Urteil
M 7 K 20.3708
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine "Selbstbindung" der Behörde hins. des Vorliegens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses kann nicht angenommen werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Begründet ein Antragsteller ein Bedürfnis für den Erwerb einer Schusswaffe und/oder die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie damit, dass er sich mit der Waffe vor Angriffen auf bestimmte Rechtsgüter schützen wolle, bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Schusswaffen, die nur für den häuslichen Bereich bestimmt sind, gefährden erfahrungsgemäß die öffentliche Sicherheit im Allgemeinen weniger stark als Schusswaffen, die auch außerhalb seines Besitztums geführt werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine überdurchschnittliche Gefährdung einer Person resultiert vorliegend nicht bereits aus der Tätigkeit als ehemaliger Richter in Strafsachen als solcher, um ein ausreichendes waffenrechtliches Bedürfnis iSd § 8 Nr. 1 WaffG, § 19 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 WaffG annehmen zu können. (Rn. 38 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
5. In den in Betracht kommenden typischen Überfallszenarien dürfte kaum Zeit verbleiben, eine Schusswaffe effektiv zur Verteidigung einzusetzen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
6. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 WaffG selbst sagt nichts darüber aus, welche Voraussetzungen eine besonders gefährdete hoheitlich tätig werdende Person erfüllen muss, damit eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 WaffG erteilt werden kann. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine "Selbstbindung" der Behörde hins. des Vorliegens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses kann nicht angenommen werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Begründet ein Antragsteller ein Bedürfnis für den Erwerb einer Schusswaffe und/oder die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie damit, dass er sich mit der Waffe vor Angriffen auf bestimmte Rechtsgüter schützen wolle, bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Schusswaffen, die nur für den häuslichen Bereich bestimmt sind, gefährden erfahrungsgemäß die öffentliche Sicherheit im Allgemeinen weniger stark als Schusswaffen, die auch außerhalb seines Besitztums geführt werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine überdurchschnittliche Gefährdung einer Person resultiert vorliegend nicht bereits aus der Tätigkeit als ehemaliger Richter in Strafsachen als solcher, um ein ausreichendes waffenrechtliches Bedürfnis iSd § 8 Nr. 1 WaffG, § 19 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 WaffG annehmen zu können. (Rn. 38 – 41) (redaktioneller Leitsatz) 5. In den in Betracht kommenden typischen Überfallszenarien dürfte kaum Zeit verbleiben, eine Schusswaffe effektiv zur Verteidigung einzusetzen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 6. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 WaffG selbst sagt nichts darüber aus, welche Voraussetzungen eine besonders gefährdete hoheitlich tätig werdende Person erfüllen muss, damit eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 WaffG erteilt werden kann. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist in ihrem Hauptantrag – einschließlich des Antrags betreffend die Aufhebung des Kostenspruchs zu Punkt 3 des angefochtenen Bescheids – zulässig, aber unbegründet. Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seines Waffenscheins, der ihn zum Führen einer Schusswaffe auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigen würde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 und § 4 WaffG), sodass die Ablehnung bzw. Versagung seines Antrags mit Bescheid des Landratsamts vom ... rechtmäßig war. Der Bescheid des Landratsamts vom ... ist auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte des Klägers, rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1979 – I C 38.77 – juris Rn. 14) keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins. Die Erteilung eines Waffenscheins setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegen. Insbesondere hat der Antragsteller hierfür ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG glaubhaft zu machen. Das vom Kläger geltend gemachte Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe aufgrund einer berufsbedingten Gefährdung setzt voraus, dass seine Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 8 Nr. 1, § 19 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 WaffG), dass