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Urteil

M 1 K 18.5956

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird einem klagenen Nachbarn die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben, hat er jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von ihr erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde und es läuft für ihn die Klagefrist so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der rechtsvernichtende Vorgang der Verwirkung ist anzunehmen, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der allgemeine bauplanungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Grundstücksnachbarn hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn ihn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht. ( (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Gebietsprägungserhaltungsanspruchs kann sich nur auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung beziehen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird einem klagenen Nachbarn die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben, hat er jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von ihr erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde und es läuft für ihn die Klagefrist so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der rechtsvernichtende Vorgang der Verwirkung ist anzunehmen, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der allgemeine bauplanungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Grundstücksnachbarn hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn ihn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht. ( (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Gebietsprägungserhaltungsanspruchs kann sich nur auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung beziehen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat sowohl gegen den Bescheid vom 2. Mai 2016 in der Fassung vom 24. September 2018 (I.) als auch gegen den Bescheid vom 8. Mai 2017 in der Fassung vom 24. September 2018 (II.) keinen Erfolg. I. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2016 in der Fassung vom 24. September 2018 ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die Klage ist insoweit zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die (Nachbar) Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Dem Kläger ist die Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 nicht bekannt gegeben worden, sodass die Monatsfrist nicht zu laufen begann. Hat ein Antragsteller jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von einer Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Frist so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – NJW 1974, S. 1260 – juris Rn. 29). Ist zudem die Rechtsmittelbelehrungaufgrund fehlender Bekanntgabe unterblieben, so beträgt die Frist statt eines Monats gem. § 58 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungsklage ein Jahr. Der besondere Rechtfertigungsgrund für die Annahme der Verwirkung liegt in dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, das von dem durch eine Baugenehmigung drittbetroffenen Nachbarn verlangt, aktiv daran mitzuwirken, dass wirtschaftliche Schäden und Vermögensverluste, die dem Bauherrn mit der Verzögerung seines Vorhabens durch eine Drittklage drohen können, möglichst gering gehalten werden, und ihm deshalb zumutet, seine Einwendungen gegen das Vorhaben ohne Zögern mit den verfahrensrechtlich verfügbaren Mitteln geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – NJW 1974, 1260 – juris Rn. 24). Der rechtsvernichtende Vorgang der Verwirkung ist anzunehmen, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2017- 8 B 23.16 – NVwZ-RR 2017, S. 430 – juris Rn. 14, m. w. N.; OVG Münster, B.v. 1.12.2017 – 4 B 1504.17 – juris Rn. 8.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – NJW 1974, S. 1260) tritt der Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis nehmen konnte, ein, wenn sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste – beispielsweise aufgrund eines sichtbaren Beginns der Bauausführung – und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Daraus folgt: Ab dem Zeitpunkt, an dem der Nachbar davon ausgehen muss, dass der Bauherr eine Baugenehmigung erhalten hat, hat er sich regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu informieren. Die Klagefrist ist sodann gewahrt, wenn er nach Erhalt der Information, die ihm die sichere Kenntnis von der Baugenehmigung verschafft, fristgerecht Klage einlegt. Eine „vorsorgliche“ Klage „auf Verdacht“ oder „ins Blaue hinein“ verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht. Sichere Kenntnis von der Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 hatte der Kläger erst seit der Einsichtnahme in die Bauakte am 22. Februar 2018. Zuvor hatte der Kläger zwar nach eigenen Angaben bereits Kenntnis davon, dass ein Bauantrag eingereicht wurde, nicht jedoch von der erteilten Baugenehmigung. Trotz mehrmaliger Anfrage beim Landratsamt wurden dem Kläger weitere Informationen verweigert. Der Kläger hatte zwar versucht, Kenntnis über den Stand des Baugenehmigungsverfahrens zu erlangen, es wurde ihm jedoch erst im Februar 2018 Akteneinsicht gewährt. Dass über die Baugenehmigung zuvor in der regionalen Presse berichtet wurde, kann nicht zu einer Verwirkung des Klagerechts des Klägers führen. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Kläger diese Artikel gelesen und somit positive Kenntnis von der Baugenehmigung erhalten hat. Dies konnte auch der Beklagte nicht darlegen. Die Klage ist daher nicht verfristet, weil sie am 6. Dezember 2018 und somit 10 Monate nach sicherer Kenntnis von der Baugenehmigung eingegangen ist. Selbst wenn man auf eine Kenntnis ab Durchführung der Abrissarbeiten abstellt, die nach Angaben des Beklagten am 15. Januar 2018 begonnen haben, wäre die Klage noch innerhalb der Jahresfrist erhoben worden. Die Klagefrist ist auch für die Einbeziehung der Tekturgenehmigung vom 24. September 2018 gewahrt. Der Klägerbevollmächtigte hat den Bescheid mit Schriftsatz vom *. Dezember 2019 in das Klageverfahren einbezogen. Mangels Bekanntgabe auch dieses Bescheids begann die Monatsfrist ebenfalls nicht zu laufen, sodass auch insoweit die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Anwendung findet. Dem Klägerbevollmächtigten wurde unter dem 13. Mai 2019 Akteneinsicht in die Behördenakten durch Übersendung gewährt. Ferner wurde der Beschluss im zugehörigen Eilverfahren M 1 SN 18.5957 am 14. Mai 2019 der Klagepartei zugestellt. Die Genehmigung vom 24. September 2018 wird u.a. im Tatbestand des Urteils erwähnt, sodass zu diesem Zeitpunkt Kenntnis der Tekturgenehmigung bestand. Die Einbeziehung im Dezember 2019 war somit fristgerecht. 2. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Im Rahmen von Rechtsbehelfen Dritter können sich diese nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn sie rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen nachbarschützenden Rechten. Sie verletzt ihn nicht in seinem Gebietserhaltungs- (a)) oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch (b)). Das Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht verletzt (c)). a) Das mit Bescheid vom 2. Mai 2016 in der Fassung vom 24. September 2018 genehmigte Vorhaben – der Neubau eines Wohngebäudes mit nach Planänderung insgesamt 23 Wohneinheiten, einer Tiefgarage, zwei Tiefgaragenzugangsgebäuden und einer Mauer an der Grenze – verletzt den Kläger nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch. Der allgemeine bauplanungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn ihn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (BayVGH, U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – juris Rn. 27). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, U.v. 11.5.1989 – 4 C 1.88 – juris Rn. 43). Aus der Gleichstellung beplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, B.v. 22.12.2011 – 4 B 32.11 – juris Rn. 5). Dies bedeutet, dass auch innerhalb von faktischen Baugebieten über § 34 Abs. 2 BauGB eine nachbarschützende Wirkung entsteht. Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich daher auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen. Nach den in den Akten befindlichen Lageplänen, der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht über die im Umgriff der Vorhabengrundstücke vorhandenen Nutzungen sowie der Verwendung des elektronischen Kartenmaterials des Programms „BayernAtlas“ geht das Gericht vorliegend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung, § 34 Abs. 2 BauGB, einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO entspricht. Als nähere Umgebung stellt sich vorliegend das Geviert, das durch die D* …straße im Norden, die R* …straße im Westen, die U* …straße im Osten und die B* … Str. im Süden gebildet wird, dar. In der näheren Umgebung ist überwiegend Wohnnutzung anzutreffen. Ferner befindet sich dort u.a. das vom Kläger auf den Grundstücken FlNrn. 311/20 und 311/37 betriebene Kurhotel, das im allgemeinen Wohngebiet als Betrieb des Beherbergungsgewerbe ausnahmsweise zulässig ist, § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Dafür, dass es sich dabei um einen kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, der auch im reinen Wohngebiet gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre, handelt, ist nichts ersichtlich und wurde auch vom Kläger nicht behauptet. In dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 312 befindet sich ferner eine Ferienwohnung an einem Wohnhaus. Gemäß § 13a Satz 1 BauNVO handelt es sich bei solchen Räumen oder Gebäuden in der Regel um einen nicht störenden Gewerbetrieb, der im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, bzw. bei baulich untergeordneter Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, vgl. § 13a Satz 2 BauNVO. Dass es sich hierbei um einen kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes i.S.v. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelt, kann angesichts der räumlichen Abtrennung vom Wohnhaus und der damit verbundenen nicht lediglich untergeordneten Bedeutung nicht angenommen werden, vgl. § 13a Satz 2 a.E. BauNVO. Trotz der überwiegenden Wohnnutzungen liegt damit kein faktisches reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO vor. Durch die Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 24. September 2018 wird eine Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück genehmigt. Dies ist einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Das Vorhaben fügt sich demnach nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, der Gebietserhaltungsanspruch ist nicht verletzt. b) Das Vorhaben verletzt den Kläger auch nicht in seinem Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Soweit der Kläger vorträgt, das Vorhaben widerspreche der Eigenart des Baugebiets, lässt sich dies unter den sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch fassen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als eine die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (BVerwG, B.v. 29.7.1991 – 4 B 40.91 – juris Rn. 4; B.v. 16.12.2008 – 4 B 68.08 – juris Rn. 4) und vermittelt neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86.01 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 15 CS 15.1935 – juris Rn. 20), wobei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Existenz eines solchen Anspruchs umstritten ist (zweifelnd etwa BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris Rn. 7 ff.). Unabhängig davon, ob das Gebiet durch die ehemals auf dem Vorhabengrundstück befindliche Kurmittelanstalt im Hinblick auf den Umfang des Gebäudes (noch) vorgeprägt ist, ist selbst bei Annahme eines erstmals in diesem Umfang genehmigten Gebäudes eine Verletzung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch kann sich nämlich nur auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung beziehen (BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 13; B.v. 115.2.2017 – 1 CS 16.2396 – juris Rn. 11). Es ist nicht erkennbar und auch seitens des Klägers nicht hinreichend behauptet, inwieweit die allgemein zulässige Wohnnutzung bei einer typisierenden Betrachtungsweise störend wirken könnte. Der Zu- und Abfahrtsverkehr ist als sozialadäquat hinzunehmen, § 12 Abs. 2 BauNVO, weitere Störungen wurden durch den Kläger nicht vorgetragen. Überdies könnte eine solche Störung allenfalls dann anzunehmen sein, wenn – in Ansehung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriteriums „Umfang“ – im Einzelfall „Quantität in Qualität“ umschlägt (vgl. z.B. VG München, B.v. 31.7.2014 – M 8 SN 14.2877 – juris Rn. 55), d.h., wenn die Größe der baulichen Anlage die Zulässigkeit der Nutzungsart erfassen und beeinflussen kann (BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9). Für diese Annahme ist es jedoch nötig, dass wegen der Dimensionen der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung ins Baugebiet hineingetragen wird. Das streitgegenständliche Gebäude wird nach der Errichtung eine Geschossigkeit von E+II+D, eine Firsthöhe von ca. 10 m sowie eine Länge von ca. 50 m aufweisen. Die übrigen in der Umgebung befindlichen Baukörper weichen davon nicht derart erheblich ab, dass hier ein nach o.g. Grundsätzen notwendiges Umschlagen von Quantität in Qualität zu besorgen wäre. Das Vorhaben fällt nicht völlig aus dem vorhandenen Rahmen. Auch angesichts der Tatsache, dass in dem Gebäude reine Wohnnutzung genehmigt ist, sind negative Auswirkungen auf die Art der baulichen Nutzung im faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht zu befürchten. c) Ein Verstoß gegen das sich hier aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme liegt ebenfalls nicht vor. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Des Weiteren gilt diesbezüglich, dass für die Annahme erdrückender oder einmauernder Wirkung grundsätzlich kein Raum mehr ist, wenn ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlich für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung, den Brandschutz und den Wohnfrieden von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen einhält (VG München, B.v. 7.7.2004 – M 11 SN 04.2690 – juris Rn. 32 m.w.N.). Ausgehend davon kann eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung durch das mit Bescheid vom 2. Mai 2017 auf dem nördlichen Teil des Vorhabengrundstücks genehmigte Gebäude nicht angenommen worden. Die Vorhabengrundstücke haben mit dem Grundstück des Klägers schon keine gemeinsame Grundstücksgrenze. Zwischen den Gebäuden liegt ausweislich der Luftbilder sowie des Lageplans ein Abstand von ca. 30 m. Von einer abriegelnden Wirkung des Baukörpers mit einer Geschossigkeit von E+II+D, einer Firsthöhe von ca. 10 m sowie einer Länge von ca. 50 m kann – auch hier unabhängig von einer etwaigen Vorprägung der ehemaligen Kurmittelanstalt – schon alleine aufgrund dieser Entfernung, der Tatsache, dass die Vorhabengrundstücke südwestlich versetzt vom Grundstück des Klägers liegen und es weiter durch eine Zufahrts straße abgetrennt ist, keine Rede sein. II. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. Mai 2017 in der Fassung vom 24. September 2018 ist zulässig, hat in der Sache jedoch ebenfalls keinen Erfolg. 