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Urteil

M 27 K 22.1811

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Entscheidung über die Einbürgerung ist nach § 12a Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 StAG nicht lediglich bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens im engeren Sinne, sondern bis zum Abschluss des Strafverfahrens insgesamt auszusetzen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung über die Einbürgerung ist nach § 12a Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 StAG nicht lediglich bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens im engeren Sinne, sondern bis zum Abschluss des Strafverfahrens insgesamt auszusetzen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I.Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils ½. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, keinen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) oder Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. a. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gl.Nr. 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 G.v. 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) – StAG – ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und er – neben weiteren Voraussetzungen – weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Wenn gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, ist gem. § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. b. Daran gemessen hat der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung. Auch wenn bei ihm die negative Voraussetzung § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG nicht vorliegt, ist dem Antrag nicht stattzugeben, sondern die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag nach § 12a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StAG auszusetzen. aa. Die Vorschrift ist entgegen der klägerseitigen Auffassung auf den Fall anwendbar. Es kann dahinstehen, ob der Verfahrensstand in den USA mit dem deutschen Zwischenverfahren gem. §§ 199 ff. StPO vergleichbar ist. Denn sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Gesetzeszweck ist eine Aussetzung auch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im engeren Sinne erforderlich. Abzustellen ist auf den Abschluss des Strafverfahrens insgesamt, nicht lediglich auf das Ermittlungsverfahren. Maßgeblich ist somit das Strafverfahren im Ganzen. Dies ergibt sich systematisch in Zusammenschau mit dem zweiten Halbsatz des § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG, der die Aussetzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung vorschreibt, somit über das Ermittlungsverfahren hinaus auch im Zwischen- und Hauptverfahren (so wohl auch die h.M. in der Literatur (für Fälle einer vorläufigen Einstellung im strafrechtlich Zwischenverfahren), vgl. Hailbronner in: Hailbronner u.a., Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 12a StAG Rn. 47; Kluth in: BeckOK AuslR, Stand 1.7.2021, § 12a StAG Rn. 18; Schneider in: BeckOK MigR, Stand 15.10.2022, § 12a StAG Rn. 45). Desweiteren gilt § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG grundsätzlich auch für ausländische strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Voraussetzung für eine Einbürgerung ist grundsätzlich eine strafrechtliche „Unbescholtenheit“ (vgl. BT-Drs. 11/6321 v. 27.1.1990, S. 48). Folgerichtig steht deshalb gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG unter anderem die Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Tat einem Anspruch auf Einbürgerung entgegen. Tatbestand:lich ist § 12a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StAG somit aufgrund des in den USA nach wie vor bestehenden offenen Haftbefehls sowie des damit zusammenhängenden Strafverfahrens gegeben. In der Rechtsfolge des § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG ist somit – zwar nicht das Einbürgerungsverfahren als solches, aber – die Entscheidung über die Einbürgerung auszusetzen (vgl. Geyer in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 12a StAG Rn. 20). bb. Nichts anderes ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 12a Abs. 1 und 2 StAG. Nach § 12a Abs. 2 StAG sind ausländische Verurteilungen zu Strafen zu berücksichtigen, wenn (1.) die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, (2.) die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und (3.) das Strafmaß verhältnismäßig ist. Ein solche Verurteilung kann dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Für ausländische Verurteilungen gilt § 12a Abs. 1 StAG entsprechend, sodass geringfügige Verurteilungen außer Betracht bleiben können. Es