Urteil
M 8 K 20.6008
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Rücksichtnahmegebot verbürgt kein Recht für den Nachbarn auf Erhaltung einer auf dem Nachbargrundstück bestehenden begrünten Ruhezone. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vorschriften einer naturschutzrechtlichen Baumschutzverordnung sind nicht nachbarschützend. Die Gewährleistung einer angemessenen innerörtlichen Durchgrünung oder die Förderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts enthält keine nachbarschützenden Zwecke, sondern verfolgt allgemeine öffentliche Interessen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Rücksichtnahmegebot verbürgt kein Recht für den Nachbarn auf Erhaltung einer auf dem Nachbargrundstück bestehenden begrünten Ruhezone. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Vorschriften einer naturschutzrechtlichen Baumschutzverordnung sind nicht nachbarschützend. Die Gewährleistung einer angemessenen innerörtlichen Durchgrünung oder die Förderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts enthält keine nachbarschützenden Zwecke, sondern verfolgt allgemeine öffentliche Interessen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte ohne, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, da durch die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 20. Oktober 2020 keine drittschützenden Rechte der Kläger verletzt werden, die im Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen waren, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung von Normen beruht, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren und zumindest auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 21.7.2020 – 2 ZB 17.1309 – juris Rn. 4). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Bescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden. Die Baugenehmigung verletzt keine Nachbarrechte der Kläger, insbesondere kein drittschützendes Bauplanungs- (1.) oder Bauordnungsrecht (2.). 1. Die Baugenehmigung verletzt weder den Gebietserhaltungsanspruch (1.1.) noch ist sie zu Lasten der Kläger rücksichtslos (1.2.). Da sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gemäß § 173 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB richtet, ist bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz aus dieser Vorschrift herzuleiten. Drittschutz wird im unbeplanten Innenbereich auch nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m BauNVO gewährt (sog. Gebietserhaltungsanspruch). Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (stRspr, BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12, ZfBR 2014, 257, m.w.N.). Ob sich das Bauvorhaben darüber hinaus objektiv in die maßgebliche Umgebung einfügt, ist nicht entscheidend. Es kann dahinstehen, ob der Vorbescheid vom 16. Mai 2019 – auch nach den überschaubaren Änderungen der Planung im Baugenehmigungsverfahren – Bindungswirkung für das beantragte und mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 genehmigte Bauvorhaben entfaltet (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.3.1989 – 4 C 14/85; BayVGH, B.v. 7.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris; B.v. 29.4.2019 – 9 ZB 16.2606 – juris Rn. 6), weil die Baugenehmigung zumindest keine drittschützenden Rechte verletzt. 1.1. Das Bauvorhaben verstößt nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch. Der Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn setzt voraus, dass das Grundstück in einem festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) liegt und gewährt dem Grundstückseigentümer einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet bzw. der maßgeblichen Umgebung, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht. Der Gebietserhaltungsanspruch ist generell drittschützend, d.h. unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht. Er ist verletzt, wenn das Vorhaben im faktischen oder festgesetzten Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO) weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris Rn. 13). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann daher das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des (faktischen) Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindert werden (BVerwG, B.v. 22.12.2011 – 4 B 32.11 – ZfBR 2012, 378). Dies zugrunde gelegt, scheidet eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs aus. An der Qualifizierung des Studentenwohnheims als Wohnnutzung bestehen bei Heranziehung der Grundrisse in den Bauplänen und des Schreibens der Beigeladenen vom 17. Januar 2020, in dem klargestellt wird, dass keine Beherbergung, sondern eine Wohnnutzung zur Genehmigung gestellt wird, keine Zweifel, sodass sich das Bauvorhaben nach seiner Art in die nähere Umgebung einfügt. Unabhängig davon, ergibt sich auch nach dem Vortrag der Klagepartei kein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch. Auch wenn man unterstellt, dass die genehmigte Nutzung als Betrieb des Beherbergungsgewerbes zu qualifizieren ist, ist sie im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Ein Grundstücksnachbar hat auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2022 – 4 C 6/20 – juris Rn. 19 ff.). 