Urteil
M 8 K 23.2956
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gesichtspunkte des Baumschutzes treten grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurück. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Können zum Beispiel durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Bäume erhalten werden, die unter dem Schutz einer Baumschutzverordnung stehen, kann es geboten sein, hiervon im Interesse der Erhaltung der Bäume Gebrauch zu machen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn sich herausstellt, dass die Bauvorlagen als Entscheidungsgrundlage für den Vorbescheid ungeeignet sind, darf die Behörde auf Klage des Bauherrn hin nicht zur Erteilung des Vorbescheids verpflichtet werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gesichtspunkte des Baumschutzes treten grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurück. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Können zum Beispiel durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Bäume erhalten werden, die unter dem Schutz einer Baumschutzverordnung stehen, kann es geboten sein, hiervon im Interesse der Erhaltung der Bäume Gebrauch zu machen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wenn sich herausstellt, dass die Bauvorlagen als Entscheidungsgrundlage für den Vorbescheid ungeeignet sind, darf die Behörde auf Klage des Bauherrn hin nicht zur Erteilung des Vorbescheids verpflichtet werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (Frage 2 des Vorbescheidsantrags vom 20. Januar 2023, PlanNr. ...), wird das Verfahren eingestellt. II. Der Vorbescheid vom 30. August 2023 wird hinsichtlich der Beantwortung der Frage 1 aufgehoben. III. Die Beklagte wird verpflichtet, die Frage 1 des Vorbescheidsantrags vom 20. Januar 2023 nach PlanNr. ... positiv zu beantworten. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Klägerin hat 1/3, die Beklagte hat 2/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen. V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Sache konnte die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden waren, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. Soweit das Verfahren hinsichtlich Frage 2 des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden. Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die – auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende – Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – juris Rn. 2). Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Die negative Beantwortung der Frage 1 des Vorbescheides vom 20. Januar 2023 nach PlanNr. … ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil ihr ein Anspruch auf eine positive Beantwortung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (hierzu 1.). Hinsichtlich der Frage 3 ist die Klage abzuweisen, da die Klägerin weder ein Anspruch auf Erteilung der Fällgenehmigung noch auf erneute Entscheidung hierüber hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO) (hierzu 2.). Der Bauherr kann schon vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragen (Art. 71 Satz 1 BayBO). Gem. Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist ein positiver Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben, soweit seine Zulässigkeit abgefragt wurde, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Insoweit stellt der Vorbescheid als feststellender Verwaltungsakt die Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlichen-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Vorbescheidsfragen sind, fest und entfaltet während seiner Geltungsdauer (vgl. Art. 71 Satz 2, 3 BayBO) Bindungswirkung für nachfolgende Baugenehmigungsverfahren. 1. Das Bauvorhaben fügt sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die maßgebliche Umgebung ein. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage zur wirksamen Überleitung des Baulinienplans kommt es nicht an, da der Baulinienplan Nr. … zwischen der …straße und der …straße funktionslos geworden und daher unwirksam ist und das Bauvorhaben sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Hinsichtlich der Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 117 Rn. 20) vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 4. Dezember 2023 im Verfahren M 8 K 22.6288 verwiesen. 2. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch die Erteilung der Fällungsgenehmigungen oder erneute Entscheidung über Frage 3 des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrags. Da gem. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG eine nach der Baumschutzverordnung der Beklagten erforderliche Gestattung durch eine Baugenehmigung ersetzt wird, ist die Baumschutzverordnung der Beklagten gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO auch im Prüfungsumfang der Baugenehmigung enthalten und damit auch zulässiger Gegenstand einer Vorbescheidsfrage nach Art. 71 Satz 1 BayBO. Nach § 3 Abs. 1 BaumschutzV ist es verboten, geschützte lebende Gehölze ohne Genehmigung der Beklagten zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzV kann das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze auf Antrag genehmigt werden, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf die Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölzen nicht möglich ist. Gesichtspunkte des Baumschutzes treten dabei grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurück. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Können zum Beispiel durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Bäume erhalten werden, die unter dem Schutz einer Baumschutzverordnung stehen, kann es geboten sein, hiervon im Interesse der Erhaltung der Bäume Gebrauch zu machen (BayVGH, U.v. 10.7.1998 – 2 B 96.2819 – juris Rn. 31; VG München, U.v. 18.3.2013 – M 8 K 12.3075 – juris Rn. 39). Ein Ausnahmefall in diesem Sinn ist damit an zwei Voraussetzungen geknüpft. Auf einer ersten Stufe ist zu beurteilen, ob die Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers vertretbar, mithin dem Bauherrn zumutbar ist. Diese Beurteilung ist anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Nur wenn die erste Frage zu bejahen ist, ist auf einer zweiten Stufe zu überprüfen, ob eine solche Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers dazu führt, dass geschützte Bäume auch tatsächlich erhalten werden können (VG München, U.v. 18.3.2013 – M 8 K 12.3075 – juris Rn. 40). Da gemäß Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ein Vorbescheid nur zu erteilen ist, aber gleichzeitig als gebundene Entscheidung auch nur dann erteilt werden darf, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, setzt die Erteilung eines Vorbescheids voraus, dass das Bauvorhaben auf der Grundlage des Vorbescheidsantrags und der Bauvorlagen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO) am Maßstab der heranzuziehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden kann. Denn Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Der Bauantrag muss bestimmt und eindeutig sein. Wenn sich herausstellt, dass die Bauvorlagen als Entscheidungsgrundlage für den Vorbescheid ungeeignet sind, darf die Behörde auf Klage des Bauherrn hin nicht zur Erteilung des Vorbescheis verpflichtet werden (vgl. Gaßner/Reuber, in: Busse/Kraus, BayBO, Stand: August 2023, Art. 64 Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 – M 8 SN 17.4766 – juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 26.9.2002 – 26 ZB 99.1925 – juris Rn. 9). Anhand der streitgegenständlichen Bauvorlagen kann nicht beurteilt werden, ob der Klägerin eine Verschiebung und Modifikation des Baukörpers mit Erhalt einer oder mehrerer der geschützten Bäume zugemutet werden kann. Ohne Angabe der geplanten Wohneinheiten kann nicht beurteilt werden, welcher Stellplatzbedarf für die geplante Nutzung angemessen ist. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Vorbescheidsantrag vom 20. Januar 2023 nach PlanNr. … In dem 626 m² großen Untergeschoss sind neben einem Pool, einem Wellnessbereich sowie Keller-, Techniksowie Hobby- und Lagerräume auch sechs Stellplätze geplant. Dies führt dazu, dass das Untergeschoss einen Großteil des Vorhabengrundstücks unterbaut und daher die Fällung der Bäume im Nordwesten, Nordosten und Süd (-westen) bedingt. Das Untergeschoss geht in seiner Größe erheblich über die geplante Grundfläche des Erdgeschosses hinaus. Sollte es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um ein Einfamilienhaus handeln, ist es der Klägerin zumutbar, die Anzahl der Stellplätze zu reduzieren und hierdurch einen Baum oder Bäume, die zur Fällung beantragt wurden, zu erhalten. Zudem wäre es selbst bei Beibehaltung der Größe der Tiefgarage zumutbar, die Tiefgarage nach Osten hin so zu verschieben und ggf. den viereckigen Grundstückszuschnitt so anzupassen, dass der Baum Nr. 24 erhalten werden kann. 3. Soweit das Rechtsstreit streitig entschieden wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Die Klage hätte bezüglich der Frage 2 des Vorbescheidsantrags Erfolg gehabt, sodass es billigem Ermessen entspricht, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des erledigten Teils trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.