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Beschluss

M 30 E 23.1836

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, Bediensteter der hessischen Polizei, begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, ihn durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) als Beobachtungsobjekt zu führen. Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 52 Beschuldigte wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung („… …“). Vom 17. bis 19. November 2022 fand ein Treffen in L. … (Niedersachsen) unter Teilnahme von Personen statt, die dem „militärischen Arm“ der Gruppierung zugerechnet werden und im Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts als Beschuldigte geführt werden. Einer der Beschuldigten, ein ehemaliger Polizeibeamter aus Niedersachsen, innerhalb der Gruppierung zuständig für den Bereich „Polizeiangelegenheiten“, stand einige Monate mit dem Antragsteller in Kontakt und lud den Antragsteller zu dem Treffen ein, an dem dieser auch teilnahm. Der Antragsteller wird in dem beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren lediglich als Zeuge geführt, jedoch wurden bei ihm Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt. Er wird aufgrund seines über mehrere Monate andauernden Kontakts zu einem der Beschuldigten sowie seiner Teilnahme an dem Treffen vom BayLfV im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) gespeichert. Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 teilte das BayLfV dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (LfV Hessen) mit, dass Verbindungen des Antragstellers zu der Gruppierung bekannt seien und der Antragsteller an dem Treffen in L. … teilgenommen haben solle. Das BayLfV erteilte die Freigabe, die Erkenntnisse an den Dienstherrn des Beschuldigten weiterzugeben. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers wurde daraufhin zum 30. September 2023 außerordentlich gekündigt. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller an dem Treffen in L. … teilgenommen habe und in NADIS gespeichert sei, da nach Bewertung des BayLfV tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Bestrebung bestünden. In der öffentlichen Sitzung des vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden geführten Kündigungsschutzverfahrens am 16. Mai 2023 wurde vom Land Hessen erläutert, dass das LfV Hessen die Bewertung des BayLfV lediglich übernommen habe. Das Kündigungsschutzverfahren wurde durch Beschluss vom 16. Mai 2023 ruhend gestellt. Der Antragsteller trägt zu seinem Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes mit Schriftsätzen vom 13. April, 8. und 17. Mai, 15. Juni und 6. Juli 2023 vor, dass seine Einstufung als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes rechtswidrig sei. Von Seiten des Antragsgegners werde nicht dargelegt oder auch nur behauptet, weshalb davon auszugehen sei, dass der Antragsteller Bestrebungen oder Tätigkeiten i.S.v. § 3 Abs. 1 BVerfSchG entfalte. Die Sitzungsniederschrift über die öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Wiesbaden widerspreche dem Vortrag des Antragsgegners. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller stellt mit Schriftsatz vom 13. April 2023 den Antrag, 1. dem Antragsgegner im Wege einer Hängeverfügung bis zum endgültigen Abschluss des vorliegenden Eilverfahrens zu untersagen, den Antragsteller als Beobachtungsobjekt zu führen, 2. dem Antragsgegner im Wege einer einstweilen Anordnung bis zum Abschluss des entsprechenden Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Antragsteller als Beobachtungsobjekt zu führen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsätzen vom 2. und 25. Mai 2023, dass der Antragsteller nicht als Beobachtungsobjekt geführt werde. Sofern die Anträge dahingehend auszulegen sein sollten, dass der Antragsteller die Löschung der Speicherung des Antragstellers im NADIS begehre, fehle es an einem Anordnungsanspruch, da die Speicherung rechtmäßig sei. Das BayLfV habe gegenüber dem LfV Hessen keinerlei Bewertung der Person des Antragstellers vorgenommen, sondern lediglich mitgeteilt, dass dieser in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des BayLfV in NADIS gespeichert sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). In einem Telefonat am 17. Mai 2023 hat der Bevollmächtigte gegenüber dem Gericht klargestellt, dass es dem Antragsteller darauf ankomme, dass das BayLfV den Antragsteller lediglich als Kontaktperson führe, da sich dies auf das Kündigungsschutzverfahren auswirke. Das Gericht hat mit Schreiben vom 25. Mai 2023 angeregt, diesbezüglich außergerichtlich Kontakt mit dem Antragsgegner aufzunehmen. Zudem ist dem Antragsteller aufgegeben worden, zur Zulässigkeit des auf Untersagung der Führung des Antragstellers als Beobachtungsobjekt gerichteten Antrags Stellung zu nehmen, wenn der Antragsteller nicht vom Antragsgegner beobachtet werde, da fraglich sei, ob das Rechtsschutzbedürfnis nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Der Antragsteller hat hierzu nach Gewährung der beantragten Fristverlängerung nicht Stellung genommen, jedoch mit Schreiben vom 6. Juli 2023 um Entscheidung in der Sache gebeten. Auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf einstweilige Untersagung der Führung des Antragstellers als Beobachtungsobjekt des BayLfV ist unzulässig, da der Antragsteller nicht über das hierfür notwendige Rechtsschutzbedürfnis verfügt (1.) und auch keine Auslegung bzw. Umdeutung hin zu einem zulässigen Antrag geboten ist (2.). 