Urteil
M 10 K 19.2030
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die generelle Normierung einer Duldungspflicht stellt weder in förmlicher Hinsicht noch nach ihrem Inhalt eine Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn (Art. 14 Abs. 3 GG) dar. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Entschädigung bei Begrenzung der Eigentümerbefugnisse stellt den verfassungsrechtlichen Ausnahmefall dar. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über im Einrichtungsgebiet liegende Grundstücke sowie sonstige Schutzmaßnahmen sind für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen sind. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die generelle Normierung einer Duldungspflicht stellt weder in förmlicher Hinsicht noch nach ihrem Inhalt eine Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn (Art. 14 Abs. 3 GG) dar. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Entschädigung bei Begrenzung der Eigentümerbefugnisse stellt den verfassungsrechtlichen Ausnahmefall dar. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über im Einrichtungsgebiet liegende Grundstücke sowie sonstige Schutzmaßnahmen sind für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen sind. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner haften. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Über die Klagen kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Duldungsbescheide der Beklagten vom 4. April 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die streitbefangenen Duldungsanordnungen vom 4. April 2019 sind formell und materiell rechtmäßig. 1. Die Bescheide der Beklagten vom 4. April 2019 begegnen in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger ergeben sich weder aus dem vorgelegten Behördenakt noch aus der satzungsmäßigen Tätigkeit des Abwasserzweckverbands Oberes … durchgreifende Anhaltspunkte gegen die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der streitgegenständlichen Duldungsanordnungen. Nach der Verbandssatzung vom 27. November 2008 (im Folgenden: AZVS) hat der Zweckverband die Aufgabe, im Bereich seiner Verbandsgemeinden (vgl. § 2 Abs. 1 AZVS) einen Hauptsammler mit Nebenanlagen, jedoch ohne Ortsnetze, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AZVS). Die Verbandsmitglieder verzichten auf eigene Betätigung auf dem Gebiet der gemeindlichen Abwasserbeseitigung, soweit diese Tätigkeit mit den Aufgaben des Zweckverbands in Wettbewerb treten würde (vgl. § 5 Satz 1 AZVS). Die Kammer geht angesichts der Verfahrenshistorie sowie den Unterlagen in der Behördenakte nicht davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Leitung um einen vom Zweckverband betriebenen Hauptsammler handelt. In den Hauptsammlern wird das in die Ortskanalisation eingeleitete Abwasser zusammengeführt, welches zur nächstgelegenen Kläranlage weitergeleitet wird. Dies ist vorliegend – entsprechend den satzungsmäßigen Aufgaben des Abwasserzweckverbands Oberes … – die Sammelkläranlage in der Gemeinde … (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 AZVS). Die Kammer geht angesichts des Alters und der technischen Maße der streitgegenständlichen Leitung nicht davon aus, dass es sich um einen Hauptsammler des Zweckverbands handelt, sondern um eine zum Ortsnetz der Gemeinde … gehörige Abwasserleitung. So würden bereits die damaligen Verhandlungen des Rechtsvorgängers der Kläger zu 1 und 2 mit der Beklagten über die Eintragung einer Dienstbarkeit keinen Sinn ergeben, wenn es sich nicht um eine gemeindliche Abwasserleitung handeln würde. Die „Errichtung“ im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 AZVS vom 27. November 2008 kann insofern auch unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht die Annahme stützen, es handele sich bei der streitgegenständlichen Leitung um einen Hauptsammler. Die Kammer geht insofern davon aus, dass es sich bei dem Hauptsammler i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AZVS um die wohl nachträglich errichtete überörtliche Leitung handeln muss, die das in der Gemeinde … anfallende Abwasser zur fast 10 Kilometer entfernten Kläranlage … „gesammelt“ leitet. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Leitung um eine örtliche Abwasserleitung handeln muss, wird schließlich auch durch den von der Beklagten mit Schreiben vom 14. August 2018 vorgelegten Lageplan des Kanals belegt. Der Verweis des Bevollmächtigten der Kläger auf den (ursprünglichen) Schriftverkehr des Bevollmächtigten der Beklagten mit den Klägern (vgl. Schreiben vom 5.7.2018) bzw. mit dem Abwasserzweckverband (vgl. Schreiben vom 3.8.2018) legt insofern keine durchgreifenden Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit der Gemeinde für die streitgegenständlichen Duldungsbescheide dar. Der weitere (formelle) Einwand, den Anordnungen fehle es am Sachbescheidungsinteresse, weil keine durchgehende rechtliche Sicherung der Leitung erreicht werden könne, verfängt nicht. Die Beklagte hat die Duldungsanordnungen erlassen, weil sich die Kläger eines Beseitigungsanspruchs entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB berühmt und einseitig angekündigt hatten, den streitgegenständlichen Kanal (auf eigene Kosten) stilllegen zu lassen. Dass die Abwasserleitung möglicherweise auch in den Grundstücken Fl.-Nrn. … und … rechtswidrig liegt, steht der angeordneten Duldung der Leitung auf den Grundstücken der Kläger nicht entgegen. Der Beklagten stünde es frei, im Falle der Ankündigung des Stilllegens der Abwasserleitung durch die dortigen Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. … und … auch insoweit nach rechtlicher Prüfung eine Duldungsanordnung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS zu erlassen. 2. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die erlassenen Duldungsanordnungen ist § 19 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 EWS i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO. Diese Rechtsgrundlagen verstoßen entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht gegen höherrangiges Recht. Der Vortrag, § 19 EWS enthalte eine unangemessene und unverhältnismäßige Regelung, weil anders als bei einer Anordnung gemäß § 93 WHG kein Entschädigungsanspruch geregelt sei (vgl. § 95 WHG), greift nicht durch. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO haben die Gemeinden die Befugnis, Satzungsregelungen wie vorliegend in § 19 EWS der Beklagten zu erlassen. In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt, dass die generelle Normierung einer Duldungspflicht wie der vorliegenden weder in förmlicher Hinsicht noch nach ihrem Inhalt eine Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn (Art. 14 Abs. 3 GG) darstellt. Demnach ist anerkannt, dass der Gesetzgeber mit Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO Inhalt und Schranken des Grundeigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in dem Sinn konkretisiert hat, dass die betroffenen Grundstücke mit der Pflicht zur Duldung bestimmter Daseinseinrichtungen belastet sind. Letztendlich liegt hierin die Ausgestaltung der Sozialbindung des Grundeigentums, die auch den Grundeigentümern zugutekommt (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 8.2.2012 – 4 B 11.175 – juris Rn. 25; U.v. 15.7.1994 – 22 B 88.646 – juris Rn. 13; zusammenfassend Knierim in BeckOK Kommunalrecht Bayern, 19. Edition Stand 1.8.2023, Art. 24 GO Rn. 50). Ein verfassungsrechtliches Erfordernis einer gesetzlichen Entschädigungsgrundlage besteht im hier maßgeblichen Rechtskontext insofern nicht. Die Kläger übersehen mit ihren Ausführungen zu § 93 bzw. § 95 WHG letztlich auch, dass eine Entschädigung bei Begrenzung der Eigentümerbefugnisse den verfassungsrechtlichen Ausnahmefall darstellt (vgl. NdsOVG, B.v. 18.3.2020 – 13 LA 40/19 – juris Rn. 26 f.; vgl. auch zu den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs: Axer in BeckOK Grundgesetz, Stand 15.8.2023, Art. 14 Rn. 138 f.). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trägt im Fall der Auferlegung einer Duldungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 EWS die Regelung des § 19 Abs. 3 EWS Rechnung (vgl. BayVGH, U.v. 8.2.2012 – 4 B 11.175 – juris Rn. 25). b) Die Anwendung der einschlägigen Satzungsgrundlagen ist im Ergebnis rechtlich nicht zu bestanden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS haben Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über im Einrichtungsgebiet liegende Grundstücke sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Der Begriff der Erforderlichkeit ist dabei nicht mit bloßer Zweckmäßigkeit gleichzusetzen. Die Verlegung von Kanälen über Privatgrundstücke ist vielmehr nur dann erforderlich im Sinn der EWS, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen sind (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 8.2.2012 – 4 B 11.175 – juris Rn. 22; B.v. 24.7.2000 – 4 B 99.2063 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Erforderlichkeit entfällt insbesondere dann, wenn eine andere, alternative Leitungsführung im öffentlichen Grund ohne unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand realisiert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 4 ZB 17.836 – juris Rn. 17; U.v. 8.2.2012 – 4 B 11.175 – juris Rn. 22). Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 EWS entfällt die Verpflichtung, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Abwasserleitung für die örtliche Abwasserbeseitigung als erforderlich anzusehen. Nach der von der Beklagten vorgelegten Kostenschätzung bewegen sich die Kosten für die Umlegung – je nach konkreter Ausführungsvariante – zwischen 850.000 und 1.020.000 Euro (Variante 1a: 870.000 Euro; Variante 1b: 1.020.000 Euro; Variante 2: 850.000 Euro). Der dagegen gerichtete Einwand der Kläger, dass die Zahlen von der Beklagten „hochgerechnet“ seien, ist nicht näher substantiiert. Angesichts der räumlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung der Grundstücke der Kläger erschließt sich der technische Aufwand bzw. der Umfang der erforderlichen Arbeiten für die Verlegung der Leitung um die Grundstücke der Kläger herum ohne Weiteres. So geht aus den vorgelegten Planunterlagen hinsichtlich der Realisierung der Verlegungsvarianten 1a, 1b bzw. 2 hervor, dass die Leitungsführung in jedem Fall weiträumig um die Grundstücke der Kläger herum erfolgen müsste und je nach Variante noch situative Erschwernisse hinzukommen (insbesondere bei den Varianten 1a und 1b bezüglich der nahegelegenen Halle auf Fl.-Nr. 124). Konkret beläuft sich allein die Länge der neu zu verlegenden Rohre hinsichtlich aller Varianten auf mehrere hundert Meter. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Kammer nichts dafür ersichtlich, dass die einzelnen tabellarisch aufgeführten Kostenpunkte in der Kostenschätzung vom 25. Juli 2019 überhöht oder willkürlich gegriffen wären. Entscheidend kommt in diesem Zusammenhang aber dazu, dass bei allen Verlegungsvarianten (jedenfalls) das im Privateigentum stehende Grundstück Fl.-Nr. … (noch weitgehender) in Anspruch genommen würde. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. Wenn eine über mehrere Privatgrundstücke verlaufende Abwasserleitung nicht auf Verlangen eines Grundstückseigentümers um dessen Grundstück herumgeführt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 4 ZB 17.836 – juris Rn. 18), dann muss dies erst Recht gelten, wenn durch derartige Verlegungsvorstellungen andere Privatgrundstücke noch mehr als durch den aktuell bestehenden Leitungszustand in Anspruch genommen werden (vgl. dazu BayVGH, B.v. 19.11.2008 – 4 ZB 06.2656 – juris Rn. 9). Der dagegen im wesentlichen gerichtete Einwand der Kläger, bei der Abwägung müsste auch der rechtswidrige Zustand der Leitung in den Nachbargrundstücken miteinbezogen werden, ist unbehelflich. Bei der Frage der Zumutbarkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 EWS und der sich hieraus ergebenden Abwägungsentscheidung kommt es entgegen der Kläger auf den Grad ihrer Rechtsbeeinträchtigung an und nicht auch auf eine etwaige Betroffenheit der Grundstücksnachbarn durch die streitgegenständliche Abwasserleitung. Erst Recht kann aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Abwasserleitung auf den Grundstücken Fl.