Urteil
M 9 K 19.5380
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Tekturgenehmigung nebst Befreiungen, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Beklagte hat den Antrag zu Recht abgelehnt. a. Eine Befreiung durch die Bauaufsichtsbehörde ist erforderlich. Das Vorhaben ist nicht verfahrensfrei. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um überdachte Stellplätze handelt. Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe b) BayBO gilt nicht, da nur die selbständige Errichtung oder selbständige bauliche Änderung von nicht überdachten Stellplätzen von Kraftfahrzeuge verfahrensfrei ist. Werden Stellplätze für Kraftfahrzeuge wie hier im Zusammenhang mit einem baugenehmigungspflichten Vorhaben errichtet oder geändert, dann sind sie unselbständige Teile eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens, sodass sich die Baugenehmigungspflicht und das bauaufsichtliche Verfahren auf sie erstrecken (vgl. Lechner/Busse in: Simon/Busse, BayBO, 150. EL Februar 2023, Art. 57 Rn. 354 m.w.N.); außerdem ist der Tektur-Bauantrag ohnehin nicht nur auf die Stellplätze, sondern auch noch auf die Errichtung eines Lichtgrabens gerichtet. Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayBO gilt schließlich nicht, da die Situierung der Stellplätze bzw. der Garage gerade nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, dazu sogleich unter b.). b. Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens, geänderte Situierung der Kfz-Stellplätze sowie Errichtung eines Lichtgrabens, bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da dieses innerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplans, hier Nr. 141 „Zwischen …straße und …weg“ der Beigeladenen, liegt. Das streitgegenständliche Vorhaben ist unzulässig, weil es im Widerspruch zu den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 141 errichtet wurde und weiterhin steht. Der Bebauungsplan regelt die Fläche für Stellplätze und Garagen detailliert und rechtsverbindlich. Den insofern geltenden zeichnerischen Festsetzungen entspricht das streitgegenständliche Vorhaben nicht. Die beantragten Stellplätze 4 und 5 befinden sich außerhalb der hierfür festgesetzten Fläche. Der Stellplatz Nr. 5 befindet sich zudem teilweise auf einer für eine Garage festgesetzten Fläche. Der beantragte Lichtgraben westlich der Doppelhaushälfte Haus 3 liegt ebenfalls im Bereich der nach der Festsetzung für eine Garage vorgesehenen Fläche. c. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, § 31 Abs. 2 BauGB, kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Klägerin kann die erforderliche Befreiung nicht beanspruchen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den zeichnerischen Festsetzungen der Flächen für Garagen bzw. für Stellplätze, Nr. A. 6.1.1. bzw. 6.1.2 des Bebauungsplans der Beigeladenen, liegen nicht vor. Durch die beantragte Befreiung sind die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans der Beigeladenen berührt. Für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ist erforderlich, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, dass eine der drei Nummern des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben ist und dass die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Befreiung scheitert vorliegend bereits an dem Umstand, dass durch eine solche die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Grundzüge der Planung bildet die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption (st. Rspr. BVerwG, zB. B.v. 20.11.1989 – 4 B 163.89 – juris Rn. 18). Das gilt auch für Festsetzungen, die nicht für die Grundkonzeption des Bebauungsplans maßgeblich sind, denn auch diese können die Grundzüge der Planung bestimmen, wenn ihnen ein spezifisches planerisches Konzept zugrunde liegt. Dies gilt auch für einzelne Festsetzungen. Denn auch sie können „die Planung tragende Festsetzungen“ sein (BverwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – juris), also Teil des planerischen Konzepts, das den Festsetzungen des Bebauungsplans auch in seinen Einzelheiten zu Grunde liegt. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Befreiung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – juris Rn. 5 f.). Gemessen hieran kommt eine Befreiung vorliegend nicht in Betracht. Dem Bebauungsplan Nr. 141 „Zwischen …straße und …weg“ der Beigeladenen ist genau zu entnehmen, wo die Flächen für Stellplätze und Garagen sein sollen. Bereits die flächengenaue, detaillierte Festsetzung jeder Fläche für Stellplätze bzw. Garagen spricht dafür, dass es sich nach der Konzeption der Beigeladenen um einen Grundzug der Planung handeln soll, dass die Garagen und Stellplätze genau dort sein sollen, wo sie festgesetzt sind, und nicht woanders. Zwar wird durch die beantragten Stellplätze nicht der im Urteil vom 18. April 2018 angeführte Planungsgrundsatz „Anfahrbarkeit der Stellplätze von Norden“ berührt. Gleichwohl unterstreicht der insofern in Bezug genommene Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beigeladenen zu der Behandlung der Einwendungen gegen den Bebauungsplan, dass die Stellplatzthematik und deren genaue Situierung bewusst durch die Beigeladene erfolgt ist. Darin heißt es: „Hierbei soll die Haupterschließung der Stellplätze und Garagen möglichst von Norden erfolgen, wobei zwei Stellplätze hintereinander mit 1m Abstand als Pflanzstreifen zur …straße festgesetzt werden“ und: „Um den Einwand der besseren Gartennutzung aufzunehmen, sollten allerdings möglichst alle Stellplätze von Norden erschlossen werden.“ Die Beigeladene hat sich mit der Stellplatzsituation im Baugebiet detailliert und fokussiert auseinandergesetzt. Nicht nur die einzelnen Stellplatz- und Garagenfestsetzungen, sondern auch die ausdifferenzierten Ausführungen zur Anfahrbarkeit der Stellplätze lassen keinen Zweifel daran, dass es sich mit Blick auf die Stellplätze und deren konkrete Situierung – unabhängig von der Gewährleistung deren Anfahrbarkeit von Norden – um einen Grundzug der Planung handelt. Die Annahme, dass es sich allgemein um einen Grundzug der Planung mit Blick auf die Situierung der Stellplätze bzw. Garagen handelt, wird zudem gestützt durch den Umstand, dass die Beigeladene ausweislich der Bebauungsplanbegründung eine gewisse „Durchlässigkeit“ im Baugebiet auch durch die Anordnung der Garagen gewährleisten wollte (4.1 der Bebauungsplanbegründung): „Aneinander gereihte Häuser und Garagen sind nicht vorgesehen, um einer offenen Bebauung mit Blickbeziehungen und Durchlässigkeit zu entsprechen“. Unabhängig von dem Umstand, dass die aktuelle Anordnung der Stellplätze dem Ziel der Durchlässigkeit widersprechen dürfte, wird aus dem im Rahmen der Begründung dargestellten Ziel der Durchlässigkeit deutlich, dass die konkrete Situierung der Stellplätze und Garagen Teil der Grundkonzeption des Bebauungsplanes war und ist. Darüber hinaus hätte ein Abrücken vom Konzept wegen der vergleichbaren städtebaulichen Situation auf mehreren Grundstücken im überplanten Bereich weitreichende Folgen. Eine Befreiung würde den vom Plan erfassten Regelfall außer Kraft setzen. Auch wegen der Vorbildwirkung für gleich gelagerte Fälle und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt daher eine Befreiung nicht in Betracht. Würde gerade auf dem klägerischen Grundstück eine Befreiung erteilt, so gäbe es keinen Grund, entsprechende Anträge anderer Bauherren mit dem Ziel, außerhalb der vorgesehenen Flächen Stellplätze/Garagen zu errichten, abzulehnen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine atypische Grundstückssituation mit Blick auf das Vorhabengrundstück nicht gegeben ist. Die Beengtheit der örtlichen Situation ist nicht nur ein Umstand, der das Vorhabengrundstück betrifft, sondern prägt das gesamte Plangebiet. Da es bereits daran fehlt, dass der Tatbestand des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt ist, kommt es auf die Ermessensausübung nicht mehr an, unabhängig davon, dass diese nicht zu beanstanden ist. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es für das gefundene Ergebnis ohne Bedeutung ist, dass mit Blick auf die Frage, ob eine Garage oder ein Stellplatz errichtet wird und auch, soweit die Errichtung eines Lichtgrabens in Rede steht, ein tragender Grundzug der Planung nicht betroffen sein dürfte. Unerheblich ist auch, dass sich Stellplatz Nr. 2 zwar versetzt aber noch in der dafür vorgesehenen Fläche befindet. Dieser Umstand ändert nichts am fehlenden Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der beantragten Tekturgenehmigung bzw. Befreiung. Denn bei der mittels des streitgegenständlichen Tekturantrags beantragten Befreiung handelt es sich um ein einheitliches Gesamtvorhaben, so dass die Befreiung insgesamt daran scheitert, dass die Grundzüge der Planung berührt werden. Nach alledem wird die Klage auch mit Blick auf den gestellten Hilfsantrag abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstatten. Das entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich dadurch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.