Urteil
M 1 K 22.32268
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich in Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich – auch aus finanziellen Gründen – nicht erlangen kann. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich in Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich – auch aus finanziellen Gründen – nicht erlangen kann. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. November 2022 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen der Einzelrichter gem. § 77 Abs. 3 AsylG folgt. Ergänzend wird ausgeführt: 1. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Nigeria liegen nicht vor. Im Falle des Klägers ist kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unter dem allgemeinen Gesichtspunkt schwieriger humanitärer Bedingungen im Herkunftsland gegeben. Ein außergewöhnlicher Fall, in dem humanitäre Gründe gegen eine Abschiebung entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind, liegt nicht vor. Es ist im Rahmen der anzustellenden Rückkehrprognose (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 17) von einer gemeinsamen Rückkehr des Klägers nach Nigeria mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter auszugehen. Die familiäre Bindung bekräftigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung. Nach seinen dortigen Angaben besteht eine Lebensgemeinschaft, u.a. wohnt die Familie zusammen. Er hat zudem die Vaterschaft anerkannt. Der Kläger ist jung und bei Einnahme der verordneten Medikamente (dazu sogleich) arbeitsfähig. In Deutschland hat er Berufserfahrung im Bereich Lagerlogistik gesammelt und arbeitete zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Bereich Pflege auf Probe. Dass er den Arbeitsalltag bei Einnahme der verordneten Medikamente bewältigen kann, hat der Kläger selbst bestätigt. Zudem habe seine Ärztin ihm empfohlen, arbeiten zu gehen. Auch diese sei nach den Angaben des Klägers der Auffassung, dass ihm eine regelmäßige Beschäftigung gut tue. Erwerbsfähigkeitseinschränkungen seiner Lebensgefährtin sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen verfügt der Kläger mit seiner Mutter und seinen insgesamt sieben Geschwistern noch über familiär-verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Nigeria, die der Familie zumindest als eine „erste Anlaufstelle“ dienen und bei der Unterkunftssuche behilflich sein könnten. Dass die Mutter des im Entscheidungszeitpunkt 31-jährigen Kläger bereits mindestens 80 Jahre alt sein soll und sich schon deshalb nicht um den Kläger kümmern könnte, erscheint jedenfalls in dieser vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Pauschalität mindestens zweifelhaft. Gleiches gilt, soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er nicht wisse, wo seine Geschwister wohnen und diese allesamt verheiratet seien. Darin sieht das Gericht ebenfalls keinen tragfähigen Ausschlussgrund für eine Kontaktaufnahme. Allgemein kann zudem festgestellt werden, dass selbst eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, grundsätzlich keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Stand: 31.01.2022, S. 60 f.). Zuletzt ist es dem Kläger auch möglich und zumutbar, Leistungen aus den – überwiegend an die freiwillige Ausreise anknüpfenden – Rückkehrprogrammen Anspruch zu nehmen (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 25; vgl. zu den Rückkehrprogrammen: VG Düsseldorf, U.v. 16.8.2021 – 27 K 7543/20.A – juris Rn. 62 ff.; VG Würzburg, U.v. 14.4.2021 – W 10 K 19.32043 – juris Rn. 69). Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm und seiner Lebensgefährtin angesichts der Erwerbshistorie und ggf. unter Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen gelingen wird, das Existenzminimum der Familie zu erwirtschaften. 2. Es liegen zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erforderlich ist somit eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gem. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine solche Erkrankung ist gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Dabei ist es gem. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist. Für ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen ist erforderlich, dass sich eine nachgewiesenermaßen vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – juris Rn. 15). Dabei kann sich eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich in Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich – auch aus finanziellen Gründen – nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 – 1 C 3/11 – juris Rn. 34). Beim gesundheitlichen Grund muss es sich um äußerst gravierende, insbesondere lebensbedrohliche Erkrankungen handeln (vgl. Koch in BeckOK AuslR, Stand 1.7.2020, § 60 AufenthG, Rn. 40 mit Verweis auf BT-Drs. 18/7538, 18). An die Gefahrenprognose hinsichtlich der Erheblichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist der Maßstab der hohen