts ist auch die praktische Ausbildung des Klägers im Vergleich zur praktischen Ausbildung nach Anlage 1 der KrPflAPrV nicht als gleichwertig zu betrachten. Diese beinhaltet nach der Anlage 1 der KrPflAPrV unter anderem die Bereiche „Geriatrie“, „Neurologie“ sowie „Wochen- und Neugeborenenpflege“. Den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass seine türkische Ausbildung diese Bereiche abdeckt. Die genannten Bereiche sind ihrer Natur nach auch als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers anzusehen (§ 2 Abs. 3 Satz 4 KrPflG); sie stellen Kernbereiche der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger dar. Der Kläger kann diese Unterschiede auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 3 KrPflG durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen, die er im Rahmen einer etwaigen Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpfleger erworben hat. Die von dem Kläger vorgelegte Arbeitsbescheinigung der Osmangazi Universität vom 22. April 2022 bescheinigt dem Kläger zwar Berufserfahrung für den Zeitraum vom (wohl) „08.06.2015“ bis zum 1. November 2017 (nachdem er nach dieser Bescheinigung bis „08.08.2015“ in der Notaufnahme des Krankenhauses gearbeitet habe) im Bereich der Neurologie, weshalb die diesbezüglich festgestellten Defizite seiner Ausbildung als ausgeglichen zu betrachten sind. Berufserfahrung in den Bereichen „Geriatrie“ sowie „Wochen- und Neugeborenenpflege“ lässt sich dieser Arbeitsbescheinigung jedoch nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Arbeitsbescheinigung der Akdeniz Universität vom 9. Juni 2022 über eine dortige Tätigkeit des Klägers als Intensivpfleger. Das in der Klagebegründung erwähnte detaillierte Arbeitszeugnis hat der Kläger nicht vorgelegt. Einschlägige Berufserfahrung in Deutschland hat der Kläger, der nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2022 als Verpacker tätig ist, ebenfalls nicht nachgewiesen. Ein Ausgleich kommt mithin nicht in Betracht. II. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.