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Urteil

M 28 K 22.2107

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Belehrung über die Folgen der Versäumnis der behördlich gesetzten Frist des Art. 19a Abs. 6 S. 3 BayKAG geht in denjenigen Fällen ins Leere, in denen keine Pflichtverletzung hinsichtlich des Erkennens der Unvollständigkeit vorliegen konnte. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Belehrung über die Folgen der Versäumnis der behördlich gesetzten Frist des Art. 19a Abs. 6 S. 3 BayKAG geht in denjenigen Fällen ins Leere, in denen keine Pflichtverletzung hinsichtlich des Erkennens der Unvollständigkeit vorliegen konnte. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2022 verpflichtet, über den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs erneut zu entscheiden. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bewertung des Antrags der Klägerin auf Gewährung eines Härteausgleichs nach Art. 19a KAG durch die Beklagte im Bescheid vom 21. März 2022 als unzulässig war rechtswidrig. Der vom Beklagten für die Unzulässigkeit des Antrags der Klägerin allein angeführte Umstand, dass der von der Klägerin im Zuge der Nachforderung von Unterlagen vorgelegte Eigentumsnachweis das Datum seiner Ausstellung nicht erkennen ließ, rechtfertigt nicht die den Ablehnungsbescheid tragende Annahme, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht aus Art. 19a Abs. 6 KAG verletzt. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte wird deshalb der Klägerin auf Grund ihres zulässigen Antrags einen Härteausgleich unter Anwendung derjenigen Maßstäbe zu gewähren haben, nach denen die Härtefallkommission am 29. Dezember 2021 über die Verteilung des Härtefallfonds von 50 Millionen Euro auf die anderen zulässigen Anträge entschied. Im Einzelnen: 1. Befugt, anteiligen Ausgleich besonderer Härten aus dem vom Beklagten errichteten Härtefallfonds wegen erhobener Straßenausbaubeiträge zu beanspruchen war, gegen wen nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes u.a. durch Bescheid im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 Euro festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind, und wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks war, auf das die Belastung zurückgeht sowie wer im Jahr der Festsetzung der Belastung über ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100.000 Euro, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern von nicht mehr als 200.000 Euro verfügte (Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG). Nach Art. 19a Abs. 6 Satz 1 KAG hat jeder Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und geforderte Unterlagen oder Nachweise beizubringen. Die Kommission kann nach Art. 19a Abs. 6 Satz 2 KAG für die Mitwirkung angemessene Fristen setzen. Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG sieht vor, dass ein Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt wird, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachkommt und auf Verlangen der Kommission nicht unverzüglich glaubhaft macht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht. 2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin – objektiv betrachtet – alle Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG erfüllte, insbesondere, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt auch die erforderliche Eigentumsstellung innehatte. Der Beklagte stützte die Ablehnung allein auf den Umstand, dass ihm dies auf Grund einer Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin i.S.v. Art. 19a Abs. 6 KAG in einer die Ablehnung begründenden Weise nicht erkennbar gewesen sei, weil die tatsächlich am 17. November 2020 aktuell erstellte und von der Klägerin am 9. Dezember 2020 fristgerecht eingereichte gemeindliche Bestätigung nicht mit einer Datumsangabe versehen gewesen ist. Damit überspannt der Beklagte im vorliegenden Einzelfall aber die an die Klägerin zu stellenden Mitwirkungsanforderungen: Zunächst ist klarstellend