die Waffe geeignet und erforderlich ist, die Gefährdung durch solche Angriffe zu mindern (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG), und dass glaubhaft gemacht ist, dass seine Gefährdung und die Verteidigungseignung der Waffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums gegeben sind (§ 19 Abs. 2 WaffG). Vorliegend hat der Kläger ein solches waffenrechtliches Bedürfnis indes nicht nachgewiesen, d.h. dessen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Ein Bedürfnis ist dabei insbesondere nicht bereits aufgrund der dem Kläger früher erteilten Waffenscheine gegeben, sondern ohne Rücksicht auf etwaige Bestands- bzw. Vertrauensschutzerwägungen zu prüfen. Insbesondere kann keine „Selbstbindung“ der Behörde hinsichtlich des Vorliegens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses angenommen werden. In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins von denselben materiell-rechtlichen Bedingungen wie die Neuausstellung abhängig ist und deswegen in jedem Fall eine umfassende Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen zu erfolgen hat, wobei auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Bindung an vorausgegangene positive Entscheidungen besteht (vgl. BayVGH, B.v. 3.7. 2013 – 21 ZB 12.2503 – juris Rn. 9 m.w.N.). Begründet ein Antragsteller ein Bedürfnis für den Erwerb einer Schusswaffe und/oder die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie damit, dass er sich mit der Waffe vor Angriffen auf bestimmte Rechtsgüter schützen wolle, bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk“ kommen (stRspr, vgl. z.B. VGH BW, U.v. 9.10.2018 – 1 S 2342/17 – juris Rn. 21 u.a. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 24.6.1975 – I C 25.73 – juris Rn. 20 ff.). Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Notwehr gegen widerrechtliche Angriffe ein legitimes menschliches Verhalten ist. Andererseits ist zu beachten, dass Schusswaffen in privater Hand zwangsläufig mit Gefahren und erheblichen Nachteilen für die öffentliche Sicherheit verbunden sind. Ergibt die Wertung der verschiedenen Belange ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, so hat er ein Bedürfnis i.S.d. § 19 WaffG nachgewiesen. Bei der Prüfung des Bedürfnisses für das Führen einer Schusswaffe ist allerdings stets ein strenger Maßstab anzulegen. Denn es ist einer der Hauptzwecke des Waffengesetzes, dass nur in Ausnahmefällen Schusswaffen in der Öffentlichkeit geführt werden. Die Bedürfnisprüfung dient dem Ziel, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1975, a.a.O. zu § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972 und unter Hinweis u.a. auf BT-Drs. VI/2678). Welches der miteinander kollidierenden und abzuwägenden Interessen im Einzelfall höher zu bewerten ist, hängt auch davon ab, ob der Antragsteller die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausüben will und den dafür erforderlichen Waffenschein beantragt, oder ob er eine Waffenbesitzkarte begehrt, weil er die tatsächliche Gewalt nur innerhalb der genannten Räume ausüben will. Denn Schusswaffen, die nur für den häuslichen Bereich des Antragstellers bestimmt sind, gefährden erfahrungsgemäß die öffentliche Sicherheit im Allgemeinen weniger stark als Schusswaffen, die auch außerhalb seines Besitztums geführt werden. Zu Hause ordnungsgemäß aufbewahrte Schusswaffen können weniger leicht abhandenkommen oder in die Hand Unberechtigter gelangen als Schusswaffen, die der Antragsteller auch außerhalb seiner Räumlichkeiten – etwa im Anzug, in einer Tasche oder im Kraftfahrzeug – auch dann zur Verfügung haben will, wenn ihm keine dringende Gefahr im polizeirechtlichen Sinne droht. Außerdem ist innerhalb der genannten Räume die Verteidigungsmöglichkeit durch Schusswaffengebrauch günstiger als außerhalb, wo der Besitz einer Schusswaffe insbesondere gegenüber Überraschungsangriffen vielfach nichts nützt, dem Überfallenen sogar eher schaden kann. Wenn eine gefährdete Person eine Schusswaffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums, der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume führen will, gilt daher im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Führens von Schusswaffen im öffentlichen Bereich ein besonders strenger Maßstab bei der Prüfung dieses Bedürfnisses (vgl. VGH BW, U.v. 9.10.2018 – 1 S 2342/17 – juris Rn. 23 m.w.N. sowie mit Verweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 7.12.2001, BT-Drs. 14/7758, S. 66). Ob ein Antragsteller wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist, bestimmt sich nicht nach dessen persönlicher Anschauung oder nach der