Urteil
M 8 K 21.3037
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Grundsatz ist danach davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes indiziert sind. Das Erhaltungsinteresse besteht ferner grundsätzlich für das Einzelbaudenkmal als Ganzes. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Umstand, dass Veränderungen an Dächern je nach den Gegebenheiten für Dritte nur beschränkt einsehbar sind, ist jedoch für die Beurteilung – insbesondere der Erheblichkeit eines Eingriffs – nicht von entscheidender Relevanz. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Grundsatz ist danach davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes indiziert sind. Das Erhaltungsinteresse besteht ferner grundsätzlich für das Einzelbaudenkmal als Ganzes. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Umstand, dass Veränderungen an Dächern je nach den Gegebenheiten für Dritte nur beschränkt einsehbar sind, ist jedoch für die Beurteilung – insbesondere der Erheblichkeit eines Eingriffs – nicht von entscheidender Relevanz. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige (Versagungsgegen-)Klage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO) noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Bauantrags vom 10. November 2020 (Eingang bei der Beklagten) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem (genehmigungspflichtigen) Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 2. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem Bauvorhaben der Klägerin steht Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG) entgegen, der bei – wie hier – baugenehmigungspflichtigen Vorhaben (Art. 55 Abs. 1 BayBO) zum Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren – auch dem vereinfachten – gehört (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG). a) Das streitgegenständliche Gebäude ist als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Es handelt sich, obschon die Eintragung in die Denkmallisteliste nur nachrichtlichen Charakter hat – Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG –, unzweifelhaft um ein Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, wovon sich das Gericht bei der Einnahme des Augenscheins überzeugen konnte und was von den Beteiligten auch nicht angezweifelt wird. b) Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG bedarf der Erlaubnis, wer Baudenkmäler – wie hier – verändern will. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG kann diese Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. aa) Der Begriff der „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BayVGH, U.v. 8.5.1989 – 14 B 88.02426 – NVwZ-RR 1990, 452/453; U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 50; B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 39; U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 19; U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 32). Bei der Beurteilung, ob ein Denkmal durch eine vorgenommene Veränderung nachteilig betroffen wird, ist auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2018 – 1 ZB 17.813 – juris Rn. 4). bb) Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes liegen nicht erst dann vor, wenn dem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgeblichen Bewertung gesteigerte Bedeutung zukommt (BayVGH, U.v. 18.10.2010 – 1 B 06.63 – BayVBl 2011 – 303, juris Rn. 35); denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Baudenkmälern von geringerer Bedeutung die Voraussetzungen für eine Veränderung oder Beseitigung grundsätzlich erfüllt wären. Es wäre widersprüchlich, wenn eine bauliche Anlage, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert ist, ohne weiteres beseitigt oder verändert werden dürfte, weil die für ihre unveränderte Erhaltung sprechenden, die Denkmaleigenschaft konstituierenden Gründe von – im Vergleich zu anderen Denkmälern – geringerem Gewicht sind. Die „gewichtigen Gründe“ ergeben sich vielmehr in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – BayVBl. 