Beschluss
M 22 M 21.32070
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Juni 2021 wird dahingehend abgeändert, dass lediglich eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV-RVG (und nicht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV-RVG) als erstattungsfähig anerkannt wird. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten übertragen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Juni 2021. Mit rechtskräftigem Urteil vom … Dezember 2017 hatte das Bayerische Verwaltungsgericht München im Verfahren ... im Hinblick auf die Kosten entschieden, dass Kläger und Beklagte die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom ... Juni 2021 machte der Bevollmächtigte des Klägers unter anderem eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) geltend. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Juni 2021, der Beklagten zugestellt am … Juli 2021, setzte die Urkundsbeamtin die dem Kläger entstandenen notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr fest. Am ... 7.2021 beantragte die Beklagte die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung machte sie geltend, es sei lediglich eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV-RVG entstanden. Der Auftrag des Bevollmächtigten des Klägers sei vorzeitig beendet worden, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom … Mai 2021 (...) abgelehnt hatte, bevor der Bevollmächtigte des Klägers hierzu schriftsätzlich Stellung genommen hätte. Mit Schreiben vom … März 2020 habe der Bevollmächtigte lediglich Akteneinsicht beantragt. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im zugrundeliegenden Klageverfahren ... Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist begründet. 1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde, im vorliegenden Fall also durch den Einzelrichter (Happ in Eyermann, VwGO, 16 Aufl. 2022, § 165 Rn. 7; BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 9 ff. m.w.N). 2. Die vom Kläger geltend gemachte 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV-RVG) ist nicht erstattungsfähig und wurde zu Unrecht im Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Juni 2021 berücksichtigt. Vielmehr war vorliegend lediglich eine ermäßigte 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV-RVG anzusetzen. 2.1. Nr. 3201 VV-RVG regelt unter welchen Voraussetzungen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG lediglich in ermäßigter Höhe anfällt. Die nach Nr. 3200 VV-RVG tatbestandlich angefallene Gebühr bemisst sich lediglich nach dem niedrigeren Satz von Nr. 3201 VV-RVG, unter anderem wenn eine vorzeitige Beendigung des Auftrags eintritt. Das ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Auftrags keine der in Anm. zu Nr. 3201 Nr. 1 VV-RVG genannten Tätigkeiten entfaltet hat. Eine Reduktion der Verfahrensgebühr schließen insbesondere die (auch zunächst nur fristwahrende) Rechtsmitteleinlegung, ein schriftsätzlicher Sachantrag und eine Terminswahrnehmung aus. 2.2. Vorliegend hatte der Bevollmächtigte des Klägers bis zum Zeitpunkt des Auftragsendes in der zweiten Instanz (Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom …5.2021) lediglich Akteneinsicht beantragt. Einen zustellungsbedürftigen Schriftsatz hatte er nicht eingereicht. Im Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher lediglich die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG festzusetzen. 3. Das Gericht überträgt die infolge dieser Entscheidung erforderliche Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dem Urkundsbeamten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 1 und § 572 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris 20; Happ in Eyermann, VwGO, 16 Aufl. 2022, § 165 Rn. 9). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die Kosten ist erforderlich. Für das Erinnerungsverfahren fallen zwar keine Gerichtsgebühren an, es sind jedoch die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten zu erstatten. Diese sind in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzunehmen (Happ in Eyermann, VwGO, 16 Aufl. 2022, § 165 Rn. 10). Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da im Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen (BVerwG, B.v. 27.6.2019 – 2 KSt 1.19 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.2.2020 – 5 M 19.2487 – juris Rn. 9). 5. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 Asylgesetz (AsylG), der auch auf Nebenverfahren asylrechtlicher Streitigkeiten anwendbar ist, unanfechtbar (BVerwG, B.v. 24.2.2000 – 9 B 74.00 – juris; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 80 Rn. 2).