-Nrn. … und … und etwaigen Wertverlusten dieser Grundstücke nicht geschlussfolgert werden, dass durch diesen Zustand Verlegungsvorstellungen der Kläger ohne Einbezug der Grundstücksnachbarn einseitig durchgesetzt werden könnten. Die weiteren Einwände der Kläger verhelfen ihren Klagen ebenso nicht zum Erfolg. Soweit die Kläger meinen, die Beklagte sei „vorliegend beweisbelastet dafür, dass die Kosten für die Neuverlegung in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Legalisierung stehen“, lässt sich aus der von ihnen zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2008 (4 ZB 06.2656 – juris) ein derartiger abstrakter Rechtssatz nicht entnehmen. Eine Rechtspflicht der Beklagten, im Rechtskontext des § 19 EWS eine „angemessene Entschädigung“ für die betroffenen Grundstückseigentümer zu ermitteln, besteht nach den oben dargestellten rechtlichen Grundsätzen bzw. nach der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger trifft es auch nicht zu, dass der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2017 (4 ZB 17.836 – juris) „nicht schlichtweg übertragen werden“ könne. Dass der dort entschiedene Sachverhalt „ganz erheblich“ von dem vorliegenden Fall abweiche, wird von den Klägern zwar behauptet, aber nicht näher dargelegt. Jedenfalls hinsichtlich der Kostendimensionen bezüglich der Herstellung einer alternativen Trassenführung ist anzumerken, dass sich die Zahlen im vorliegenden Fall noch deutlich über denjenigen im Vergleich zum zitierten Beschluss bewegen (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 17). Im gleichen Zug lassen die Kläger mit ihren wiederholt vorgetragenen Passagen aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2007 (4 ZB 06.1905 – juris) gezielt außer Acht, dass die Kosten für die Neuverlegung in der diesem Beschluss zugrundliegenden Konstellation auf „nur“ 50.000 Euro beziffert wurden (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 19). Nichtzutreffend bzw. nicht durchgreifend ist auch der Einwand, dass die Beklagte bei Erlass der Bescheide weder Kenntnis über Verlegungsalternativen, noch über die damit zusammenhängenden Kosten gehabt habe. Die Begründungen der angefochtenen Bescheide zeigen, dass sich die Beklagte mit einer alternativen Trassenführung der streitgegenständlichen Leitung befasst hat. Sie hat sich dabei im Wesentlichen auf die Erläuterung des damit einhergehenden technischen Aufwands beschränkt und tragend darauf abgestellt, dass für eine Verlegung des Abwasserkanals Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden müssten, über die sie nicht verfügen könne. Dieser entscheidende Einwand ist nicht zu bestanden und findet, wie oben ausgeführt, auch eine Stütze in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2008 – 4 ZB 06.2656 – juris Rn. 9). Insofern führt der Umstand, dass die Beklagte in der Begründung der Bescheide keine konkrete Kostenhöhe für die Verlegung der Abwasserleitung aufgeführt hat, vorliegend nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Der weitere Einwand der Kläger, die Duldungspflicht könne sich nur auf Versorgungsleitungen und nicht auf Hauptleitungen beziehen und vorliegend gehe es gerade um eine solche Hauptleitung, ist nicht nachvollziehbar. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte Referenz geht fehl, weil sie nicht existiert (die angegebene Kommentierung bei Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil II, Frage 9, geht nach Zf. 4.3.5 nicht weiter bzw. setzt bei Zf. 5 „Duldungspflicht aus Vertrag“ fort). Die streitgegenständliche Leitung dient jedenfalls der Beseitigung bzw. Ableitung des auf den Grundstücken der Kläger anfallenden Abwassers. Dies ist nach der mündlichen Verhandlung, in der die Kläger angegeben haben, dass beide Anwesen an den streitgegenständlichen Abwasserkanal angeschlossen seien, auch mittlerweile unstreitig. Auf den zuletzt vorgetragenen Einwand der Kläger, die Höhe der von der Beklagten errechneten Kosten für die Verlegung der streitgegenständlichen Leitung auf ihren Grundstücken werde bestritten, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Diese in der mündlichen Verhandlung aufgezeigte Möglichkeit war in erster Linie ein Versuch des Gerichts, den Rechtsstreit doch noch einer gütlichen Einigung zuzuführen und der ausweislich des Sitzungsprotokolls an die Vorschrift des § 19 Abs. 3 EWS angelehnt war. Von den vorliegend zu entscheidenden Streitfragen unterscheidet sich die „kleine Verlegungslösung“ insoweit, als die streitgegenständliche Leitung in den Grundstücken der Kläger weiter verbleiben würde. Die Streitfragen des Verfahrens zielen jedoch darauf ab, ob die Kläger rechtlich verpflichtet sind, die Leitung weiter in ihren Grundstücken zu dulden bzw. ob es in diesem Zusammenhang eine mit verhältnismäßigem Aufwand zu realisierende alternative Trassenverlegung um die Grundstücke der Kläger gibt. Ob die von der Beklagten veranschlagte Kostenhöhe von 460.000 Euro für die Verlegung der Leitung auf den Grundstücken der Kläger zutreffend ist oder nicht, bzw. den Klägern mit Erfolg entgegengehalten werden könnte, wäre insofern in einem gesonderten Verfahren nach § 19 Abs. 3 EWS zu prüfen und ist im hier maßgeblichen Rechtskontext des § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS nicht relevant. Die Grundstücke der Kläger werden durch die Duldungsanordnungen auch nicht in unzumutbarer Weise belastet (§ 19 Abs. 1 Satz 3 EWS). Dabei ist zunächst mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzustellen, dass die streitgegenständliche Leitung die Erschließung der Grundstücke der Kläger sichert. Nach einer Herausnahme bzw. Stilllegung der Abwasserleitung wäre die abwassertechnische Erschließung der Anwesen der Kläger – wie auch möglicherweise die der Grundstücksnachbarn – nicht mehr gesichert, zumal auch nicht vorgetragen wurde, dass auf den Grundstücken eine andere Abwasserbeseitigungsmöglichkeit (etwa mittels einer Mehrkammerausfaulgrube) möglich wäre. Auch wenn die Kammer nicht übersieht, dass wohl jedenfalls das Grundstück Fl.-Nr. … von der streitgegenständlichen Leitung nahezu mittig „durchschnitten“ wird und sich daraus Wertverluste ergeben, ist auf der anderen Seite zu konstatieren, dass nur durch den aktuell bestehenden Zustand die abwassertechnische Erschließung der Grundstücke gesichert ist, was den Klägern zugutekommt. Soweit der Bevollmächtigte die Wertverluste der Kläger auf zusammengerechnet etwa 300.000 Euro (162.416 Euro beim Kläger zu 1 und 133.371 Euro bei den Klägern zu 2 und 3) taxiert, räumt er selbst ein, dass es sich bei diesen Werten um Schätzungen handelt. Die „Rechtsverluste durch das entgehende Baurecht“ werden von den Klägern im Hinblick auf eine beabsichtigte „Nachverdichtung“ ihrer Grundstücke zwar behauptet, aber nicht näher dargelegt. Die von den Klägern dargestellte Eindeutigkeit der weiteren Bebaubarkeit ihrer Grundstücke teilt die Kammer nicht. Auch wenn die Grundstücke der Kläger im Innenbereich liegen, wird bereits aus Luftbildaufnahmen erkennbar, dass sich die verbleibenden Freiflächen südlich der Anwesen der Kläger als räumlich begrenzt darstellen. Ob die von den Klägern beabsichtigte „Nachverdichtung“ ihrer Grundstücke angesichts der Situierung des bestehenden Baubestands baurechtlich realisierbar ist, erscheint – je nach dem Ausmaß der beabsichtigten „Nachverdichtung“ – wenigstens ungewiss (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Im gerichtlichen