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Urteil

M 18 K 19.710

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zahlungen des Jugendhilfeträgers an einen Leistungserbringer im Rahmen eines jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses können nicht über § 50 SGB X zurückgefordert werden, sondern können ausschließlich über einen zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zahlungen des Jugendhilfeträgers an einen Leistungserbringer im Rahmen eines jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses können nicht über § 50 SGB X zurückgefordert werden, sondern können ausschließlich über einen zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden. I. Der Rückforderungsbescheid vom 14. Januar 2019 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnete, da sich die Kläger gegen einen mit Verwaltungsakt geltend gemachten Rückerstattungsanspruch wenden und damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt, § 40 VwGO (vgl. BSG Urt. v. 24.7.2001 – B 4 RA 102/00 R, Rn. 11, beck-online). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 14. Januar 2019 an die Kläger, mit dem die Beklagte Pflegegeldleistungen in Höhe von 23.278,- EUR zurückforderte ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; er war daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Rückforderung gegen die Kläger durch eine öffentlich-rechtlichen Bescheid zu regeln. Der streitgegenständliche Bescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X, mit dem die Beklagte eine Rückzahlungsverpflichtung der Kläger feststellte. Eine Regelung durch Verwaltungsakt ist jedoch gemäß § 31 Satz 1 SGB X ausschließlich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zulässig. Die Behörde darf sich dieses Instruments nicht allgemein zur Durchsetzung ihrer Belange bedienen. Die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und den Klägern ist jedoch zivilrechtlich zu bewerten, sodass der Beklagten ein Vorgehen durch Verwaltungsakt verwehrt war. Auf die Rechtsbeziehungen im Rahmen der Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII, wie vorliegend gegenüber der Vormundin mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 bewilligt, ist das sog. jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.14 – 12 ZB 12.2766 – juris Rn. 18, B.v. 24.10.22 – 12 CE 22.1860 – juris Rn. 25). Dieses beschreibt die wechselseitigen und unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozial- bzw. Jugendhilfe, dem Leistungsberechtigten (hier der Vormundin als Personensorgeberechtigte) und dem Leistungserbringer (hier den Klägern als Pflegeeltern). Wobei zwischen dem Leistungsempfänger und dem Jugendhilfeträger ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis) besteht. Im Rahmen dieses Grundverhältnisses hat der Leistungsempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst; er kann vom Hilfeträger, der durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) entscheidet, ausschließlich die Übernahme dieser Kosten (als Sachleistungsverschaffungspflicht) in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen. Der Bewilligungsbescheid ist demgemäß als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers – hier der Kläger) nach § 31 SGB X zu qualifizieren. Der öffentliche Jugendhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem Bewilligung- bzw. Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Leistungsempfängers. Er wird auf diese Weise im Form des Schuldbeitritts Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung (§§ 421 ff BGB) in Höhe der bewilligten Leistung. Zahlt der Jugendhilfeträger an den Leistungserbringer, leistet er auf seine Verpflichtung aus dem Schuldbeitritt (stRspr; BGH, U.v. 18.2.21 – III ZR 175/19 – juris Rn. 19, 26; U.v. 11.4.2019 – III ZR 4/18 – juris RN. 17). Unabhängig davon, dass § 75 Abs. 6 SGB XII mit dem ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger eingeführt wurde, erst zum 1. Januar 2020 in Kraft trat, führt auch diese Gesetzesänderung nicht zu einer Änderung im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (vgl. hierzu ausführlich: BGH, U.v. 18.2.2021 – III ZR 175/19 – juris Rn. 33). Der Schuldbeitritt ist wie Garantie und Bürgschaft ein reines (abstraktes) Verpflichtungsgeschäft, das darauf zielt, eine eigene Schuld des Dritten zu begründen und diese neben die des Schuldners zu stellen. Er ist im BGB nicht geregelt. Im Unterschied zur Bürgschaft ist der Schuldbeitritt formfrei; § 766 BGB greift nicht. Die Schuld des Beitretenden ist nicht akzessorisch. Nach Inhalt, Wesen und Umfang bemisst sie sich lediglich in der Sekunde ihrer Begründung nach der Haupt- oder Urschuld. Ab diesem Zeitpunkt gehen Haupt- und Primärschuld getrennte Wege; verbunden sind sie nur durch den Tilgungszusammenhang der Gesamtschuld (Staudinger/Rieble (2022) BGB § 414, Rn. 31 m.w.N.). Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für die Zahlungen des Jugendhilfeträgers, der Schuldbeitritt geht damit ins Leere. Dem Jugendhilfeträger steht dann ggf. ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB gegen den Leistungserbringer zu (grundlegend hierzu: BGH, U.v. 11.4.2019 – III ZR 4/18 – juris Rn. 16 ff.; U.v. 18.2.2021 – III ZR 175/19 – juris Rn. 26). Zwischen der Beklagten als Jugendhilfeträgerin und den Klägern als Leistungserbringer besteht damit eine rein privatrechtliche Rechtsbeziehung. Da den Klägern auch – entgegen der Formulierung der Bevollmächtigten in der Klageschrift – die Personensorge für K. mit dem Schreiben vom 21. Juli 2015 nicht übertragen wurde (was im Übrigen auch dem Familiengericht vorbehalten wäre), sondern dieses Schreiben lediglich eine Erklärung zum Umfang der Ausübung der Personensorge nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB darstellt, waren die Kläger zu keinem Zeitpunkt Leistungsempfänger der bewilligten Vollzeitpflege und standen damit (auch) in keinem öffentlich-rechtliche Verhältnis zur Beklagten. Die Beklagte kann den mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch daher – unabhängig davon, dass die erforderliche vorherige Anhörung der Kläger hierzu rechtswidrig unterblieb, §§ 24, 42 Satz 2 SGB X – nicht rechtmäßig auf § 50 Abs. 2 SGB X stützen und mit Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X festsetzen. Gemäß § 50 Abs. 2 SGB X sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden, zu erstatten. Hierunter sind jedoch nicht jedwede Leistungen zu verstehen, sondern nur Leistungen im Weg schlichten Verwaltungshandelns (Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Fichte, 8. Aufl. 2023, SGB X § 50 Rn. 11; wohl kritisch Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 50 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 43 ff.). § 50 SGB X regelt somit nicht sämtliche denkbaren Erstattungsansprüche eines Trägers gegen einen Bürger, sondern setzt als Kehrseite des Leistungsanspruchs voraus, dass die Zahlung auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen Empfänger und Leistungsträger erfolgt ist (BeckOGK/Steinwedel, 1.3.2021, SGB X § 50 Rn. 3a; BeckOGK/Siefert, 15.2.2023, SGB I § 53 Rn. 62; Schütze/Schütze, 9. Aufl. 2020, SGB X § 50 Rn. 22 ff. mit umfangreichen Anwendungsbeispielen; Jan Oliver Merten in: Hauck/Noftz SGB X, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 50 SGB X, Rn. 33). Dies ist jedoch vorliegend zwischen den Parteien – wie ausgeführt – nicht gegeben. Die Beklagte leistete an die Kläger nicht zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Schuld gegenüber dem Leistungsempfänger, sondern auf Grund des zivilrechtlichen Schuldbeitritts. Daher hat die Beklagte gegenüber den Klägern auch keine (weitergeleiteten) Sozialleistungen erbracht, sondern bediente den zivilrechtliche Zahlungsanspruch der Kläger gegenüber dem Leistungsempfänger (vgl. BeckOGK/Siefert, 15.2.2023, SGB I § 53 Rn. 61; BSG, U.v. 24.7.2001 – B 4 RA 102/00 R – beck-online). Es ist daher im vorliegenden Verfahren auch nicht relevant, ob die mit Bescheid vom 14. Januar 2019 erfolgte Aufhebung der mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 bewilligten Vollzeitpflege nach Aufhebung der Vormundschaft überhaupt wirksam gegenüber der damaligen Vormundin erfolgen konnte und ob – wie die Bevollmächtigte der Kläger argumentiert – eine formale Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 28. April 2015 erfolgt sei. Ebenso sind die – zwischen den Parteien diskutieren – Fragen, ob eine Rückforderung nur bei Bösgläubigkeit der Kläger gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und wie eine solche vorliegend zu beurteilen wäre, im vorliegenden Verfahren irrelevant. Die Beklagte kann ihren Bescheid auch nicht erfolgreich auf § 53 Abs. 6 SGB I stützen. Zwar ermächtigt § 53 Abs. 6 Satz 2 SGB I den Leistungsträger auch gegenüber einem Dritten, der durch die Abtretung an sich nicht in das Sozialrechtsverhältnis zwischen Zedent und Leistungsträger einrückt, also in keinem Verhältnis der Über- und Unterordnung steht, durch Verwaltungsakt zu handeln (BeckOGK/Siefert, 15.2.2023, SGB I § 53 Rn. 61). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Geldleistung eine Abtretung oder Verpfändung zugrunde liegt, was vorliegend nicht gegeben ist. Eine analoge Anwendung dieser Sonderregelung scheidet ebenfalls aus, da mit dieser verhindert werden soll, dass der Sozialleistungsberechtigte durch Abtretung die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X im Wege einer Aufrechnung oder Verrechnung vereitelt (Mrozynski SGB I, 6. Aufl. 2019, SGB I § 53 Rn. 41), was auf die vorliegende Situation nicht übertagbar ist. Schließlich verbietet sich auch eine Übertragung von möglichen Regelungen aus anderen Bereichen der Sozialhilfe auf Grund der Kennzeichnung des Kinder- und Jugendhilferechts durch zahlreiche Sonderregelungen und -konstellationen (vgl. BGH, U.v. 18.2.21 – III ZR 175/19 – juris Rn. 56). Die Beklagte ist daher ausschließlich auf einen möglichen zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zu verweisen (s.o.), den sie jedoch nicht mit Mitteln des Verwaltungsrechts durchsetzen kann, so dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist. Der Klage war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.