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Urteil

M 30 K 23.1657

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dem Petenten (Art. 17 GG) steht lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung über seine Petition zu, weshalb in der Antwort auf die Petition für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist. Darüber hinaus kann weder eine bestimmte Form der Begründung noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache verlangt werden. (Rn. 27 und 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf sein Schreiben erhalten hat, jedoch mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort unzufrieden ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Petitionsrecht aus Art. 17 GG führt nicht zum Bestehen eines form- und fristlosen Rechtsbehelfs, der mehrfach eingelegt werden kann und stets zu beantworten ist. Stellen mehrere Eingaben eines Petenten eine einheitliche Petition dar, verleiht das Petitionsrecht aus Art. 17 GG dem Petenten keinen Anspruch darauf, dass sich der Adressat der Eingabe dezidiert mit jedem neuen Schreiben des Petenten befasst und dieses beantwortet. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Pflicht zur Beantwortung einer Petition innerhalb von drei Monaten folgt weder aus § 75 VwGO noch aus Art. 17 GG. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Petenten (Art. 17 GG) steht lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung über seine Petition zu, weshalb in der Antwort auf die Petition für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist. Darüber hinaus kann weder eine bestimmte Form der Begründung noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache verlangt werden. (Rn. 27 und 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf sein Schreiben erhalten hat, jedoch mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort unzufrieden ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Petitionsrecht aus Art. 17 GG führt nicht zum Bestehen eines form- und fristlosen Rechtsbehelfs, der mehrfach eingelegt werden kann und stets zu beantworten ist. Stellen mehrere Eingaben eines Petenten eine einheitliche Petition dar, verleiht das Petitionsrecht aus Art. 17 GG dem Petenten keinen Anspruch darauf, dass sich der Adressat der Eingabe dezidiert mit jedem neuen Schreiben des Petenten befasst und dieses beantwortet. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Pflicht zur Beantwortung einer Petition innerhalb von drei Monaten folgt weder aus § 75 VwGO noch aus Art. 17 GG. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2023 entschieden werden. Über die Anträge der ordnungsgemäß geladenen Klägerin wurde durch Beschlüsse vom 8. und vom 14. Dezember 2023 entschieden. Hierbei wurden insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München vorab festgestellt (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG) und die Ablehnungsgesuche der Klägerin als unzulässig verworfen, sodass eine Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter getroffen werden konnte. Zwar sind die Beteiligten ausgeblieben, jedoch wurde in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Mangels Aufhebung der Ladung durfte die Klägerin trotz Stellung der Anträge insbesondere auf Aussetzung des Verfahrens auch nicht davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung nicht stattfinde. I. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie sowohl bezüglich der Beantwortung der Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2022 und vom 10. März 2023 als auch bezüglich des Anspruchs auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung durch die Beklagte unzulässig ist. 1. Soweit die Klage auf Beantwortung des Schreibens der Klägerin vom 2. Dezember 2022 gerichtet ist, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Beklagte den Anspruch der Klägerin aus Art. 17 GG durch das Antwortschreiben vom 24. Februar 2023 erfüllt hat. a. Das Begehren der Klägerin ist dahingehend auszulegen (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass die Klägerin trotz Erhalt des Antwortschreibens vom 24. Februar 2023 nach wie vor (auch) ihr Petitionsrecht aus Art. 17 GG (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 115 Bayerische Verfassung nur auf bayerische Behörden Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 115 Rn. 8) geltend macht und durch das Gericht (auch) die Überprüfung begehrt, ob die Behandlung und Beantwortung ihrer Eingabe durch die Beklagte den Anforderungen des Art. 17 GG entspricht. Schließlich hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen auch nach Erhalt des Antwortschreibens mehrfach geltend gemacht, dass sie einen Anspruch auf eine nachvollziehbare inhaltliche Begründung habe, der bislang nicht erfüllt worden sei. b. Statthafte Klageart für dieses klägerische Begehren ist die allgemeine Leistungsklage, da die Behandlung einer Eingabe mangels sachlichen Regelungsgehalts nicht die für die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage vorauszusetzende Verwaltungsaktqualität (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) besitzt (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101.75 – juris Ls. 1; Kirchberg in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 345). c. Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Rechtsstellung der Klägerin angesichts des Antwortschreibens der Beklagten vom 24. Februar 2023 durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessert werden kann (in st.Rspr. VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 18.3.2021 – M 30 K 19.1486 – juris Rn. 12; U.v. 29.9.2016 – M 10 K 15.3610 – juris Rn. 14; U.v. 15.12.2010 – M 18 K 10.4850 – juris Rn. 13; vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. §§ 40-53 Rn. 16). aa. Petitionen sind in den Grundzügen in Art. 17 GG geregelt. Der aus der in Art. 17 GG gewählten Formulierung „Bitten oder Beschwerden“ abgeleitete und weit zu verstehende Begriff der Petition setzt voraus, dass ein bestimmtes „petitum“, also ein Verlangen, eine Forderung oder ein konkreter Antrag vorgetragen wird (vgl. Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 102. EL August 2023, Art. 17 Rn. 44 f., 56). Diese Voraussetzung erfüllt das Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2022, da sie hierin eine zeitnahe Entscheidung über ihren Antrag auf Durchführung einer umfassenden unabhängigen Untersuchung durch das BMJ erbittet. bb. Dem Petenten steht gemäß Art. 17 GG lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung über seine Petition zu, weshalb in der Antwort auf die Petition für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 – 1 BvR 1553/90 – juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6). Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Form oder Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (vgl. BVerfG, B.v. 26.3.2007 – 1 BvR 138/07 – juris Rn. 2; BayVerfGH, E.v. 12.11.1999 – Vf. 35-VI-99 – juris Ls. 2; E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.7.1993 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 14). Es ist nicht Sinn des Petitionsrechts, dem Petenten ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (st.Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 15). Einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf seine Petition erhalten hat, jedoch mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort nicht zufrieden ist (vgl. VG München, U.v. 20.05.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 18.3.2021 – M 30 K 19.1486 – juris Rn. 12). In diesem Fall kann der Kläger seine Rechtsstellung auch nicht durch eine Klage verbessern, da offensichtlich ist, dass sein Anspruch aus Art. 17 GG erfüllt worden ist und sich dieser Umstand – anders als die Frage, ob der Petent überhaupt eine Antwort auf seine Petition erhalten hat – bereits auf die Zulässigkeit der Klage auswirkt. cc. Dies zugrunde legend verfügt die Klägerin nicht über das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie mit der Klage die Beantwortung des Schreibens vom 2. Dezember 2022 begehrt. Aus dem Vortrag der Beteiligten und den vorgelegten Behördenunterlagen ergibt sich, dass sich die Beklagte mit dem Antrag der Klägerin auf Durchführung einer umfassenden unabhängigen Untersuchung durch das BMJ befasst hat, jedoch zu der Auffassung gelangt ist, dass die Klägerin hierauf keinen Anspruch habe und dies der Klägerin durch Schreiben vom 24. Februar 2023 auch mitgeteilt hat. Der Anspruch der Klägerin aus Art. 17 GG wurde hierdurch offensichtlich erfüllt, da die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass keine nachvollziehbare Begründung vorliege, über Art. 17 GG nicht durchdringen kann. 2. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch insoweit unzulässig, als die Klägerin rügt, keine Antwort auf ihr Schreibens vom 10. März 2023 erhalten zu haben, da sie keinen Anspruch auf Beantwortung des Schreibens hat. a. Aus Sicht des Gerichts ist kritisch zu hinterfragen, ob die Auslegung des klägerischen Begehrens (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO) tatsächlich ergibt, dass das Schreiben der Klägerin vom 10. März 2023 als verfahrensgegenständlich anzusehen ist, da die Klägerin Volljuristin ist, als Bundesrichterin tätig war und über Erfahrung bei der Führung von Prozessen verfügt, die Klage jedoch nicht ausdrücklich auf das Schreiben vom 10. März 2023 erweitert hat. Angesichts der Pflicht des Gerichts, das klägerische Begehren erschöpfend zu ermitteln (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.1991 – 2 BvR 170/85 – NVwZ 1992, 259/260), legt das Gericht den geäußerten Willen der Klägerin entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend aus (vgl. Peters/Kujath in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88 Rn. 25), dass sich die Klage auch auf das Schreiben vom 10. März 2023 erstrecken soll. Damit stellt der Schriftsatz der Klägerin vom 25. November 2023 zwar eine sachdienliche und demnach zulässige Klageerweiterung dar (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), jedoch verfügt die Klägerin auch insoweit nicht über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Wie