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Urteil

M 9 K 21.173

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In der Sache ordnet der streitgegenständliche Bescheid in seiner Auflage Nr. 9 unter anderem an, dass an der nördlich gelegenen Wohnbebauung – dazu gehört auch das Anwesen der Klagepartei – der Beurteilungspegel der von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1. ausgehenden Geräusche die Immissionswerte von 55 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts nicht überschreiten darf. Dies entspricht den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 lit. e der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet, mithin also sogar dem Gebietstypus, den die Klagepartei annimmt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Ausführungen des Gutachtens sind nach der Überzeugung des Gerichts plausibel und nachvollziehbar und treffen realistische Annahmen. Ein Gutachten wäre insbesondere dann ungenügend, wenn es erkennbare Mängel aufweist, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wenn die Klagepartei durchgängig vorträgt, die angenommenen oder gemessenen Werte würden nicht (immer) eingehalten, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der in dem Gutachten zugrunde gelegten tatsächlichen Vorbedingungen und der dort einbezogenen Lärmschutzmaßnahmen in dem Genehmigungsbescheid beauflagt sind. Die tatsächliche Einhaltung bzw. Umsetzung in der Praxis ist hingegen eine Frage des Vollzugs der Genehmigung und ihrer Auflagen und bleibt gegebenenfalls einem aufsichtlichen Verfahren vorbehalten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Sache ordnet der streitgegenständliche Bescheid in seiner Auflage Nr. 9 unter anderem an, dass an der nördlich gelegenen Wohnbebauung – dazu gehört auch das Anwesen der Klagepartei – der Beurteilungspegel der von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1. ausgehenden Geräusche die Immissionswerte von 55 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts nicht überschreiten darf. Dies entspricht den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 lit. e der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet, mithin also sogar dem Gebietstypus, den die Klagepartei annimmt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Ausführungen des Gutachtens sind nach der Überzeugung des Gerichts plausibel und nachvollziehbar und treffen realistische Annahmen. Ein Gutachten wäre insbesondere dann ungenügend, wenn es erkennbare Mängel aufweist, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wenn die Klagepartei durchgängig vorträgt, die angenommenen oder gemessenen Werte würden nicht (immer) eingehalten, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der in dem Gutachten zugrunde gelegten tatsächlichen Vorbedingungen und der dort einbezogenen Lärmschutzmaßnahmen in dem Genehmigungsbescheid beauflagt sind. Die tatsächliche Einhaltung bzw. Umsetzung in der Praxis ist hingegen eine Frage des Vollzugs der Genehmigung und ihrer Auflagen und bleibt gegebenenfalls einem aufsichtlichen Verfahren vorbehalten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Die zulässige Klage gegen die Baugenehmigung vom 9. November 2020 hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden, zugunsten der Klagepartei drittschützenden Vorschriften, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dritte können eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn eine Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Eyermann/Happ, 16. Aufl. 2022, VwGO § 42 Rn. 89 ff. m. w. N.). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Drittanfechtungsklage keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Dritten einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20 m. w. N.). Eine solche Verletzung der Klagepartei in eigenen Rechten liegt hier nicht vor. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein (I.). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist weder mit Blick auf Schallimmissionen (II.) noch auf sonstige Immissionen (III.) gegeben. Weitere Ansatzpunkte für eine Rechtsverletzung der Klagepartei bestehen nicht (IV.). I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da es im unbeplanten Innenbereich liegt. Dabei bestehen bezüglich des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – insoweit könnte sich ein Nachbar auf einen möglichen Verstoß berufen – keine Bedenken. Die Eigenart der näheren Umgebung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung jedenfalls auch durch den bereits bestehenden Gewerbebetrieb der Beigeladenen zu 1. geprägt. Dieser ist schon aufgrund seiner Ausdehnung und den von ihm ausgehenden Implikationen, v.a. auch mit Blick auf Immissionen, von maßgeblichem Gewicht für die Prägung des Gebiets. Hinzu kommen die übrigen umliegenden Gewerbebetriebe, die die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ebenfalls prägen. Da daneben auch Wohnbebauung wie die der Klägerin vorhanden ist, liegt jedenfalls eine sogenannte Gemengelage vor. Insoweit bestehen keine Bedenken, dass sich die beantragte Umnutzung im Rahmen eines Gewerbebetriebs nach der Art der baulichen Nutzung einfügt. Ebensowenig bestehen ausgehend von dem Eindruck, den das Gericht im Rahmen des Augenscheins von der den Vorhabenstandort umgebenden Bebauung gewinnen konnte, Bedenken bezüglich des Einfügens des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – dies schon deshalb nicht, da die zur Nutzungsänderung vorgesehenen Hallen den bestehenden – und unzweifelhaft prägenden – Produktionshallen der Beigeladenen zu 1. in jeglicher Hinsicht vergleichbar sind. Im Übrigen kann sich die Klagepartei auf ein fehlendes Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung mangels Drittschutzes dieses hier faktischen Einfügensmerkmals ohnehin nicht berufen. II. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, auf den sich die Klagepartei berufen könnte, besteht nicht. 1. Das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich für den unbeplanten Innenbereich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. aus § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO. Welche Vorschriften vorliegend anwendbar sind, kann offen bleiben, da das Gebot der Rücksichtnahme in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten und im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Zur Bestimmung dessen, was dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, ist insbesondere auch die nähere Umgebung als (städte-)baulicher Rahmen, in den das Vorhaben- und das Grundstück des Drittbetroffenen eingebettet sind, sowie die jeweilige besondere bauliche Situation der betroffenen Grundstücke in den Blick zu nehmen (vgl. VG München, U.v. 14.6.2021 – M 8 K 19.2266 – juris Rn. 41; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.11.2023 – 2 ZB 21.2099 – BeckRS 2023, 37961 Rn. 11). Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Vorliegend kommt wegen der Lage des Vorhabengrundstücks und des klägerischen Grundstücks (kein unmittelbares Angrenzen) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung von vornherein nicht in Betracht. Soweit – wie vorliegend – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen durch Gewerbelärm geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG sowie – normkonkretisierend – der TA Lärm zurückgegriffen (zum Ganzen jeweils m.w.N. vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 26; B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 11; B.v. 16.7.2019 – 15 ZB 17.2529 – juris Rn. 15; B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 23; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris). 2. Daran gemessen kann vorliegend kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme festgestellt werden. In der Sache ordnet der streitgegenständliche Bescheid in seiner Auflage Nr. 9 unter anderem an, dass an der nördlich gelegenen Wohnbebauung – dazu gehört auch das Anwesen der Klagepartei – der Beurteilungspegel der von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1. ausgehenden Geräusche die Immissionswerte von 55 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts nicht überschreiten darf. Dies entspricht den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 Buchst. e) der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet, mithin also sogar dem Gebietstypus, den die Klagepartei annimmt. Zugleich kommt die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Untersuchung zum Schallimmissionsschutz vom 6. August 2020 (im Folgenden: Gutachten) zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der Beigeladenen zu 1. diese Lärmwerte auch nach der genehmigten Nutzungsänderung sowie unter Berücksichtigung des mit Bescheid ebenfalls vom 9. November 2020 genehmigten Freikühlers (Gegenstand der beiden oben genannten