2008, 141 ff. – juris Rn. 70). cc) Das Vorliegen gewichtiger Gründe ist dabei für den konkreten Einzelfall festzustellen (BayVGH, B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 4). Im Grundsatz – und so liegt der Fall auch hier – ist danach davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes indiziert sind (vgl. vgl. Gerstner in: Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Aufl. 2021, Art. 6 Rn. 45). dd) Das Erhaltungsinteresse besteht ferner grundsätzlich für das Einzelbaudenkmal als Ganzes. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, d.h. die geschichtlichen Zeugnisse im Original zu erhalten. Das Denkmalschutzgesetz ist dementsprechend kein Gesetz zur Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der historischen Bausubstanz (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 18). Der Denkmalschutz ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern (vgl. OVG NW, U.v. 26.8.2008 – 10 A 3250/07 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 14.9.2010 – 2 ZB 08.1815 – juris Rn. 3). Mithin dient das Denkmalschutzgesetz nicht nur der bloßen Erhaltung von Fassaden und von außen wahrnehmbarer, besonderer Gebäudeteile. Auch wenn gewissen Bauteilen eines Denkmals ein herausgehobener, besonderer Denkmalwert zukommen mag, bleibt stets das Denkmal als Ganzes Gegenstand der Betrachtung (VG München, U.v. 28.6.2011 – M 1 K 11.1954 – BeckRS 2011, 31242). Würde man an Teilen von Einzelbaudenkmälern, die nicht in gleichem Maße einsehbar und/oder optisch ansprechend sind, massive Beeinträchtigungen – so wie hier – zulassen, würde absehbar das ganze Baudenkmal in Frage gestellt (VG München, U.v. 29.7.2019 – M 8 K 17.3884 – BeckRS 2019, 59566 Rn. 26; U.v. 14.5.2018 – M 8 K 17.984 – juris Rn. 38). ee) Dies zugrunde gelegt, liegen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, die für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, hier vor. Mit den zur Genehmigung gestellten Baumaßnahmen sind gravierende, verunklarende Eingriffe in die historische Bausubstanz verbunden, wodurch das Denkmal in besonders unästhetischer und unerträglicher Weise beeinträchtigt wird. (1) Die Gebäuderückseite des streitgegenständlichen Anwesens besteht aus einem einen großen Teil der Fassade einnehmenden Mittelrisalit sowie den nördlich und südlich angrenzenden Seitenteilen des Gebäudes. Die beiden Seitenteile wiesen bisher durchlaufende Traufen des Mansarddachs auf, lediglich mittig unterbrochen durch das bereits im Bestand klar abgesetzte Treppenhaus mit seiner im Vergleich zu den Seitenteilen höherliegenden Traufe. Die beantragten – und bereits ins Werk gesetzten – Baumaßnahmen führen dazu, dass die bisher klare Gebäude- und Dachstruktur vollständig verunklart und das Gebäude in seiner Gestaltung und seinem Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt wird. Durch den Balkon in der ersten Dachgeschossebene wird die Traufe des südlichen Seitenteils, durch die Erhöhung des Mittelrisalits, die Dachterrasse sowie das Austrittsbauwerk werden die bisherige Traufe des Mittelrisalits und dessen bisheriges Dach in Gänze aufgelöst. Der die Traufe durchschneidende Balkon der ersten Dachgeschossebene setzt sich dabei nicht nur in einen disharmonischen Gegensatz zu der Dachform und -fläche, sondern auch zu den darunter liegenden, im 90°-Winkel versetzten Balkonen an der Südseite des Mittelrisalits. Die Durchbrechung der Traufe stellt sich bei Denkmälern aufgrund der erheblichen Störung des Gesamteindrucks grundsätzlich als gewichtige Verschlechterung dar (VG München, U.v. 29.7.2019 a.a.O. Rn. 29; U.v. 14.5.2018 a.a.O. Rn. 32). Die Dachtraufe als derzeit klar erkennbarer Abschluss des Daches würde ihrer gestalterischen Funktion vollständig enthoben. Das historische Erscheinungsbild des Gebäudes wäre nicht mehr ablesbar, die gestalterische Beziehung von Dach und Fassade ginge durch die baulichen Maßnahmen vollständig verloren. Eine andere Bewertung ist hinsichtlich