bereits dargestellt, mangelt es einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf seine Petition erhalten hat und er lediglich mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort nicht zufrieden ist. Das Petitionsrecht aus Art. 17 GG führt nicht zum Bestehen eines form- und fristlosen Rechtsbehelfs, der mehrfach eingelegt werden kann und stets zu beantworten ist. Stellen mehrere Eingaben eines Petenten eine einheitliche Petition dar, verleiht das Petitionsrecht aus Art. 17 GG dem Petenten keinen Anspruch darauf, dass sich der Adressat der Eingabe dezidiert mit jedem neuen Schreiben des Petenten befasst und dieses beantwortet. Das Petitionsrecht dient nicht dazu, dem Petenten ein Mittel an die Hand zu geben, ein eigenständiges Verfahren mit umfassenden Ermittlungsarbeiten zu erzwingen; vielmehr kommt ihm im Kern eine Anstoßfunktion für eine sachgerechte Bearbeitung im jeweiligen Verwaltungsvorgang zu. Solange Schreiben des Petenten keine eigene, andere Petition darstellen, hat der Petent daher keinen Anspruch auf Beantwortung (vgl. VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 20.5.2021 – M 30 K 19.679 – n.v. Rn. 16). Wenn eine einheitliche Petition bereits beantwortet wurde, ist daher offensichtlich, dass der Anspruch aus Art. 17 GG bereits erfüllt worden ist, sodass eine auf den Erhalt einer weiteren Antwort gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig ist. b. Dies trifft für die von der Klägerin begehrte Beantwortung ihres Schreibens vom 10. März 2023 zu, da die Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2022 und vom 10. März 2023 eine einheitliche Petition darstellen, die durch das Schreiben vom 24. Februar 2023 bereits beantwortet wurde. Die Klägerin begehrt mit den Schreiben jeweils die Durchführung einer unabhängigen Untersuchung durch das BMJ, wobei sich die Klägerin mit dem Schreiben vom 10. März 2023 gegen das ihren Antrag vom 2. Dezember 2022 ablehnende Schreiben des BMJ vom 24. Februar 2023 wendet. Dies wird aus dem Inhalt des Schreibens vom 10. März 2023 deutlich, da die Klägerin in diesem ausführt, durch das Antwortschreiben des BMJ in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt zu werden, da ihr Kernvorbringen nicht berücksichtigt worden sei und die Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Begründung nicht erfüllt worden seien. Bestätigt wird dieses Verständnis dadurch, dass die Klägerin ihr Schreiben vom 10. März 2023 als „Widerspruch“ bezeichnet und im Schriftsatz vom 25. November 2023 ausführt, dass das BMJ trotz des Antwortschreibens vom 24. Februar 2023 untätig im Sinne von § 75 VwGO geblieben sei. 3. Die Klage ist auch unzulässig, soweit man das klägerische Begehren dahingehend auslegt, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, in ihrem Recht aus Art. 17 GG verletzt zu werden, weil ihr Schreiben vom 2. Dezember 2022 durch das Antwortschreiben des BMJ vom 24. Februar 2023 zu spät beantwortet worden sei. a. Auch insofern war vom Gericht kritisch zu hinterfragen, ob ein entsprechender Antrag tatsächlich Verfahrensgegenstand ist. Nach Klageerhebung wurde dem in der Klageschrift geäußerten materiellen Begehren der Klägerin, der Beantwortung ihres Schreibens vom 2. Dezember 2022, durch ein außerprozessuales Ereignis die Grundlage entzogen (sog. Sacherledigung, vgl. hierzu BVerwG, U.v. 11.12.2003 – 7 C 19/02 – NVwZ 2004, 610/612; Wysk in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 161 Rn. 8), indem das Schreiben beantwortet wurde. Da die ausweislich der Formulierung in der Klageschrift ursprünglich erhobene Leistungsklage unzulässig geworden ist, ist eine prozessuale Reaktion der Klägerin in Form einer Klageänderung hin zu einer Feststellungsklage i.S.v. § 43 VwGO notwendig geworden (vgl. Wysk in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 161 Rn. 9; vgl. zur Statthaftigkeit von § 43 VwGO anstelle von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn der erledigte Rechtsakt kein Verwaltungsakt ist, BVerwG, U.v. 29.4.1997 – 1 C 2/95 – NJW 1997, 2534). Die Klägerin hat ihren Antrag jedoch trotz ihrer juristischen Ausbildung und Erfahrung als Bundesrichterin nicht ausdrücklich geändert. Angesichts der Pflicht des Gerichts, das klägerische Begehren erschöpfend zu ermitteln, geht das Gericht gleichwohl von einer konkludenten Klageänderung aus, da die Klägerin zumindest ihren Sachvortrag geändert hat, indem sie in ihren Schriftsätzen vom 25. und 28. November 2023 sowie vom 9. Dezember 2023 ausgeführt hat, dass sie das Antwortschreiben des BMJ zu spät erhalten habe und hierdurch zum Ausdruck bringt, dass sie das Antwortschreiben für rechtswidrig erachtet und dies gerichtlich überprüft werden soll. b. Eine entsprechende Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, da offensichtlich ist, dass die Klägerin das Schreiben mangels Anspruchs auf Beantwortung innerhalb von drei Monaten nicht zu spät erhalten hat. aa. Art. 17 GG enthält anders als etwa Art. 10 Satz 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Art. 35 Satz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen, Art. 14 Satz 2 Verfassung des Freistaats Thüringen keine Regelung zu dem Zeitraum, in dem eine Petition zu beantworten ist. Unabhängig davon, ob man gleichwohl davon ausgeht, dass Art. 17 GG ebenso wie die genannten landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Beantwortung einer Petition innerhalb einer angemessen Frist verleiht (vgl. Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 102. EL August 2023, Art. 17 Rn. 115 mit Fn. 7, Rn. 129), wäre dieser Anspruch in Bezug auf das Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2022 durch dessen Beantwortung durch Schreiben vom 24. Februar 2023 erfüllt worden. bb. Eine Pflicht zur Beantwortung innerhalb von drei Monaten folgt weder aus Art. 17 GG noch aus § 75 VwGO, da dieser einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraussetzt, die Beantwortung einer Petition jedoch keinen Verwaltungsakt darstellt (siehe hierzu bereits oben; vgl. zudem speziell zu Art. 17 GG Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 102. EL August 2023, Art. 17 Rn. 129 sowie allgemein zur Anwendbarkeit von § 75 VwGO lediglich auf Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 1; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 75 VwGO Rn. 3). Das Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2022 wäre im Übrigen auch bei Anwendung einer dreimonatigen Frist rechtzeitig beantwortet worden. Es ist ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Behördenunterlagen am 3. Dezember 2022 per Fax beim BMJ eingegangen, sodass die Frist am 4. Dezember 2022 zu laufen begann (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und mit Ablauf des 3. März 2023 endete (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Das Antwortschreiben der Beklagten vom 24. Februar 2023 wurde ausweislich des in den Behördenunterlagen enthaltenen Stempels am 28. Februar 2023 abgesandt. Auch wenn die Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz mangels förmlicher Zustellung und die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mangels Verwaltungsakt nicht anwendbar sind, ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Klägerin am 3. März 2023 und damit noch innerhalb der Frist zugegangen ist. Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. November 2023 selbst vorgetragen, anders als ursprünglich im Schriftsatz vom 25. November 2023 dargelegt nunmehr davon auszugehen, das Antwortschreiben nicht erst am 6. März 2023, sondern bereits am 3. März 2023 erhalten zu haben, und hat dabei eine Kopie eines Briefumschlags, auf dem als Eingangsdatum handschriftlich der 3. März 2023 notiert wurde, übermittelt. 4. Bezüglich des Antrags auf Durchführung einer unabhängigen Untersuchung ist die Klage ebenfalls unzulässig, da die Klägerin offensichtlich keinen Anspruch hierauf hat. Der Anspruch folgt offensichtlich nicht aus Art. 17 GG, da dieser keinen Anspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache verleiht (siehe bereits oben mit Nw. aus der Rspr.). Es besteht offensichtlich auch kein Anspruch der Klägerin auf dienstaufsichtliches Einschreiten in Form der Durchführung einer unabhängigen Untersuchung, da es im pflichtgemäßen Ermessen des Inhabers der Dienstaufsicht liegt, was er auf Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde veranlasst (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 12 Rn. 132 f.). Einen weitergehenden Anspruch, dass im Wege der Dienstaufsicht in einer bestimmten Weise gegen jemanden vorgegangen wird, hat ein Beschwerdeführer nicht, da es bei der Dienstaufsichtsbeschwerde lediglich um die dienstliche Beziehung zwischen dem Dienstherrn und dem Bediensteten geht und die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Dritten dadurch nicht berührt wird. (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 12.1.2011 – B 5 K 10.469 – BeckRS 2011, 54371; VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 20.3.2006 – Au 4 K 05.1604 – BeckRS 2006, 33131; VG München, Gerichtsbescheid v. 11.1.2021 – M 30 K 18.5342 – n.v. Rn. 12; Gerichtsbescheid v. 4.10.2018 – M 30 K 17.2548 – n.v.). Dies gilt auch für die Klägerin, da sie auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 46 Deutsches Richtergesetz – DRiG i.V.m. § 78 Bundesbeamtengesetz) in Bezug auf etwaige dienstaufsichtliche Maßnahmen gegenüber anderen als Dritte anzusehen ist. Dies ist auch nicht als unbillig anzusehen, da dem Rehabilitierungsinteresse der Klägerin durch die Möglichkeit, sich durch einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entlasten, hinreichend Rechnung getragen wird (§ 46 DRiG i.V.m. §§ 17 ff. Bundesdisziplinargesetz – BDG bzw. § 63 Abs. 1 DRiG i.V.m. § 18 Abs. 1 BDG; vgl. Wittkowski in Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 18 Rn. 1 auch zum Begriff des „Selbstreinigungsverfahrens“), da über diesen Antrag nach Maßgabe des in § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 BDG statuierten Legalitätsprinzips zu entscheiden ist (Herrmann in Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 7 Rn. 501). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.