1.2. Das Bauvorhaben ist auch nicht rücksichtslos. Es kann dahinstehen, ob sich das Gebot der Rücksichtnahme im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (BayVGH, B. v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351). Das Gebot der Rücksichtnahme verleiht dem Nachbar als objektiv-rechtliche Anforderung nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn dieser qualifiziert und individualisiert betroffen ist (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 28). Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. statt vieler: BVerwG, U. v. 18.11.2004 – 4 C 1.04). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (BVerwG, B. v. 6.12.1996 – 4 B 215.96). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351). Das Rücksichtnahmegebot ist verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22). Am Maßstab des Rücksichtnahmegebots sind nur solche Auswirkungen zu berücksichtigen, die einen Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gebiets haben. Dies berücksichtigend, ergibt sich weder aus der behaupteten Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse noch unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es finden sich in der näheren Umgebung, insbesondere im rückwärtigen Bereich, Gebäude, die das Bauvorhaben in seiner Höhenentwicklung überragen (bspw. das Rückgebäude der FlNr. …) oder dieser entsprechen (FlNrn. …, …, …). Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins ist das Geviert durch überwiegend in geschlossener Bauweise errichtete, mehrgeschossige Gebäude im vorderen und rückwärtigen Teil der Grundstücke geprägt, die zueinander gar keinen oder einen geringen Abstand einhalten. Eine grenzständige Bebauung im Geviertsinneren ist vorliegend üblich. Ein Ausnahmefall, in dem trotz Einfügens des Baukörpers in die nähere Umgebung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben ist, liegt nicht vor. Eine erdrückende Wirkung (vgl. bspw. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen), die von der Rechtsprechung regelmäßig nur bei in Höhe und Volumen überdimensionierten Baukörpern zu benachbarten Wohnbebauung angenommen wird (BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5), scheidet vorliegend aus. Das Vordergebäude der Kläger wird durch das Bauvorhaben schon aufgrund des erheblichen Abstands von mind. 22 m nicht tangiert. An das Rückgebäude der Kläger grenzten bereits vor Verwirklichung des Bauvorhabens auf den FlNrn. … und … diesem in der Höhenentwicklung entsprechende Baukörper an. Durch das Bauvorhaben wird eine Baulücke geschlossen, die durch den städtebaulichen Rahmen vorgegeben war. Aufgrund des Umstands, dass die Fenster des Rückgebäudes nach Norden ausgerichtet sind, ist auch eine besondere Beeinträchtigung nicht ersichtlich. Das Gebäude wird von Norden belichtet. Allein der Umstand, dass das Bauvorhaben das klägerische Grundstück deutlich überragt, reicht nicht, um anzunehmen, dass es rücksichtslos ist. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 19). Das Rücksichtnahmegebot verbürgt kein Recht für den Nachbarn auf Erhaltung einer auf dem Nachbargrundstück bestehenden begrünten Ruhezone. Inwieweit die streitgegenständliche Bebauung eine zukünftige Bebauung auf dem klägerischen Grundstück entgegenstehen soll, erschließt sich dem Gericht nicht und wurde auch nicht näher erläutert. 2. Auch grundsätzlich drittschützendes Abstandsflächenrecht wird nicht verletzt. Der streitgegenständliche Baukörper muss gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück einhalten. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Der Baukörper fügt sich auch – dahingestellt, ob dies für eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO erforderlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.2011 – 2 B 11.762 – juris Rn. 34; U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 56) – nach allen Kriterien in die nähere Umgebung ein. Das Bauvorhaben ist nach der Art der Nutzung zulässig (vgl. 1.1.), gleiches gilt für das Baukörpervolumen (vgl. 1.2.). Die nähere Umgebung ist unzweifelhaft durch geschlossene Bauweise geprägt und weist keine Beschränkungen i.S. einer prägenden Bebauungstiefe o.ä. auf. 3. Unberücksichtigt bleiben muss auch das Vorbringen der Klagepartei, dass für die Errichtung des Vorhabens erhaltenswerte Bäume gefällt werden mussten. Dies spielt weder im Rahmen des Einfügensgebots gem. § 34 Abs. 1 BauGB eine Rolle noch werden hierdurch Nachbarrechte verletzt. Auch die übrigen Einwände der Klagepartei verfangen nicht. Die Vorschriften einer naturschutzrechtlichen Baumschutzverordnung sind nicht nachbarschützend (vgl. bspw. BayVGH, B.v. 15.3.2004 – 2 CS 04.581 – juris Rn. 2 m.w.N.). Die Gewährleistung einer angemessenen innerörtlichen Durchgrünung oder die Förderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, enthält keine nachbarschützenden Zwecke, sondern verfolgt allgemeine öffentliche Interessen (VG München, B.v. 8.2.2011 – M 8 SN 11.110 – BeckRS 2011, 54391). Gleiches gilt für Belange des Denkmalrechts (vgl. zu dem Schutzanspruch eines Eigentümers des Kulturdenkmals: BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – juris Rn. 9 ff.). Dass durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen auf dem Baugrundstück möglicherweise beengte Umstände auf dem Baugrundstück entstehen und eine Abweichung von der erforderlichen Kinderspielplatzgröße erforderlich ist, berührt die Kläger in keiner Weise. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass die Kläger auch ihre außergerichtlichen Kosten tragen, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gestützt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.