des Traufbalkons auch nicht dadurch angezeigt, dass sich dieser in dem zurückspringenden Seitenteil des Gebäudes, zwischen Mittelrisalit und Brandwand des südlichen Nachbaranwesens, befindet. Er erstreckt sich mit einer Breite von 3,76 m über die gesamte Breite des südlichen Gebäudeteils und tritt hier an die Stelle der bisherigen Traufe. Dass der Mittelrisalit bereits bisher eine höhere Traufe aufwies als die beiden Seitenteile des Gebäudes, vermag ebenso wenig eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dieser Umstand zeigt vielmehr die Entwicklungsstadien des Gebäudes auf und kann insbesondere nicht dazu führen, dass nunmehr eine (weitere) Modifizierung des Denkmals und Baumaßnahmen zugelassen werden müssten, die eine vollständigen Auflösung der überkommenen Traufen begründeten. Ferner führen auch die auf dem Mittelrisalit angeordnete Dachterrasse mit einem Geländer von bis zu 1,10 m und das dazugehörige, massive Austrittsbauwerk in der zweiten Dachgeschossebene – beides in der Mitte der Dachfläche angeordnet und einen großen Teil ihrer Fläche einnehmend – zu einer übermäßigen Dominanz der – bislang untergeordneten – Dachaufbauten gegenüber der Dachfläche und so zu einer erheblichen Verunklarung des Daches in seiner bisherigen Form. Das Flachdach des Austrittsbauwerks endet in nur geringem Abstand zum Dachfirst, die verbleibende Dachschräge beläuft sich hier auf ca. 70 cm (abgegriffen). Damit wird dem Dach und dessen First im Bereich des Dachaufbaus in Zusammenschau mit der vorgesetzten Dachterrasse jegliches gestalterische Element genommen. Die Dachlandschaft gehört zu den ein Baudenkmal wesentlich prägenden Elementen (vgl. VG München, U.v. 21.2.2010 – M 8 K 10.552 – juris Rn. 52). An dieser Beurteilung vermag auch der – in den Bauvorlagen in Abweichung zur tatsächlichen Bauausführung dargestellte – Rückversatz der Dachterrasse an drei Seiten nichts zu ändern. Durch diesen Rückversatz wird ein treppenartiger Aufbau geschaffen, der sich durch die Kombination und die Höhenversätze von Mittelrisalit, Geländer der Dachterrasse bis hin zu dem sich anschließenden, massiven Austrittsbauwerk in besonders disharmonischen Gegensatz zur überkommenen Gestaltung des Anwesens setzt. Überdies würde auch die rückwärtige Fassade des Denkmals …straße 24, das die gleiche Typologie und Architektur aufweist und mit dem streitgegenständlichen Denkmal eine Gruppe bildet, erheblich beeinträchtigt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG. Die Einheitlichkeit der beiden Gebäude wäre nicht mehr ablesbar. Dass das Gebäude …straße 24 keinen Mittelrisalit aufweist, steht der Annahme dieser Einheitlichkeit nicht entgegen. (2) Entgegen der Auffassung der Klagepartei können gegen das Vorliegen „gewichtiger, für die Beibehaltung des bisherigen, das heißt des genehmigten Zustandes“ sprechender Gründe weder die vermeintliche Nichterkennbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens von öffentlichen Verkehrsflächen und – was Treppenhauserhöhung, Dachterrasse und Austrittsbauwerk auf dem Mittelrisalit anbelangt – vom Hinterhof aus noch die behauptete nicht schützenswerte rückwärtige Fassadengestaltung angeführt werden. Die denkmalfachliche Wertigkeit des rückwärtigen Dachbereichs ist bereits dadurch indiziert, dass es sich hierbei um die überkommene Dachform/-gestaltung handelt. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Substanz zu schützen und nicht erforderliche Eingriffe zu verhindern (vgl. BayVGH, B. v. 31.10.2012, a.a.O.). Zwar stellt sich die hofseitige Fassade des Denkmals, wovon sich das Gericht bei dem durchgeführten Augenschein überzeugen konnte, als relativ schlicht dar und findet in der Beschreibung in der Denkmalliste keine Erwähnung. Dies spricht jedoch nicht gegen das Vorliegen „gewichtiger Gründe“. Unbestrittenerweise handelt es sich vorliegend bei dem Vordergebäude …straße 22 insgesamt um ein Einzelbaudenkmal, das – wenngleich die rückwärtige Fassade schlichter gestaltet ist – auch hier eine nicht zu vernachlässigende Wertigkeit aufweist. Dies gilt auch in Zusammenschau mit der rückwärtigen Fassade des mit dem streitgegenständlichen Anwesen eine Einheit bildenden Gebäudes …straße 24. Ferner sind zwar sowohl der Balkon in der ersten Dachgeschossebene als auch die Dachterrasse mit Austrittsbauwerk straßenseitig nicht erkennbar. Gleiches gilt, wie der gerichtliche Augenschein gezeigt hat, für die Dachterrasse und das Austrittsbauwerk vom Hinterhof des Anwesens …straße 22 aus (angesichts der dortigen beengten Verhältnisse). Der Umstand, dass Veränderungen an Dächern je nach den Gegebenheiten für Dritte nur beschränkt einsehbar sind, ist jedoch für die Beurteilung – insbesondere der Erheblichkeit eines Eingriffs – nicht von entscheidender Relevanz (VG München, U.v. 29.7.2019 a.a.O. Rn. 39; U.v. 21.2.2011 – M 8 K 10.552 – juris Rn. 52; U.v. 17.9.2007 – M 8 K 07.174 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2010 – M 8 K 10.245 – juris Rn. 27; vgl. dazu auch: BayVGH, U.v. 19.12.2013 – 1 B 12.2596 – BaVBl 2014, 506 – juris Rn. 21). Zudem können die baulichen Veränderungen von den Fenstern und Gauben der umliegenden Bebauung (beispielsweise …straße 24, …straße 65) zweifelsohne eingesehen werden. Die Durchschneidung der Traufkante durch den zum ersten Dachgeschoss gehörenden Balkon ist ferner auch für einen im Innenhof stehenden Betrachter ohne Weiteres wahrnehmbar. Die nach dem eingereichten Plan bis zu 2,65 m vor die Gebäudeaußenwand tretende Untersicht des Balkons ist in keiner Weise mit einer regulären Traufe vergleichbar. Die Ausführung des Balkons ersetzt an dieser Stelle die zur Dachkonstruktion gehörende Traufe in besonders unästhetischer Weise und setzt sich in einen ebensolchen Gegensatz zu der Traufe des nördlich des Mittelrisalits gelegenen Gebäudeteils des Anwesens …straße 22 sowie der Traufe des unmittelbar nördlich benachbarten Gebäudes …straße 24. Dass dort an einer Stelle im Eckbereich die Gebäudeaußenwand höher ist als am restlichen, überwiegenden Teil des Gebäudes und damit in diesem Bereich auch die Traufe nach oben versetzt ist, vermag insoweit keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Dadurch wird die Einheitlichkeit im Übrigen nicht in Frage gestellt. Insofern stehen den geplanten Änderungen des Bestandsgebäudes gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen. c) Da sich vorliegend aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayDSchG eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht mit behördlicher (Ermessens-) Versagensmöglichkeit ergibt, über die die Baugenehmigungsbehörde der Beklagten gem. Art. 6 Abs. 3 BayDSchG i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO im Rahmen der Baugenehmigungserteilung zu entscheiden hat, scheidet ein strikter Anspruch der Klägerin gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO darauf, dass die Beklagte ihr die Baugenehmigung erteilen muss, aus. Ein Ausnahmefall (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2013 – 1 B 12.2596 – BayVBl 2014, 506 = juris Rn. 23; U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 40) einer Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinn‚ dass die Erlaubnis trotz Vorliegens gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes erteilt werden muss‚ weil die für das Änderungsvorhaben sprechenden Gründe so viel Gewicht hätten‚ dass der Beklagten bei der Ermessensausübung keine andere Wahl bliebe, als dem Antrag zu entsprechen, ist vorliegend nicht ersichtlich. d) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG eingeräumte Ermessen zur Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt hätte. aa) Die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, rechtfertigt für sich alleine noch nicht eine Ablehnung eines Genehmigungsantrags. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayDSchG eröffnen vielmehr ein Ermessen, ob die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis dennoch erteilt oder ob diese aufgrund der Betroffenheit denkmalschutzrechtlicher Belange versagt werden soll. Die Behörde hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die für und gegen eine Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechenden Umstände des Einzelfalls, unter Würdigung insbesondere auch der Belange des Denkmaleigentümers gegeneinander und untereinander abzuwägen. Der Bauherr hat im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 BayDSchG einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Versagung der Erlaubnis vom Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2019 – 15 ZB 18.1275 – juris Rn 5; B.v. 8.1.2021 – 9 ZB 19.282 – juris Rn. 16). Die der Beklagten originär zustehende Ermessensentscheidung unterliegt nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. bb) Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Verwaltungsgericht bei Ermessensentscheidungen nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. cc) Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBayDSchG steht unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechts, mit dessen Hilfe die Denkmäler in Bayern möglichst unverändert erhalten und gegenüber Maßnahmen, die diesem Ziel typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren geschützt werden sollen (Art. 4 BayDSchG; vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 87; U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 26). Die Behörde trifft mithin eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie widerstreitende öffentliche Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgleichen muss. Hierfür müssen die von dem Vorhaben berührten Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 87 m.w.N.). Bei den im Rahmen des Ermessens zu würdigenden Eigentümerinteressen ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – BayVBl 2008, 141 – juris Rn. 73). Dabei hat die Erhaltung von Baudenkmälern in aller Regel in der überkommenen Form zu geschehen, denn die Ziele des Denkmalschutzes haben u.a. zum Inhalt, die Substanz zu schützen und nicht objektiv erforderliche Eingriffe zu verhindern. Der Geschichtswert der Denkmäler soll so erhalten und Verfälschungen vermieden werden (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.2012 – 2 B 11.2408 – juris Rn. 23). Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 26). dd) Die Ermessensentscheidung der Beklagten genügt den sich hieraus ergebenden Anforderungen. Insbesondere hat sie das ihr zustehende Ermessen erkannt und sich mit Belangen der Klägerin auseinandergesetzt. Ferner hat sie in zutreffender Weise gewürdigt, dass dem erheblich beeinträchtigenden Eingriff in das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals keine gleichgewichtigen privaten Belange der Klägerin oder öffentliche Belange gegenüberstehen. Zwar wird im Bescheid vom 12. Mai 2021 strukturell nicht zwischen der Darlegung der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes und den Ermessensüberlegungen differenziert; dennoch werden das mindere Gewicht des klägerischen Interesses und die Ermessenserwägungen ausreichend dargelegt. Auch der Vortrag der Klagepartei in der Klagebegründung führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. (1) Zunächst greift der klägerische Einwand nicht durch, die Beklagte habe sachfremde Erwägungen in das Ermessen einbezogen, indem sie sowohl Vorgänge berücksichtigt habe, die dem beantragten Vorhaben vorausgegangen seien, als auch darauf abgestellt habe, dass die Baumaßnahmen nicht vorab mit der Beklagten abgestimmt worden seien. Zwar könnte der Satz „zusätzlich ist die Art und Weise, wie hier intensive Vorberatungen und abgestimmte Vorgehen vorsätzlich ignoriert werden, nicht hinnehmbar“ (vgl. erster Absatz unter „Begründung/Beurteilung auf S. 5), bei isolierter Betrachtung durchaus einen solchen Eindruck vermitteln. In die gleiche Richtung geht die von der Klägerin zitierte Passage auf S. 3 des Bescheids, wonach dem beantragten Vorhaben