Urteil
M 6 K 23.3929
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Berechtigung gem. § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FeV gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass die Klägerin seit rund 15 Jahren keine Fahrberechtigung in Deutschland mehr hat, stellt eine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, auch wenn sie bis April 2009 knapp 5 Jahre Fahrpraxis erlangt hat (vgl. VGH München BeckRS 2020, 4529). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berechtigung gem. § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FeV gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dass die Klägerin seit rund 15 Jahren keine Fahrberechtigung in Deutschland mehr hat, stellt eine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, auch wenn sie bis April 2009 knapp 5 Jahre Fahrpraxis erlangt hat (vgl. VGH München BeckRS 2020, 4529). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Klageantrag ist auslegungsbedürftig (§ 88 VwGO). Im Interesse der Klägerseite geht das Gericht davon aus, dass das Klagebegehren darauf gerichtet ist, den Bescheid vom 5. Juli 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die kosovarische Fahrerlaubnis der Klägerin in eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen „umzuschreiben“. Die europäische Führerscheinklasse B1 wurde in Deutschland nicht eingeführt. Sie ermächtigt zum Fahren vierrädriger Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg bzw. 550 kg bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung, bei einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW (RL 2002/247EG Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b). In Mitgliedstaaten, wie Deutschland, die die Führerscheinklasse B1 nicht eingeführt haben, ist der Führerschein der Klasse B zum Führen der genannten Fahrzeuge erforderlich (RL 2006/126/EG). Die im Führerschein der Klägerin vom 4. Juli 2013 genannten Fahrerlaubnisklassen finden ihre Entsprechung in den deutschen Fahrerlaubnisklassen (AM), B, L, T. In dieser Auslegung ist die Klage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erleichterten Umtausch ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. 1. Maßgeblich für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Verpflichtungsantrags ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für die erleichterte Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Anwendung von § 31 Abs. 1 FeV gilt insoweit nichts anderes als sonst auch für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Materiell-rechtlich geht es nicht lediglich um die Ausstellung eines neuen – deutschen – Führerscheindokuments für eine ausländische Fahrerlaubnis, sondern – wie namentlich § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Fev zu entnehmen ist – um die Erteilung einer neuen, deutschen Fahrerlaubnis und damit verbunden, die Ausstellung eines entsprechenden deutschen Nachweisdokuments (BVerwG, U.v. 22.9.2022, 3 C 10/21 – juris Rn. 13) 2. Die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte erleichterte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 2 Abs. 2 StVG i.V. m. § 31 FeV. 2.1 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen haben eine nähere Ausgestaltung in den §§ 7 ff. FeV gefunden. § 31 FeV bestimmt, ob und welche dieser Voraussetzungen vom Antragsteller bei Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht nachgewiesen werden müssen; die Regelung erleichtert dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis damit den Erwerb einer entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis. 2.2 Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FeV liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Zwar ist sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Staat. Die Republik Kosovo ist seit 1. Juni 2022 in die Staatenliste der Anlage 11 zur FeV aufgenommen. Inhaber einer von Behörden der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnis haben demgemäß Anspruch auf Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse unter den oben genannten erleichterten Bedingungen. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 ist jedoch der Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Dieser Nachweis ist mit dem von der Klägerin vorgelegten Führerschein nicht erbracht, da dieser am 4. Juli 2013 unter Erweiterung der Fahrerlaubnisklassen auf die Klassen B1, M, L, T und somit unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ausgestellt wurde. Die vorliegende Streitsache ist im Ergebnis vergleichbar mit der durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2022 (3 C 10/21 – juris; vorgehend BayVGH, U.v. 19.7.2021, 11 B 19.1473 – juris) letztinstanzlich entschiedenen. Die Klägerin hat mit dem Erwerb weiterer Fahrerlaubnisklassen ihre Rechtsstellung in materieller Hinsicht erweitert. Der vorgelegte Führerschein hat die Klägerin somit nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt gem. § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Berechtigung gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Unstreitig hat die Klägerin bereits seit 2009 ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet. Bei dem neuen 2013 ausgestellten Führerscheindokument handelt es sich um eine „Erteilung“ einer ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV und nicht lediglich um die Ersetzung eines verloren gegangenen Führerscheindokuments. Zum einen ist für die Ausstellung eines reinen Ersatzdokuments nichts vorgetragen, zum anderen wurden neue Fahrerlaubnisklassen hinzugefügt. Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem neuen Führerscheindokument eine Erweiterung ihrer Rechtsstellung erreicht (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.22 – 3 C 10/21 – juris Rn. 19) hat. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass schon allein deshalb ein Anspruch auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommt, da Tatsachen vorliegen, die gemäß § 31 Abs. 1a FeV die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau, wobei vor allem der Zeitdauer fehlender oder eingeschränkter Fahrpraxis entscheidende Bedeutung zukommt, aber auch dem Zeitraum, über den sich die Fahrpraxis in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen erstreckt hatte, bevor die Fahrberechtigung in Deutschland erloschen ist (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV). Die Fahrberechtigung bestand nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland noch 6 Monate lang. Somit hat die Klägerin seit rund 15 Jahren keine Fahrberechtigung in Deutschland mehr. Dies stellt eine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, auch wenn sie bis April 2009 knapp 5 Jahre Fahrpraxis erlangt hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 – 11 C 19.1980 – juris). 3. Die Klage war daher in der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung.