Urteil
M 28 K 21.5634
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seiner außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die streitgegenständliche dreieckige Grundstücksteilfläche des (aktuellen) Grundstücks FlNr. 84/2 (wie sie sich im Einzelnen aus dem Lageplan zur Anlage A6 zur Klageschrift bzw. Behördenakte A16 ergibt) ist nicht als Ortsstraße gewidmet. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob die Widmung dieser Teilfläche im Zuge der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse 1961 durch den Beklagten vorgenommen wurde, ist zu verneinen. Auf die Frage, ob insoweit auch die Grundstücksteilfläche der 1961 – unstreitig – nicht gewidmeten, seinerzeitigen FlNr. 57 durch die Verschmelzung mit der FlNr. 56/2 im Jahr 1987 gemäß Art. 6 Abs. 8 BayStrWG als gewidmet anzusehen wäre, wie es die Kläger geltend machen, kommt es deshalb nicht mehr an. 1. Der Einzelrichter folgt bezüglich der Ermittlung des Inhalts straßenrechtlicher Widmungen im Zuge der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. m.w.N. auch aus der älteren Rechtsprechung: BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 17.473 – juris Rn. 15; B.v. 21.12.2017 – 8 ZB 17.1189 – juris Rn. 20 ff.; B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 11 f.; U.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 21 ff.; U.v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – juris Rn. 55 ff.; B.v. 3.2.2000 – 8 CE 99.3538 – juris Rn. 30; U.v. 3.12.1996 – 8 B 96.1086 – juris Rn. 19 f.; U.v. 15.5.1990 – 8 B 86.558 – juris) sowie der herrschenden Auffassung in der Literatur (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2023, Art. 67 Rn. 3, 17 ff., 38 ff., insbesondere: Rn. 41, 46; Art. 6 Rn. 9 f., 26 f.; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 17. Aufl. 2020, Art. 67 Anm. 3, Art. 6 Anm. 1), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. 2. Gemessen daran ist festzuhalten, dass sich der klägerische Standpunkt im Ansatz grundsätzlich schlüssig darauf stützen kann, dass die streitgegenständliche Fläche seinerzeit Teil des im Bestandsverzeichnis genannten Grundstücks FlNr. 56/2 war und damit zunächst ein erheblicher Anhaltspunkt dafür spricht, dass die betreffende Fläche zur Ortsstraße gewidmet werden sollte. Im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen aber nachfolgende Aspekte eine Abweichung von dem durch diesen Grundsatz vorgezeichneten Ergebnis: a) Der Einzelrichter misst der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten (Kopie vgl. Behördenakte A4), nach der seinerzeitigen Verzeichnisverordnung für das Verfahren der erstmaligen Anlegung von Bestandsverzeichnissen vorgeschriebenen Übersichtskarte (vgl. Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 67 Rn. 22) deutliches Gewicht zu. Insoweit ist anzumerken, dass die beim Beklagten noch vorhandenen und dem Gericht bekannt gewordenen Unterlagen zur seinerzeitigen erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse dem Einzelrichter im Grundsatz den Eindruck einer „sorgfältigen“ Vorgehensweise der seinerzeit bei der Anlegung tätigen Bediensteten machten (vgl. zum diesbezüglichen Aspekt der häufigen „Überforderung“ kleinerer Gemeinden bei der Anlegung der Bestandsverzeichnisse: BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – juris Rn. 45). In dieser Übersichtskarte ist die „…“ rot eingezeichnet, es findet sich aber im Bereich des klägerischen Grundstücks keine Einzeichnung, aus der man auf die Widmung der streitgegenständlichen Teilfläche schließen könnte. Zwar ist dem Klägerbevollmächtigten zuzugeben, dass aus der Eintragung des entlang der damals sog. „…“ gleich breit gezeichneten roten Strichs noch nicht hinreichend auf die Breite der gewidmeten Straßenfläche geschlossen werden kann; dass sich der Eintragung aber überhaupt keine Aussage zur räumlichen Erstreckung der Widmung entnehmen ließe, dürfte nicht zutreffen, denn im vorliegenden Einzelfall tritt ein entscheidender Aspekt hinzu: Das seinerzeitige Grundstück FlNr. 56/2 umfasste nicht nur die (heutige) … und den (heutigen) …, sondern zusätzlich auch noch zwei weitere Wege/Gassen: Zum einen die gegenüber dem Gebäude … 12 nach Norden von der M. straße in Richtung J.gasse abzweigende (heutige) Sattlergasse, früher: … Zum Anderen den vom … zwischen den Gebäuden … 17 und 22 nach Süden verlaufenden (heutigen) Grottensteig, früher: … Beide Wege/Gassen wurden im Zuge der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse (in die in der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen wurde) unter genauer Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte und unter Nennung der betroffenen FlNr. 56/2 gewidmet. Diese Eintragungen decken sich auch mit den diesbezüglichen Einzeichnungen in der vorgenannten Übersichtskarte. Aus Sicht des Einzelrichters