zahlreiche Vorgänge vorausgingen, „die für die Ablehnung zu berücksichtigen“ sind. Bei einer Gesamtschau der weiteren Ausführungen im Bescheid und der darin angestellten vielfältigen Erwägungen wird jedoch erkennbar, dass es der Beklagten insoweit darum ging, die der Klägerin durch eine Versagung der Genehmigung (und der darauf aufbauenden Rückbauanordnung) entstehenden finanziellen Einbußen herauszuarbeiten, zu gewichten und in die Abwägung einzustellen. Dies zeigt sich insbesondere auf S. 5, dritter Absatz von unten, wonach eine solche Forderung – gemeint ist dabei die Rückführung in den genehmigten Zustand – „nicht unverhältnismäßig“ sei, „(…) da der Bauherr die planabweichend durchgeführten Maßnahmen bewusst und trotz Kenntnis der Bedeutung des Gebäudes als Baudenkmal – also vorsätzlich – hat durchführen lassen und somit mit einer Rückbauverfügung rechnen musste“. In diesem Zusammenhang ist auch die unter „Sachverhalt“ auf S. 3 f. geschilderte „Vorgeschichte“ zu sehen. Die Beklagte bringt damit zum Ausdruck, dass der Klägerin aufgrund der vorangegangenen Genehmigungsverfahren, dem Ortstermin am 21. Juli 2015, den Beratungsgesprächen durch die Untere Denkmalschutzbehörde und deren Stellungnahmen, insbesondere vom 6. November 2015, bekannt gewesen sein muss, dass die nunmehr beantragten (und bereits umgesetzten) baulichen Maßnahmen von der Beklagten nicht als denkmalverträglich angesehen werden würden und die Klägerin insoweit – aus Sicht der Beklagten – im Hinblick auf ihr entstehenden wirtschaftlichen Schäden durch Ablehnung (und darauf aufbauende Beseitigungsanordnung) weniger schutzbedürftig, d.h. der in die Abwägung einzustellende Schaden mithin von geringerer Bedeutung und die Entscheidung daher nicht unverhältnismäßig ist. (2) Die Beklagte hat ferner in zutreffender Weise gewürdigt, dass dem beeinträchtigenden Eingriff keine gewichtigen Belange der Klägerin gegenüberstehen. Sie weist zu Recht darauf hin, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes auch ohne die beantragten baulichen Änderungen weiterhin möglich ist. Traufbalkon, Dachterrasse und Austrittsbauwerk dienen ausschließlich der Erhöhung der Wohnqualität und damit schlussendlich nur monetären Interessen der Klägerin, welche den Abbruch von denkmalrechtlich geschützter, baulicher Substanz nicht zu rechtfertigen vermögen. Ferner berücksichtigt die Beklagte, dass dem Wunsch der Bauherrin, jeder Wohneinheit Balkone zuordnen zu können, um eine bessere Vermarktbarkeit zu erlagen, aus ihrer Sicht durch denkmalverträglichere Lösungen, nämlich über Dacheinschnitte, entsprochen werden könnte. (3) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessenausübung bei der Bewertung der Intensität des beabsichtigten Eingriffs in das Bestandsgebäude eine Fehlbewertung unterlaufen wäre. Bei der Gewichtung der Eigentümerinteressen ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG, U.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 28). Die Klägerin kann das Gebäude auch ohne die begehrte Änderung und damit – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – in wirtschaftlicher Weise nutzen (lassen). Eine unverhältnismäßige Belastung für sie ist zu verneinen. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes, dem in Bayern aufgrund der Staatszielbestimmung des Art. 141 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) Verfassungsrang zukommt, und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) muss es der Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird, da Art. 14 Abs. 1 GG nicht die erträglichste Nutzung des Eigentums schützt (vgl. BVerfG, U.