Gerichtsbescheid
M 30 K 20.4758
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Für Streitigkeiten über den Erlass von Gerichtskosten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Verwaltungsgerichtsweg nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben (vgl. zur Stundung: OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.1.2011 – 1 S 1.11 – juris Rn. 6). Die Entscheidung der Justizverwaltung, die in einem finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten nicht zu erlassen, stellt keine beschwerdefähige Entscheidung eines Gerichts i.S.v. § 128 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dar. Es liegt auch keiner der in § 33 FGO aufgeführten Fälle vor (vgl. zur Stundung: BFH, B.v. 25.10.2000 – VII B 230/00 – juris Rn. 4 ff.). 2. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). 3. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 7. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da dieser keinen Anspruch auf einen Erlass der Gerichtskosten i.H.v. 508,- EUR hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. 34 Abs. 1 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) ist der Beklagte verpflichtet, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Als Ausnahme von diesem Grundsatz lässt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO unter bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen den Erlass eines Anspruchs, hier den Anspruch auf Zahlung der Gerichtskosten, zu. Unabhängig davon, ob Art. 59 BayHO als eine innenrechtliche Regelung zu bewerten ist, die lediglich das Verhältnis der Staatsorgane zueinander regelt (so zum wortgleichen § 59 BHO: BVerwG B.v. 22.8.1986 – 3 B 47/85 – juris Rn. 6), oder ob sich – etwa aus Art. 59 BayHO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 1 GG – zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergibt, hat das Finanzgericht München den beantragten Erlass mit Bescheid vom 7. September 2020 rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der Erlass ist der endgültige Verzicht auf die Forderung des Beklagten; er bewirkt das Erlöschen des Anspruchs. Er ist nur zulässig, wenn die Einziehung der Forderung im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgebend für die gerichtliche Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Forderung ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (BVerwG U.v. 23.8.1990 – 8 C 42/88 – juris Rn. 34), d.h. im vorliegenden Fall der Erlass des Bescheides vom 7. September 2020. Ein Erlass aus in der Person des Kostenschuldners liegenden Gründen nicht wirtschaftlicher Art ist, mangels Erlassbedürftigkeit, nicht möglich. Die Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Einziehung der Gerichtskosten nach der wirtschaftlichen Lage des Kostenschuldners unbillig erscheint, d. h. wenn im Falle des Versagens der Billigkeitsmaßnahme die wirtschaftliche Existenz des Kostenschuldners gefährdet wäre (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028 – juris Rn. 36 m.w.N.). Dabei muss sich der Erlass auf die wirtschaftliche Situation des Kostenschuldners konkret auswirken (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028 – juris Rn. 38). Lebt der Kostenschuldner in wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Durchsetzung des Anspruchs ausschließen, etwa weil Einkünfte und das Vermögen des Kostenschuldners dem Pfändungsschutz unterliegen, kann ein Erlass an diesen Verhältnissen nichts ändern (so BayVGH in dem die Beschwerde gegen die versagte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss v. 22.5.2023 – 5 C 21.1995; vgl. auch BFH, U.v. 27.9.2001 – X R 134/98 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028 – juris Rn. 36). Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass sich die Versagung des Gerichtskostenerlasses konkret auf die wirtschaftliche Existenz des Klägers im Sinne einer Existenzgefährdung auswirken würde. Er bezieht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde Arbeitslosengeld II, weshalb eine Durchsetzung des Gerichtskostenanspruchs nicht möglich ist. Folglich mangelt es auch an einem für den Erlass erforderlichen konkreten Zusammenhang zwischen der Einziehung einerseits und der wirtschaftlichen Lage des Klägers andererseits. Die Weiterverfolgung des Gerichtskostenanspruchs hindert ihn weder an der Ausübung noch an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Im Übrigen wird auf die den Erlass ablehnenden Gründe des Bescheids vom 7. September 2020 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Der Kläger ist schließlich darauf zu verweisen, dass vorliegend die Stundung in Form einer Ratenzahlung der Gerichtsgebühren die geeignetere Maßnahme ist. Es steht im frei einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde, dem Finanzgericht München, zu stellen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.