Urteil
M 18 K 23.30571
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gegen einen sog. Drittstaatenbescheid, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, weil einem Antragsteller in einem anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt wurde, ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (ebenso BVerwG BeckRS 2020, 15388). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung ist aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die einen Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (ebenso EuGH BeckRS 2017, 119891). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine solche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 4 GRC bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK droht einem Asylbewerber nach den Verhältnissen im August 2023 in Griechenland. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen einen sog. Drittstaatenbescheid, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, weil einem Antragsteller in einem anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt wurde, ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (ebenso BVerwG BeckRS 2020, 15388). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung ist aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die einen Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (ebenso EuGH BeckRS 2017, 119891). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine solche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 4 GRC bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK droht einem Asylbewerber nach den Verhältnissen im August 2023 in Griechenland. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2023 (Az. …*) wird mit Ausnahme der in Ziffer 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, aufgehoben. II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Das Gericht hat zugunsten des Klägers den Klageantrag zu 1) – trotz Vertretung durch einen Bevollmächtigten – sachdienlich nach § 88 VWGO dahingehend ausgelegt, dass die Aufhebung des Bescheids vom 3. März 2023 mit Ausnahme der Ziffer 3 Satz 4 begehrt wird, da die dort getroffene Feststellung, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, den Kläger ausschließlich begünstigt. Dieser zulässige Klageantrag ist begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hingegen ist der weitere Klageantrag zu 2) auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenland in der vorliegenden Verfahrenskonstellation unzulässig, so dass er abzuweisen war. 1) Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Gegen einen sog. Drittstaatenbescheid, mit dem – wie vorliegend – ein Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird, weil dem Antragsteller in einem anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde ist die Anfechtungsklage die (alleine) statthafte Klageart (OVG RhPf, U.v. 27.3.2023 – 13 A 10948/22.OVG – juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 20). Die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die darauf beruhenden weiteren Feststellungen sind rechtswidrig. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG grundsätzlich vor. Eine Unzulässigkeitsentscheidung kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jedoch aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a., Hamed u.a. – juris Rn. 35; vgl. auch BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris Rn. 23). Die gerichtliche Prüfung hat mithin auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die eine von sämtlichen Umständen des Falles abhängige besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a – juris Rn. 88 f.). Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh ist demnach anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a – juris Rn. 90 f.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17, Jawo – juris Rn. 92 f.; B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a., Hamed u.a. – juris Rn. 39). Abzustellen ist bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“), was dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (vgl. zu dieser Wertung BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1C 35/19 – juris Rn. 27). Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung führen demnach bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 23). In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht der Überzeugung, dass der Antragsteller als subsidiär Schutzberechtigtem in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden kann und voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Mangels staatlicher und sonstiger Hilfen besteht daher für ihn das ernsthafte Risiko, obdachlos zu werden und in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, so dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Ein besonderer Einzelfall, der eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, liegt bei dem Kläger nicht vor. Das Gericht verweist hinsichtlich der Situation