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Urteil

M 1 K 19.5608

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der örtlichen Regelung des Stellplatzbedarfs ist die Gemeinde nicht an die früheren Richtzahlen für den Stellplatzbedarf oder an die in der auf der Grundlage der aktuell gültigen Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 S. 1 BayBO vom Innenministerium erlassenen Anlage zur GaStellV gebunden. Die Zahl kann höher oder niedriger sein. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Gemeinde darf nicht mehr Stellplätze fordern, als bei objektiver Betrachtungsweise für das Vorhaben erforderlich sein können. Die von ihr genannte Stellplatzanzahl muss zumindest vertretbar sein. Dabei ist es erforderlich, dass die Gemeinde die von ihr herangezogenen Parameter benennen kann und diese konsequent umsetzt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der örtlichen Regelung des Stellplatzbedarfs ist die Gemeinde nicht an die früheren Richtzahlen für den Stellplatzbedarf oder an die in der auf der Grundlage der aktuell gültigen Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 S. 1 BayBO vom Innenministerium erlassenen Anlage zur GaStellV gebunden. Die Zahl kann höher oder niedriger sein. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Gemeinde darf nicht mehr Stellplätze fordern, als bei objektiver Betrachtungsweise für das Vorhaben erforderlich sein können. Die von ihr genannte Stellplatzanzahl muss zumindest vertretbar sein. Dabei ist es erforderlich, dass die Gemeinde die von ihr herangezogenen Parameter benennen kann und diese konsequent umsetzt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist nicht aufzuheben, weil er die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Klagegegenstand ist die von der Bauaufsichtsbehörde erteilte Baugenehmigung mit der Auflage zur Herstellung von 101 Stellplätzen einschließlich der Erteilung einer Befreiung für eine darüber hinaus gehende Stellplatzpflicht. Die Baugenehmigung bildet mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bezüglich der Befreiung eine untrennbare Einheit. Das bedeutet, dass die Gemeinde, deren Einvernehmen ersetzt worden ist, nicht die Ersetzung als solches, sondern die Genehmigung anfechten muss (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Stand: Febr. 2021, Art. 67 Rn. 134). Die Klägerin beschränkt ihre Einwendungen auf die mit der Baugenehmigung ausgesprochene Abweichung von den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatz- und Fahrradsatzung, namentlich auf die Frage, ob die Befreiung von der Pflicht zur Schaffung von mehr als den beauflagten 101 Pkw-Stellplätzen unter Ersetzung ihres Einvernehmens rechtmäßig erteilt wurde. Die Befreiung und damit die Ersetzung des Einvernehmens erfolgten zwar rechtswidrig (I.). Die Klägerin kann hieraus jedoch keine Rechtsverletzung für sich ableiten, weil für das Vorhaben ein hinreichender Stellplatznachweis geführt wurde (II.). I. Das Einvernehmen der Klägerin durfte nicht ersetzt werden, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der Stellplatzpflicht zu Unrecht erfolgte. Die örtlichen Bauvorschriften zum Stellplatzbedarf sind unwirksam, und die tenorierte Befreiung von der Stellplatzpflicht war daher nicht statthaft. 