kann offenbleiben, ob insoweit eine vergleichbare Interessenlage zwischen einer schon ergangenen und einer noch ausstehenden ausländischen Verurteilung vorliegt, wenn hinreichend sicher zu erwarten ist, dass auch nach Ergehen des Urteils das abgeurteilte Verhalten im Inland als nicht strafbar, das Verfahren nicht als rechtsstaatlich, das Strafmaß als unverhältnis oder als Bagatellverurteilung anzusehen wäre, somit eine Aussetzung aufgrund der absehbaren Unbeachtlichkeit leerlaufen und deshalb ausnahmsweise vom Abwarten der Verfahrensbeendigung abgesehen werden könnte (vgl. Geyer in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 12a StAG Rn. 21 zu erwartbar geringfügigen Verurteilungen). Denn dies kommt im konkreten Fall jedenfalls nicht in Betracht. Nach der Strafhöchstandrohung von 7 Jahren Freiheitsstrafe im Verfahren gegen den Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine spätere Verurteilung in jedem Fall nach § 12a Abs. 1 und 2 Satz 3 StAG außer Acht bleiben kann. Der Gegenstand des Ermittlungsverfahren ist auch im Inland als strafbar anzusehen. Die vorgeworfene Tat eines Diebstahls durch Täuschung oder falsche Darstellung gem. § 3922 Buchst. a Nr. 1 des Kapitel 18 der Zusammenfassungsgesetze des US-Bundesstaates … entspricht im Wesentlichen einem Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB bzw. einem Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB. Stichhaltige Anhaltspunkte für den klägerseitigen Einwand, dass eine Verurteilung des Klägers in den USA in einem rechtsstaatswidrigen Verfahren ergehen und damit außer Betracht bleiben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt allein der Umstand, dass nach den klägerseitig beigebrachten Informationen eine Verfolgungsverjährung im Fall des Klägers nach Anklageerhebung und Ausreise nicht eintritt, nicht zu einer Rechtsstaatswidrigkeit. Als Maßstab für die Beurteilung der Rechtsstaatlichkeit kann nicht ausschließlich auf die in der Bundesrepublik geltenden materiellen und verfahrensrechtlichen Erfordernisse abgestellt werden, die das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetztes konkretisieren. Vielmehr ist maßgeblich, ob die strafgerichtliche Verurteilung auch unter Berücksichtigung abweichender materieller und prozessualer Normen den im europäischen Rechtsraum geltenden Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit genügen, wie sie auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren) und der EU-Charta der Grundrechte (Art. 49 GRCh – Grundsätze der Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit) niedergelegt sind (vgl. Hailbronner in: Hailbronner u.a., Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 12a StAG Rn. 41). Grundsätzlich besteht für die Regelung der Verjährung als Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Allgemeinheit an bestimmten Eingriffen und des Einzelnen an Rechtssicherheit ein weiter Gestaltungspielraum, der dadurch begrenzt ist, dass berechtigte Interssen der vom Eingriff belasteten Bürger nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen und ganz von einer Regelung abgesehen wird, die dem Eintritt der Belastung eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. Grzeszick in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Stand 09/2022, Art. 20 GG, VII. Rechtsstaat, Rn. 108). Allein daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ein Strafrecht, das gesetzgeberisch intendiert für bestimmte Konstellationen eine Unverjährbarkeit der Strafverfolgung vorsieht, rechtsstaatswidrig wäre (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.2006 – 2 BvR 750/06 – juris Rn. 20, das die Unverjährbarkeit des Mordes in § 78 Abs. 2 StGB nicht beanstandet). Auch eine Unverhältnismäßigkeit des (zu erwartenden) Strafmaßes kommt nicht in Betracht. Dass für eine diebstahls- bzw. betrugsähnliche Tat (Strafrahmen nach § 242 Abs. 1 StGB bzw. § 263 Abs. 1 StGB bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) eine Strafe von bis zu 7 Jahren Freiheitsstrafe angedroht wird, lässt nicht erwarten, dass die Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt in keiner Weise gerecht werden wird (vgl. zum Maßstab Hailbronner in: Hailbronner u.a., Staatsangehörigkeitsgesetz, 7. Auflage 2022, § 12a Rn. 45). Auch ein Zeitablauf seit der (vorgeworfenen) Tatbegehung, Verfahrenseinleitung, Anklageerhebung sowie Haftbefehlserlass kann eine Beendigung der Entscheidungsaussetzung nicht begründen. Solches ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die für die Einbürgerung grundsätzlich geforderte Unbescholtenheit sind die nach § 51 Abs. 1 BZRG getilgten Vorverurteilungen