in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführlichen Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 6. April 2023 (M 18 S …*) und macht sich diese auch für vorliegendes Verfahren zu Eigen. Wesentliche Änderungen in der Situation international Schutzberechtigter in Griechenland seither sind für das Gericht nicht erkennbar. Auch die soweit erkennbar einheitlichen aktuellen Rechtsprechung geht derzeit grundsätzlich von einer entsprechenden Gefahrenlage aus und verneint diese ggf. lediglich bei dem Vorliegen besonderer Umstände (grundlegend: OVG Saarl, U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22; vgl. SächsOVG, U.v. 27.4.2022 – 5 A 492/21 A; VGH BW, U.v. 27.1.2022 – A 4S 2443/21; VG Würzburg; U.v. 19.7.2023 – W 1 K 23.30277; VG Braunschweig, B.v. 15.6.2023 – 2 B 140/23; VG Bayreuth, B.v. 15.5.2023 – B 7 S 23.30402; VG Augsburg, B.v. 3.5.2023 – Au 8 S 23.30428 – jeweils juris m.w.N). Für den Kläger haben sich auch keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die individuell für diesen eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Da die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides daher rechtswidrig ist, war diese aufzuheben. Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung kann die im Bescheid enthaltene Feststellung über das Fehlen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenlands nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie die Abschiebungsandrohung nach Griechenland keinen Bestand haben, da sie mindestens verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 21; VG Ansbach; U.v.26.10.2021 – AN 17 K 19.50176 – juris Rn. 60). Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots (VGH BW, U.v. 27.1.2022 – A 4 S 2443/21 – juris Rn. 44). Die Feststellung unter Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides, wonach der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, enthält keine Beschwer für den Kläger, so dass diese auf die Anfechtungsklage hin nicht aufzuheben war (vgl. SächsOVG, U.v. 27.4.2022 – 5 A 492/21 A – juris Rn. 128; VGH BW, U.v. 27.1.2022 – A 4 S 2443/21 – juris Rn. 19; a.A. VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 – AN 17 K 18.50394 – juris Rn. 67 wonach insoweit ein untrennbarerer Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung bestehe). Nicht zu klären ist im vorliegenden Verfahren, inwieweit das Bundesamt im zukünftigen Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans an die Entscheidung Griechenlands über die Zuerkennung internationalen Schutzes gebunden ist (vgl. hierzu: VG München, U.v. 9.7.2021 – M 11 K 18.31931 – juris Rn. 46 ff; a.A. U.v. 20.5.2021 – M 11 K 18.32133 – juris Rn. 50; VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 – AN 17 K 18.50394 – juris Rn. 21 ff.). 2) Der zusätzlich und nicht lediglich hilfsweise unter Ziffer 2 gestellte Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands festzustellen ist unzulässig. Zwar ist nach ganz herrschender Meinung gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1Nr. 2 AsylG ein Verpflichtungsantrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots alleine oder hilfsweise zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 20 a.E.; OVG RhPf, U.v. 27.3.2023 – 13 A 10948/22.OVG – juris Rn. 76; OVG Saarl, U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 – juris; OVG Berlin-Bandenburg, U.v. 23.11.2021 – OVG 3 B 54.19 – juris Rn. 14 f.; VG Hannover, U.v. 26.11.2021 – A 5211/21 – juris Rn. 18 m.w.N.; VG Ansbach; U.v.26.10.2021 – AN 17 K 19.50176 – juris Rn. 21; HessVGH, B.v. 8.12.2020 – 5 A 2391/18.Z.A – juris Rn. 7). Der Kläger kann jedoch nicht sowohl die Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung als auch (gleichrangig) die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenlands begehren. Denn eine Feststellung des Bundesamtes hierzu hat nach § 31 Abs. 3 AsylG nur für den Fall zu erfolgen, dass ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde (vgl. OVG Saarland, U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 – juris Rn. 17). Nachdem jedoch diese Entscheidung des Bundesamtes mit vorliegendem Urteil aufgehoben wurde, besteht kein Raum für eine (zusätzliche) Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Entscheidung nach § 31 Abs. 3 AsylG (so im Ergebnis auch: VG München, U.v. 12.11.2021 – M 2 K 21.31802 – unveröffentlicht Rn. 18 ff.). Auf Grund des durch die o.g. Rechtsprechung eröffneten Wahlrechts zwischen der Erhebung einer Anfechtungsklage oder (lediglich) einer Verpflichtungsklage auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG – ggf. mit einem entsprechenden zeitnahen Vorteil (vgl. hierzu VG Hannover, U.v. 26.11.2021 – A 5211/21 – juris Rn. 18 f.) obliegt es grundsätzlich dem Kläger bzw. dem Bevollmächtigten im Rahmen der Antragstellung eine solche Entscheidung zu treffen. Nachdem eine solche vorliegend jedoch unterblieben ist, hatte das Gericht zunächst den unter Ziffer 1 gestellten Klageantrag zu verbescheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.