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Urteil

M 15 K 22.3731

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid vom 6. August 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2022 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags vom 1. Juli 2021 auf Gewährung eines Zuschusses nach § 27 SchwbAV für die Mitarbeiterin S. (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 1. Nach § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere an Arbeitgeber für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen i.S.d. § 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d SGB IX verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Außergewöhnliche Belastungen sind gemäß § 27 Abs. 2 SchwbAV überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist. Ein Rechtsanspruch auf diese, aus den Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe zu finanzierenden Leistungen, besteht nicht; vielmehr ist die Leistungsgewährung in das pflichtgemäße Ermessen des Integrationsamtes gestellt. Insoweit hat das Gericht nur ein eingeschränktes Kontrollrecht und kann gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur überprüfen, ob die getroffene Entscheidung deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Form Gebrauch gemacht worden ist. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte das ihm nach dieser Vorschrift zustehende pflichtgemäße Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. 2.1 Der Beklagte hat sich hier bei seiner Ermessensentscheidung an den Bayerischen Empfehlungen zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen nach § 27 SchwbAV vom 2. Juni 2020 orientiert. Danach ist Leistungsvoraussetzung u.a., dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen, wobei über die Zumutbarkeit im Einzelfall u.a. unter Berücksichtigung der Größe und wirtschaftlichen Situation des Betriebs bzw. des Dienstherrn sowie des Umstands, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber handelt, zu entscheiden ist. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte diese Empfehlungen im Wege der Selbstbindung zu eigen macht (vgl. VG München, GB v. 8.9.2021 – M 15 K 20.2574 – UA Rn. 27; VG Magdeburg, U.v. 13.1.2014 – 4 A 215/13 – juris Rn. 26 m.w.N.; VG München, U.v. 5.9.2012 – M 15 K 12.5409 – juris Rn. 32, 41, jew. zu Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX). Das Abstellen auf die Größe und wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers ist entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht ermessensfehlerhaft. Denn Minderleistungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern können in einem (sehr) großen Betrieb eher aufgefangen werden als in einem kleinen/mittleren Unternehmen, so dass es diesem Betrieb auch eher zuzumuten ist, diesbezügliche Mehrkosten zu tragen. Auch der Status der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts konnte in die Ermessenserwägungen des Beklagten eingestellt werden. Öffentlichrechtliche Arbeitgeber als Repräsentanten des Sozialstaats (vgl. Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG) haben eine Vorbildfunktion nicht nur im Hinblick auf die Einstellung von Schwerbehinderten, sondern auch bezüglich der mit der Beschäftigung verbundenen außergewöhnlichen Mehrbelastungen. Aufgrund ihrer sozialen Verantwortung können an sie im Hinblick auf die Zumutbarkeit dieser Belastungen höhere Anforderungen gestellt werden als an private Arbeitgeber. 2.2 Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe sein Abweichen von der bisherigen Verwaltungspraxis nicht ausreichend begründet, greift ebenfalls nicht. Die Leistungsgewährung steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Mittel. Denn die zur Verfügung stehenden Ausgleichsleistungen werden aus der Summe der von den Arbeitgebern jährlich zu leistenden Abgabe gebildet, die dafür erhoben wird, dass Arbeitgeber Schwerbehinderte jeweils gar nicht oder nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang beschäftigen (vgl. OVG NW, B.v. 9.5.2022 – 12 A 4531/19 – juris Rn. 13). Damit stellt eine geänderte Mittelsituation auch einen sachlichen Rechtfertigungsgrund dar, um von der bisherigen Verwaltungspraxis abzuweichen bzw. aufgrund der (ermessenslenkenden) Bayerischen Empfehlungen, die eine einheitliche und gleichmäßige Verteilung der begrenzten Mittel gewährleisten sollen (vgl. OVG NW, B.v. 9.5.2022 – 12 A 4531/19 – juris Rn. 5 zu Richtlinien zur Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 27 SchwbAV), eine neue Verwaltungspraxis mit entsprechender Selbstbindung der Behörde zu begründen. Der Beklagte hat insbesondere auch gesehen, dass diese Empfehlungen nicht von der Notwendigkeit der Prüfung des Einzelfalls entbinden (vgl. OVG NW, B.v. 9.5.2022 – 12 A 4531/19 – juris Rn. 7; VG München, U.v. 5.9.2012 – M 15 K 12.5409 – juris Rn. 38, 43; VG Magdeburg, U.v. 13.1.2014 – 4 A 215/13 – juris Rn. 27, jew. m.w.N.), wie Seite 2 des Bescheids vom 6. August 2021 und Seite 3 des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2022 zu entnehmen ist. Zudem hat er in der Klageerwiderung vom 12. Dezember 2022 die aktuelle Mittelsituation hinsichtlich der Schwerbehindertausgleichsabgabe auch näher dargelegt und damit seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). 2.3 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinen Bescheiden nicht berücksichtigt hat, dass die Klägerin, wie diese geltend macht, auf eine überdurchschnittlich hohe Quote bezüglich der Schwerbehindertenausgleichsabgabe verweisen könne. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie damit nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass sie eine sehr hohe Schwerbehindertenausgleichsabgabe zahlen muss, sondern dass sie überdurchschnittlich viele schwerbehinderte ArbeitnehmerInnen beschäftigt. Aus der gesetzlichen Regelung des § 27 SchwbAV lässt sich aber keine gesetzliche Bindung entnehmen, nach der eine positive Beschäftigungspraxis des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten Menschen es gebietet, einen Minderleistungsausgleich nach § 27 SchwbAV zu bewilligen (VG Magdeburg, U.v. 13.1.2014 – 4 A 215/13 – juris Rn. 31). Die Klägerin wird in diesem Fall, da sie die vorgeschriebene Quote nach § 160 SGB IX erfüllt, vielmehr dadurch entlastet, dass sie keine Schwerbehindertenausgleichsabgabe leisten muss. 2.4 Schließlich führt auch der Einwand der Klägerin, diese sei zu einer sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel bzw. Versichertengeldern angehalten, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zum einen ist jeder öffentliche Arbeitgeber dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet und auch private Arbeitgeber müssen wirtschaftlich arbeiten. Zum anderen geht es hier nicht primär um die Verwendung von Versichertengeldern oder Haushaltsmitteln, sondern um die Frage, ob die Klägerin für die Mehraufwendungen aufgrund der Beschäftigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin zusätzliche Mittel erhält. Dass als mittelbare Folge eventuell Haushaltsmittel/Versichertengelder verwendet werden müssen, um die Zusatzbelastungen aufzufangen, ändert hieran nichts. Dies ist letztendlich eine Frage der Zumutbarkeit, bei der der Beklagte zu Recht (s.o.) auch auf die Größe und wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers abgestellt hat. § 27 SchwbAV hat den Zweck, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu sichern bzw. zu erhalten (vgl. z.B. VG Bremen, U.v. 26.5.2009 – 5 K 3056/07 – juris Rn. 22), nicht aber, den Arbeitgeber vor zumutbaren Mehraufwendungen zu schützen. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).