1. Die Klage ist insoweit zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Dem Kläger ist auch die Baugenehmigung vom 8. Mai 2017 nicht bekannt gegeben worden, sodass die Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu laufen begann. Die Frist für die Anfechtungsklage beträgt somit gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr und beginnt nach den bereits dargelegten Maßstäben mit sicherer Kenntnis des Klägers davon, dass die Beigeladene eine Baugenehmigung erhalten hat. Im Unterschied zur Situation bzgl. des Bescheids vom 2. Mai 2016 kann nicht mehr aufgeklärt werden, ob dem Kläger durch Gewährung von Akteneinsicht am 22. Februar 2018 auch Einsicht in die Bauakte betreffend den Bescheid vom 8. Mai 2017 gewährt wurde. Sichere Kenntnis von dem Bescheid vom 8. Mai 2017 hatte der Kläger jedenfalls nach Akteneinsicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens am 13. Mai 2019 sowie durch Zustellung des Beschlusses im Eilverfahren M 1 SN 18.5957 am 14. April 2019. Die Klageerhebung mit am 4. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erfolgte daher (jahres) fristgerecht. Die Klagefrist für die Einbeziehung der Tekturgenehmigung vom 24. September 2018 ist genauso gewahrt (s.o.). 2. Die Klage ist insoweit jedoch ebenfalls unbegründet. Diese ebenso streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen nachbarschützenden Rechten. Sie verletzt ihn nicht in seinem Gebietserhaltungs- (a)) oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch (b))). Das Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht verletzt (c)). a) Das mit Bescheid vom 8. Mai 2017 in der Fassung vom 24. September 2018 genehmigte Vorhaben – die Errichtung von zwei weiteren Wohngebäuden mit insgesamt 20 Wohnungen (12 Wohnungen Haus A und acht Wohnungen Haus C) und nach Planänderung letztlich sechs Geschäfts- und Büroeinheiten (Haus C) – verletzt den Kläger nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch. Soweit mit dem Bescheid vom 8. Mai 2017 Wohnnutzung genehmigt worden ist, fügt sich das Vorhaben in die Eigenart des anzunehmenden faktischen allgemeinen Wohngebiets ein, § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (s.o.) Soweit mit dem Bescheid vom 8. Mai 2017 nach Planänderung insgesamt sechs Geschäfts- und Büroeinheiten in dem auf dem Vorhabengrundstück südwestlich gelegenen Gebäude genehmigt wurden, verhilft dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Gebietserhaltungsanspruch wird nicht verletzt, weil die genehmigten Geschäfts- und Büroeinheiten als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Zwar fallen Bürogebäude nicht unter Nr. 2 der Vorschrift, weil aus dem Umstand, dass in § 4a BauNVO und in den §§ 6 bis 8 BauNVO Bürogebäude ausdrücklich erwähnt sind, zu schließen ist, dass diese im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind und sich die Annahme verbietet, sie könnten als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe oder als Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig sein oder begrifflich nur als solche angesehen werden (HessVGH, B.v. 10.10.2001 – 3 TG 2595/01 – juris Rn. 10). Um ein solches, im allgemeinen Wohngebiet unzulässiges Bürogebäude handelt es sich bei dem genehmigten Vorhaben indes nicht. Die geplanten Geschäfts- und Büroeinheiten befinden sich ausweislich der Eingabepläne in einem Gebäude, in dem auch Wohnnutzung stattfinden soll. Es liegt damit gerade kein (isoliertes) Geschäfts- oder Bürogebäude vor. Solche dienen in der Regel der Aufnahme von Geschäfts- und Büroräumen für den Betrieb von Banken, Sparkassen, Versicherungsunternehmen, von Ausstellungsräumen, Werbe-, Nachrichten- und Reiseagenturen, von Büro- und Praxisräumen für alle Berufe, als Sitz von Unternehmen und Fachverbänden oder anderen Handelsorganisationen im weitesten Sinn. Die hier genehmigte Nutzung weicht von diesen Bürogebäudetypen ab, sodass sie als sonstiger nicht störender Gewerbetrieb gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.8.2000 – 1 N 97.3287 – juris Rn. 22 ff.). b) Das Vorhaben verletzt den Kläger auch insoweit nicht in seinem Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Umfang des mit Bescheid vom 8. Mai 2017 genehmigten Vorhabens. Die beiden Baukörper mit einer Länge (Haus A) bzw. einer Breite (Haus C) von ca. 30 m bewegen sich im Rahmen des durch die Umgebung vorgegebenen Umfangs. Ein nach o.g. Grundsätzen etwaig zu besorgendes Umschlagen von Quantität in Qualität ist auch nicht deshalb zu besorgen, weil auf dem Vorhabengrundstück nunmehr erstmals – bei unterstellter fehlender Vorprägung der Kurmittelanstalt – Geschäfts- und Büroeinheiten geplant sind. Das Gebiet ist bereits durch vorhandene gewerbliche Nutzung geprägt (s.o.). Ferner sind lediglich sechs Geschäfts- und Büroeinheiten, dies zudem in einem Gebäude, in dem auch Wohnnutzung stattfinden soll, genehmigt. Angesichts dieser Umstände liegen die strengen Voraussetzungen an ein Hineintragen einer neuen Art der baulichen Nutzung in das Gebiet nicht vor. c) Für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bleibt ebenfalls kein Raum. Die Annahme einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung scheidet im Hinblick auf die mit dem Bescheid vom 8. Mai 2017 genehmigten Gebäude umso mehr aus, als diese auf dem südlichen und südwestlichen Teil des Vorhabengrundstücks geplant sind und damit noch weiter entfernt vom Grundstück des Klägers liegen als die mit Bescheid vom 2. Mai 2016 genehmigten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese einen Antrag gestellt und sich somit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.