Einschätzung der Lage durch einen besonders ängstlichen, übertrieben vorsichtigen oder phantasiereichen Menschen. Maßgebend ist vielmehr eine objektive Betrachtung, wobei auch die besonderen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller muss bei realistischer Würdigung der gegebenen Verhältnisse, nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein. Dabei braucht der Eintritt des vom Antragsteller befürchteten Schadens nicht wahrscheinlich (im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs) zu sein. Andererseits genügt die bloße (theoretische) Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung nicht, weil diese auch für die Allgemeinheit besteht. Erforderlich ist, dass der Antragsteller auf Grund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Angriffen rechnen muss, das heißt, dass sich der Gefährdungsgrad deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet. Insoweit ist im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Führens von Schusswaffen im öffentlichen Bereich ein noch strengerer Maßstab anzulegen als er ohnehin schon für die Anerkennung einer Gefährdung gilt, die das Bedürfnis des (bloßen) Waffenbesitzes rechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v. 21.9.2020 – 21 B 17.641 – juris Rn. 20 m.w.N.). Gemessen an diesem strengen Maßstab hat der Kläger vorliegend weder glaubhaft gemacht, dass seine Person außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 8 Nr. 1, § 19 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 WaffG), noch, dass eine Schusswaffe erforderlich und geeignet ist, um die Gefährdung durch solche Angriffe zu mindern (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Eine überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers resultiert vorliegend nicht bereits aus seiner Tätigkeit als ehemaliger Richter in Strafsachen – auch im Bereich der Schwerstkriminalität – als solcher. Unter Umständen kann sich ein Indiz für eine besondere Gefährdung eines Antragstellers zwar aus seiner Zugehörigkeit zu einem Personenkreis ergeben, wenn dieser Kreis wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder wegen anderer besonderer Umstände mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. Wegen der stets vorzunehmenden Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falls ist jedoch mit der Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer solchen Personengruppe allein das erforderliche Bedürfnis noch nicht ohne weiteres nachgewiesen (vgl. VGH BW, U.v. 9.10.2018 – 1 S 2342/17 – juris Rn. 26 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist ein ausreichendes Bedürfnis (vgl. § 8 Nr. 1, § 19 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 WaffG) vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist. Unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen betreffend seine richterliche Tätigkeit, im Rahmen derer er insbesondere auch mit Delikten aus dem Bereich der Schwerstkriminalität im internationalen Kontext – mitunter auch mit deutschen Angeklagten – befasst war, ergibt sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein waffenrechtliches Bedürfnis im vorstehenden Sinne. Die subjektive Einschätzung des Klägers, dass sich die konkrete überdurchschnittliche Gefährdungslage seit der erstmaligen Ausstellung des deutschen Waffenscheins im Jahr … aufgrund der seither zahlreich von ihm geführten Strafverfahren wegen schwerster Straftaten nicht verringert, sondern verstärkt habe, teilt das Gericht nicht. Eine gegenüber der Allgemeinheit signifikant erhöhte, insbesondere über den Zeitpunkt der Pensionierung hinausreichende Gefährdungssituation nach dem bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Waffe anzulegenden besonders strengen Maßstab ist vorliegend nicht hinreichend erkennbar. Mit Eintritt in den Ruhestand ist vielmehr grundsätzlich von einer verbesserten individuellen Gefährdungssituation auszugehen, da jedenfalls Angriffe zur Beeinflussung eines konkreten Verfahrensausgangs gänzlich auszuschließen sind. Auch die Umsetzung solcher Drohungen, denen ein Rachemotiv zugrundliegt, werden mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer unwahrscheinlicher und können damit lediglich noch eine niedrigschwellige abstrakte Gefährdung des Klägers begründen. Der Kläger hat vorliegend auch keine aktuellen Bedrohungen oder konkrete Bedrohungen aus der jüngeren Vergangenheit aufgezeigt. Soweit in Richtung des Klägers ausgesprochene Drohungen schon länger zurückliegen (vgl. etwa Aktenvermerk zur Morddrohung gegen die Mitglieder des Schwurgerichtshofs – darunter der Kläger – der Tätergruppe … vom ..., Bl. … der Behördenakte; Todesdrohung gemäß Bericht der … Tageszeitung vom ..., Bl. … der Behördenakte) und nicht wieder aufgegriffen wurden, ist eine signifikant erhöhte aktuelle Gefährdungssituation allein schon aufgrund des Zeitmoments nicht mehr in gleicher Weise wie damals anzunehmen. Nichts Anderes ergibt sich auch aus der zwischenzeitlichen Freilassung einzelner in der Vergangenheit unter Mitwirkung des Klägers Verurteilter. Denn der Kläger hat weder vorgetragen, dass eine Freilassung im Zusammenhang mit einer konkreten Bedrohung erst kürzlich erfolgt sei, noch, dass in einem konkreten Fall nach der Freilassung neuerlich Bedrohungen in seine Richtung ausgesprochen worden seien. Das Gericht verkennt bei seiner Einschätzung nicht, dass die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse während seiner beruflichen Laufbahn als Richter in Strafsachen für ihn bedrohend waren und zum damaligen Zeitpunkt geeignet waren, eine besondere überdurchschnittliche Gefährdungslage in Bezug auf den Kläger zu begründen. Allerdings ist bei der Entscheidung des Gerichts auf die Gefährdungslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt abzustellen. Gemäß der zuletzt erstellten Gefährdungsanalyse der Kriminalpolizeiinspektion ... vom ... ergeben sich derzeit jedoch keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Klägers. Bei der Recherche in den polizeilichen Datensystemen konnten keine aktuellen Ereignisse in Bayern und im Bund festgestellt werden, die auf eine im Sachzusammenhang relevante Gefährdung zum Nachteil des Klägers hinweisen würden. Gefahrenlagen in Zusammenhang mit der Berufsausübung und dem privaten Bereich seien nicht aktenkundig. Eine abstrakt signifikante Gefährdung des Klägers für Deutschland sei somit nicht erkennbar. Auch aus … liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine signifikant erhöhte abstrakte Gefährdungslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt schließen lassen. Dem Kläger wurde in … aufgrund der damals festgestellten besonderen Gefährdungslage als Strafrichter im Jahr … ein unbefristeter – zum Führen von Feuerwaffen berechtigender – Waffenpass ausgestellt. Ausweislich des Schreibens der Landespolizeidirektion … vom ... werde ein derartiges waffenrechtliches Dokument nur nach entsprechender Einzelfallprüfung und bei Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage ausgestellt. Aus Sicht der zuständigen Sicherheitsbehörde bzw. Waffenbehörde werde davon ausgegangen, dass beim Kläger aufgrund seiner Tätigkeit ein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe besteht, d.h. dass der Kläger im Zuge des Verfahrens glaubhaft gemacht hat, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Gleichwohl stellt dies keine aktuelle Gefährdungseinschätzung dar, sondern bezieht sich auf die von der Behörde bereits im Jahr … der Erteilung des Waffenpasses zugrunde gelegten Prüfung. Zudem zeigt auch der Umstand, dass die Ausführungen noch an die „Tätigkeit“ des Klägers anknüpfen, die er seit Eintritt in den Ruhestand nicht mehr ausübt, deren fehlende Aktualität. Auch, dass der Kläger nach eigenen Angaben in der Vergangenheit von der Polizei immer wieder gewarnt wurde, wenn es Anhaltspunkte für aktuelle besondere Gefährdungslagen gab, der Kläger aber von solchen Warnungen aus der jüngeren Vergangenheit weder seitens der … noch seitens der deutschen Behörden berichtet hat, zeigt, dass eine an seine berufliche Tätigkeit als Strafrichter anknüpfende gegenüber der Allgemeinheit überdurchschnittliche Gefährdung tatsächlich nicht (mehr) besteht. Vor diesem Hintergrund sieht sich die Kammer auch nicht zu weitergehenden Ermittlungen betreffend die Gefährdungslage in Bezug auf konkrete Tätergruppen – insbesondere aus Deutschland – veranlasst. Denn, dass von einzelnen abgeurteilten Tätern – entgegen den vorstehenden Ausführungen – derzeit noch immer eine Gefährdung für den Kläger ausgeht, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Vermutung, für die Anknüpfungstatsachen in der jüngeren Vergangenheit gänzlich fehlen. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass das Führen einer Schusswaffe zur Minderung einer Gefährdung vorliegend nicht erforderlich ist (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich die vorgestellte Gefahrenlage nur durch eine Bewaffnung abwenden bzw. mindern ließe und nicht bereits durch die vom Kläger ergriffenen Schutzvorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen (amtliche Auskunftssperren im Zentralen Melderegister, kein Telefonbucheintrag, wechselnde Fahrtrouten, besondere Sicherheitsvorkehrungen etc.) auf ein ihm zumutbares Maß reduziert ist. Denn über seine Privatadresse und sein privates Telefon fanden nach seinen Angaben aufgrund der verfügten amtlichen Auskunftssperren Bedrohungen auch in der Vergangenheit nicht statt. Dass die vom Kläger verfolgten Sicherheitsvorkehrungen mithin Wirkung zeigen, wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass es seit der Erteilung des Waffenpasses im Jahr … tatsächlich zu keinem Vorfall gekommen ist, in dem der Einsatz der Waffe erforderlich gewesen wäre. Schließlich ist ein Bedürfnis auch dann nicht anzuerkennen, wenn – wie hier – nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Erwerb der Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung geeignet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), d.h. in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist. In der einschlägigen jüngeren Rechtsprechung der Obergerichte wird einhellig die Auffassung vertreten, dass in den in Betracht kommenden typischen Überfallszenarien kaum Zeit verbleiben dürfte, eine Schusswaffe effektiv zur Verteidigung einzusetzen (vgl. OVG NW, U.v. 23.4.2008 – 20 A 321/07 – juris Rn. 38). Es wird vielmehr befürchtet, dass das Führen einer Schusswaffe durch eine auf sich gestellte Einzelperson deren Gefährdung erhöht, indem etwa sich Täter auf eine ihnen bekannte Bewaffnung ihres Opfers einstellen oder diesem während der Tatausführung die Schusswaffe entwenden und sie anschließend gegen ihr Opfer richten. Das Führen einer Schusswaffe ist daher nicht geeignet eine Gefährdung bei einem realitätsgerechten Überraschungsangriff durch eine erfolgreiche Abwehr zu mindern (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2009 – 1 S 202/09 – juris Rn. 25 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Zwar hat der Kläger eine Bestätigung der Firma … … vom ... vorgelegt, wonach der Kläger mit den speziellen Techniken des Verteidigungsschießens derart vertraut sei, um auch unvorhersehbare Angriffssituationen (souverän) bewältigen zu können. Neben den manuellen Fertigkeiten des Schießens verfüge der Kläger auch über die spezifischen Anforderungen beim Einsatz der Schusswaffe in einer plötzlichen (unerwarteten, unvorhersehbaren) Krisensituation. Gleichwohl erscheint es zumindest zweifelhaft, ob sich ein gezielter Anschlag durch die vom Kläger genannten Straftäter, insbesondere auch solche aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität, durch den bloßen Besitz einer Schusswaffe verhindern ließe, während andererseits der Besitz und die Sorge vor einem solchen Anschlag wiederum für den Kläger die Gefahr bergen, eine Situation falsch einzuschätzen und durch Putativnotwehrhandlungen erheblichen Schaden zu verursachen. Im Übrigen ergibt sich auch im Hinblick auf § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG kein anderes Ergebnis. Danach wird Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 WaffG eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. In Bezug auf den Kläger liegen diese Voraussetzungen indes nicht vor. Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits keine hoheitlichen Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt, wären im Rahmen des § 55 Abs. 2 WaffG die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Waffenscheins ebenfalls nach den Grundsätzen des § 19 Abs. 1 WaffG zu beurteilen. Auch hier reicht die Zugehörigkeit zu einem Berufsstand selbst bei Bestehen einer latenten Gefährdung nicht aus, um die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu begründen. Es sind vielmehr konkrete Gefährdungen erforderlich (vgl. Heinrich in Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 19 Rn. 11). Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 WaffG selbst sagt nichts darüber aus, welche Voraussetzungen eine besonders gefährdete hoheitlich tätig werdende Person erfüllen muss, damit eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 WaffG erteilt werden kann. Bereits aus Sinn und Zweck der Vorschrift folgt, dass vom Gesetzgeber nicht die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an hoheitlich tätig werdende Personen unter materiell erleichterten Voraussetzungen intendiert war. Zudem entspricht es dem allgemeinen Sicherheitsinteresse und auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dass für die Erteilung einer waffenrechtlichen Ersatzbescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG auf Seiten des Berechtigten stets die allgemeinen Voraussetzungen für den Erwerb waffenrechtlicher Erlaubnisse vorliegen müssen (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 55 Rn. 17). Für eine „Erteilung nach