Beschluss
M 32 S 23.30364
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Asylantrag iSv § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylantrag iSv § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ibo und am 21. März 2022 mit dem Zug von der Ukraine kommend über Ungarn nach Deutschland eingereist. Er stellte am 11. April 2022 Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. April 2022 führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, er habe im September 2013 Nigeria verlassen, um in der Ukraine Medizin zu studieren. Nach Beginn des Krieges in der Ukraine sei er von dort geflohen und nach Deutschland gekommen. In Nigeria habe er nie Schwierigkeiten mit der Polizei oder den Behörden gehabt. Er habe Nigeria legal verlassen, um in der Ukraine Medizin zu studieren. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe er sich die Studiengebühren aber nicht mehr leisten können und habe das Studium unterbrechen müssen. Seit dem Jahr 2019 habe er sich illegal in der Ukraine aufgehalten. Nach Nigeria könne er nicht zurückkehren, weil er die Erwartungen, die in ihn gesetzt worden seien, nicht habe erfüllen können. Er habe nichts vorzuweisen und befürchte, in Nigeria ein instabiles Leben führen und wieder bei Null beginnen zu müssen. In Deutschland habe er niemand. Mit Bescheid vom 14. Februar 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls er primär nach Nigeria abgeschoben werde. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Ausreisefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers nichts mit Asylgründen zu tun habe. Der Kläger sage selbst, dass für ihn in Nigeria keinerlei Bedrohung in dieser Hinsicht bestehe. Die Gründe des Klägers seien ganz offensichtlich rein wirtschaftlicher Natur im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG seien zu verneinen. Es handle sich beim Antragsteller um einen arbeitsfähigen jungen Mann. Er habe Abitur und habe schon in Nigeria, bevor er das Land verlassen habe, ein Studium mit dem Bachelor abgeschlossen. Als Lediger sei er frei von Unterhaltslasten. Seine Familie in Nigeria habe es sich leisten können, dem Antragsteller erst in Nigeria ein Studium zu finanzieren und dann noch im Ausland, wenigstens bis zum Tod des Vaters. Die Mutter des Antragstellers sei Lehrerin. All das deute nicht darauf hin, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein könnte, in Nigeria wieder Fuß zu fassen und sich dort eine eigene Existenz aufzubauen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts am 20. Februar 2023 Asylklage (Az. M 32 K 23.30363). Er beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Zur Begründung nahm der Antragsteller Bezug auf seine bisherigen Angaben vor dem Bundesamt. Des Weiteren führte er nunmehr aus, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria um sein Leben fürchten müsse. Zum einen, weil der Konflikt zwischen der Ethnie Hausa und der Ethnie Igbo auch weiterhin schwele und er als Angehöriger der Ethnie Igbo nachts das Haus nicht verlassen könne, ohne befürchten zu müssen, von Hausa-Angehörigen getötet zu werden. Zum anderen werde seine Familie nach dem Tod des Vaters seitens anderer Familienangehöriger, insbesondere von Onkeln, mehr oder weniger als vogelfrei angesehen. Es bestünden Bestrebungen, seiner Mutter das Land und ihren sonstigen Besitz zu stehlen. Dies geschehe in der Regel, indem man den erstgeborenen Sohn (was er in der Familie sei) töte, falls er sich der Abgabe des vorgenannten Hab und Guts widersetze. Am 4. Februar 2023 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für das Klage- und das Eilverfahren. Der Prozessbevollmächtigte nahm am 5. April 2023 Akteneinsicht in die Akten des Bundesamts. Vortrag erfolgte nicht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Behörden- und Gerichtsakten verwiesen. II. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG (hier Fall des § 36 Abs. 1 AsylG – Ausreisefrist von einer Woche im Fall der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags) folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Gemäß Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz (GG) i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Fall eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags allerdings nur angeordnet werden, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Gegenstand des Eilverfahrens ist dabei die aufenthaltsbeendende Maßnahme, beschränkt auf die Frage ihrer sofortigen Vollziehbarkeit. Die sofortige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet stützt sich vorliegend auf die qualifizierte Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher die Frage, ob der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 93). Die gerichtliche Überprüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung hat mit Blick auf den nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotenen effektiven Rechtsschutz aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts erschöpfend, nicht nur summarisch, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren zu erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 19.6.1990 – 2 BvR 369/90 – juris Rn. 20). Die Anforderungen entsprechen insofern denjenigen der Ablehnung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG, B.v. 19.6.1990 – 2 BvR 369/90 – juris Rn. 21). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen (vgl. Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, § 36 AsylG Rn. 42, Stand: 1.8.2018; VG Ansbach, B.v. 26.3.2013 – AN 11 S 13.30170 – juris Rn. 4). Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung in § 36 AsylG nicht unmittelbar zu entnehmen, dafür sprechen jedoch § 34 Abs. 1 AsylG und Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.1996 – 2 BvR 1291/96 – juris Rn. 3; BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 172 zur vergleichbaren Rechtslage nach § 51 Ausländergesetz 1990). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die auf der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruhende Ausreiseaufforderung mit einwöchiger Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. a) An der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet bestehen in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine ernstlichen Zweifel. Ein Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – juris Rn. 17). Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – juris Rn. 13; BVerfG, B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dieser Maßstab muss entsprechend auch für die behördliche Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylG gelten. Es kommt also darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann. Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Nach den Umständen des Einzelfalls ist offensichtlich, dass bei dem Antragsteller weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG, noch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG vorliegen. Nach Aktenlage wurde vom Antragsteller nichts vorgetragen, was auch nur ansatzweise als eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG, § 3 AsylG gewertet werden könnte. Ebenso wenig droht dem Antragsteller in Nigeria ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG. Deshalb ist es im Sinn von § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht vorliegen. Die nunmehr vom Antragsteller in der Niederschrift vor dem Urkundsbeamten des Gerichts vom 20. Februar 2023 vorgebrachten Gründe führen zu keiner anderen Bewertung. Der Vortrag ist vollkommen neu und war in keiner Weise Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesamt, obwohl das Bundesamt den Antragsteller mehrfach aufgefordert hat, alle Gründe für sein Asylbegehren zu nennen. Trotzdem hat der Antragsteller mit keinem einzigen Wort die nunmehr vorgebrachten ethnischen Konflikte, als deren mögliches Opfer er sich sieht, und seine mögliche Tötung wegen des Hab und Guts seiner Mutter erwähnt. Der neue Vortrag steht im krassen Gegensatz zur der mehrfachen Bekundung des Klägers vor dem Bundesamt, in Nigeria keine Probleme gehabt zu haben. Dieser totale Widerspruch führt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Antragsteller sicher nicht um eine Person mit niedriger intellektueller Kompetenz handelt (er hat immerhin einen Bachelor-Abschluss und hat auch Medizin studiert) zur Unglaubwürdigkeit des Antragstellers. Das Gericht sieht in diesem steigernden Vortrag eine reine Schutzbehauptung in Reaktion auf den ablehnenden Bescheid des Bundesamts. b) Auch an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel. Das Gericht folgt insoweit den ausführlichen Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). c) Die Ausreiseaufforderung mit der einwöchigen Ausreisefrist und die gleichzeitig erfolgte Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG begegnen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juni 2018 – C-181/16 (Gnandi) – sowie des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juli 2018 – C-269/18 (PPU) – keinen ernstlichen Zweifeln. Sie stellt sicher, dass eine Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist (vor Einlegung des Rechtsbehelfs durch den Abschiebungsschutz während des Laufs der Ausreisefrist, nach Einlegung des Rechtsbehelfs durch das in § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG normierte Bleiberecht). Im Übrigen ist anzumerken, dass auch gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keine Bedenken bestehen. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).