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Beschluss

M 24 S 23.2038

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen ihre Zuweisung in den Landkreis E.. 1. Die Antragstellerin zu 1 ist am … … 1985 geboren und marokkanische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 2 ist die Tochter der Antragstellerin zu 1, wurde am … … 2016 geboren und ist Inhaberin eines von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisepasses. Ausweislich des Ausländerzentralregisters reiste die Antragstellerin zu 1 erstmals am … Januar 2019 in das Bundesgebiet ein. Zwischen dem 22. Januar 2019 und dem 4. November 2022 war sie als unbekannt verzogen gemeldet. Die Antragstellerin zu 1 ist seit dem 3. Juli 2022 religiös mit einem in M. … wohnenden irakischen Staatsangehörigen verheiratet. Am 20. September 2022 äußerten die Antragstellerinnen über ihren Prozessbevollmächtigten ein Asylgesuch gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wobei ein formeller Antrag bisher wohl nicht gestellt wurde. Entsprechend ist eine abschließende Entscheidung nicht ersichtlich. Zuletzt waren die Antragstellerinnen in einer Aufnahmeeinrichtung in der … Straße in M. … untergebracht. 2. Mit streitgegenständlichem Bescheid der Regierung von O. vom 20. April 2023 wurden die Antragstellerinnen dem Landkreis E. (Ziff. 1) und dort dem Landratsamt E., A. S. P. 2, 8... E. zugewiesen (Ziff. 2). Außerdem wurden sie zum Einzug am … April 2023 verpflichtet (Ziff. 3). Am 8. Mai 2023 teilte das Landratsamt E. der Regierung von O. mit, dass die Antragstellerinnen am … April 2023 in der neuen Unterkunft im …weg 1, … … angekommen seien. Noch bevor sie die Unterkunft gesehen habe, habe die Antragstellerin zu 1 geäußert, sie würde wieder nach M. … wollen, da ihre Tochter dort in den Kindergarten gehen würde. Die betroffene Wohnung liege in einem Gebäude mit insgesamt drei Wohnungen und bestehe aus vier Zimmern für Asylbewerber, einem WC, einer Küche und einem Bad. Es gebe zum Haus, zur Wohnung und zum Zimmer jeweils einen eigenen Schlüssel, sodass die übrigen Hausbewohner nicht die Wohnung und die übrigen Wohnungsbewohner nicht das Zimmer der Antragstellerinnen betreten könnten. Aus den Belegungsplänen der Unterkunft (Bl. 25 f. der Behördenakte – BA) ergibt sich, dass aktuell insgesamt 8 Personen im Haus wohnen; in der Wohnung der Antragstellerinnen außer diesen aber nur zwei nigerianische Männer (geb. 1971 bzw. 1993). 3. Die Antragstellerinnen ließen durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. April 2023 – eingegangen bei Gericht am selben Tag – Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 20. April 2023 zum Verwaltungsgericht München erheben (geführt unter dem Az. M 24 K 23.2037). Zugleich beantragen sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung führt die Klagepartei im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerinnen aufgrund von physischen und psychischen Misshandlungen durch den Ehemann bzw. Vater nach Deutschland geflohen seien. Nun seien sie einer Unterkunft zugewiesen worden, in der sie sich Wohnraum, Waschraum und Küche mit vier sehr jungen Männern aus Afghanistan teilen müssten, was sie verängstige, traumatisiere und psychisch sehr belaste. Zwischenzeitlich hätten sie Zuflucht bei einem privaten Kontakt in M. … gefunden. Die Zuweisungsentscheidung verletze die Antragstellerinnen in ihren Rechten nach Art. 2 Abs. 2, Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da sie als Verpflichtungsklage gerichtet auf eine Umverteilung nach M. … zu verstehen sei, der jedoch der entsprechende vorherige Antrag bei der zuständigen Behörde fehle. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da bei der Zuweisungsentscheidung den relevanten Kriterien Rechnung getragen worden sei. Insbesondere sei die Ehe der Antragstellerin zu 1 nicht relevant, da sie nicht rechtswirksam geschlossen wurde. Für die weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens M 24 K 23.2037 sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Gegenstand des Verfahrens ist die Zuweisung der Antragstellerinnen in den Landkreis E.. Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da sie ein Asylgesuch geäußert haben, über das bisher nicht entschieden wurde (vgl. zur Rechtsgrundlage BayVGH, B.v. 17.10.2016 – 21 C 16.30043 – juris Rn. 10 ff.; B.v. 19.10.2016 – 21 CS 16.30179 – juris Rn. 10). Daher ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 4 Asylgesetz – AsylG). 2. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da die Anfechtungsklage gegen die Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners vom 20. April 2023 keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 10 Abs. 1 Aufnahmegesetz – AufnG). Den Antragstellerinnen fehlt – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage in der Hauptsache als Verpflichtungsklage zu verstehen sei und ein vorheriger entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde fehle. Vorliegend wurde ausdrücklich die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt. Gegen die damit erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit. Eine Auslegung oder Umdeutung dieser zulässigen Anfechtungsklage in eine – aufgrund fehlenden vorherigen Antrags bei der Behörde – unzulässige Verpflichtungsklage verbietet sich. Eine Auslegung bzw. Umdeutung wäre nur im – und nicht gegen das – Interesse der Klage- bzw. Antragspartei möglich (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2016 – 4 C 4/15 – Rn. 9). 3. Der Antrag ist unbegründet. 3.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im vorliegenden Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Dabei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen gesetzlich oder behördlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, kommt im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. 3.2. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen. Die von den Antragstellerinnen erhobene Klage wird nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben, da die Zuweisungsentscheidung voraussichtlich rechtmäßig ist. 3.2.1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist vorliegend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). 3.2.2. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere wurde er durch die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVAsyl zuständige Regierung von O. ohne Erfordernis einer vorherigen Anhörung und formgerecht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Satz 5 DVAsyl i.V.m. § 50 Abs. 4 und 5 AsylG erlassen. 3.2.3. Bei der Zuweisungsentscheidung ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 DVAsyl neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht auch den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. Gründe in diesem Sinne, die der mit dem streitgegenständlichen Bescheid durch die Regierung von O. verfügten Zuweisung entgegenstehen würden, sind vorliegend voraussichtlich nicht gegeben. Die religiöse Ehe der Antragstellerin zu 1 ist insofern nicht berücksichtigungsfähig. Schutzwürdig ist nur eine unter staatlicher Mitwirkung geschlossene Zivilehe. Eine wie hier rein religiös oder traditionell geschlossene Ehe steht weder unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz noch ist sie im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 DVAsyl zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2005 – 1 C 17/03 – Rn. 9; Uhle in BeckOK GG, 54. Ed. 15.2.2023, GG Art. 6 Rn. 10b; von Coelln in Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 6 GG Rn. 13). Hinsichtlich der Auswahl der im Zuweisungsbescheid zu benennenden Gebietskörperschaft kommt der zuständigen Behörde ein weites Ermessen zu. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist vorliegend nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Die Antragstellerinnen haben als Asylbewerberinnen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Im öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der mit der staatlichen Unterbringung von Ausländern verbundenen Lasten auf die Kommunen ist ihnen grundsätzlich zuzumuten, sich an dem ihnen zugewiesenen Ort aufzuhalten. Gesichtspunkte, die vorliegend im Ermessenswege eine andere Entscheidung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren Bedenken gegen die übrige Belegung der konkreten Unterkunft vortragen, ist dies bezüglich der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht von Belang. Denn dieser weist sie lediglich allgemein dem Landkreis E. zur weiteren Konkretisierung der Unterkunft zu. Die Zuweisung zum „Landratsamt E.“ in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides bedeutet, dass die weitere konkrete Verteilung dezentral durch das Landratsamt vorzunehmen ist (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3 DVAsyl). Dies geschah durch die Zuteilung in die Wohnung im B.weg. Der streitgegenständliche Bescheid trifft mithin keine Verfügung hinsichtlich der von der Klagepartei als unpassend angesehenen Unterkunft im B.weg. Deshalb kann sich aus einer (vermeintlichen) Unangemessenheit dieser konkreten Unterkunft auch keine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ergeben. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Antragstellerinnen hinsichtlich der Belegungssituation in der ihnen zugeteilten Wohnung im …weg nach bisherigen Erkenntnissen nicht zutrifft. Sie müssen nicht mit vier sehr jungen Männern aus Afghanistan in der Wohnung zusammenleben und Wohnraum, Waschraum und Küche teilen. Die Wohnung ist außer ihnen lediglich mit zwei Männern aus Nigeria (Jahrgänge 1971 und 1993) belegt. Mit den übrigen Bewohnern des Hauses teilen sich die Antragstellerinnen keine Gemeinschaftsräume. Darüber hinaus ist sowohl die den Antragstellerinnen zugeteilte Wohnung als auch das ihnen zugeteilte Zimmer in dieser Wohnung abschließbar. 4. Der Antrag ist demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).