1. Das Einvernehmen der Klägerin wurde zu Unrecht ersetzt, weil der Beklagte eine Befreiung von Satzungsvorschriften aussprach, die unwirksam sind. Die Beigeladene hat das ihr nach § 9 Abs. 2 der Stellplatz-, Garagen- und Fahrradabstellsatzung vom 29. Oktober 2018 (im Folgenden: Satzung 2018) eingeräumte Wahlrecht zwischen den Satzungsfassungen dahingehend ausgeübt, den Stellplatznachweis nach der Stellplatz- und Fahrradsatzung vom 23. Juli 2004 (im Folgenden: Satzung 2004) zu führen. Da die Beigeladene ihr nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO erforderliches Einvernehmen insoweit verweigerte, als sie lediglich einer Ablöse der fehlenden Stellplätze zustimmte, nicht aber einer Befreiung von der Herstellung, kann das fehlende Einvernehmen nach der Maßgabe von Art. 67 BayBO grundsätzlich ersetzt werden. Die Bestimmungen zum Stellplatzbedarf des Vorhabens der Satzung 2004 sind jedoch unwirksam. Es kann auch nicht auf die Vorgaben der Satzung 2018 zurückgegriffen werden, weil diese ebenfalls unwirksam sind. a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung 2004 i.V.m. der Anlage 1, Ziffer 3.3 ist bei einem Verbrauchermarkt ein Pkw-Stellplatz je 10 m² Verkaufsnutzfläche zu schaffen, d.h. bei einer hier gegebenen Verkaufsfläche von 1.200 m² demnach 120 Stellplätze. Ferner ist die Lagerfläche insoweit zu berücksichtigen, als sie größer als 10% der Verkaufsfläche ist; für die Mehrfläche ist ein Stellplatz je angefangener 100 m² Nutzfläche zu schaffen (Anmerkung 2 und Ziff. 8.3 der Satzung 2004). Bei einer Lagerfläche von 353 m² summiert sich die zu berücksichtigende Mehrfläche auf 233 m² (353 m² ./. 120 m²) und erfordert somit weitere drei Stellplätze. Dabei stellt die Regelung nicht auf volle 100 m²- Flächen ab, sondern auf „angefangene 100 m² Nutzfläche“. Es besteht nach den Vorgaben der Satzung 2004 ein Stellplatzbedarf von 123 Pkw-Stellplätzen, von denen 101 Stellplätze im angefochtenen Bescheid beauflagt sind und im Übrigen auf dem Baugrundstück geschaffen werden können. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 2018 i.V.m. der Anlage 1. Ziffer 3.3 besteht bei Verbrauchermärkten und Einkaufszentren mit mehr als 800 m² Verkaufsnutzfläche ein Bedarf vom einem Stellplatz je 10 m² Verkaufsnutzfläche. Die Lagerfläche von 353 m² erfordert weitere zwei Stellplätze, vgl. Anmerkung 4 der Anlage 1 i.V.m Ziffer 5.2.4., d.h., es wären hiernach 122 Stellplätze zu schaffen. b) Die Satzungen 2004 und 2018 genügen den Anforderungen ihrer Rechtsgrundlage jedoch nicht. Jedenfalls die hier maßgeblichen Bestimmungen sind unwirksam und daher nicht anzuwenden. aa) Rechtsgrundlage für die Satzung 2004 ist Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 BayBO in der Fassung vom 4. August 1997, wonach die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften über die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge erlassen können. Die Satzung 2018 stützt sich auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO mit der entsprechenden Ermächtigung für eine Stellplatzsatzung. Hinzu tritt die Regelung in Art. 52 Abs. 4 BayBO 1997, wonach bei Errichtung baulicher Anlagen mit Zu- und Abfahrtsverkehr Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe herzustellen sind; die Anzahl richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrtzeuge der zu erwartenden Benutzer und Besucher. In Art. 47 Abs. 2 BayBO ist ergänzend geregelt, dass die Zahl der notwendigen Stellplätze durch Rechtsverordnung des Ministeriums festgelegt wird. Wenn jedoch die Zahl der notwendigen Stellplätze durch eine örtliche Bauvorschrift festgelegt wird, ist diese Zahl maßgeblich. bb) Bei der örtlichen Regelung des Stellplatzbedarfs ist die Gemeinde nicht an die früheren Richtzahlen für den Stellplatzbedarf oder an die in der auf der Grundlage der aktuell gültigen Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO vom Innenministerium erlassenen Anlage zur GaStellV gebunden. Die