Urteil
M 24 K 23.1615
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Widerrufs einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde über die Zuverlässigkeit der überprüften Personen unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Die persönliche Zuverlässigkeit stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum dar, der voller gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 7 Abs. 3 S. 2 LuftSiG gibt für Anhörung der betroffenen Person an der Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit keine Form vor. Es liegt allein im sachverhaltsorientiertem Ermessen der Luftsicherheitsbehörde, ob sie die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei deren Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit in Form der schriftlichen und / oder der mündlichen Äußerung einfordert. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die aufgrund der Teilnahme eines Luftfahrzeugführers an einem Bundeskongress der „Junge(n) Alternative für Deutschland“ (JA) beim Luftamt aufgekommenen und wegen seines Nichterscheinens zu einer persönlichen mündlichen Anhörung verbliebenen Zweifel an dessen luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit berechtigen das Luftamt, die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Luftfahrzeugführers zu verneinen und die getroffene Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit iSv § 7 LuftSiG zu widerrufen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Widerrufs einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde über die Zuverlässigkeit der überprüften Personen unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Die persönliche Zuverlässigkeit stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum dar, der voller gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 7 Abs. 3 S. 2 LuftSiG gibt für Anhörung der betroffenen Person an der Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit keine Form vor. Es liegt allein im sachverhaltsorientiertem Ermessen der Luftsicherheitsbehörde, ob sie die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei deren Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit in Form der schriftlichen und / oder der mündlichen Äußerung einfordert. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die aufgrund der Teilnahme eines Luftfahrzeugführers an einem Bundeskongress der „Junge(n) Alternative für Deutschland“ (JA) beim Luftamt aufgekommenen und wegen seines Nichterscheinens zu einer persönlichen mündlichen Anhörung verbliebenen Zweifel an dessen luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit berechtigen das Luftamt, die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Luftfahrzeugführers zu verneinen und die getroffene Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit iSv § 7 LuftSiG zu widerrufen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Im Hinblick auf den Verpflichtungsklageantrag ist die Klage unzulässig, da es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. § 42 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat nicht die Erteilung einer Zuverlässigkeitsfeststellung im Sinne des § 7 LuftSiG beantragt. Im Hinblick auf das Klagebegehren (§ 88 VwGO) der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 14. März 2023, mit dem das Luftamt ... seine mit Entscheidung vom 5. Dezember 2019 getroffenen Feststellung über die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 7 LuftSiG widerrufen hat – mithin des Wiederauflebens der mit Entscheidung des Luftamts ... vom 5. Dezember 2019 getroffenen Feststellung über die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 7 LuftSiG – genügt der Anfechtungsklageantrag. 2. Im Hinblick auf den Anfechtungsklageantrag ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Luftamts ... vom 14. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1. Da es sich um einen Anfechtungsklageantrag handelt und das einschlägige Recht keine anderweitige Regelung trifft, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des streitgegenständlichen Widerrufs der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung vom 14. März 2023 der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Vorliegend der 14. März 2023 (BayVGH, B.v. 30.11.2020 - 8 ZB 19.1757 – juris Rn. 10 mit w.N.z.Rspr.; VGHBW, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20 – juris Rn. 44). 2.2. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 2.2.1. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zutreffend hat der Beklagte darin ausgeführt, dass mit den im Nachbericht des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 16. November 2022 mitgeteilten bekanntgewordenen Erkenntnissen tatsächliche Anhaltspunkte zum Kläger auftraten, die Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit begründeten. Entgegen der dem Kläger nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG obliegenden Mitwirkungspflicht hat dieser die Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeräumt. Verbleibende Zweifel, wie vorliegend, gehen zu Lasten des Klägers und berechtigten den Beklagten zum rechtmäßigen Widerruf der zuvor mit Entscheidung vom 5. Dezember 2019 getroffenen Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 7 LuftSiG. Der Kläger ist seiner Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG nicht nachgekommen. Die Folgen verbleibender Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Betroffenen sind in § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV normiert; Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Betroffenen verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV). So liegt es hier. 2.2.2. Nach dem strengen Ansatz des Gesetzes ist es Sache der betroffenen Person, (rechtzeitig) im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG) einen vollständigen Nachweis zu erbringen, dass keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit (mehr) verbleiben; auch die amtliche Begründung zu § 7 LuftSiG (Gegenäußerung der Bundesregierung – Bundestags-Drucksache 15/2361 – S. 36, zu Nr. 12) betont, dass es dem jeweils Betroffenen obliegt, einen entstandenen Verdacht auszuräumen. 2.2.3. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV ist die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Es ist also nicht erforderlich, explizit eine Unzuverlässigkeit festzustellen, vielmehr genügen bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit, um eine solche nicht (mehr) festzustellen. Umgekehrt folgt daraus, dass zuverlässig im Sinne dieser Normen nur ist, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Daher ist die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG U.v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257, Leitsatz 2, juris). Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde über die Zuverlässigkeit der überprüften Personen unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Die persönliche Zuverlässigkeit stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum dar, der voller gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – juris Rn. 16). 2.2.4. Entgegen der Auffassung der Klagepartei beinhaltet § 7 Abs. 3 Satz 3 LuftSiG keine Einschränkung der in § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG normierten Mitwirkungspflicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 LuftSiG (klarstellend) die Reichweite der Mitwirkungspflicht ergänzend geregelt; in Bezug auf die in § 7 Abs. 3 Satz 3 LuftSiG genannten Fallgestaltungen und den genannten Voraussetzungen kann diese – in § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG normierte – Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung ärztlicher Gutachten oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Dies lässt sich eindeutig aus dem Wortlaut entnehmen. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Satz 3 LuftSiG nicht, dass in Anbetracht der Mitwirkungspflichten der betroffenen Person die Mitwirkung in Form der persönlichen mündlichen Anhörung nicht vorgesehen sei. Die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 LuftSiG wird hinsichtlich der Folgen der fehlenden Mitwirkung der betroffenen Person durch die Regelung in § 7 Abs. 6 Satz 2 LuftSiG ergänzt und in § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV konkretisiert. Soweit der Kläger auf § 4 Abs. 7 Satz 2 LuftSiZÜV verweist und vorträgt, dass sich hieraus ergebe, dass beim Betroffenen keine Verpflichtung zur mündlichen Anhörung bestehe, liegt er falsch. Die Befugnis der Luftsicherheitsbehörde nach § 4 Abs. 7 Satz 1 LuftSiZÜV, die mit der Regelung in § 7 Abs. 4 LuftSiG korrespondiert, ermöglicht – nach der in dieser Vorschrift genannten Maßgaben und Voraussetzungen – Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einzuholen und darüber hinaus können nach dessen Satz 2 auch beim Betroffenen selbst weitere Informationen eingeholt und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Dies lässt die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG i.V.m. § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV, die die mündliche Anhörung der betroffenen Person als mitwirkungspflichtige Handlungsform inkludiert, unberührt. 2.2.5. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG ist die betroffene Person verpflichtet, an ihrer Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit mitzuwirken. Die gesetzliche Regelung gibt für die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person hinsichtlich deren Anhörung keine Form vor. Es liegt im sachverhaltsorientiertem Ermessen der Luftsicherheitsbehörde, ob sie die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei deren Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit in Form der schriftlichen und / oder der mündlichen Äußerung einfordert. Es obliegt nicht der betroffenen Person festzulegen, ob es mit einer ihrer Auffassung nach ausreichenden schriftlichen Äußerung, oder mit Vorlage eines Fragenkatalogs durch die Luftsicherheitsbehörde an sie, es sein Bewenden – im Hinblick auf den Umfang ihrer Mitwirkungsverpflichtung bei der luftsicherheitsrechtlichen Überprüfung – zu haben hat. Zweifelsohne haben mündliche Anhörungen gegenüber schriftlichen Anhörungen den Vorzug der Unmittelbarkeit des Eindrucks des gesprochenen Wortes. Für die Plausibilität und die Glaubwürdigkeit von Angaben und Äußerungen ist beim gesprochenen Wort über das schriftliche Wort hinaus eine weitere Bewertungsebene der Art und Weise der Mündlichkeit des Vorbringens einschließlich der einhergehenden nonverbalen Kommunikation eröffnet. Spontane Rückfragen und spontane Antworten im Rahmen der Gesprächssituation einer mündlichen Anhörung haben bei schriftlichen Anhörungen, auch unter Vorlage eines Fragenkatalogs, kein Äquivalent. Gerade in Fallkonstellationen, in denen bei der Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit durch die Luftsicherheitsbehörde dieser die Mündlichkeit der Anhörung einen Mehrwert gegenüber der schriftlichen Anhörung bieten kann, obliegt es der Luftsicherheitsbehörde die mündliche Anhörung als Form der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person „abzuverlangen“. Davon unberührt, also ohne die Wirkung der Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG, verbleibt es der betroffenen Person, sich auch schriftlich zu äußern. 2.2.6. Vorliegend hat der Kläger mit seiner Teilnahme am elften Bundeskongress der „Junge(n) Alternative für Deutschland“ (JA), der vom 15. bis 16.10.2022 in A. (Thüringen) stattfand, Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bei der Luftsicherheitsbehörde begründet. Die Zweifel gründen auf der im Nachbericht vom 16. November 2022 des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz der Luftsicherheitsbehörde mitgeteilten weiteren Erkenntnis: „Die „Junge Alternative für Deutschland Bayern“ (JA Bayern) ist seit Januar 2019 ein Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz im Bereich Rechtsextremismus. Die programmatischen Aussagen der JA enthalten, eine aggressive Rhetorik in der eine migrations- und insbesondere islamfeindliche Haltung teilweise offen zu Tage tritt. Die JA vertritt einen ethnisch homogenen Volksbegriff und macht jene, die dieser ethnisch geschlossenen Gemeinschaft nicht angehören, verächtlich. Diese diskriminierende Ausgrenzung verletzt nach gerichtlich bestätigter Auffassung die Menschenwürde. Bestimmte Bevölkerungsgruppen werden bewusst ausgegrenzt und Muslimen der Schutz der grundrechtlich garantierten Religionsfreiheit nicht zugebilligt. Unter Verwendung rechtsextremistischer Kampfbegriffe wie etwa „Umvolkung“ wird der „Austausch des deutschen Volkes“ behauptet. (Vgl. Verfassungsschutzbericht 2021, S. 192ff.)“ Der Kläger kam seiner Mitwirkungspflicht in der ihm abverlangten Form der persönlichen mündlichen Äußerung im Rahmen seiner luftsicherheitsrechtlichen Überprüfung nicht nach. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte schriftliche Äußerung des Klägers und die schriftliche Stellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten sind per se nicht geeignet, die von ihm geforderte Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch Äußerung in seiner persönlichen mündlichen Anhörung zu ersetzen. Die aufgrund seiner Teilnahme am elften Bundeskongress der „Junge(n) Alternative für Deutschland“ (JA), der vom 15. bis 16.10.2022 in A. (Thüringen) stattfand, aufgekommenen und wegen der Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflicht in Form der persönlichen mündlichen Anhörungsteilnahme verbliebenen Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, haben das Luftamt zu Recht veranlasst die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen und mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. März 2023 die ehedem am 5. Dezember 2019 getroffene Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 7 LuftSiG zu widerrufen. 2.2.7. Die weiteren Voraussetzungen des Widerrufs liegen allesamt vor. Die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO). 3. Der unterlegene Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).