Urteil
M 23 K 21.4743
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Verfahren M 23 K 21.4743 und M 23 K 21.4744 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Die beiden Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, § 93 Satz 1 VwGO. Insoweit handelt es sich bei den am selben Gericht anhängig gemachten Klagen der beiden Kläger um den gleichen Gegenstand – der nicht mit dem Begriff des Streitgegenstands identisch ist; die Verbindungsentscheidung kann auch im Urteil als unechter Tenorbestandteil erfolgen (Peters/Pätzold in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 93 Rn. 6 und Rn. 25). B. Die Klagen sind lediglich zum Teil zulässig. Soweit sie zulässig sind, haben sie jedoch jeweils keinen Erfolg. I. Die Klagen sind jeweils als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot in Nr. 1 des jeweiligen Bescheids als Dauerverwaltungsakt zulässig. Bezüglich der Nrn. 2, 3, 4 und 5 der Bescheide, d.h. der Anordnung der Auflösung des restlichen Tierbestandes, der Abgabeverpflichtung bzw. -modalitäten, sowie der Androhung von Zwangsmitteln (Androhung von unmittelbaren Zwang bzw. von Zwangsgeldern) hingegen ist bereits Erledigung eingetreten, Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Insoweit wurde der „restliche Tierbestand“ bereits fortgenommen bzw. abgegeben, ohne dass vorgetragen wurde oder für das Gericht sonst erkennbar ist, dass Zwangsmittel gegenüber den Klägern angewendet worden wären. Damit aber ist durch den Vollzug bzw. Erfüllung in anderer Weise, ein Wegfall der tatsächlichen und rechtlichen Beschwer anzunehmen. Eine (ggf. mögliche) Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist durch die Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung erklärt worden (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 9. August 2023, S. 5). II. Soweit die Klagen zulässig sind, sind sie jedoch unbegründet. 1. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Nr. 1 des jeweiligen Bescheids des Landratsamts vom 12. August 2021 bestehen nicht. Insoweit wurde dem Kläger zu 1) als auch dem Kläger zu 2) nachweislich Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 14. Juli 2021 gegeben, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Der Klägerbevollmächtigte kündigte eine Stellungnahme lediglich an, ohne etwa, worauf der Beklagte hinweist, eine Fristverlängerung zu beantragen. Eine tatsächliche Abgabe einer Stellungnahme ist für das Anhörungserfordernis nicht Voraussetzung, Art. 103 Abs. 1 GG. Im Übrigen wäre hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbot als Dauerverwaltungsakt eine Heilung durch Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG. 2. Für das gegenüber dem Kläger zu 1) und dem Kläger zu 2) auf Hunde und Katzen beschränkte Haltungs- und Betreuungsverbot liegen die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG vor. a) Insoweit war eine wiederholte und grobe Zuwiderhandlung gegen § 2 TierSchG gegeben, die zu einer erheblichen Vernachlässigung sowie zu erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden auf dem landwirtschaftlichen Anwesen gehaltener Tiere geführt hat, § 2 TierSchG i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG; dabei wird auf die Ausführungen in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid verwiesen, deren Gründe sich das Gericht jeweils zu eigen machen, § 117 Abs. 5 VwGO. b) Die beiden Kläger sind dabei auch jeweils richtiger Adressat des in Nr. 1 des Bescheids angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbots. Maßnahmen bei Verstößen gegen § 2 TierSchG können sich nicht nur an den Halter, sondern auch an den Betreuer und/oder Betreuungspflichtigen richten (BayVGH, B.v. 9.7.2019 – 23 CS 19.1194 – juris Rn. 10). Hinsichtlich der Störerauswahl gelten die allgemeinen Regelungen des Ordnungsrechts, so ist grundsätzlich der Handlungsstörer heranzuziehen. Bei Verstößen gegen § 2 TierSchG wendet sich die Behörde also regelmäßig an den Halter, Betreuer und/oder Betreuungspflichtigen. In Betracht kommt allerdings auch die Inanspruchnahme des Zustandsstörers, so z.B. der Besitzer oder Eigentümer der Räumlichkeiten, in denen der Vorgang stattfindet oder das gefährdete Tier sich befindet (vgl. BayVGH, B.v.9.7.2019 a.a.O. Rn. 8; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 3; VG Arnsberg, B.v. 20.11.2007 – 14 L 749/07 – juris: Verantwortlichkeit eines Hofbetreibers für alle auf dem Hof lebenden Katzen, wenn sich dort hofzugehörige, benachbarte und verwilderte Katzen mangels Kastration der Tiere unkontrolliert vermehrt haben, so dass eine Zuordnung der Tiere zu den verschiedenen Gruppen nicht mehr getroffen werden kann). Dabei soll die Behörde – nach den allgemeinen Maßstäben des Sicherheitsrechts – den-/diejenigen Störer in Anspruch nehmen, der/die die Gefahr bzw. Störung, am schnellsten, wirksamsten und effektivsten beseitigen kann/können (BayVGH, B.v. 9.7.2019 a.a.O. Rn. 8; VG Würzburg U.v. 21.7.2016 – W 5 K 14.1123 – juris Rn. 56 f.), sei es alternativ, sei es – wie hier – kumulativ. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, die die Inanspruchnahme der Kläger zu 1) als auch zu 2) für tierschutzrechtliche Anordnungen ermöglicht, bestehen aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände keine Bedenken, ihnen gegenüber ein Haltungs- und Betreuungsverbot auszusprechen. Insoweit kommt es nicht auf die konkrete Halter- oder Betreuereigenschaft an. Vielmehr ist die Hunde- und Katzenhaltung auf dem landwirtschaftlichen Hof als eine Einheit zu sehen, so dass der Kläger zu 1) gerade im Sinne einer Gefahrenabwehr im Interesse eines effektiven Tierschutzes hier Adressat des Haltungs- und Betreuungsverbots sein kann. Auch wenn der Kläger zu 1) in einer von seiner Mutter als Halterin der Tiere separaten Wohnung (wohl im Haus des Klägers zu 2)) lebt, liegt durch den landwirtschaftlichen Hof gewissermaßen eine „erweiterte Hausgemeinschaft“ auf der Hofstelle vor. Trotz unterschiedlicher privater Rückzugsräume („getrennte Wohneinheiten“) ist ein gemeinsames Wirtschaften auf der Hofstelle anzunehmen, was unmittelbar schon daraus folgt, dass die betreffenden Hunde und Katzen nicht nur im Wohnhaus der Klägerin, sondern auch u.a. in der Scheune bzw. der Tenne untergebracht worden waren, die für den Kläger zu 1) unbestritten jederzeit frei zugänglich waren. Eingedenk der massiven tierschutzwidrigen Zustände, die sich nach den Feststellungen des Veterinäramtes freilich am eindrücklichsten im Wohnbereich der Klägerin zeigten (vgl. Parallelverfahren), ist dennoch eine ohnehin verschuldensunabhängige (Handlungs- bzw. Zustands-) Verantwortlichkeit des Klägers zu 1) im tierschutzrechtlichen Sinne zu bejahen. Dies umso mehr, als er auch als mitbetreuende Person fungiert hat. Im Übrigen ist bei derart eklatanten Verstößen, auch eine Verantwortlichkeit durch ein bewusstes „Augenverschließen“ bzw. Unterlassen anzunehmen, die es rechtfertigen, auch ihm gegenüber ein Haltungs- und Betreuungsverbot bezüglich Hunde und Katzen auszusprechen. Das oben Dargelegte gilt für den Kläger zu 2) entsprechend. Zudem wurde bei der Kontrolle am 12. Juli 2021 in seiner Wohnung u.a. eine hochträchtige und augenscheinlich behandlungsbedürftige Malteserhündin aufgefunden, die in einem Kaninchenkäfig gehalten worden war und der kein Trinkwasser zur Verfügung stand. Die als bloße Schutzbehauptung zu wertende Aussage, die Tiere seien zu ihrem Wohl nach der Kontrolle am 9. Juli 2021 durch den Kläger zu 2) aufgenommen worden, verfängt daher offensichtlich nicht. Weiter darf im Hinblick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht die „Vorgeschichte“ des Klägers zu 2) außer Betracht gelassen werden, da dieser in der Vergangenheit bereits selbst Adressat zahlreicher tierschutzrechtlicher Anordnungen in Bezug auf das Halten von Hunden und Katzen war. c) Das aufgrund der Tatbestandsmäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots damit eröffnete Ermessen hat das Landratsamt jeweils gegenüber dem Kläger zu 1) und dem Kläger zu 2) rechtsfehlerfrei ausgeübt. Im Rahmen der gerichtlich beschränkt überprüfbaren behördlichen Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG) sind keine der gerichtlichen Kontrolle zugänglichen Ermessensfehler erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, welche anderen milderen Maßnahmen hätten angeordnet werden können, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße in Zukunft sicher und dauerhaft ausschließen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2018 – 9 ZB 16.2467 – juris Rn. 16). Der Beklagte hat sein bestehendes Auswahlermessen rechtsfehlerfrei dahingehend ausgeübt, ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nur bezogen auf Hunden und Katzen anzuordnen. Das Halten auch nur einer (einzigen) Katze bzw. eines (einzigen) Hundes ist angesichts der massiven tierschutzwidrigen Umstände im vorliegenden Fall kein gleich effektives Mittel, um dem von Art. 20a GG geschützten Tierwohl Genüge zu leisten. Gerade durch das gemeinsame Wirtschaften auf einer Hofstelle spricht auch die Gefahr eines „Hin- und Herschiebens bzw. eines Strohmannverhältnisses“ gegen eine bloße Begrenzung der Anzahl der gehaltenen Tiere als milderes Mittel. Auch bestehen im Übrigen weder an der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) des Haltungs- und Betreuungsverbots, noch im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG keine tiefgreifenden Bedenken gegen die Anordnung, da den beiden Klägern jeweils die Rinder- und Geflügelhaltung zur Erwirtschaftung ihrer Lebensgrundlage weiterhin möglich bleibt. Bezüglich Hunde und Katzen liegen beim Kläger zu 1) und zu 2) gerade keine gewerbsmäßige Tätigkeit vor. Im Übrigen ist das Haltungs- und Betreuungsverbots schon deshalb nicht unverhältnismäßig, da § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG selbst ein Wiedergestattungsverfahren der Tierhaltung bei nachweislich geänderten Haltungsbedingungen vorsieht. C. Nach alledem waren die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei den Kläger die Kosten gesamtschuldnerisch auferlegt werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.