leichteren, gesetzlichen Kriterien“, die dem Kläger als … Richter unionsrechtswidrig vorenthalten bliebe, ist demnach nichts ersichtlich. Zum anderen ist die Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 WaffG ohnehin längstens für die Zeit des Dienst- oder Amtsverhältnisses zu erteilen. Dauert die Gefährdung über die Beendigung des Dienst- oder Amtsverhältnisses fort, so richtet sich die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 55 Rn. 18). Besteht in diesen Fällen die Gefährdungslage gleichwohl – als Nachwirkung der früheren Tätigkeit – fort, so ist auf der Grundlage eines Bedürfnisses i.S.d § 19 WaffG eine Besitzerlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte, ggf. auch eine Erlaubnis zum Führen durch einen Waffenschein zu erteilen (vgl. König/Christian in Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, § 55 Rn. 3). Soweit danach auch für einen Strafrichter im Inland nach Eintritt in den Ruhestand allenfalls eine Erteilung eines Waffenscheins nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht kommt, scheidet eine vermeintlich unionswidrige Differenzierung in Bezug auf den Kläger im Hinblick auf § 55 Abs. 2 WaffG ebenfalls von vorneherein aus. Auch der in Nr. 2.1 des Bescheids vom ... angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 WaffG erweist sich als rechtmäßig. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller ein Bedürfnis i.S.v. § 8 WaffG nicht nachgewiesen hat. Wie ausgeführt, hat der Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass er (noch immer) wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in der Bundesrepublik Deutschland ist daher nicht anzuerkennen. Die Waffenbesitzkarte des Klägers war danach zwingend zu widerrufen, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Sofern klägerseits geltend gemacht wird, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und der Kläger dazu nicht einmal angehört worden sei, wurde dieser anfängliche Fehler (vgl. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) durch die Nachholung der Anhörung mit Schreiben des Landratsamts vom ... mittlerweile geheilt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG. Die Anhörung kann gemäß Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Zudem kann, wenn der Behörde – wie hier – bei einer Entscheidung kein Ermessensspielraum eröffnet ist, eine Verletzung der Bestimmungen über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt haben (vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 46 Rn. 26). Die Aufhebung des Verwaltungsakts könnte mithin nicht allein auf die unterbliebene Anhörung gestützt werden, Art. 46 BayVwVfG. In Bezug auf die weiteren Anordnungen in Nr. 1.2 (Rückgabe des Waffenscheins) und Nr. 2.2 (Rückgabe der Waffenbesitzkarte) – vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 2 WaffG – sind durchgreifende rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Erlöschens bzw. Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigungen durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunden sicher. Soweit dem Landratsamt dabei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch die eingeräumte Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids ist nicht als unangemessen kurz anzusehen. Auch bezüglich der Kostenentscheidung (Nr. 3 des Bescheids) sind durchgreifende rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Klageantrag zu 4) bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg. Der zulässige Hilfsantrag auf Neuerteilung des Waffenscheins, über den hier zu entscheiden ist, da er unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt wurde, dass der Hauptantrag unzulässig und/oder unbegründet sind, und diese Bedingungen eingetreten ist, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuerteilung eines Waffenscheins durch den Beklagten, da er das nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erforderliche Bedürfnis i.S.v. § 8 WaffG nicht nachgewiesen hat (s.o.). Auch der zulässige (weitere) Hilfsantrag auf Neuverbescheidung in Bezug auf den Antrag auf Verlängerung des Waffenscheins, über den hier ebenfalls zu entscheiden ist, da er unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt wurde, dass der Hauptantrag sowie der erste Hilfsantrag unzulässig und/oder unbegründet sind, und diese Bedingungen eingetreten sind, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Verlängerung seines Waffenscheins durch den Beklagten, da die Ablehnung seines Antrags mangels nachgewiesenen Bedürfnisses und damit mangels Anspruchs (s.o.) rechtmäßig war. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.