Urteil
M 4 K 19.554
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 15. Januar 2019. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Bescheids vom 31. Juli 2018, mit dem der Klägerin das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen im Fach Erziehungswissenschaften mit der Note „ausreichend“ (4,10) bescheinigt wurde, und die Ungültigerklärung der Notenmitteilung vom … … … sind rechtmäßig. Der Beklagte durfte zu Recht die Anmerkung der Klägerin auf ihrer Prüfungsarbeit als Beeinflussungsversuch werten und mit dem Nichtbestehen der Prüfung sanktionieren. 1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 13 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) i.V.m. § 35 Abs. 3 Allgemeine Prüfungsordnung (APO). Gemäß § 13 Abs. 1 der LPO I (GVBl S. 180; BayRS 2038-3-4-1-1-K) in der Fassung der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) sind die Vorschriften über Unterschleif und Beeinflussungsversuch der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76; BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Damit findet vorliegend § 35 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung Anwendung. Dieser bestimmt, dass ein Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin, der oder die einen Prüfer oder eine Prüferin zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen versucht, die Prüfung nicht bestanden hat. Gegen die Sanktionierung der versuchten Prüferbeeinflussung mit der Rechtsfolge des Nichtbestehens der Prüfung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Derartige Regelungen schützen die objektive Aussagekraft der Prüfungsnoten im Staatsexamen und stellen die Chancengleichheit unter den Prüfungsteilnehmern sicher (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19/11 – juris Rn. 23 ff.). Auch die konkrete Regelung des § 13 Abs. 1 LPO I i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 APO ist mit Verfassungsrecht vereinbar (vgl. VG Ansbach, B.v. 26.9.2019 – AN 2 E 19.01544 – juris Rn. 25; VG Würzburg, U.v. 16.7.2020 – W 2 K 19.1086 – juris Rn. 25 ff.). Auch wenn der Bewertungsausschluss tief in die grundrechtlichen Belange des Betroffenen eingreift, wiegen das Interesse der Mitprüflinge an der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen sowie dasjenige der Allgemeinheit am Erhalt der Aussagekraft staatlich vergebener Prüfungsnoten nicht minder schwer. Darüber hinaus kann jeder Prüfling sein Verhalten problemlos danach ausrichten und jede Gefahr des Eingriffs vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2012, a.a.O. juris Rn. 25). 2. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 ist formell rechtmäßig. Auch wenn im Verwaltungsverfahren entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG keine vorherige formelle Anhörung erfolgt ist, hatte die Klagepartei im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit, Stellung zu nehmen und hat dies sowohl im Rahmen ihres „Widerspruchs“ als auch im diesem Bescheid vorangegangenen Klageverfahren M 4 K … getan. Mit dem klägerischen Vortrag hat sich der Beklagte in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids auch ernsthaft auseinandergesetzt. Es ist daher zumindest von einer Heilung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen. 3. Es bestehen darüber hinaus keine Bedenken materiell-rechtlicher Art gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem er die Bescheinigung vom … … … zurückgenommen hat. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Die Anmerkung der Klägerin auf dem Deckblatt ihrer Prüfungsarbeit erfüllt objektiv den Tatbestand der versuchten Prüferbeeinflussung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 APO (3.1.), in subjektiver Hinsicht ist eine Beeinflussungsabsicht geben (3.2.), zudem hat der Beklagte bei der Sanktionierung die Verhältnismäßigkeit gewahrt (3.3.). 3.1. Die Anmerkung der Klägerin stellt objektiv einen Versuch der Prüferbeeinflussung dar. Mit dem Hinweis, dass die Prüfung ihr Wiederholungsversuch nach nicht bestandener Prüfung und damit ihr letzter Versuch ist, hat die Klägerin eine Information gegeben, die nach dem objektiven Empfängerhorizont an den Prüfer gerichtet ist und ihre Prüfungsarbeit aus dem Kreis der Anonymität hervorhebt. Die Anmerkung hat einen eindeutigen Appellcharakter, da darauf hingewiesen wird, dass bei einem Nichtbestehen der Prüfung eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich ist. Auch ein objektiver Leser würde den Zweck der Anmerkung aufgrund der Anbringung auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit (bzw. zweiten Seite nach dem Mantelbogen) dahingehend interpretieren, dass diese Tatsache beim Lesen der Arbeit zu beachten sei. Der Umstand, dass der Hinweis nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus rechtlicher Sicht nicht geeignet ist, den Prüfer zu beeinflussen, weil von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer erwartet werden kann, dass er solche Mitteilungen angemessen einzuordnen weiß und sich von ihnen bei seiner Bewertung nicht beeinflussen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19/11 – juris Rn. 35f.), steht dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen, da auch der untaugliche Versuch vom Tatbestand des § 35 Abs. 3 Satz 1 APO erfasst ist (vgl. dazu eingehend VG Ansbach, B.v. 26.9.2019 – AN 2 E 19.01544 – juris Rn. 36 ff.). Die prüfungsrechtliche Sanktionierung auch des untauglichen Versuchs verfolgt den Zweck eines Vorfeldschutzes der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG (VG Ansbach, B.v. 26.9.2019, a.a.O. juris Rn. 37). Der Vorfeldschutz ist im prüfungsrechtlichen Bereich auch bei anderen Tatbeständen wie etwa dem Unterschleif relevant. Dies wird im Rahmen der Sanktionierung des untauglichen Versuchs bei unzulässigen Hilfsmitteln deutlich. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieses Hilfsmittel dem Prüfling eine Hilfestellung in der konkreten Aufgabe ist. Auch im Strafrecht ist der untaugliche Versuch als tatbestandsmäßiger Versuch strafbar. Ob die Sanktionierung im Einzelfall aus prüfungsrechtlicher Sicht im Ergebnis rechtmäßig ist, ist im Nachfolgenden auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu prüfen (so wohl auch BVerwG, a.a.O. juris Rn. 41). Der klägerische Vortrag, dass schon im Ansatz kein Beeinflussungsversuch vorliege, da allen Prüfern bewusst sei, dass bei jeder Prüfung auch Wiederholer unter den Prüflingen seien, verfängt nicht. Gerade die Tatsache im konkreten Fall zu wissen, bei welcher Arbeit das Nichtbestehen zur Einschränkung der Berufswahl führt, macht den Informationsgehalt der Anmerkung aus. Ein unbefangener Leser, der nicht den Anforderungen eines verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfers entspricht, wird durch diese Information emotional in eine andere Lage versetzt, als dies ohne Kenntnis des „Letztversuchs“ wäre. In der bereits zitierten Rechtsprechung ist daher zu Recht einhellig anerkannt, dass im anonymisierten Prüfungsverfahren durch eine solche Anmerkung der Tatbestand der versuchten Prüferbeeinflussung aus objektiver Hinsicht erfüllt ist. 3.2. Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts auch in subjektiver Hinsicht mit Beeinflussungsabsicht gehandelt. Der Klägerin war bewusst, dass es sich um eine streng formalisierte anonyme Prüfung handelte. Darauf wies bereits das „Merkblatt für die Teilnehmer an der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen Frühjahr 2018“ hin, dass sie mit ihrem Zulassungsschreiben bekommen hat. Auf dem Deckblatt der Prüfungsarbeit war erkennbar kein Platz für die Anbringung von Anmerkungen. Wie im Merkblatt ausgeführt und zudem für den objektiven Betrachter erkennbar, waren dort nur Prüfungskennzahl und Kennwort sowie Arbeitsplatznummer anzubringen. Aber auch ohne genaues Studium des Merkblattes müsste der Klägerin bewusst gewesen sein, dass die Anonymität ein wesentliches Merkmal des Staatsexamens ist. Die Prüfungsarbeit war für die Klägerin nicht die erste schriftliche Prüfungsarbeit im Staatsexamen. Dass die Klägerin diesen Aspekt der Prüfung verkannt habe, weil ihr zumindest die Einzelheiten des Merkblattes nicht bekannt waren, ist für das Gericht nicht glaubhaft und stellt lediglich eine Schutzbehauptung dar. Selbst für einen „unkundigen Laien“ ist ersichtlich, dass auf das Formblatt nur diejenigen Angaben eingetragen werden sollen, für die ein Eintragungsfeld vorhanden ist. Platz für weitere Anmerkungen ist erkennbar nicht vorhanden. Die Klägerin hat auch keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu gemacht, weshalb sie diese Anmerkung angebracht hat. Auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gab sie lediglich an, sie habe niemanden beeinflussen wollen und wisse nicht mehr, was sie sich dabei gedacht habe. Sie habe nicht an Konsequenzen gedacht und sei wegen der Angaben der Prüfungsaufsicht davon ausgegangen, dass nur das bewertet werde, was auf den übrigen Blättern geschrieben werde. Im Unterschied zu den anderen in der Rechtsprechung behandelten Sachverhalten hat die Klägerin vorliegend nicht nur einen Begriff wie etwa „Zweitversuch“, sondern vielmehr den Hinweis „Wiederholung nach nicht bestandener Prüfung“ und „letzter Versuch“ angebracht. Gerade die letztgenannte Aussage hat einen erheblichen Appellcharakter und legt auch in subjektiver Hinsicht eine Beeinflussungsabsicht nahe. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei davon ausgegangen, nur ihre Ausführungen auf den übrigen Seiten würden bewertet werden, stellt keine plausible Erklärung für das Anbringen von Vermerken auf dem Deckblatt dar. 3.3. Die Entscheidung des Beklagten, den Beeinflussungsversuch gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 APO mit dem Nichtbestehen der Prüfung zu sanktionieren, ist auch verhältnismäßig. Es liegt kein Ausnahmefall vor, der aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Absehen von der Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 1 APO bedingen würde. Art. 12 GG gebietet es zwar, eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, eine Unverhältnismäßigkeit ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Trotz der Untauglichkeit des Versuchs ist die Schwelle der Sanktionwürdigkeit nach Auffassung des Gerichts vorliegend überschritten. Der Unwertgehalt des unlauteren Prüfungsverhaltens der Klägerin ist nach den Gesamtumständen nicht als ausnahmsweise gering einzustufen. Abgesehen davon, dass es sich nicht um einen lediglich geringfügigen Verstoß handelt, für den die Klägerin keine plausible anderweitige Erklärung geben konnte, käme vorliegend allenfalls der Umstand in Betracht, dass – soweit ersichtlich – die Prüfer von der Bemerkung keine Notiz genommen haben. Indes wiegt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit schwerer, dass mittels der Sanktionsnorm (auch) ein Vorfeldschutz erreicht werden soll, der den Grundsatz der Gleichbehandlung der Prüflinge sichern soll und – entscheidend – die Klägerin es ohne weiteres und ohne Beeinträchtigung ihrer Interessen hätte vermeiden können, einen untauglichen Beeinflussungsversuch zu unternehmen. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall (BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19/11 – juris), in dem die Sanktionierung als unverhältnismäßig angesehen wurde, ist mit dem streitgegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Im Unterschied dazu hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren den Beeinflussungsversuch bereits vor der erstmaligen Korrektur unternommen. Es lag weiter auch gerade kein Sachverhalt vor, der auch einen anderen Grund für die „Kontaktierung“ des Prüfers erkennen lassen könnte. Die Klägerin konnte einen solchen auch nicht benennen. Das Gericht kann in der Anmerkung auch keinen bloßen Hinweis auf den „Leistungsstand“ der Klägerin erkennen. Von der Klägerin ist auch schon nicht dargetan, warum ein solcher Hinweis an den Korrektor erfolgen sollte. Da die Sachlage eine gänzlich andere ist, erschließt sich dem Gericht auch nicht, dass der Beeinflussungsversuch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der telefonischen Kontaktaufnahme „schwerwiegender“ sein, im Ergebnis aber ungeahndet bleiben sollte. Diese Tatsache zeigt vielmehr, dass beide Fälle schon im Ansatz nicht vergleichbar sind, da bei einer schriftlichen Prüfung vor der Korrektur der Prüfer dem Prüfling gar nicht bekannt ist und eine „persönliche“ Kontaktaufnahme rein tatsächlich nicht erfolgen kann. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf die subjektive Perspektive ab (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2012 a.a.O. Rn. 41 f.), die Gerichte haben folglich im Einzelfall zu prüfen, wie es zu dem Beeinflussungsversuch kam. Der Anlass zur Kontaktaufnahme im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (6 C 19/11) und damit die relevante Tatsachenlage im Hinblick auf die subjektive Seite waren wie bereits ausgeführt anders gelagert. Die Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren konnte selbst weder einen anderen Anlass benennen, noch ist dem Gericht ein solcher ersichtlich. Die Verhältnismäßigkeit wurde daher auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit gewahrt. 4. Die weiteren Voraussetzungen der Rechtsgrundlage Art. 48 BayVwVfG sind erfüllt. 4.1. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG wurde gewahrt. 4.2. Der Beklagte hat zudem erkannt, dass die Rücknahmeentscheidung eine Ermessensentscheidung ist. Er hat das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten mit dem Interesse der Klägerin am Bestand der Prüfungsbescheinigung abgewogen und im Ergebnis ermessensfehlerfrei einen Vorrang des Allgemeininteresses angenommen. Bei dieser Ermessensentscheidung wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Rücknahmeentscheidung erst einige Zeit nach Erhalt der Prüfungsbescheinigung erfolgte und die Klägerin damit ein Vertrauen auf den Bestand dieser Bescheinigung hatte. Der Beklagte durfte dennoch ermessensfehlerfrei die Rücknahme erklären. 5. Die zusätzlich ausgesprochene Ungültigerklärung der Notenmitteilung dient der Rechtssicherheit und ist unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten ebenfalls rechtmäßig. II. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahren (§ 154 Abs. 1 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.