lassen diese weiteren Eintragungen im Bestandsverzeichnis den Rückschluss zu, dass seinerzeit sehr genau geprüft und differenziert verfügt wurde, welche Teilflächen der – für eine kleine Gemeinde wie den Beklagten – relativ weitflächigen und sich verzweigenden FlNr. 56/2 gewidmet werden sollten und welche gerade nicht. Der fehlenden Eintragung in der Übersichtskarte und – jedoch nachrangig angesichts der örtlichen Verhältnisse – auch der von Beklagtenseite angeführten fehlenden Benennung eines weiteren Endpunkts in der Eintragung kommen deshalb, auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine relativ kleine Fläche handelt, besonderes Gewicht zu. b) Das zweite wesentliche Argument aus Sicht des Einzelrichters, das eine Abweichung vom Grundsatz der „Mitwidmung“ der streitgegenständlichen Fläche rechtfertigt, ja sogar gebietet, ist deren Grundstückszuschnitt. Im Zeitpunkt der Anlegung der Bestandsverzeichnisse stellte sich die streitgegenständliche Fläche noch nicht als gleichmäßig geschnittenes Dreieck dar, sondern als unregelmäßig geschnittene, 6 bis 7eckige Fläche. Denn erst 1987 wurde das 30 qm große, ebenfalls unregelmäßig geschnittene Grundstück mit damaliger FlNr. 57 des Beklagten, das an der Südseite des klägerischen Grundstücks angrenzte, mit dem Straßengrundstück FlNr. 56/2 verschmolzen (bzgl. Lage und Zuschnitt vgl. Anlage A2 zur Klageschrift bzw. Behördenakte A6, A7). Die FlNr. 57, die sich nach den historischen Lichtbildern (vgl. Behördenakte AIV – AVI) in ihrem baulichen Zustand wohl auch nicht nennenswert von der weiteren Restfläche der FlNr. 56/2 unterschied, wurde indes in der Eintragung der „…“ in die Bestandsverzeichnisse gerade nicht genannt. Aus dem – wie dargelegt „sorgfältig“ wirkenden – Eintragungsverfahren und dem sonstigen Vortrag der Beteiligten lässt sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die FlNr. 57 bei der Eintragung schlicht vergessen worden wäre. Betrachtet man den Zuschnitt der (ohne die FlNr. 57 verbleibenden) Fläche, deren „Mitwidmung“ 1961 die Klägerseite annimmt, zeigt sich eine unregelmäßig geschnittene, unter dem Gesichtspunkt denkbarer Verkehrsbedürfnisse (zumal am Maßstab des Jahres 1961) mindestens untypische, wenn nicht sogar unbrauchbare Restfläche. Nachdem die im Zuge des gerichtlichen Aufklärungsschreibens eingeholten Auskünfte zur Erschließung der Anwesen „… …“, insbesondere des (heutigen) Anwesens „… … 3“, auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die streitgegenständliche Fläche seinerzeit aus Sicht des Beklagten Teil einer Erschließung letzterer Anwesen hätte darstellen sollen, widerlegt auch dieser Grundstückszuschnitt nach Auffassung des Einzelrichters die Argumentation der Klägerseite. c) Weitere im Zuge des Verfahrens ermittelte Aspekte sind mit dem gerichtlichen Ergebnis vereinbar, würden alleine aber die Entscheidung des Gerichts nicht tragen. (1) Wie bereits dargelegt, hat sich die Benennung der Gebäude „… …“ als für die vorliegende Fragestellung unergiebig erwiesen. Die historische bauliche Entwicklung einschließlich der Eigentumslage erforderte keine Widmung der FlNrn. 56/2 und 84/2 in den (heutigen) Bereich „… …“ hinein, insbesondere nicht zur Erschließung des Gebäudes „… … 3“. Im Gegenteil, nachdem sich jedenfalls die (heutigen) Gebäude „… … 1 und 2“ schon seit vielen Jahrzehnten im Eigentum der Familie des Beigeladenen befinden, wo offenbar schon deutlich vor 1961 unter Einbeziehung der „Hoffläche“ zwischen dem Gebäude der Kläger und dem Gebäude „… … 2“ ein Fuhrunternehmen betrieben wurde („…haus“, vgl. Anlage B1), sprechen eher gegen den klägerischen Standpunkt. (2) Soweit der Beklagte – rechtlich im Grundsatz zutreffend – darauf verwiesen hat, dass sich die Widmung seinerzeit nur auf die tatsächlich hergestellten und für Verkehrszwecke genutzten Straßenbestandteile erstrecken konnte, die vorgenannte „Hoffläche“ mit der streitgegenständlichen Fläche aber von der „…“ durch höhengleiche Randsteine (Granitsteine) von der angrenzenden Hoffläche abgegrenzt gewesen sei, vermochte der Einzelrichter dies jedenfalls auf den vorliegenden historischen Fotoaufnahmen nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachzuvollziehen. Zwar hat in diesem Sinne auch der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung durchaus schlüssig und glaubhaft vorgetragen, dass er seit 1964 vor Ort lebe und sich aus seiner Kindheit erinnern könne, dass die asphaltierte „…“ von der ebenfalls asphaltierten, für den Fuhrbetrieb genutzten Hoffläche durch einen Einzeiler aus Metergranitblöcken abgegrenzt gewesen sei. Als streitentscheidend bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts der Anlegung der Bestandsverzeichnisse vermag der Einzelrichter diese Erkenntnisse aber nicht anzusehen. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).