Parallelverfahren) einhält, sofern die in dem Gutachten berücksichtigten Maßnahmen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen sind wiederum nach Auflage Nr. 8 des Genehmigungsbescheids umzusetzen, sodass entgegen dem Vortrag der Klägerseite sehr wohl konkrete Maßnahmen und Einschränkungen, die dem Lärmschutz dienen, Teil der Genehmigung sind (vgl. etwa den Maßnahmenkatalog auf S. 22 des Gutachtens). Das Gutachten selbst ist gestempelt und Teil der der Beigeladenen zu 1. erteilten Genehmigung. Es ist – anders als die Klagepartei vorträgt – grundsätzlich zulässig, den Lärmschutz – wie hier – durch zielorientierte Festlegungen zu regeln und dem Emittenten aufzugeben, die näher bestimmten Immissionsrichtwerte beim Betrieb der Anlage einzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26; U.v. 16.10.2013 – 15 ZB 12.1808 – juris Rn. 15). In einem solchen Fall muss jedoch gewährleistet sein, dass die Immissionsrichtwerte im regelmäßigen Betrieb eingehalten werden können (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26; B.v. 15.11.2001 – 14 AS 11.2328 – juris Rn. 31). Vorliegend wurde sogar ein Gutachten angefertigt und in das Verwaltungsverfahren eingeführt, das zu dem Ergebnis kommt, dass die entsprechenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden können; zudem ist eine entsprechende Beauflagung in dem Genehmigungsbescheid erfolgt. Das hiesige Vorgehen der Genehmigungsbehörde geht damit darüber hinaus, den Lärmschutz nur zielorientiert festzulegen und dem Betreiber die Einhaltung bestimmter Werte aufzugeben. Die Ausführungen des Gutachtens sind nach der Überzeugung des Gerichts plausibel und nachvollziehbar und treffen realistische Annahmen. Insbesondere greifen die klägerseitig vorgebrachten Einwände im Ergebnis nicht durch. a) Ein Gutachten wäre insbesondere dann ungenügend, wenn es erkennbare Mängel aufweist, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen (BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620, 621). Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn entsprechendes wurde seitens der Klägerin weder substantiiert vorgetragen, noch sind derartige Umstände für das Gericht anderweitig ersichtlich. b) Das Gutachten ist insbesondere nicht deshalb mangelhaft, weil von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wird, mithin die Eingabedaten unrichtig sind. Die Klagepartei macht zunächst lediglich pauschal geltend, die Prognose in dem Gutachten gehe von unrealistischen und nicht nachprüfbaren Angaben aus. Dies kann schon mangels weiterer Substantiierung der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass das Gutachten von realistischen Bedingungen ausgeht und insgesamt nachvollziehbar ist. Diese Überzeugung des Gerichts stützt sich zum einen auf die Ausführungen des Gutachtens selbst, zum anderen auf die nachvollziehbaren und plausiblen Angaben des Verfassers des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere konnte dieser die Nachfragen des Gerichts zu einzelnen Punkten des Gutachtens und auch zu den von der Klagepartei geltend gemachten Punkten überzeugend, in sich schlüssig und nachvollziehbar beantworten. Soweit seitens der Klagepartei bezüglich der Eingabedaten konkret gerügt wird, es sei nicht erkennbar, ob es sich bei der Ermittlung der mittleren Halleninnenpegel um ein tatsächliches und realistisches Abbild des Betriebs sämtlicher Maschinen handele, greift dies nicht durch. Das Gutachten geht von Daten aus, die aus einer tatsächlich erfolgten Messung stammen. Es ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, warum diese Daten unrealistisch sein sollen. Auch der weitere, pauschal gehaltene Vortrag, das Gutachten gehe insgesamt – etwa für den Nachtzeitraum – nur von errechneten Werten (was auch für sich gesehen überhaupt kein Fehler wäre), nicht von tatsächlichen Messungen aus, greift nicht durch. Der Erstellung des Gutachtens sind tatsächliche Messungen vorausgegangen, die auch im Gerichtsverfahren vorgelegt wurden. Weiterhin decken sich die Messergebnisse, die im Rahmen der Gutachtenerstellung ermittelt wurden, im Wesentlichen mit den Messungen, die einige Zeit zuvor seitens des Landratsamtes wegen einer Lärmbeschwerde durchgeführt wurden. Es nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich das Gutachten vor diesem Hintergrund nicht auf eine realistische Datengrundlage stützt. Wenn die Klagepartei durchgängig vorträgt, die