Zahl kann höher oder niedriger sein (Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand: Febr. 2023, Art. 81 Rn. 168), und es steht dem Satzungsgeber auch die Möglichkeit einer gewissen Pauschalierung zu (BayVGH, U.v. 16.12.1996 – 14 B 93.2981 – NVwZ 1998, 205, beck-online). Allerdings ist die Gemeinde bei der Festsetzung der nachzuweisenden Stellplätze nicht völlig frei. Örtliche Bauvorschriften müssen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen, insbesondere der Gemeinde und des betroffenen Grundeigentümers, herstellen. Für Maßnahmen der öffentlichen Hand im Allgemeinen und für Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG wie die Forderung von Stellplätzen gilt das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Ermächtigungsnormen verlangen die Festlegung des notwendigen und ausreichenden Maßes. Die Gemeinde darf daher nicht mehr Stellplätze fordern, als bei objektiver Betrachtungsweise für das Vorhaben erforderlich sein können. Die von ihr genannte Stellplatzanzahl muss zumindest vertretbar sein. Dabei ist es erforderlich, dass die Gemeinde die von ihr herangezogenen Parameter benennen kann und diese konsequent umsetzt, weil die materielle Beweislast insbesondere für eine abwägungsfehlerfreie örtliche Bauvorschrift bei der Gemeinde liegt. Auch wenn es keine ausdrückliche Begründungspflicht für selbständige Satzungen gibt und diese daher auch ohne Begründung wirksam sind, hat dies keinen Einfluss auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle oder die materielle Beweislast. Nimmt die Gemeinde überhaupt keinen Interessensausgleich vor (Abwägungsausfall), bezieht sie nicht alle hierfür maßgeblichen Belange ein (Abwägungsdefizit), oder nimmt sie einen Ausgleich vor, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität), leidet die Regelung an einem Mangel (Grünewald in BeckOK, 26. Ed. 1.11.2019, BayBO, Art. 81 Rn. 26 f., 44, 69). Erforderlichkeit und Zahl der Stellplätze sollen sich nach dem Willen des Gesetzgebers in hohem Maße nach den örtlichen Gegebenheiten und nach den verkehrspolitischen Konzepten der jeweiligen Gemeinde richten (LT-DrS. 15/7161, S. 56; VG Augsburg, U,v, 9.3.2016 – Au 4 K 15.1371 – juris Rn. 66 ff.). Die Rechtsprechung hat, soweit sie sich mit den Zahlen in gemeindlichen Stellplatzvorschriften befasst hat, dementsprechend die von der Gemeinde angegebenen spezifischen örtlichen Gegebenheiten, auch einer besonderen Verkehrssituation, beurteilt bzw. entsprechende Angaben der Gemeinde herangezogen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 25.6.2003 – 14 ZB 03.274 – juris Rn. 2; U.v. 16.12.1996 – 14 B 93.2981 – a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 7.10.2015 – 8 C 10371/15 – juris Rn. 15). Der hier maßgebliche, durch Satzung festgesetzte Stellplatzbedarf genügt den dargestellten Vorgaben nicht. Die Klägerin legte keinerlei Unterlagen vor, die aufzeigen, wie sie zu der Festsetzung der Stellplatzzahlen gelangt ist. Auch eine Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ergab, dass hierzu keinerlei Begründungen, Untersuchungen oder sonstige Erwägungen vorhanden sind. Ein Darlegungsbedarf ergibt sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls, und zwar zunächst aus den substantiierten Einwänden des Beklagten und der Beigeladenen gegen die festgesetzten Zahlen. Der Ansatzpunkt, den Stellplatzbedarf von der Größe der Verkaufsnutzfläche anhängig zu machen, ist nachvollziehbar, nicht jedoch der gefundene Schlüssel von einem Stellplatz je 10 m² Verkaufsnutzfläche. Hier ergibt sich ein Erklärungsbedarf zum einen, weil die Klägerin damit die Zahlen