Gerichtsbescheid
M 5 K 22.1273
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet. Über die Streitsache kann nach § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 1. Nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO) ist Nr. 2 des zur Niederschrift gestellten Klageantrags unbeachtlich. Denn die beantragte Rücknahme der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe setzt voraus, dass diese Verfügung unanfechtbar geworden ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Durch die vorliegende Klage ist gerade keine Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids eingetreten. Ebenso wäre der Kläger grundsätzlich in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach einem Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 25 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG), insbesondere sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat. 2. Die so verstandene Klage (Nr. 1 des zur Niederschrift gestellten Klageantrags) hat keinen Erfolg. Denn der Bescheid vom 14. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat das Zentrum Bayern Familie und Soziales die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat. a) Es liegen keine formellen Mängel vor. Die Klagepartei wurde vor Erlass des Bescheids angehört, der Personalrat hat der Entlassung zugestimmt (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3, Art. 72 Bayerisches Personalvertretungsgesetz – BayPVG). Auch die Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen/SGB IX) wurde vor Ergehen des Bescheids angehört (Nr. 14.3.3.1 der Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. April 2019, BayMBl 2019, Nr. 165). b) Auch materiell ist gegen die Entlassung rechtlich nichts zu erinnern. Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich der Beamte bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits begründete ernstliche Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5/00 – ZBR 2002, 184). Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 – II C 79.59 – BVerwGE 11, 139/140). Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung sind in erster Linie die Probezeitbeurteilungen (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2023, § 23 BeamtStG Rn. 146). Inhaltlich ist gegen die Einschätzung, der Antragsteller habe sich (auch in der verlängerten) Probezeit nicht bewährt, rechtlich nichts zu erinnern. Das gilt maßgeblich vor dem Hintergrund, dass die Probezeit den Zweck hat, unter Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen, ob ein Beamter allen Anforderungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit dauerhaft genügen kann (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen – Leistungslaufbahngesetz/LlbG). Die in der maßgeblichen Probebezeitbeurteilung vom 9. Dezember 2021 festgehaltenen Leistungsdefizite des Antragstellers tragen das Gesamturteil, dass der Beamte den Anforderungen an eine Tätigkeit als Regierungssekretär nicht genügt und sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 angibt, eine positive Einschätzung im Team 45 verwundere, da er dort ab 30. September 2017 nicht mehr eingesetzt gewesen sei, bedingt keine Rechtsfehler hinsichtlich einer mangelnden Bewährung in fachlicher Hinsicht. Denn die positive Einschätzung – etwa auch im Team 56 – wird durch die durchgängig deutlich negativen Leistungsbewertungen in den übrigen drei Teams entwertet, in denen der Kläger während seiner Probezeit eingesetzt war. Diese negative Bewertung wird anhand der konkret zu bewältigenden Aufgaben nachvollziehbar und schlüssig begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- oder Verwendungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden wäre (Art. 21 Abs. 2 LlbG; Nr. 9.2 der Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. April 2019, BayMBl 2019, Nr. 165). Das gilt auch für die vom Kläger bemängelte nicht gewährte Ausnahme vom Rotationsprinzip. Denn diese sollte dem Beamten gerade die Möglichkeit geben, sich in Bereichen fachlich zu bewähren, nachdem ihm das in anderen Arbeitsbereichen gerade nicht gelungen war (Nr. 6.6.1 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien). Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss vom 24. März 2022 (M 5 S 22.1274) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen ist. 3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.