1. Der Antragsteller verfügt nicht über das für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) auf einstweilige Untersagung zur Führung des Antragstellers als Beobachtungsobjekt des BayLfV erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. a. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO entfällt, wenn der Antrag „ins Leere geht“ (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1995 – 7 VR 16/94 – juris Rn. 25), der Antragsteller also seine Rechtsstellung durch die begehrte Eilentscheidung gar nicht verbessern kann und der gerichtliche Rechtsschutz daher entbehrlich ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 43. EL August 2022, § 123 VwGO Rn. 121a). Dies ist insofern der Fall, als der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 ausgeführt hat, dass er den Antragsteller nicht als Beobachtungsobjekt führt und sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den vorgelegten Akten Anhaltspunkte ergeben, dies in Zweifel zu ziehen. b. Auch bezüglich einer etwaigen künftigen Führung als Beobachtungsobjekt kommt dem Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Untersagung zu, da ihm das für die Zulässigkeit der in der Hauptsache zu erhebenden vorbeugenden Unterlassungsklage vorauszusetzende besondere Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses setzt voraus, dass die möglicherweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzende Beobachtung alsbald zu besorgen ist oder jederzeit droht und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, zunächst abzuwarten, bis eine solche Beobachtung erfolgt und die damit möglicherweise verbundene Rechtsverletzung eingetreten ist, um dann nachgängigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 – 3 C 34/84 – juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 30.7.2015 – 10 ZB 15.819 – juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.4.2014 – 13 LA 17/12 – juris Rn. 9). Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden, da weder vorgetragen wurde noch aus den Akten zu schließen ist, dass das BayLfV beabsichtigt, die Beobachtung des Antragstellers in naher Zukunft tatsächlich aufzunehmen und ihn als Beobachtungsobjekt zu führen. 2. Eine Auslegung bzw. Umdeutung hin zu einem zulässigen Antrag ist nicht geboten. a. Das Gericht hat angesichts Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und § 86 Abs. 3, § 88 VwGO die Aufgabe, das durch den Antrag und das gesamte Vorbringen des Antragstellers zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 37 f.; BayVGH, B.v. 24.6.2019 – 8 CS 19.817 – juris Rn. 12). Obgleich das Gericht an die Fassung des Antrags nicht gebunden ist (§ 88 Hs. 2 VwGO), ist dieser wesentliche Erkenntnisquelle für die Ermittlung des Rechtsschutzziels (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 43. EL August 2022, § 88 VwGO Rn. 14). Dabei kommt der Formulierung des Antrags eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist (vgl. Peters/Kujath in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 88 Rn. 35 f.; Fertig in BeckOK VwGO, 65. Edition Stand 1.10.2022, § 88 Rn. 8). Wenn im Hinblick auf das durch das gesamte Vorbringen des Antragstellers zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel im Raum steht, dass ein eindeutig formulierter Antrag möglicherweise einer Korrektur bedarf, ist von Seiten des Gerichts zu prüfen, ob es den Antrag auslegen bzw. umdeuten darf und muss. Die Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie § 86 Abs. 3, § 88 VwGO verpflichten das Gericht in einem solchen Fall, den Antrag nicht einfach als unzulässig abzulehnen, sondern mittels rechtlichen Hinweises auf die Rechtsauffassung des Gerichts zur Unzulässigkeit des gestellten Antrags hinzuweisen (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 – juris Rn. 15 ff.). b. Dies hat das Gericht hier getan. Im Schreiben vom 25. Mai 2023 nahm das Gericht Bezug auf das telefonisch vom Bevollmächtigten des Antragstellers erläuterte Rechtsschutzziel des Antragstellers, festzustellen, dass dieser vom BayLfV lediglich als Kontaktperson eingeordnet werde. Das Gericht wies auf die Frage hin, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Untersagung der Führung des Antragstellers als Beobachtungsobjekt nicht offensichtlich ausgeschlossen sein dürfte, wenn keine entsprechende Beobachtung erfolge. Dem Antragsgegner wurde aufgegeben, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dem kam der Antragsteller jedoch nicht nach und bat mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023 „trotz allem“ um Entscheidung in der Sache. Da der Bevollmächtigte des Antragstellers zuvor um Fristverlängerung