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Urteil

M 5 K 22.1243

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom … Juni 2014 als Dienstunfall mit den von ihm geltend gemachten Unfallfolgen. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 27. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 1. Der Kläger hat das geltend gemachte Unfallereignis vom … Juni 2014 in der vom Gesetz geforderten schriftlichen Form erstmals am … April 2021 dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und am … Mai 2021 dem Landesamt für Finanzen gemeldet. Das liegt außerhalb der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BayBeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2011 mit Inkrafttreten den Neuen Dienstrechts in Bayern (vom 5.8.2010, GVBl S. 410). Zweck dieser Regelung ist ausdrücklich, dass mit einer schriftlichen Meldung Beweisschwierigkeiten vorgebeugt werden sollte (LT-Drs. 16/3200, S. 514). Eine schriftliche Meldung des Klägers an den Dienstvorgesetzten ist aber nicht erfolgt. Die bloße mündliche Mitteilung erfüllt ausdrücklich nicht die ab 1. Januar 2011 gesetzlich statuierte Pflicht einer schriftlichen Meldung für Unfälle, die als Dienstunfall in Betracht kommen. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass das Kultusministerium – so der Kläger – erst im Jahr 2016 zur Problematik der Gefahren von Zeckenbissen bei Schülern hingewiesen habe. Wenn der Kläger einen Zeckenbiss bemerkt hat und sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben hat, so muss er diesen Umstand dem Dienstvorgesetzten nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schriftlich innerhalb von zwei Jahren mitteilen, um Dienstunfallfürsorge zu erhalten. Dabei kann der Kläger nicht darauf hinweisen, dass er nach der mündlichen Meldung nicht auf das Erfordernis einer schriftlichen Meldung hingewiesen worden sei. Denn den Dienstherrn trifft aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (§ 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrecht der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt von Vorschriften, die für den Beamten bedeutsam sind (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2023, § 45 BeamtStG Rn. 180). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger als Beamter der vierten Qualifikationsebene über die Grundzüge der beamtenrechtlichen Regelungen informiert sein muss; das ist auch Gegenstand der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Erst die ordnungsgemäße, eindeutige Unfallmeldung löst die Pflicht zur Untersuchung des Sachverhalts nach Art. 47 Abs. 3 BayBeamtVG aus. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 17. März 2016 (3 B 14.2652 – RiA 2017, 140, juris Rn. 28 f.) eine mündliche Unfallmeldung als ausreichend erachtet hat, betraf das die hier nicht (mehr) einschlägige Vorschrift des § 45 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes/BeamtVG 2006. Wie oben dargelegt, ist seit 1. Januar 2011 ausdrücklich eine schriftliche Unfallmeldung durch den bayerischen Gesetzgeber angeordnet. 2. Der Kläger hat mit seinen oben angegebenen schriftlichen Meldungen an das Kultusministerium wie das Landesamt für Finanzen auch nicht die Frist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG gewahrt. Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBeamtVG wird Unfallfürsorge nach Ablauf der Ausschlussfrist nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass u.a. mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Eine solche Meldung innerhalb von drei Monaten ist nach Aktenlage nicht erfolgt. Es genügt nicht für eine Dienstunfallmeldung, wenn ein Beamter allgemein auf eine Erkrankung hinweist. Es muss die Verknüpfung zu einem mit dem Dienst in Zusammenhang stehenden Unfallereignis hergestellt werden. Denn durch die Dienstunfallmeldung soll der Dienstherr in die Lage versetzt werden, erforderliche Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherzustellen (zum insoweit gleichlautenden § 45 BeamtVG: Nabizad in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand: Dezember 2022, § 45 BeamtVG Rn. 28 f.). Entsprechende ausdrückliche (schriftliche) Mitteilungen des Klägers mit einem ausdrücklichen Bezug zum Unfallereignis vom … Juni 2014 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist nicht erforderlich. Es kommt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte. Hierfür reichen auch Hinweise eines Arztes aus (vgl. insgesamt m.w.N.: VG Ansbach, U.v. 15.7.2014 – AN 1 K 14.00375 – juris Rn. 59). Soweit der Kläger angibt, dass es bei ihm ab Januar 2016 zu massiveren Beschwerde und Lähmungen gekommen sei, die der Borreliose zugeordnet wurden, hatte der Kläger Veranlassung, diese Beschwerden mit Bezug zum Unfallereignis vom … Juni 2014 dem Dienstherrn zu melden. Das ist aber – soweit ersichtlich – nicht erfolgt. In seinem Zusatzblatt zum Formblatt „Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls“ vom … Juni 2021 hat der Kläger angegeben, auf seine Beschwerden bzw. seine Erkrankung immer wieder hingewiesen zu haben. Eine Verknüpfung mit dem Unfallereignis ist darin nicht angegeben. Entsprechende Mitteilungen sind auch in den vorgelegten Akten nicht enthalten. Die Klagepartei hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass durch den Kläger einer Meldung entsprechende Verlautbarungen binnen drei Monaten nach Erkennbarkeit der Beschwerden bzw. seiner Erkrankung erfolgt wären. 3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.