angenommenen oder gemessenen Werte würden nicht (immer) eingehalten, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der in dem Gutachten zugrunde gelegten tatsächlichen Vorbedingungen und der dort einbezogenen Lärmschutzmaßnahmen in dem Genehmigungsbescheid beauflagt sind. Die tatsächliche Einhaltung bzw. Umsetzung in der Praxis ist hingegen eine Frage des Vollzugs der Genehmigung und ihrer Auflagen und bleibt gegebenenfalls einem aufsichtlichen Verfahren vorbehalten. c) Soweit die Klagepartei konkret ausführt, mit Blick auf die sogenannte Fortluft der Halle 1 könne schon laut den Ausführungen des Gutachtens selbst der Betrieb des Fortluftventilators zu Lärmkonflikten mit der Nachbarschaft führen, trifft dies zu (vgl. Gutachten S. 12 unten). Dies gilt allerdings nach den dortigen Ausführungen nur bei unveränderter Beibehaltung insbesondere des Abluftventilators. Deshalb sieht das Gutachten als zu verwirklichende Maßnahme (vgl. Gutachten S. 22) die Begrenzung des Schallleistungspegels der Abluft Halle 1 auf ein bestimmtes, noch tolerables Maß vor; hierzu wird auf S. 12 f. z.B. der Einbau eines Schalldämpfers oder der Austausch des Ventilators vorgeschlagen. Dass eine entsprechende Maßnahme umgesetzt werden muss, ergibt sich wiederum aus der Beauflagung im Genehmigungsbescheid. d) Die Klagepartei weist zutreffend darauf hin, dass das Gutachten von 38 Stellplätzen (davon zwei in einer Bestandsgarage) ausgeht, die Genehmigung laut Stellplatznachweis auf dem gestempelten Eingabeplan jedoch 44 Stellplätze (davon zwei in einer Bestandsgarage) beinhaltet. Allerdings wirkt sich das nicht in dem Sinne durchgreifend aus, dass hierdurch die angesetzten Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm überschritten würden. Der Verfasser des Gutachtens führte hierzu auf entsprechende Frage des Gerichts und den Hinweis auf die zahlenmäßige Diskrepanz der Stellplätze im Wesentlichen aus, dass es bei der schalltechnischen Untersuchung mit Blick auf Stellplätze nicht vorrangig auf deren Anzahl, sondern auf die Bewegungshäufigkeit der zugehörigen Fahrzeuge ankomme. Insofern ergebe sich keine wesentliche Änderung, da sich durch das Mehr an Stellplätzen nicht automatisch die prognostizierte Anzahl der An- und Abfahrten verändere. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar und plausibel. Es leuchtet ein, dass – selbst wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – eine gewisse Anzahl von Stellplätzen vorgehalten wird, es für die Frage der Lärmbelastung (primär) auf die Frage der An- und Abfahrten ankommt. Hinsichtlich der Zahl der An- und Abfahrten ergibt sich jedoch keine Änderung. Im Zusammenhang mit den An- und Abfahrten ist zwar seitens der Klagepartei zusätzlich vorgetragen, die angesetzte Anzahl (51 Fahrbewegungen tagsüber, 7 Fahrbewegungen nachts) sei nicht realistisch. Dies überzeugt jedoch nicht. Auf den ersten Blick mag die Anzahl der Fahrbewegungen auch im Vergleich zu der Anzahl der Stellplätze zwar als nicht besonders großzügig bemessen erscheinen. Allerdings richtet sich die für die Immissionen maßgebliche Anzahl der Fahrbewegungen nicht nach der – möglicherweise allein aus Rechtsgründen erforderlichen – Anzahl der Stellplätze, sondern nach der tatsächlich erwarteten Anzahl der An- und Abfahrten. Insofern ist von der Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Fahrbewegungen für den beantragten Betrieb der Beigeladenen zu 1. nicht ausreichen könnten. Vielmehr gaben die Vertreter der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar an, dass die tatsächlich benötigte Stellplatzanzahl weit geringer sei als die genehmigte. Man habe nur einen verhältnismäßig geringen Bedarf und entsprechend auch nur die im Gutachten berücksichtigte Anzahl von An- und Abfahrten zu erwarten. Dies ist für das Gericht plausibel. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass – obwohl der Betrieb im Übrigen bereits im Wesentlichen wie genehmigt läuft – nur ein kleiner Teil der genehmigten Stellplätze tatsächlich umgesetzt wurde. Die angenommene Anzahl der An- und Abfahrten erscheint daher realistisch. Ein substantiierter Vortrag der Klägerseite, warum dies nicht der Fall sein sollte, ist nicht erfolgt. Zu berücksichtigen ist hinsichtlich der Stellplatzsituation jedoch, dass nicht nur die Anzahl, sondern auch die Lage der Stellplätze, die im Rahmen des Gutachtens berücksichtigt wurden (vgl. Gutachten Anlage 2), von der Lage der Stellplätze laut genehmigtem Stellplatznachweis abweicht. Insbesondere rücken die im Stellplatznachweis mit den Nrn. 41 bis 44 bezeichneten Stellplätze näher an die nördlich angrenzende Wohnbebauung heran, als im Gutachten zugrunde gelegt. Hierzu führte der Verfasser des Gutachtens auf entsprechende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung anhand der genehmigten Bauvorlagen aus, durch diese Änderung der Lage bei fehlender Abschirmung könnten sich Auswirkungen auf Lärmimmissionen – etwa bezogen auf den Immissionsort 2 (Wohnbebauung Grundstück Fl.