festzuhalten, dass die Klägerin das tatsächliche Geschehen im Zusammenhang mit der Erstellung des Eigentumsnachweises vollumfänglich wahrheitsgemäß dargestellt hat; der Beklagte hat dies auch nicht in Frage gestellt. Aus den persönlichen Angaben der Klägerin wird nach Überzeugung der Kammer ohne jeden vernünftigen Zweifel deutlich, dass sich die Klägerin nach Erhalt des Nachforderungsschreibens des Beklagten unverzüglich um eine fristgerechte, sorgfältige und vollständige Erfüllung der Anforderungen des Beklagten bemühte. Die Klägerin zeigte sich uneingeschränkt mitwirkungsbereit und kümmerte sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten darum, die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Sie wandte sich hierfür entsprechend der Angabe des Beklagten im Nachforderungsschreiben vom 10. November 2020 („…oder Bestätigung der Gemeinde/Stadt…“) an die gemeindliche Bauverwaltung, vereinbarte mit der Leiterin des Bauamts einen Termin zur Vorsprache und ließ sich auf einer von ihr mitgebrachten älteren Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts von der Bauamtsleiterin persönlich die aktuelle Eigentümerstellung der Klägerin bestätigen. Diese Bestätigung wurde von der Bauamtsleiterin am 17. November 2020 handschriftlich erstellt, unterschrieben sowie mit Stempel und Dienstsiegel der Gemeinde versehen. Dieses Dokument wurde sodann von der Klägerin unverändert und fristgerecht beim Beklagten eingereicht. Insoweit ist bereits auf einen wesentlichen Unterschied des vorliegenden Sachverhalts zu den vom Beklagten angeführten und der Kammer auch aus der Behandlung zahlreicher anderer Verfahren bekannten Fällen hinzuweisen, in denen vom Beklagten zu Recht und gerichtlich bestätigt (vgl. etwa: VG München, U.v. 18.10.2023 – M 28 K 22.2260 – juris Rn. 22) eine Mitwirkungspflichtverletzung angenommen wurde. In diesen Fällen legten Antragsteller etwa ohne nachvollziehbaren Grund Steuerbescheide oder Grundbuchauszüge nur offensichtlich unvollständig oder unter Entfernung einzelner Seiten eines ersichtlich einheitlichen Dokuments vor oder übermittelten dem Beklagten offensichtlich veraltete oder inhaltlich nicht den Anforderungen entsprechende Dokumente. Gemessen am individuellen Handeln der Klägerin und dem konkreten Inhalt des Nachforderungsschreibens des Beklagten muss sich die Klägerin nicht vorwerfen lassen, nicht alle an sie durch das Gesetz und die Aufforderung des Beklagten gestellten Anforderungen erfüllt zu haben. Sie durfte sich auf Grund ihres eigenen Handelns der objektiven Aktualität des Eigentumsnachweises bewusst sein und bediente sich dabei entsprechend der Aufforderung des Beklagten einer vertrauenswürdigen öffentlichen Stelle, nämlich der örtlichen Gemeinde, die mit der konkreten textlichen Fassung der gemeindlichen Bestätigung („…Aktueller Eigentümer: …“) sogar gerade auf den maßgeblichen Aspekt Bezug nahm. Bei diesem konkreten Vorgehen wurde die Klägerin durch den Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 10. November 2020, der jedenfalls auch aus der Sicht des antragstellenden Bürgers zu bewerten ist, nicht hinreichend ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie noch hätte hinterfragen und erkennen müssen, dass das von ihr beschaffte Dokument dessen objektive Aktualität dem Beklagten möglicherweise nicht erkennbar machen könnte. Insoweit verfängt insbesondere auch der Hinweis des Beklagten auf eine Textpassage in dem Nachforderungsschreiben nicht („…Achten Sie hierbei bitte darauf, dass die vorgelegten Unterlagen ihrem Nachweiszweck gerecht werden…“): Dieser Hinweis befindet sich nämlich textlich deutlich abgerückt von der Auflistung der konkret fehlenden Nachweise erst nach einem allgemeinen Hinweis darauf, dass der Antragsteller aus Gründen des Datenschutzes einzelne, nicht benötigte Inhalte innerhalb der übermittelten Dokumente unkenntlich machen darf und in diesem Fall aber auf die Erfüllung des Nachweiszweckes achten muss. Hieraus ergibt sich damit gerade kein unmissverständlicher Hinweis im Sinne der vom Beklagten an die Klägerin gestellten Mitwirkungsanforderungen. Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer bei sachgerechter, auch am Zweck des Art. 19a Abs. 6 Satz 1 KAG orientierter Bewertung der an die Antragsteller im Härtefallverfahren zu stellenden Mitwirkungsanforderungen hinsichtlich einer Formulierung, wie sie im konkreten Nachforderungsschreiben gewählt wurde: „…aktueller Eigentumsnachweis (max. sechs Monate alt) …“. Die explizite Forderung nach einem Ausstellungsdatum im Eigentumsnachweis ging aus der Formulierung des Nachforderungsschreibens nicht eindeutig hervor. Darin ist lediglich von einer nicht näher spezifizierten Bestätigung der Gemeinde die Rede und es wird explizit – nur – darauf hingewiesen, dass die Eigentumsverhältnisse am betreffenden Grundstück ersichtlich sein müssen. Beiden Anforderungen genügte der von der Klägerin vorgelegte Nachweis. Lediglich noch angemerkt sei, dass sich dem Beklagten im Übrigen trotz der gesetzlich vorgesehenen und grundsätzlich rechtmäßigen Möglichkeit, ohne weitere Nachfrage oder -ermittlung ablehnend zu entscheiden, durchaus die Frage hätte aufdrängen können, aus welchem anderen Anlass als dem konkreten Nachforderungsschreiben der Beklagten die Klägerin von ihrer Gemeinde ein derart individuell erstelltes Dokument hätte anfordern und tatsächlich auch erhalten können. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte für seine Rechtsauffassung auch nicht auf die Belehrung über die „ohne weitere Prüfung“ erfolgende Antragsablehnung als Folge des Fristablaufs ohne vollständigen Antrag berufen. Für die Klägerin war bei Ablauf der fünfwöchigen Frist nicht erkennbar, dass der Härtefallkommission dann kein vollständiger Nachweis ihrer Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Antragstellung vorlag. Sie hätte auch bei einem nach Fristablauf erteilten Hinweis auf die Unvollständigkeit nur mutmaßen können, worin diese gesehen wurde; anders eben als bei den bereits erwähnten erkennbar unvollständigen Nachweisen, bei denen beispielsweise einzelne Seiten vom Antragsteller herausgenommen wurden. Die Belehrung über die Folgen der Versäumnis der behördlich gesetzten Frist des Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG geht in denjenigen Fällen ins Leere, in denen keine Pflichtverletzung hinsichtlich des Erkennens der Unvollständigkeit vorliegen konnte. Eine Ablehnung des Härteausgleichs der Klägerin lässt sich nach Auffassung der Kammer schließlich auch nicht mit der Argumentation rechtfertigen, beim Verfahren der Härtefallkommission habe es sich um ein Massenverfahren zur Gewährung freiwilliger Leistungen gehandelt, auf die kein Rechtsanspruch bestehe (Art. 19a Abs. 8 KAG) und die gebotene Gleichbehandlung der Antragsteller verbiete es dem Beklagten, die Klägerin nachträglich in den Kreis der Empfänger des bereits ausgeschöpften und nur einmalig errichteten Härtefallfonds einzubeziehen. Der Kammer wurden aus der gesamten Zahl der inzwischen abschließend bearbeiteten Klagen von Antragstellern aus Oberbayern, welche sich gegen eine ablehnende Entscheidung der Härtefallkommission an das Gericht wandten, neben dem vorliegenden Fall nur ein weiterer, gleichlautend entschiedener Fall bekannt, in dem bei tatsächlich vergleichbarer Sachlage eine gerichtliche Korrektur der behördlichen Entscheidung veranlasst war. Auch aus dem Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren ergab sich nicht, dass die behauptet entgegenstehende Verwaltungspraxis des Beklagten eine signifikante Zahl weiterer Fälle betreffen könnte, in denen der Sachverhalt bezüglich der Bemühungen der Antragsteller um die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht in objektiver wie in subjektiver Hinsicht sowie hinsichtlich der Beteiligung eines Dritten (hier: Gemeinde) tatsächlich den der Kammer bekanntgewordenen beiden Einzelfällen vergleichbar wäre. Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).