der Anlage zur GaStellV um ein Vierfaches überschreitet. Örtliche Verhältnisse wie etwa der Ausbauzustand des öffentlichen Nahverkehrs oder die Anzahl der vorhandenen Fahrzeuge im Gemeindegebiet, die diesen Stellplatzbedarf erläutern, sind der Festsetzung nicht ersichtlich zugrunde gelegt worden. Ohne weitere Darlegung erscheinen die festgesetzten Zahlen „aus der Luft gegriffen“ und unverhältnismäßig. Der Beklagte weist auch für das Gericht nachvollziehbar auf einen Vergleich mit den Nachbargemeinden der Klägerin hin, demzufolge sich der von der Klägerin festgesetzte Schlüssel als überdurchschnittlich hoch erweist, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich wäre. Nach den Darlegungen verlangt die Gemeinde E* … die Hälfte der Stellplätze, nämlich bei Läden ab einer Verkaufsfläche von größer 400 m² einen Stellplatz je 20 m² Nettoverkaufsfläche, und die Landeshauptstadt München verlangt bei Läden über 400 m² Verkaufsfläche gar nur einen Stellplatz je 30 m² Verkaufsnutzfläche. Zwar ist es der Klägerin nicht grundsätzlich verwehrt, eine Pauschalierung vorzunehmen. Das vom Vorhaben konkret ausgehende, tatsächlich gezählte An- und Abfahrtsaufkommen kann grundsätzlich außer Acht bleiben. Hier kann jedoch das von der Beigeladenen gemessene tatsächliche Verkehrsaufkommen, das in dem punktuellen Zeitpunkt 75 Stellplätze beanspruchte, als weiterer Hinweis dafür genommen werden, dass die festgesetzten Zahlen von über 120 Stellplätzen unverhältnismäßig sind. Ein weiteres Indiz für diese Annahme stellt der von der Klägerin in einem Bebauungsplan festgesetzte Stellplatzschlüssel für ein Fachmarktzentrum dar. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen hielt die Klägerin in einem Bebauungsplan für einen Fachmarkt lediglich einen Stellplatz für 17,5 m² Verkaufsfläche für erforderlich. Unbenommen ist es der Klägerin selbstverständlich, in Bebauungsplänen andere Zahlen festzusetzen als in ihrer Stellplatzsatzung. Indes weicht die Klägerin mit der genannten Festsetzung bezüglich eines Fachmarktes von den gleichen Vorgaben der Stellplatzsatzungen ab, die auch für Verbrauchermärkte gelten, nämlich der Vorgabe eines Stellplatzes je 10 m² Verkaufsfläche. Angesichts des Eingriffs in das verfasste Eigentumsrecht, die die Stellplatzforderung darstellt, genügen die festgesetzten Zahlen den Anforderungen an eine verhältnismäßige Regelung nicht. c) Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob und inwieweit die Satzungsregelungen aus anderen Gründen unwirksam sind, etwa wegen fehlender Bestimmtheit oder des Ausschlusses der Stellplatzablöse bei der Neuerrichtung von Vorhaben. II. Die Baugenehmigung und das damit ersetzte Einvernehmen verletzt die Klägerin gleichwohl nicht in ihren Rechten. Der Stellplatzbedarf des Vorhabens wird durch die beauflagten 101 Stellplätze gedeckt. In Ermangelung anwendbaren Ortsrechts berechnet sich der Stellplatzbedarf nach den allgemeinen Vorschriften des Bauordnungsrechts (vgl. Busse/Kraus/Decker, BayBO, 150. EL Februar 2023, Art. 81 Rn. 163). Diese sind beim hier gegebenen Sonderbau Gegenstand des umfassenden Prüfverfahrens, Art. 60 Satz 1 Nr. 2, Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 20 Satz 1 GaStellV bemisst sich die Zahl der zu schaffenden Stellplätze nach der Anlage zur GaStellV. Nach deren Ziffer 3.2 ist hier 1 Stellplatz je 40 m² Verkaufsnutzfläche, zu schaffen, demnach insgesamt 30 Stellplätze. III. Die Klage war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch Stellung eines Sachantrags ihrerseits einem Kostenrisiko aussetzte (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.