-Nr. …19, Gemarkung …*) – ergeben. Allerdings bestehe ausgehend von der Berechnung für die ursprüngliche Lage und Anzahl der Stellplätze noch ein so großer Spielraum der prognostizierten Lärmentwicklung im Vergleich zu den als Maßstab herangezogenen Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet nach TA Lärm (für den Immissionsort 2 eine Unterschreitung um 17 dB (A) bezogen auf den Tagzeitraum), dass auch unter Berücksichtigung der veränderten Lage der Stellplätze ein Überschreiten der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ausgeschlossen sei. Es sei immer noch mit einer deutlichen Unterschreitung zu rechnen. Der Nachtzeitraum sei nicht betroffen, da die in der Genehmigung vorgesehenen Nachtstellplätze nicht von den dem Gutachten zugrunde gelegten Unterlagen abwichen. Der Vertreter des Landratsamtes – Immissionsschutz – kommt in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu dem gleichen Ergebnis. Er betont, dass die veränderte Lage und Anzahl der Stellplätze allenfalls bei Nutzung in der Nacht problematisch sein könnten. Auf weitere Nachfrage und entsprechenden Hinweis des Gerichts darauf, dass die zusätzlichen Parkplätze an einer deutlich ansteigenden Straße gelegen seien, führten der Verfasser des Gutachtens und der Vertreter des Landratsamtes – Immissionsschutz – übereinstimmend aus, eine Überschreitung der maßgeblichen Lärmwerte angesichts der in der ursprünglichen Berechnung festgestellten erheblichen Unterschreitung der Werte sei auch unter Berücksichtigung der Hängigkeit des Geländes ausgeschlossen. Der Vertreter des Landratsamtes wies noch darauf hin, dass den Berechnungen ein Geländemodell zugrunde gelegt worden sei und der Hang entsprechend Berücksichtigung gefunden habe. Auch diese Ausführungen sowohl des Gutachtenverfassers als auch des Beklagten sind für das Gericht – vor allem angesichts der deutlichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte nach der ursprünglichen Berechnung – nachvollziehbar und die Ausführungen insgesamt plausibel. Die Aussage bezüglich der Nachtstellplätze trifft zu. Daher liegt insgesamt trotz der Abweichung der Lage und Anzahl der Stellplätze, die dem Gutachten zugrunde gelegt wurden und die letztlich Inhalt der Genehmigung geworden sind, keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach TA Lärm bezogen auf die nördliche Wohnbebauung (und damit auch das klägerische Anwesen) vor, weshalb die entsprechenden Verfügungen im Bescheid nicht zu beanstanden sind. e) Ebenfalls nicht durchgreifen kann der Vortrag der Klägerseite, die in dem Gutachten angesetzte Höhe für die Emissionen beim Entladen der LKW (0,5 m) sowie der Container (ebenfalls 0,5 m) seien unrealistisch. Hierzu führte der Verfasser des Gutachtens auf entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung aus, Abweichungen in diesem Bereich wirkten sich nicht entscheidend auf das Endergebnis aus. Die Höhe für die Entladung der LKW sei mangels anderer tatsächlicher Anhaltspunkte aus den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) entnommen worden. Es sei vorliegend nicht denkbar, dass die Ladevorgänge so ausgestaltet werden könnten, dass sich dies auch angesichts der aus der Berechnung hervorgehenden erheblichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte im Endergebnis entsprechend auswirke. Sowohl für die Entladung der LKW als auch für die Container ergebe sich auch bei einer realistisch anzunehmenden Entladungshöhe von 0,8 m bis 1 m keine wesentliche Änderung für das Ergebnis. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar. Gegenteilige substantiierte Ausführungen der Klagepartei sind nicht erfolgt. Soweit die Klagepartei in diesem Zusammenhang auch ausführt, der Gabelstaplerverkehr bliebe unberücksichtigt, trifft dies nicht zu, da das Gutachten hierauf auf S. 16 eingeht und ihn in die Berechnung einstellt. f) Weiterhin kann die Ausführung der Klägerseite, der Lieferverkehr laufe faktisch anders ab als in dem Gutachten zugrunde gelegt, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zunächst ist es nicht substantiiert dargelegt oder sonst ersichtlich, dass der Lieferverkehr so wie zugrunde gelegt nicht umsetzbar ist. Weiterhin ist die Umsetzung der Grundlagen des Gutachtens sowie der enthaltenen Maßnahmen – wie bereits mehrfach ausgeführt – Teil der Genehmigung. Eventuelle tatsächliche Abweichungen sind allenfalls Gegenstand des aufsichtlichen Verfahrens. g) Auch greift der Einwand der Klagepartei, der in dem Gutachten zugrunde gelegte (teilweise) Betrieb bei geschlossenen Türen und Fenstern entspreche nicht der Realität und sei so nicht realistisch, nicht durch. Auch insoweit gilt, dass es nicht substantiiert dargelegt wurde oder sonst ersichtlich ist, dass der Betrieb wie vorgesehen nicht umsetzbar ist. Die tatsächliche Einhaltung der entsprechenden Vorgaben ist wiederum eine Frage des aufsichtlichen Verfahrens. h) Schließlich sei abschließend noch einmal darauf hingewiesen, dass auch alle anderen Verweise der Klagepartei darauf, dass etwa eine Erhöhung des Lärmpegels des Betriebs der Beigeladenen zu 1. ohne Weiteres (etwa ohne Gehörschutz) möglich sei oder etwa aktuell Stellplätze durch Container belegt seien, nichts an der Verwertbarkeit und insbesondere Plausibilität des Gutachtens und auch nichts an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu ändern vermögen. Wie dargestellt ist nicht erkennbar, dass das Gutachten nicht von realistischen Bedingungen ausgehen würde. Zudem wird die Einhaltung und Umsetzung des entsprechenden Rahmens und der Maßnahmen in der Baugenehmigung beauflagt. Etwaige tatsächliche Abweichungen sind im Rahmen des Vollzugs zu klären. i) Soweit die Klagepartei im Parallelverfahren M 9 K 21.174 hinsichtlich des dort gegenständlichen Freikühlers einen Einwand bezüglich der Einhausung des Freikühlers vorträgt, ist dieser geeignet, auch Relevanz für das vorliegende Verfahren zu entfalten, da auch die Emissionen des Freikühlers – zutreffenderweise – in dem Gutachten Berücksichtigung fanden. Allerdings greift auch dieser Einwand nicht durch. Insoweit wird auf das Urteil des Gerichts im Parallelverfahren der hiesigen Beteiligten Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen geltend für das hiesige Verfahren entsprechend, da sie dasselbe Gutachten betreffen. Das Gericht macht sich die dortigen Ausführungen auch für das hiesige Verfahren zu eigen. Nach alledem sind die Annahmen und Berechnungen in dem vorgelegten Gutachten für das Gericht plausibel. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Fehler oder unzutreffende Vorannahmen in dem Gutachten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Gutachten entsprechenden Niederschlag in dem Bescheid (vor allem in Form der entsprechenden Beauflagung auch der konkret umzusetzenden Maßnahmen) findet, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Lärmschutzes in dem Genehmigungsbescheid. Das Vorhaben hält auch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet ein, sodass offen bleiben kann, ob nach den tatsächlichen Gegebenheiten ein niedrigeres Schutzniveau einschlägig ist. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit Blick auf Schallimmissionen ist damit ausgeschlossen. III. Gleiches gilt mit Blick auf andere Immissionen bezüglich des Anwesens der Klagepartei, insbesondere Gase. Insoweit macht die Klagepartei lediglich pauschal geltend, dass solche bestünden. Es ist für das Gericht vor allem angesichts der erheblichen Entfernung des klägerischen Anwesens von dem Vorhabenstandort nicht ersichtlich und im Übrigen auch klägerseits nicht näher substantiiert, dass solche Immissionen in relevantem Umfang zu erwarten sind. Für eine Unzumutbarkeit im Rahmen einer Gesamtabwägung und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist nichts ersichtlich. IV. Andere mögliche Rechtsverletzungen der Klagepartei sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann sich die Klagepartei auf eine möglicherweise nicht ausreichende Erschließung – abgesehen davon, dass dies fernliegt – nicht berufen. Nach alledem wird die Klage abgewiesen. B. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen, da sie keine Sachanträge gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. VwGO.