gebeten hatte und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (erst) zum 30. September 2023 ausgesprochen wurde, lag auch keine besondere Eilbedürftigkeit vor, die es gebieten könnte, dass das Gericht den Antrag von sich aus umdeutet (vgl. hierzu Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 43. EL August 2022, § 88 VwGO Rn. 16). c. Wenn ein rechtsanwaltlich vertretener Antragsteller trotz eines richterlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit des gewählten Antrags ausdrücklich allein an diesem festhält, folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG, § 86 Abs. 3 VwGO und § 88 VwGO keine zwingende Verpflichtung des Gerichts, den unzulässigen in einen zulässigen Antrag umzudeuten. Eine Umdeutung des Antrags war daher nicht geboten. Insbesondere eine Umdeutung hin zu einem auf Löschung der gespeicherten Daten gerichteten Antrag war insofern nicht vorzunehmen, als sich aus dem gesamten Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich seines Rechtsschutzziels in keiner Weise ergibt, dass es ihm darum gehen würde, die Rechtmäßigkeit des „Ob“ oder des „Wie“ der Speicherung seiner Daten in NADIS gerichtlich überprüfen zu lassen. Vielmehr stellt der Bevollmächtigte des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 13. April 2023 deutlich heraus, dass die Parteien über die Rechtmäßigkeit der Einstufung des Antragstellers als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes streiten würden. Eine Umdeutung hin zu einem Antrag auf Feststellung, dass das BayLfV den Antragsteller lediglich als Kontaktperson einordne, war aufgrund des erteilten gerichtlichen Hinweises ebenfalls nicht geboten. Dies gilt umso mehr, als der gestellte Antrag auf Untersagung der Führung als Beobachtungsobjekt, der im Wesentlichen an die Prüfung der in Art. 3, 4 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) i.V.m. §§ 3,4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelten Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz anknüpft (vgl. Bergemann in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H., Rn. 111), einen anderen Streitgegenstand darstellt als ein Antrag auf Feststellung, dass das BayLfV den Antragsteller lediglich als Kontaktperson einordne. 3. Selbst falls man den Antrag dahingehend umdeuten würde, dass er auf Feststellung, dass das BayLfV den Antragsteller lediglich als Kontaktperson einordne, gerichtet ist, hätte der Antrag keinen Erfolg, da dem Antragsteller das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Rechtsschutzbedürfnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) fehlen würde. Angesichts des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Wiesbaden am 16. Mai 2023 könnte man das Rechtschutzbegehren des Antragstellers darauf beziehen, dass in dem dort geführten Kündigungsschutzverfahren davon ausgegangen wird, dass das BayLfV beim Antragsteller tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Bestrebung sehe und den Antragsteller daher in NADIS speichere. Dies wird jedoch durch die vom Antragsgegner in das hiesige Verfahren eingeführten Unterlagen bereits hinreichend widerlegt. Schließlich teilte das BayLfV dem LfV Hessen mit Schreiben vom 8. Februar 2023 lediglich mit, dass Verbindungen zur Gruppierung um … … sowie ein „Kennverhältnis“ zu einem der Beschuldigten im Verfahren des Generalbundesanwalts bekannt seien und der Antragsteller an dem Treffen in L. … teilgenommen habe. Das Schreiben des BayLfV vom 11. April 2023 macht gegenüber dem LfV Hessen deutlich, dass der Antragsteller in NADIS gespeichert wurde, weil das BayLfV dies als „fachlich erforderlich zur Erforschung und Bewertung angesehen habe“ (vgl. § 6 Abs. 1, 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG). Dies ist deutlich genug von der Speicherung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG) zu unterscheiden. 4. Der Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. Hänge- oder Schiebebeschluss) vor der Entscheidung über den Eilantrag war nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Der Erlass einer Zwischenentscheidung setzt ein spezifisch hierauf bezogenes Sicherungsbedürfnis (vgl. Kuhla in BeckOK VwGO, 65. Edition Stand 1.7.2022, § 123 Rn. 169) voraus. Eine Zwischenentscheidung ist zur Gewährleistung eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) lediglich dann geboten, wenn zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 123 VwGO abgewartet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2022 – 10 CS 22.128 – juris Rn. 18, 21; OVG SH, B.v. 9.2.2021 – 3 MB 2/21 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 17.12.2020 – 15 CS 20.3007 – juris Rn. 14). Dies war hier insbesondere angesichts dessen, dass dem Antragsteller (erst) zum 30. September 2023 gekündigt wurde, nicht der Fall. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es wurde der volle für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert angesetzt, da die Hauptsache durch das Eilverfahren vorweggenommen wird. 6. Der festgesetzte Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.