Gerichtsbescheid
M 26b K 21.38
VG München, Entscheidung vom
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die einzige im Inland gelegene Wohnung hat nicht den Status einer Nebenwohnung, auch wenn der Lebensmittelpunkt des Wohnungsinhabers in einer Wohnung im Ausland liegt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der nach österreichischem Recht zuständigen Stelle zur Erhebung von Rundfunkgebühren handelt es sich nicht um eine Landesrundfunkanstalt iSd § 4a Abs. 1 RBStV. Landesrundfunkanstalten sind vielmehr nur die bundesdeutschen Rundfunkanstalten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für eine im In- und eine im Ausland liegende Wohnung unterscheidet sich der jeweils vermittelte Vorteil, sodass eine rundfunkbeitragsrechtliche Mehrfachheranziehung für einen identischen Vorteil nicht droht. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einzige im Inland gelegene Wohnung hat nicht den Status einer Nebenwohnung, auch wenn der Lebensmittelpunkt des Wohnungsinhabers in einer Wohnung im Ausland liegt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der nach österreichischem Recht zuständigen Stelle zur Erhebung von Rundfunkgebühren handelt es sich nicht um eine Landesrundfunkanstalt iSd § 4a Abs. 1 RBStV. Landesrundfunkanstalten sind vielmehr nur die bundesdeutschen Rundfunkanstalten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für eine im In- und eine im Ausland liegende Wohnung unterscheidet sich der jeweils vermittelte Vorteil, sodass eine rundfunkbeitragsrechtliche Mehrfachheranziehung für einen identischen Vorteil nicht droht. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Über die Klage kann nach Anhörung der Parteien durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auf ein Einverständnis der Parteien kommt es nicht an (Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 84 Rn. 10). 2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat vorliegend keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr beantragten Befreiung. a) Soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch den Zeitraum ab dem 1. Juni 2020 betrifft, ist die ab diesem Zeitpunkt auf Grundlage der Zustimmung des Bayerischen Landtags zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in Kraft getretene Regelung in § 4a RBStV betreffend die Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen als Anspruchsgrundlage einschlägig. (1) Die formellen Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 RBStV für die Erteilung der beantragten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung liegen nicht vor. Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 RBStV ist Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung u.a. die Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder Zweitwohnungssteuerbescheids aus dem sich ergibt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung für die die beantragte Befreiung verlangt wird, um eine Nebenwohnung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV handelt. Gleiches folgt letztlich auch aus § 4a Abs. 4 Satz 3 RBStV, wonach die Voraussetzungen für die Befreiung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch entsprechende Bestätigung der jeweils zuständigen Behörde nachzuweisen sind. Die Klägerin hat einen behördlichen Nachweis darüber, dass es sich bei der Wohnung in der W. … Str. …, 8. … M. … um eine Nebenwohnung im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV handelt, nicht vorgelegt. (2) Ferner sind auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV vorliegend nicht erfüllt. Grundsätzlich ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber als Beitragsschuldner ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV), wobei als Wohnungsinhaber jede Person vermutet wird, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV). Die Klägerin ist in der Wohnung in der W. … Str. … in 8. … M. … gemeldet. Dass die Klägerin zugleich in Österreich gemeldet ist, ist für die Vermutungsregelung unerheblich (BVerwG, U. v. 09.12.2019 – 6 C 20/18 – juris Rn. 18; VG München, U. v. 05.05.2022 – M 6 K 20.6567 – juris Rn. 35). Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV werden natürliche Personen für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Materiell-rechtlich handelt es sich bei der Wohnung in der W. … Str. …, 8. … M. … nicht um eine Nebenwohnung. Nebenwohnung ist nach der melderechtlichen Begriffsbestimmung gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland. Da die Klägerin im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nur die Wohnung in der W. … Str. …, 8. … M. … unterhält, handelt es sich bei dieser nicht um eine Nebenwohnung im Sinne des § 4a RBStV. Liegt der Lebensmittelpunkt im Ausland, so hat die einzige im Inland gelegene Wohnung nicht den Status einer Nebenwohnung (Hinrichs, NZM 2017, 589 (591)). Ungeachtet dessen wäre ferner selbst bei Einordnung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz RBStV kumulativ erforderlich, dass ein Rundfunkbeitrag mit befreiender Wirkung zugunsten der Klägerin an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet wird. Zuständige Landesrundfunkanstalt in Bayern ist der Beklagte. Die Klägerin entrichtet jedoch weder an den Beklagten noch an eine sonstige Landesrundfunkanstalt im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags einen Rundfunkbeitrag. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei der nach österreichischem Recht zuständigen Stelle zur Erhebung von Rundfunkgebühren nicht um eine Landesrundfunkanstalt im Sinne von § 4a Abs. 1 RBStV. Landesrundfunkanstalten im Sinne von § 4a Abs. 1 RBStV sind nur die bundesdeutschen Rundfunkanstalten und nicht auch Rundfunkveranstalter anderer EU-Staaten. Dass beide Wohnungen nach der rundfunkbeitragsrechtlichen Konzeption im Inland liegen müssen, folgt systematisch letztlich aus § 4a Abs. 4 Nr. 1 RBStV i.V.m. § 10 Abs. 7 RBStV, da ausländische Landesrundfunkanstalten naturgemäß keine nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben im Sinne von § 10 Abs. 7 RBStV wahrnehmen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst keine Gebühren in Österreich für die Rundfunknutzung bezahlt, sondern ihr Lebensgefährte. Leistungen eines Dritten für eine Hauptwohnung wirken nur dann zugunsten der Nebenwohnung eines Beitragsschuldners gemäß § 4a Abs. 1 RBStV, wenn es sich bei dem Dritten um den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beitragsschuldners handelt, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall ist. b) Soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch den Zeitraum zwischen ihrer Antragstellung am … Januar 2019 bis zum … Juni 2020 betrifft, ist als Anspruchsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht unmittelbar das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16) einschlägig. Allerdings liegen auch insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Befreiung nicht vor. Hiernach waren ab dem Tag der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen von der Rundfunkbeitragspflicht auf ihren Antrag hin zu befreien, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen (BVerfG, U. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Ziff. 2 d. Tenors, Rn. 155). Grundlage für die Entscheidung war die in § 2 Abs. 1 RBStV enthaltene Regelung, wonach Beitragsschuldner im privaten Bereich jeder Inhaber einer Wohnung ist, wobei die Anknüpfung an die Wohnung letztlich lediglich den individuellen personenbezogenen Vorteil in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit des Angebots des Beklagten zu Gunsten des jeweiligen Beitragsschuldners abbildet. Lediglich dann, wenn ein Beitragsschuldner Inhaber einer Zweitwohnung ist, droht dieser individuelle personenbezogene Vorteil zu Lasten des Beitragsschuldners mehrfach abgerechnet zu werden. Zweitwohnung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts kann vor diesem Hintergrund deshalb nur eine solche sein, für die der Beitragsschuldner ein weiteres Mal zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags herangezogen wird, obwohl er den individuellen Nutzungsvorteil bereits durch Zahlung eines Rundfunkbeitrags für seine Erstwohnung abgegolten hat. (BVerfG, U. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Ziff. 2 d. Tenors, Rn. 107). Da der Beitragsschuldner nur für eine Erstwohnung im Inland zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags zwecks Abgeltung seines individuellen Vorteils herangezogen wird, rechtfertigt es, für die Zweitwohnung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den Begriff der Nebenwohnung im Sinne des § 21 Abs. 3 BMG abzustellen. Eine mehrfache Abgeltung des individuellen Vorteils des Beitragsschuldners droht nämlich nur dann, wenn dieser neben seiner Hauptwohnung weitere Wohnungen im Inland unterhält. Die Wohnung ist bei alledem letztlich lediglich typisierender Anknüpfungspunkt, um den durch die jeweilige Beitragszahlung vermittelten Vorteil abzubilden. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist letztlich lediglich der gesetzliche Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzlich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunkempfangs (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 Rn. 107). Zwischen einer im In- und einer im Ausland liegenden Wohnung unterscheidet sich der jeweils vermittelte Vorteil jedoch, sodass die vom Bundesverfassungsgericht befürchtete Mehrfachheranziehung für einen identischen Vorteil hier nicht droht (vgl. auch BayVGH, U. v. 22.04.2021 – 7 BV 20.206 – juris Leitsatz 1). c) Auch aus sonstigen Gründen kommt die Erteilung einer Befreiung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV ersichtlich. So hat insbesondere das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass der zeitweise Aufenthalt eines Wohnungsinhabers im Ausland für dessen Rundfunkbeitragspflicht ohne Bedeutung ist (BVerwG, U. v. 09.12.2019 – 6 C 20/18 – juris Leitsatz, s. ferner VG Ansbach, U. v. 27.08.2021 – AN 6 K 18.00923 – juris Rn. 50 ff.). Andernfalls würde das an die Wohnungsinhaberschaft anknüpfende Beitragsmodell umgangen, da allein die Ortsabwesenheit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RBStV nicht entfallen lässt (vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 16.01.2018 – RO 3 K 17.1491 – juris Rn. 26; VG Aachen U. v. 19.09.2016 – 8 K 1897/14 – juris Rn. 47). 3. Der hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 8.1.2019 auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung W. … Str. … in M. … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, war ebenfalls abzulehnen. Die innerprozessuale Bedingung der Ablehnung des Hauptantrags ist eingetreten, sodass über den Hilfsantrag zu entscheiden ist. Da die Befreiungstatbestände des RBStV keine Ermessensvorschriften darstellen, scheidet die Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung unter der Rechtsauffassung des Gerichts schon von vornherein aus. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.