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – juris Rn. 84). Der Schluss der Beklagten, dass die gewichtigen Belange des Denkmalschutzes die Interessen der Klägerin überwiegen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Veränderung der Dachgestalt durch die Baumaßnahmen ist die Beklagte weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Dachlandschaft zu den ein Baudenkmal wesentlich prägenden Elementen gehört. Der Umstand, dass Veränderungen je nach den Gegebenheiten für Dritte nur beschränkt einsehbar sind, ist, wie bereits dargelegt, für die Beurteilung – insbesondere der Erheblichkeit eines Eingriffs – nicht von entscheidender Relevanz (VG München, U.v. 29.7.2019 a.a.O. Rn. 39; U.v. 21.2.2011 – M 8 K 10.552 – juris Rn. 52; U.v. 17.9.2007 – M 8 K 07.174 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2010 – M 8 K 10.245 – juris Rn. 27). Darüber hinaus stellt die Beklagte zu Recht darauf ab, dass bei der Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens eine erhebliche Bezugsfallgefahr im Raum stünde. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass in der Umgebung des Vorhabens bisher keine vergleichbaren Durchbrechungen der Traufe und auch keine derart massiven Eingriffe in die Dachfläche durch Dachaufbauten vorzufinden sind. Die von der Klagepartei angeführten Bezugsfälle …straße 64 und 66 sowie …straße 16 sind mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht vergleichbar, da die Dachflächen bei diesen Gebäuden nicht in dem hier vorliegenden, massiven Umfang in Anspruch genommen werden. Bei den Anwesen …straße 66 und …straße 16 liegt jeweils ein Dacheinschnitt vor. Bei der zum Anwesen …straße 64 gehörenden Dachterrasse wird ebenso wenig ein vergleichbarer Eingriff in das Dach vorgenommen wie beim streitgegenständlichen Vorhaben. Es liegt auf der Hand, dass bei einer Zulassung der streitgegenständlichen Balkonanlage der Wunsch nach vergleichbaren Dachgestaltungen auch bei anderen Wohnungseigentümern bzw. B. Platz greift. Dies wiederum würde zu erheblichen Veränderungen der Einzeldenkmäler und auch der Dachlandschaft der Umgebung führen. (4) Was die von der Klagepartei genannten Bezugsfälle anbelangt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, es sich bei der denkmalschutzrechtliche Ermessensentscheidung immer um eine Frage des Einzelfalls handelt (BayVGH, B.v. 31.10.2012 a.a.O. Rn. 17; B.v. 4.9.2012 – 2 ZB 11.587 – juris 14). Vergleiche mit anderen Denkmälern verbieten sich regelmäßig, weil die Gebäude individuelle Besonderheiten aufweisen und in die jeweilige städtebauliche Situation eingebunden sind (VG München, Urt. v. 14.5.2018 a.a.O. Rn. 39). Kaum ein Denkmal wird je vollständig mit einem anderen vergleichbar sein, da dafür zu viele verschiedene Parameter maßgeblich sind, etwa Baujahr, Stilrichtung und -elemente, optische Gestaltung und städtebaulicher Kontext. Zwar können nach der Rechtsprechung des BayVGH solche Bezugsfälle zu berücksichtigen sein, die nach den Dimensionen und ihrer gesamten baulichen Gestaltung einen vergleichbaren Zuschnitt und eine vergleichbare Lage in der näheren Umgebung haben (BayVGH, B. v. 31.10.2010 a.a.O. Rn. 17). Die Beklagte hätte die genannten Bezugsfälle jedoch nur dann in ihren Ermessenserwägungen berücksichtigen müssen, wenn eine Ermessensbindung durch einheitliches Verwaltungshandeln vorläge. Ein solches einheitliches Verwaltungshandeln ist jedoch gerade nicht ersichtlich, und durch die Klägerin auch nicht substantiiert nachgewiesen. Wie oben bereits dargelegt, ist die Situation bei den von der Klägerin genannten „Bezugsfällen“ der des streitgegenständlichen Anwesens nicht vergleichbar. Darüber hinaus muss sich die Beklagte nicht an in der Vergangenheit getroffenen fehlerhaften Einschätzungen bei der denkmalfachlichen Beurteilung von baulichen Veränderungen messen und festhalten lassen, denn dies käme der durch nichts zu rechtfertigenden Fortschreibung von rechtswidrigen Zuständen gleich. 3. Da nach alledem die Versagung der Baugenehmigung aufgrund der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen des Denkmalschutzes gerechtfertigt ist, bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob sonstige im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften einer Genehmigung entgegenstehen könnten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.