Verfahren haben die Kläger ihre diesbezüglichen Vorstellungen auch nicht näher erläutert, geschweige denn etwa bei der zuständigen Baubehörde einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen hinsichtlich eines bestimmten Vorhabens beantragt (§ 71 Satz 1 BayBO). Letztendlich stellt sich das Interesse der Kläger damit so dar, durch eine Stilllegung oder Entfernung der Abwasserleitung unbelastetes Bauland zu erhalten, um sich für eine „Nachverdichtung“ alle Optionen offenhalten zu können. Angesichts der unklar gebliebenen weiteren Bebauungswünsche der Kläger und der damit ungewissen baurechtlichen Zulässigkeit der „Nachverdichtung“ wirken die von den Klägern bezeichneten wirtschaftlichen Verluste aber als gegriffene Werte und vermögen damit für sich genommen keine unzumutbare Belastung ihres Grundeigentums darzulegen. Die Kammer übersieht bei dieser Bewertung nicht, dass die streitgegenständliche Leitung ohne dingliche Sicherung in den Grundstücken der Kläger liegt und damit ihr Grundeigentum nicht unerheblich rechtlich beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Wie oben ausgeführt bedeutet allein dieser Umstand aber noch nicht, dass die Kläger deshalb – ungeachtet der Verjährungsproblematik – beanspruchen könnten, diese Leitung stillzulegen oder gar entfernen zu lassen (vgl. § 1004 Abs. 2 BGB). Letztendlich ist zu konstatieren, dass der rechtswidrige Zustand der Leitung auch heute noch besteht, weil eine Einigung des Vaters der Kläger zu 1 und 2 mit der Gemeinde über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gescheitert war. Die Tatsache, dass es auch nach über 30 Jahren nicht zu der von den Klägern bezeichneten „Legalisierung der Leitung“ gekommen ist, ist aber aktuell nicht mit einer Erhöhung der Eingriffsqualität in das Grundeigentum der Kläger gleichzusetzen. Letztendlich dürfte die nicht zustande gekommene „Legalisierung der Leitung“ wohl auch auf divergierenden pekuniären Interessen beider Seiten beruhen, während zugleich die abwassertechnische Notwendigkeit der streitgegenständlichen Leitung für die Beseitigung des Abwassers von den klägerischen Grundstücken nicht ernsthaft infrage gestellt wurde. Insofern begegnet die Bewertung in den angefochtenen Bescheiden, dass das Interesse der Kläger am Erhalt unbelasteten Baulands auf ihren Grundstücken hinter dem öffentlichen Interesse einer funktionierenden öffentlichen Entwässerungseinrichtung zurücktreten müsse, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. c) Entgegen der Rechtsansicht der Kläger sind die streitgegenständlichen Bescheide nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Die Beklagte hat das ihr nach § 22 Abs. 1 EWS eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt (vgl. Art. 40 BayVwVfG) und auch die Interessen der Kläger miteinbezogen („ermessensgerecht“, „die betroffenen Belange der Grundstückseigentümer müssen zurückstehen“). Eine feinziselierte rechtliche Subsumtion der Beklagten unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 3 EWS war dabei nicht erforderlich, solange sie alle entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände berücksichtigt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 114 VwGO Rn. 24 f.). Wie oben ausgeführt war die Beklagte auch nicht verpflichtet, vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide mittels Gutachten oder anderer aufwändiger Ermittlungsmaßnahmen die wirtschaftlichen Verluste der Kläger exakt zu beziffern. Dass sich die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung auf die Bewertung beschränkt hat, die Interessen der Kläger müssten angesichts der Sicherstellung der weiteren Abwasserbeseitigung und der nicht bestehenden Alternativverlegungsmöglichkeit der Leitung zurücktreten, stellt demnach keinen vom Gericht überprüfbaren Ermessensfehler dar, der den rechtlichen Bestand der Bescheide infrage stellen würde (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.