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Urteil

M 30 K 23.32537

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine junge Frau aus Sierra Leone kann sich angesichts der dort bestehenden infrastrukturellen Mängel vor einer etwaigen Verfolgung Privater durch den Umzug in eine der größeren Städte schützen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Sie kann dort, sofern sie erwerbsfähig ist, ihr Existenzminimum zumindest mit Gelegenheitsjobs erwirtschaften und muss sich daneben auch auf die Rückkehrhilfen im Rahmen der Rückkehrprogramme verweisen lassen. (Rn. 24 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine junge Frau aus Sierra Leone kann sich angesichts der dort bestehenden infrastrukturellen Mängel vor einer etwaigen Verfolgung Privater durch den Umzug in eine der größeren Städte schützen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Sie kann dort, sofern sie erwerbsfähig ist, ihr Existenzminimum zumindest mit Gelegenheitsjobs erwirtschaften und muss sich daneben auch auf die Rückkehrhilfen im Rahmen der Rückkehrprogramme verweisen lassen. (Rn. 24 – 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klä- gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwen- den, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 21. März 2024 trotz Ausbleibens der Beklagten entschieden werden, da in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (Aufhebung des Bescheids der Bundespolizeidirektion … vom 9. November 2023 und Verpflichtung, der Klägerin die Einreise zu gestatten), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Die im Übrigen aufrechterhaltene, zulässige Klage ist unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Grundgesetz – GG), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Zudem ist die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG i.d.F. d. Bek. vom 31. Juli 2016 i.V.m. § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung (§ 34, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) und die Entscheidung des Bundesamts über die Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) sind nicht zu beanstanden. 1. Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere auch mit Blick auf den Bildungsstand der Klägerin, Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG) und auf die Ausführungen im Beschluss vom 23. November 2023 (M 30 ES 23.32538) – welche sich das Gericht auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren zu eigen macht – verwiesen. Ergänzend ist hierzu lediglich Folgendes auszuführen: Auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bleibt der Kern des Vorbringens der Klägerin in sich widersprüchlich bzw. unsubstantiiert (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG i.d.F. d. Bek. vom 31. Juli 2016 i.V.m. § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG). So konnte die Klägerin nach wie vor nicht schlüssig darlegen, warum es ihr trotz ihrer beträchtlichen Ersparnisse nicht gelungen sei, Reisedokumente für ihre Kinder zu organisieren. Widersprüchlich ist nach wie vor auch der von der Klägerin geschilderte Umstand, dass ihr Ehemann die gemeinsamen Kinder an die Schwester der Klägerin überhaupt herausgegeben habe, wenn es dem Ehemann der Klägerin doch darum gehe, die Klägerin zu bestrafen oder sie zu sich zurückzuholen. Das Gericht ist nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnenen Gesamteindruck nach wie vor der Überzeugung, dass ursächlich dafür, dass die Klägerin Sierra Leone in Richtung Türkei verlassen hat, nicht die Furcht vor der Verfolgung durch ihren Ehemann bzw. dessen Familie aus Sierra Leone war. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin zunächst in die Türkei gereist ist, um sich dort ein selbständiges, „besseres“ Leben aufzubauen und A. … tatsächlich erst in der Türkei kennengelernt hat, oder ob die Klägerin A. … – der den Nachnamen trägt, der auch in der gefälschten ID-Karte der Klägerin angegeben war – bereits zuvor kannte und in die Türkei reiste, um eine Liebesbeziehung mit ihm zu führen. Die Widersprüchlichkeit des Vorbringens der Klägerin ergibt sich – wie bereits im Beschluss vom 23. November 2023 (Az. M 30 ES 23.32538) ausgeführt – aus der von der Klägerin geschilderten beabsichtigten Kotaktaufnahme zu dem in Deutschland lebenden A. … sowie auf dem Umstand, dass die Klägerin ihre Kinder in Sierra Leone zurückgelassen hat. Zur Überzeugung des Gerichts sind zudem die vom Bundesamt angeführten Widersprüche im Hinblick auf den Bildungsstand der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung einen äußerst selbständigen, durchsetzungsstarken und trotz ihrer Angaben durchaus gebildeten Eindruck machte, noch stärker hervorgetreten. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an, nicht 1.000 US-Dollar, sondern 2.000 US-Dollar von ihrer Freundin für Einkäufe in Dubai erhalten zu haben. Zudem trug die Klägerin erstmals vor, dass bereits Vorbereitungshandlungen für den Eintritt in eine Geheimgesellschaft vorgenommen worden seien und sie der nächsten Gruppe angehöre, die initiiert werden solle. Basierend auf den vorliegenden Erkenntnismitteln wertet das Gericht dies aufgrund des Umstands, dass die Klägerin bereits beschnitten ist, bereits zwei Kinder geboren hat und immerhin 30 Jahre alt ist, jedoch bislang gleichwohl nicht initiiert wurde, als widersprüchliche bloße Schutzbehauptung. 2. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zu den Übergriffen durch ihren Ehemann nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG oder den Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG zu begründen, da sie nicht vorgetragen hat, eine Verfolgung aufgrund eines bestimmten asylerheblichen Merkmals (vgl. § 3a AsylG) zu befürchten. Die Opfer häuslicher Gewalt bilden insbesondere keine bestimmte soziale Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (vgl. VG Cottbus, Gerichtsbescheid vom 20.7.2020 – 9 K 1502/19.A – Rn. 18). 3. Die Klägerin wäre überdies auf internen Schutz zu verweisen (§ 3e AsylG, ggf. i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG), da ihr das Ausweichen auf eine inländische Fluchtalternative möglich und zumutbar ist. Angesichts der in Sierra Leone bestehenden infrastrukturellen Mängel ist nicht ersichtlich, wie Personen nach einer Rückkehr nach Sierra Leone und einem Umzug in eine größere Stadt des Landes bemerkt bzw. gesucht und aufgefunden werden könnten. Nach der Auskunftslage können nicht einmal staatliche Behörden überörtliche Fahndungen effektiv durchführen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Regensburg vom 4.11.2019). Demnach ist anzunehmen, dass die Klägerin in einer größeren Stadt wie Freetown, Makeni, Bo oder Kenema vor einer etwaigen Verfolgung geschützt ist. Von der Klägerin kann nach ihren persönlichen Verhältnissen auch erwartet werden, sich am Ort des internen Schutzes niederzulassen, da Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festzustellen sind (Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 17. Edition Stand 15.10.2023, § 3e Rn. 40). a. Der Klägerin kann zugemutet werden, sich in Sierra Leone außerhalb ihrer Heimatregion an einem neuen Wohnort niederzulassen und dort ihr Existenzminimum zu verdienen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Das Gericht berücksichtigt dabei, dass es angesichts der Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen nicht leicht sein dürfte, in Sierra Leone an einem neuen Wohnort ohne soziales Netzwerk erfolgreich Fuß zu fassen. Hieraus folgt jedoch nur in Ausnahmefällen die Unzumutbarkeit des internen Schutzes, wenn zu erwarten ist, dass dem Betroffenen am Zielort das durch Art. 3 EMRK gewährleistete elementare wirtschaftliche Existenzminimum nicht zur Verfügung stehen würde oder eine anderweitige schwerwiegende Verletzung grundlegender Rechte oder eine sonstige unerträgliche Härte droht (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 1 C 4/20 – NVwZ 2021, 878 Leitsatz 1). Einen solchen, eng zu handhabenden Ausnahmefall kann die Klägerin nicht in Anspruch nehmen. Das Bundesamt hat die schlechten humanitären und wirtschaftlichen Verhältnisse in Sierra Leone nachvollziehbar und zutreffend gewürdigt. Hierzu wird lediglich ergänzend ausgeführt: Sierra Leone gehört zu den an wenigsten entwickelten Ländern Welt und ist von harten wirtschaftlichen Lebensumständen geprägt (vgl. FCDO, Foreign, Commonwealth & Development Office, Economic Factsheet, Stand Oktober 2021; Bertelsmann Stiftung, Transformation Index (BTI) 2020 – Sierra Leone Country Report; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), LIPortal, Sierra Leone, Stand Dezember 2020). Nach den Jahren des Bürgerkriegs erholt sich das Land wirtschaftlich nur langsam. Sierra Leone ist eines der am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung. Das Land ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,2 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 539,1 US-Dollar (FCDO, Foreign, Commonwealth & Development Office, Economic Factsheet, Stand Oktober 2020) eines der ärmsten Länder der Welt und belegt nach dem Human Development Index von 2019 Rang 181 der 189 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 70%) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 1,25 bis 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung; die Arbeitslosenrate im Land ist sehr hoch, wobei die Jugendarbeitslosigkeit ein besonderes Problem darstellt (Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2020 – Sierra Leone Country Report, Gütersloh, Bertelsmann Stiftung, 2020; Westphal in LIPortal, Sierra Leone, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Stand Dezember 2020). Staatliche oder nichtstaatliche finanzielle Fördermöglichkeiten wie Sozial- oder Arbeitslosenhilfe existieren nicht. Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen sind ganz besonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen bieten in der Regel keine konkreten Hilfen zum Lebensunterhalt. Die Wirtschaft wird mit etwa 57,4% am Bruttoinlandsprodukt vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert; der Dienstleistungssektor trägt mit 32,8% und der Industriesektor mit 5,6% zum Bruttoinlandsprodukt bei (FCDO ebd.). Die Mehrheit versucht, mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Wien am 4.7.2018). Ungelernten Arbeitslosen gelingt es nur durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten (z.B. im Transportwesen), Kleinhandel (z.B. Verkauf von Obst, Süßigkeiten, Zigaretten) und ähnliche Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen (vgl. zu damals noch prekäreren Verhältnissen: OVG NRW, B.v. 6.9.2007 – 11 A 633/05.A – juris Rn 28). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Ls. 1) ist Maßstab für die nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Trotz der dargestellte, als äußerst schwierig zu bezeichnenden Lebensumstände in Sierra Leone ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Existenzminimum – wenn auch womöglich nur durch Gelegenheitsjobs – erwirtschaften kann, auch wenn sie nicht auf die Unterstützung ihrer jüngeren Schwester zurückgreifen könnte. Die Klägerin ist jung und erwerbsfähig. Zwar verfügt sie ihren Angaben nur über geringe Schulbildung. Diese Angaben sind jedoch – wie bereits dargestellt – angesichts des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks widersprüchlich und als unglaubhaft einzuschätzen. Überdies ist es der Klägerin zweimal gelungen, weite Reisen allein zu absolvieren, sie ist mit den Gepflogenheiten und der Sprache des Landes vertraut und war in Sierra Leone über Jahre hinweg in der Lage, sich selbst und ihre beiden Kinder insbesondere durch den Verkauf von second hand-Kleidung und das Kochen und Verkaufen von Reis zu finanzieren. Zuletzt muss sich die Klägerin auch auf die Rückkehrhilfen im Rahmen der Rückkehrprogramme REAG/GARP verweisen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27). b. Auch liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind davon nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben‚ wenn diese sich im Heimatstaat wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert. Es ist aber nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben‚ dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände‚ die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Von einer konkreten Gefahr ist in Krankheitsfällen dann auszugehen, wenn die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris; BVerwG‚ U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – NVwZ 2007, 712). Allerdings hat der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach glaubhaft zu machen. Diese soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG an ein ärztliches Attest sind dabei gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen an ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu übertragen. Die Überprüfung, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen diesen Anforderungen entsprechen, ist dabei Aufgabe des erkennenden Gerichts. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist insoweit nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – beck-online). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch bei Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Aus dem Bericht der Klinik für Psychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapie des …-Klinikums vom 7. November 2023 folgt nicht, dass bei der Klägerin eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorläge, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die diagnostizierte Anpassungsstörung genügt den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1, 2. AufenthG nicht. Anzeichen für akute Suizidalität oder Fremdgefährdung bestanden ausweislich des Berichts nicht, zudem wurde von der Klinik weder eine medikamentöse noch eine psychologische oder psychiatrische Behandlung nach Entlassung der Klägerin vorgesehen. Auch aus den Bescheinigungen der Caritas … vom 19. März 2024, des Medizinischen Diensts der Erstaufnahmeeinrichtung F. vom 5., 8., 12. Februar 2024 und vom14. März 2024 und den vorgelegten Dokumenten über den Behandlungsverlauf ergibt sich bereits nicht, dass die Klägerin unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leiden würde, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Überdies genügen die ausgestellten Bescheinigungen weder einzeln noch in einer Gesamtbetrachtung den oben dargestellten formellen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m.§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Insbesondere gehen aus den vorgelegten Bescheinigungen die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, sowie die Methode der Tatsachenerhebung nicht hervor. Mit Ausnahme der Bescheinigung vom 12. Februar 2024 ist überdies nicht erkennbar, dass die Bescheinigungen von einem Facharzt erstellt worden wären (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris Rn. 28, 31; U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 53). Das vom Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom … April 2024 übersandte „fachärztlich-psychiatrische Gutachten“ vom 12. April 2024 kann im Urteil nicht berücksichtigt werden, da der Tenor des auf der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2024 beruhenden Urteils bereits am 3. April 2024 niedergelegt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 9 ZB 21.50030, 9 AS 21.50031 – juris Rn. 6 f.). 4. Auch die Abschiebungsandrohung (§ 34, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) und die Entscheidung des Bundesamts über die Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) sind nicht zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands die Kosten auch hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens (Einreise in die Bundesrepublik) zu tragen (vgl. hierzu die Ausführungen im Beschluss vom 23.11.2023 – M 30 ES 23.32538). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.