einbürgerungs-unschädlich. Die Tilgungsvorschriften des § 51 Abs. 1 BZRG sind jedoch auf laufende Ermittlungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden (vgl. Schneider in BeckOK MigR, Stand 15.1.2023, § 12a StAG Rn. 39, § 8 StAG Rn. 77 und 81 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1.11 – juris Rn. 41). Denn Sinn und Zweck der Norm ist die Tilgung des Makels der Verurteilung und die Erleichterung der Resozialisierung, eine solche ohne Verurteilung nicht erforderlich. Die Unbescholtenheit des Einbürgerungsantragstellers kann somit erst dann durch Zeitablauf wiederhergestellt sein, wenn das Strafverfahren zu einem Abschluss gekommen ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass dies im konkreten Fall des Klägers aufgrund einer dauerhaft gehemmten Verfolgungsverjährung in den USA dazu führt, dass für den Kläger allein durch Zeitablauf eine Klärung der Unbescholtenheit im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts nicht eintreten kann, ohne dass er sich aktiv um eine anderweitige Beendigung des Strafverfahrens in den USA bemüht. Art. 116 Abs. 1 Var. 1 GG verfügt über einen weitreichenden Gesetzesvorbehalt (vgl. Giegerich in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Stand 09/2022, Art. 116 Rn. 30), sodass die Regelung der Staatsangehörigkeit ohne weitere Vorgaben durch den nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG ausschließlich zuständigen Bundesgesetzgeber erfolgen kann. Das heißt, dass sich der Erwerb und – vorbehaltlich des Art. 16 Abs. 1 GG – der Verlust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich nach dem einfachgesetzlichen Staatsangehörigkeitsgesetz der jeweils geltenden Fassung richtet (vgl. Giegerich, a.a.O., Rn. 34). Abgesehen von einem Willkürverbot und der institutionellen Garantie der Staatsangehörigkeit (vgl. Giegerich, a.a.O., Rn. 88) kann der Gesetzgeber den Zugang zum verfassungsrechtlichen Status des Deutschen sowohl erweiternd als auch einengend frei steuern (vgl. Giegerich, a.a.O., Rn. 86). Dass der Kläger aufgrund der Unverjährbarkeit des Ermittlungsverfahrens in den USA ohne eine anderweitige Beendigung gegebenenfalls auf Dauer nicht einzubürgern ist, führt weder zu einer Abschaffung der Institution der deutschen Staatsangehörigkeit noch besteht insoweit eine gesetzgeberische Willkür. Das gesetzgeberische Ziel einer Suspendierung des Einbürgerungsanspruchs aufgrund von im Ausland geführte Ermittlungs- und Strafverfahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B. v. 22.12.1993 – 2 BvR 2632/93 – juris Rn. 6 zu §§ 85 ff. AuslG). Durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit wird ein besonderes, zu wechselseitigem Schutz und Treue verpflichtendes Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger (vgl. Hillgruber in: BeckOK GG, Stand: 15.2.2023, Art. 116 Rn. 2) mit demokratischer Teilhabefunktion (vgl. Giegerich in Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Stand 09/2022, Art. 116 Rn. 31) begründet. Die gesetzgeberische Entscheidung, dieses Rechtsverhältnis bis zur Klärung der Unbescholtenheit des Einbürgerungsantragstellers nicht zu begründen, ist sachlich und damit willkürfrei. 2. Da somit derzeit eine Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers nicht in Betracht kommt, bedarf es auch keiner hilfsweise begehrten, zur Aufgabe der früheren Staatsangehörigkeit erforderlichen (vgl. Weber in: BeckOK AuslR, Stand 1.1.2023, § 10 StAG Rn. 65 ff.) Einbürgerungszusicherung. 3. Da als Folge des § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag auszusetzen ist, kommt auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neuentscheidung nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils dem Beklagten aufzuerlegen. Denn nach Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung hatte die Klage hinsichtlich der Bescheidsaufhebung Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsfolge des tatbestandlich eröffneten § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG ist nicht die Ablehnung des Einbürgerungsantrags mangels Vorliegens der Voraussetzungen in § 10 Abs. 1 StAG, sondern die Aussetzung der Entscheidung über die Einbürgerung. Die für den Antrag zuständige Einbürgerungsbehörde darf sich den Folgen der Entscheidungsaussetzung, insbesondere der fortbestehenden Amtsermittlungspflicht bzw. Befugnis, die weiteren Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen (vgl. Geyer in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 12a StAG Rn. 20), nicht durch Antragsablehnung entziehen. Im Verhältnis zum übrigen Unterliegen des Klägers ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.