Urteil
M 1 K 19.1339
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Der Bescheid vom 20. Februar 2019 wird aufgehoben. II.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Tekturgenehmigung zu BG-********* („Wegfall der mittleren Südgaube und Ersatz dafür Loggia“) zu erteilen. III.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreck-bar. 1. Die in zulässiger Klagenhäufung gemäß § 44 VwGO erhobenen Klagen sind zulässig und begründet. Durch die Ablehnung ihres Tekturantrags und die ihr gegenüber erlassene Beseitigungsanordnung, jeweils mit Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2019, ist die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, es steht ihr ein Anspruch auf Erteilung der Tekturgenehmigung zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren, vorliegend dem vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO, zu prüfen sind. Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Tekturgenehmigung, weil das Vorhaben zu prüfenden Vorschriften, namentlich bauplanungsrechtlichen Vorschriften, nicht entgegensteht. 1.1 Zwar ist das Bauvorhaben nicht, wie ursprünglich zwischen den Beteiligten diskutiert, als Nutzungsänderung im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB teilprivilegiert. Dies scheidet schon deswegen aus, weil, wie sich aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigung vom 1. Oktober 1975 ergibt, dass spätestens mit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 1975 die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben worden ist. Die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt also entgegen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB mehr als sieben Jahre zurück. 1.2 Die Teilprivilegierung ergibt sich indes aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, der die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden, kumulativen Voraussetzungen betrifft: das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) BauGB), die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b) BauGB) und bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c) BauGB). § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, der unter den o.g. Voraussetzungen die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen teilprivilegiert, ist vorliegend anwendbar. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die zweite Wohnung in dem vorhandenen Wohngebäude. Zwar wurde im Jahr 1975 neben der ehemaligen Betriebsleiterwohnung eine zweite Wohnung baurechtlich genehmigt. In der Folge wurde jedoch die ehemalige Betriebsleiterwohnung auf Grundlage der vom Beklagten im Jahr 2012 erteilten Baugenehmigung umgenutzt. Es handelt sich dabei daher nicht mehr um eine Wohnung. Dass die Räumlichkeiten möglicherweise Aufenthaltsraumqualität aufweisen, ändert hieran nichts. Die bestehende Wohnung im 1. Obergeschoss wird von den Eltern der Klägerin, also von deren Familie (zum Begriff „Haushaltsangehörige“ siehe § 18 Wohnraumförderungsgesetz) bewohnt. Die streitgegenständliche Wohnung wird von der Klägerin selbst mit ihrem Kind bewohnt. Die Erweiterung ist zudem im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen. Das große Bestandsgebäude wird durch die bereits genehmigten Dachgauben nur minimal erweitert, es findet kein unangemessener „Anbau“ statt. Bei der Beurteilung dessen, was angemessen ist, verbietet sich eine streng formalistisch an Zahlenverhältnissen orientierte Beurteilung (BayVGH, B.v.7.2.2013 – 15 ZB 11.1843 – juris Rn. 9), denn die Angemessenheit knüpft an die individuellen Bedürfnisse des Eigentümers und seiner Familie an (BVerwG, U.v. 23.1.1981 – 4 C 82/77 – juris Rn. 19) . Die Angemessenheit richtet sich dennoch nicht nach der subjektiven Einschätzung des Eigentümers, sondern die Wohnraumförderungsregelungen geben objektive Anhaltspunkte dafür, was als angemessenes Wohnbedürfnis gelten kann (BVerwG, U.v. 23.1.1981 – 4 C 82/77 – juris Rn. 19). Hierbei kann vorliegend dahinstehen, ob zur Orientierung noch auf § 39 des Zweiten Wohnbaugesetzes (II. WoBauG) abzustellen ist, das am 1. Januar 2002 außer Kraft getreten ist, oder auf die derzeit geltende Bestimmung in Art. 12 des Gesetzes über die Wohnraumförderung (BayWoFG). Denn nach beiden Vorschriften ist das Vorhaben angemessen: nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoBauG sind Familienheime mit zwei Wohnungen mit bis zu 200 qm förderfähig. Vorliegend ergibt sich für die Wohnung im 1. Obergeschoss ausweislich des Eingabeplans zur Tekturgenehmigung eine Wohnfläche von 108,7 qm, für die streitgegenständliche Wohnung eine Wohnfläche von 96,02 qm, also eine Gesamtwohnfläche von 204,72 qm. Dabei liegt die – im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche nur geringe – Überschreitung darin begründet, dass das vorhandene Dachgeschoss, begrenzt durch die westlich und östlich anliegenden Brandwände, ausgenutzt wird. In der mit Bescheid vom 31. Mai 2016 genehmigten Ausführung mit drei Dachgauben ergab sich eine geringere Wohnfläche von 90,68 qm. Die Überschreitung des Orientierungswerts von 200 qm Gesamtwohnfläche ist folglich auf die Schaffung der Loggia zurückzuführen, welche dem anzuerkennenden Bedürfnis nach besserer Belichtung geschuldet ist. Auch die Voraussetzungen nach Art. 12 BayWoFG sind eingehalten. Danach muss die Größe des Wohnraums entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein, wobei den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen ist. Diese Anforderungen sind für die geplante Maßnahme – den Ausbau des bestehenden Dachgeschosses – erfüllt. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Wohnung mit ihrer konkreten Aufteilung, die stark durch die vorhandenen Dachschrägen bestimmt ist, für die Bewohnung einer kleinen Familie überdimensioniert, also entsprechend ihrer Zweckbestimmung unangemessen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, wobei die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO, weil sie sich mangels eigener Antragstellung auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.