Wahrscheinlichkeit anzulegen, der dann erfüllt ist, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in den Abschiebungszielstaat einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, B. v. 23.8.2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 13 m.w.N.), aufgrund der er gewissermaßen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 – 9 ZB 14.30457 – juris Rn. 11 m.w.N.). Danach besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dem Kläger droht nicht infolge einer psychischen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die der Entscheidung zugrundeliegende aktuellste ärztliche Bescheinigung – dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest vom 29. Februar 2024 – genügt nicht den Anforderungen an den Nachweis einer paranoiden Schizophrenie beim Kläger. Es verhält sich zunächst nur oberflächlich zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist. Es wird von Seiten der Ärztin lediglich kurz festgestellt, dass seit Juli 2022 zunächst nur zwei Termine stattfinden konnten, sich ein längerer akutpsychiatrischer Aufenthalt ereignete und der Kläger seit Januar 2023 „regelmäßige psychiatrische Termine“ wahrnahm. Wenngleich der Kläger die Angaben in der mündlichen Verhandlung dergestalt präzisierte, dass er einmal pro Monat einen Termin bei ihr habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sich auch von fachärztlicher Seite hierzu genauere Darstellungen finden. Weshalb die Angaben nur vage gehalten sind und keine nähere Darlegung und Differenzierung in dem Attest vom 29. Februar 2024 vorgenommen wurde, erschließt sich – insbesondere im Hinblick auf die strengen Anforderungen von § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG – nicht. Die fachärztliche Einschätzung erweist sich auch im Hinblick auf die Methode der Tatsachenerhebung als defizitär. Hierzu wird nur mitgeteilt, dass und welche Symptome der umfangreichen Dokumentation des stationären Verlaufs zu entnehmen sind. Weiter wird ohne Nennung eines Datums auf ein „Interview“ im Rahmen des Asylerstverfahrens verwiesen. Der Abschnitt schließt sodann mit der Feststellung, dass aus fachärztlicher Sicht von einer schweren psychiatrischen Erkrankung, nämlich paranoiden Schizophrenie, auszugehen sei. Eine kritische Würdigung der Fremdeinschätzungen oder gar eigene Erkenntnisse/Wahrnehmungen auf Grundlage der regelmäßigen Termine mit dem Kläger sind dem Attest an keiner Stelle zu entnehmen. Zuletzt werden auch zu den individuellen Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation für den Kläger voraussichtlich ergeben (und zwar sowohl im Fall der Fortführung der Behandlung im Bundesgebiet als auch bei Ausbleiben einer erforderlichen Behandlung im Heimatland) in den vorgelegten Attesten keine hinreichenden Ausführungen gemacht (vgl. diesbezüglich auch VG München, B.v. 18.2.2021 – M 13 S7 21.30011 – UA S. 7). Die Stellungnahme beschränkt sich auch diesbezüglich auf die pauschale Aussage, dass eine Rückführung nicht möglich sei, weil nicht nur keine Behandlung stattfinden könne, sondern vor allem weitere Misshandlungen zu erwarten seien. Verwiesen wird insoweit u.a. – unabhängig von der Einordnung dessen – auf durch die eingebrachten Erkenntnismittel nicht bestätigte Misshandlungen psychisch Kranker durch traditionelle Heiler in Nigeria. Die individuellen, konkreten Folgen für den Kläger aus seiner krankheitsbedingten Situation heraus werden nicht näher dargelegt. Eine dem Kläger drohende wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung durch zielstaatsbezogene Umstände alsbald nach seiner Rückkehr ist somit nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Erkrankung des Klägers auch in Nigeria behandelbar. Das in Lagos befindliche „Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba“ bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die aus Deutschland abgeschoben werden sollen. Dort ist auch eine stationäre Behandlung möglich. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 21. Dezember 2023, S. 19 f.). Die ihm verschriebenen Medikamente Risperidon, Quetiapin ret., Quetiapin und Sertralin sind zudem in Nigeria erhältlich (Home Office, Country Information Note, Nigeria: Medical treatment and healthcare, Version 4.0, Dezember 2021 S. 59 f.). Es ist dem Kläger auch zuzumuten, die anfallenden Behandlungskosten in Nigeria selbst zu tragen. Der Kläger ist bei Einnahme seiner Medikamente erwerbsfähig und hat dies bereits in Deutschland unter Beweis gestellt. Zudem verfügt er über ein familiäres Netzwerk, das ihn gegebenenfalls unterstützen kann (s.o.). Schließlich kann er auf Rückkehrhilfen verwiesen werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris; derzeit 1.000 EUR nach dem JRS-Programm für rückgeführte Personen (https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/jrs; zuletzt aufgerufen am 18. März 2024)). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.